Rechte und Pflichten
Es liegen keine neuen Benachrichtigungen vor.
Rechte und Pflichten
Die Identität des Spenders wird den Wunscheltern grundsätzlich nicht mitgeteilt. Allein das Kind, in Ausnahmefällen die Eltern in Vertretung eines unter 16 Jahre alten Kindes, kann mit Erreichen des 16. Lebensjahres bei der Erlanger Samenbank oder dem BfArM in Köln Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen und die Identität des Spenders erfahren – vorausgesetzt, die Eltern haben das Kind über die Umstände seiner Zeugung aufgeklärt.
Als Spender der Erlanger Samenbank verpflichten Sie sich, alle persönlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu machen, insbesondere Auskünfte über Vorerkrankungen und Erbkrankheiten. Sie verpflichten sich zudem, in keiner anderen Samenbank als Spender aufzutreten oder privat Samen zu spenden.
Ein aus der Spendersamenbehandlung hervorgehendes Kind gilt einem leiblichen Kind der Eltern gleich. Unterhalts- und Erbansprüche eines Kindes aus Spendersamenbehandlung richten sich daher an die gesetzlichen Eltern, auch bei unverheirateten Paaren und Singlemüttern.
Seit in Kraft treten des Samenspenderregistergesetzes am 1.7.2018 kann ein Samenspender nach medizinischer Spende bei einer Samenbank nicht mehr als rechtlicher Vater festgestellt werden.
Auch bei Kenntnis des Kindes über seine genetische Abstammung, kann der Spender NICHT als Vater festgestellt werden.
Eine Person aus Spendersamenbehandlung hat damit keinerlei rechtliche Ansprüche auf Unterhaltsleistungen oder Erbe gegenüber seinem genetischen Erzeuger.
Ihre Entscheidung, als Spender bei uns registriert und tätig zu sein, können Sie jederzeit schriftlich widerrufen. Widerrufen Sie noch während des Spendezyklus, werden alle Proben umgehend vernichtet. Sie müssen dann die Aufwandsentschädigung in voller Höhe zurückerstatten.
Widerrufen Sie Ihre Entscheidung erst nach Freigabe der Proben, so können wir – gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr – nur denjenigen Teil der Proben vernichten, der noch nicht veräußert wurde.
Dann zögern Sie bitte nicht und rufen Sie uns einfach an.
Mein Team und ich informieren Sie gerne über alle Aspekte der Samenspende.
Herzlich, Ihr Dr. Andreas Hammel
(Telefon: 09131/ 89 84 11)
Seit Juli 2018 gibt es das bundesweite Samenspender-Register. Es speichert 110 Jahre lang personenbezogene Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen im Zusammenhang mit ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen. So können auf diese Weise ab Juli 2018 gezeugte Kinder künftig bei einer zentralen Stelle erfahren, wessen Samen bei der künstlichen Befruchtung verwendet worden ist.
Grundlage des Registers ist das im Juli 2017 verabschiedete „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ (SaRegG). Es sieht u. a. Pflichten zu Datenübermittlung vor für Entnahmeeinrichtungen (EE, im allgemeinen Sprachgebrauch „Samenbanken“) und Einrichtungen der medizinischen Versorgung (EMV), die eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen vornehmen.
Auskunftsberechtigt ist, wer vermutet, nach Inkrafttreten des Gesetzes durch Samenspende bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein und mindestens 16 Jahre alt ist. Für jüngere Kinder können die gesetzlichen Vertreter eine Auskunft beantragen (z. B. die Eltern).