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Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?

Finanz-Versicherung Newsletter > NL 9_13

IBAN war der erste Streich, SEPA folgt sogleich!
Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?


Welche Vorteile
bringt der europaweit einheitliche Zahlungsverkehrsraum?
Eine kleine Checkliste zeigt , was Sie überprüfen bzw. vorbereiten sollten:

  • Erfüllen Ihre Unterlagen die Voraussetzungen?

  • Haben Sie von allen Kunden und Lieferanten IBAN und BIC?

  • Schafft Ihre Buchhaltungs-Software SEPA? Usw.


A) Ab wann geht es los?
Ab 1. Feber 2014 ist es soweit. In 34 europäischen Ländern ist SEPA anzuwenden. Dafür waren und sind umfangreiche Vorarbeiten zu erledigen. Haben Sie sich schon vorbereitet?

Die Abkürzung SEPA steht für Single Euro Payments Area, was übersetzt ganz einfach „einheitlicher Zahlungsverkehrsraum" bedeutet. Durch SEPA kommt es zu einer Standardisierung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Damit gibt es keine Unterschiede mehr zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen in diesen Ländern. SEPA gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und der Schweiz.

Die Vorteile sind klar.
Man hat nicht nur eine Währung, den EURO, sondern kann künftig problemlos Forderungen von ausländischen Konten einziehen bzw. eigene Schulden überweisen. Und die Banken müssen dies bei elektronischen Transaktionen binnen 24 Stunden erledigen. Bei Papier-Transaktionen binnen zweier Bank-Werkvertrag. Der Vorwurf, dass sich Banken ein ordentliches Körberlgeld dadurch machen, dass erhaltenes Geld erst Tage später am Konto aufschien, aber einzuziehendes Geld schon Tage vorher weg war, ist damit nicht länger möglich. Da dies nun gesetzlich geregelt wurde.
Auch die Nutzung von Bank-Karten ist nun dank SEPA problemlos möglich. Sie können mit Ihren Karten im Ausland zahlen, weil die Unternehmen diese akzeptieren. Damit dies aber möglich wird, waren Vorbereitungsarbeiten nötig.


B) Was versteckt sich unter IBAN, BIC und CID?
Der IBAN und BIC und der einheitliche Zahlschein sind die Grundvoraussetzungen für den europaweit einheitlichen Zahlungverkehrsraumes.

Jeder kennt den neuen Zahlschein, der seit heuer in Verwendung ist.


(Quelle: Österreichische Nationalbank)

Der Unterschied zur „alten" Vorlage liegt darin, dass statt einer Konto-Nummer der IBAN verlangt wird und statt dem Bank-Namen der BIC.

Was versteckt sich hinter IBAN und BIC?
IBAN steht für „International Bank Account Number", also internationale Kontonummer.
Das ist eine 20 Stellige Nummer. Aber in Wirklichkeit müssen Sie sich nur 2 zusätzliche Zahlen merken. Denn der IBAN setzt sich aus Ihren bisherigen Konto-Daten wie folgt zusammen:
Die ersten beiden Ziffern sind das Länder-Kennzeichen. Also AT für Österreich.
Dann die 2 neuen Ziffern, die eine Prüfziffer darstellen – Details unten. Dann kommt die 5-stellige Bankleitzahl – z.B. 12000 der Bank Austria – und Ihre 11-stellige Kontonummer.
Jede IBAN ist weltweit einzigartig und identifiziert ganz eindeutig Staat, Bank und Kontonummer.
Wozu braucht es die Prüfziffer? Damit sofort Eintipp-Fehler auffallen.
Es gibt ein Prüfsystem, das „auf einen Blick" erkennt, dass die eingetippten Zahlen und Buchstaben nicht stimmen können!
Nun zum BIC:
BIC steht für Bank Identifier Code" und ist die internationale Bankleitzahl.
Für Überweisungen INNERHALB Österreichs müssen Sie nur IBAN angeben. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen müssen Sie in einer Übergangszeit bis 1. Feber 2016 IBAN und BIC angeben. Danach reicht auch in diesen Fällen der IBAN.
IBAN und BIC erfahren Sie von Ihrer Hausbank bzw. finden Sie ihn auf ihren Kontoauszügen und Bank-Karten.

Und noch ein Kürzel werden Sie brauchen: CID
CID steht fürCreditor Identification" und eine solche Nummer brauchen Sie für das SEPA Lastschrift Verfahren, denn damit wird wird der „Lastschrift-Einreicher" identifiziert.
Diese CID kann man bei der Hausbank beantragen und wird von der Österreichischen Hausbank ausgegeben und verwaltet.



C) Checkliste zum Vorbereiten auf SEPA:
Ein paar Überlegungen zum Thema:

  • Haben Sie selbst schon IBAN und BIC – falls nicht von der Hausbank anfordern

  • Haben Sie Ihre eigenen Kontodaten mit IBAN und BIC auf Ihren Geschäftspapieren ((Rechnungen, Anboten, etc.) – wie sollen Ihre Kunden und Lieferanten Geld an Sie überweisen…?

  • Haben Sie von allen Ihren Kunden und Lieferanten IBAN und BIC?

  • Ist Ihre Buchhaltungs-Software auf SEPA vorbereitet (z.B. akzeptiert das Programm eine 20-stellige Konto-Nummer und eine 11-stellige Bankleitzahl?)

  • Verwenden Sie noch alte Vordrucke (Zahlschein, Überweisungen, etc.) – diese können Sie nur noch bis 31. Jänner 2014 verwenden…

  • Haben Sie schon eine CID?


Zum Schluss noch ein Tipp:

IBAN/ BIC online errechnen / prüfen
Wenn man fehlerhafte IBAN oder BIC-Ziffernreihe hat, kann man im Internet zahlreiche Seiten finden, die IBAN und BIC generieren oder überprüfen. Diese Portale sollten aber nur zur Kontrolle oder Orientierungshilfe verwendet werden.
Ein Beispiel:
https://www.s-bausparkasse.at/portal/?page=calc.ibanbic#

Quellen: WKO, Österreichische Nationalbank


Wie schon vor dem Sommer in unserem Newsletter berichtet (hier nachlesen…) schlug der Richter damals vor, über den Sommer die Möglichkeiten eines Vergleiches zu klären. Bevor dann Anfang September der eigentliche Prozess wegen des Vorwurfs der systematischen Fehlberatung begonnen hätte. Dieser Wink mit dem Zaunpfahl hat gewirkt.
Laut Bericht im gestrigen FondsProfessionell hat sich Swiss Life mit dem VKI auf eine Vergleichssumme von 11,1144 Mio. Euro geeinigt. Der VKI hatte im Namen von ca. 2.500 Kleinanlegern fünf Sammelklagen eingebracht hat.
Von obiger Summe fließen etwa sieben Millionen Euro an die Anleger – die Differenz entfalle auf Verfahrenskosten. Die Anleger erhielten damit ein knappes Drittel ihres Verlustes ersetzt.

Basis für die Einigung war eine Schadenssumme von 23 Mio Euro. Der entstand vorwiegend durch den Kursverlust von Immofinanz-Aktien (basierend auf einem Kurs von 3,103 Euro), die AWD damals empfohlen hatte.
"Mit dieser Lösung sind wir sehr zufrieden, weil sie rasch ist und weil der VKI dadurch an die Verbraucher rund dreißig Prozent bezogen auf den Differenzschaden auszahlen kann", schreibt Dr. Josef Kubitschek, Geschäftsführer des VKI auf der VKI-Homepage.

Diesen Vergleich müssen die Geschädigten nun annehmen, auch wenn Ihnen die gebotene Summe zu gering erscheinen sollte. Damit sind sämtliche Ansprüche aus dem Sammelklage-Verfahren abgegolten. Doch angesichts des Alters zahlreicher Geschädigter und der Gefahr, dass ein Prozess vielleicht noch Jahre gedauert hätte, hat sich der VKI zum Vergleich entschlossen.

Die Zukunft der Sammelklagen – Österreich und EU denken nach!

Gehen wir vom aktuellen Fall einen Schritt zurück. Die Finanzkrise und die zahlreichen Schadensfälle haben offensichtlich eine (Rechts-)Lücke aufgedeckt. Sammelklagen kennt die österreichische Rechtsordnung nicht. So argumentierte z.B. AWD lange mit dem Argument „Sammelklagen seien in Österreich nicht zulässig" vor Gericht. Erst der OGH entschied heuer im März, dass diese Sammelklagen sehr wohl zulässig sei.
Dennoch hat die momentan gewählte Form – Abtretung der Ansprüche an einen Verein/Prozess-Finanzierer einen schlechten Ruf: Man spricht davon, dass durch dieses System nur Gutachter, Anwälte, Prozess-Finanzierer gewinnen würden.

Auch der schlechte Zugang zum Recht wird zu Recht kritisiert.
Schon in der vorigen Legislaturperiode sollte eine gesetzlich geregelte Gruppenklage vorgelegt werden.
Der Entwurf der damaligen Justizministerin Maria Berger lag bereits vor der Finanzkrise am Tisch.
Wurde aber wegen massivem Widerstand der Wirtschaftskammer entsorgt, wie der Standard unlängst berichtete (12. Juni 2013).

Dr. Wilhelm Rasinger, Präsident des Anlegerverbands IVA, forderte heute neuerlich, dass in Österreich der Zugang zu Recht erleichtert werde. Er verlangt eine Gesetzesänderung, wonach Gruppenklagen erlaubt werden sollen.

„Die Presse" grub gestern das Regierungsprogramm der großen Koalition aus dem Jahr 2008 aus, wo es zum Thema heißt: „Durch Gruppenklagen sollen gleichartige Ansprüche mehrerer Betroffener unter Wahrung der Klageansprüche des Einzelnen leichter durchsetzbar werden."
2009 hat dann Minister Hundstorfer ein Papier zur „Evaluierung der österreichischen Sammelklagen vorgelegt". Das die Problematik gut zu Papier bringt.
Dieses können Sie hier nachlesen….

Anleger, die einen Schaden geltend machen wollen, haben im Regelfall zwei Möglichkeiten: Sie können sich an einen Anwalt wenden. Doch das ist nur sinnvoll, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Was die Anbieter dieser Versicherungen angesichts der Fülle von Klagen schon „nachdenken" lässt.

Und es besteht die Möglichkeit, das Anbot eines Prozessfinanzierer anzunehmen. Er kommt für die Kosten auf und trägt auch das Risiko. Im Erfolgsfall oder bei einem Vergleich erhält der Prozessfinanzierer einen Teil des Erlöses – meistens sind es 30 Prozent. Was wieder von vielen als zu hoch kritisiert wird. Siehe oben.

Auch die EU wälzt Überlegungen zu dieser schwierigen Materie.
Vor knapp 2 Monaten hat die EU-Kommission die Mitgliedstaaten aufgerufen, kollektive Rechtschutzverfahren einzuführen.

Damit sollen „Bürger und Unternehmen ihre durch EU-Recht garantierten Rechte besser durchsetzen können, etwa bei Verstößen gegen das Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsrecht".

Kommissionsvizepräsidentin Viviane Reding, zuständig für Justiz dazu: „Die Empfehlung beruht auf einem ausgewogenen Ansatz zur Verbesserung des Zugangs von Bürgern und Unternehmen zum Recht, bei dem ein System von Sammelklagen („class actions") nach US-amerikanischem Vorbild sowie die Gefahr von mutwilliger Prozessiererei und Klagemissbrauch vermieden werden."

In ihrer Empfehlung legt die EU-Kommission eine Reihe gemeinsamer europäischer Grundsätze fest.

So sollte es für Privatpersonen und Organisationen möglich sein, bei einer Schädigung einer Vielzahl von Personen durch dieselbe rechtswidrige Verhaltensweise eine Unterlassungsklage und gegebenenfalls eine Schadensersatzklage anzustrengen. Dabei empfiehlt die EU-Kommission den "Opt-in"-Grundsatz, nach dem die Klagepartei durch ausdrückliche Zustimmung ihrer Mitglieder gebildet wird. Entsprechende Verfahrensgarantien sollen sicherstellen, dass kein Anreiz für einen Missbrauch des kollektiven Rechtsschutzes besteht. Die Mitgliedstaaten sollten zum Beispiel erfolgsabhängige Honorare, die einen solchen Anreiz schaffen könnten, nicht zulassen.

Der kollektive Rechtsschutz ist klar von sogenannten Sammelklagen ("class actions") nach US-amerikanischem Recht zu unterscheiden. In Europa sind in einigen Mitgliedstaaten kollektive Rechtsschutzverfahren eingeführt worden, die sehr uneinheitlich sind. In der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, innerhalb von zwei Jahren geeignete Maßnahmen einzuführen. Spätestens zwei Jahre nach der Umsetzung der Empfehlung wird die EU-Kommission anhand der Jahresberichte der Mitgliedstaaten den Stand der Dinge prüfen und entscheiden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den in der Empfehlung gewählten allgemeinen Ansatz zu stärken.

Quelle: Vertretung der EU-Kommission in Deutschland, 11. 6. 2013

 
 
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