07.10.2014 Aufrufe

betriebsanweisung für den umgang mit gefahrstoffen und ...

betriebsanweisung für den umgang mit gefahrstoffen und ...

betriebsanweisung für den umgang mit gefahrstoffen und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

BETRIEBSANWEISUNG<br />

gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),<br />

„Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Handlungshilfen“<br />

der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung<br />

(entspricht der Technischen Regel <strong>für</strong> Gefahrstoffe TRGS 526 „Laboratorien“<br />

<strong>und</strong> <strong>den</strong><br />

„Regeln <strong>für</strong> Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen im Hochschulbereich“<br />

(GUV 19.17)<br />

FÜR DEN UMGANG MIT<br />

GEFAHRSTOFFEN UND LABORGERÄTEN<br />

AM<br />

INSTITUT FUER LEBENSMITTELCHEMIE<br />

DER<br />

TECHNISCHEN UNIVERSITÄT BRAUNSCHWEIG<br />

Stand 24.04.2013


2<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1 Geltungsbereich<br />

2 Definitionen<br />

2.1 Arbeitgeber<br />

2.2 Beschäftigte<br />

2.3 Fachk<strong>und</strong>iges Laborpersonal<br />

2.4 Laboratorium<br />

2.5 Büroraum<br />

2.6 Labortätigkeit<br />

2.7 Bürotätigkeit<br />

2.8 Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen<br />

2.9 Inverkehrbringen von Gefahrstoffen<br />

2.10 Fachk<strong>und</strong>e<br />

2.11 Sachk<strong>und</strong>e<br />

2.12 Stand der Technik<br />

2.13 Sicherheitsschränke<br />

3 Gefährdungsbeurteilung<br />

3.1 Er<strong>mit</strong>tlungspflicht<br />

3.2 Informationser<strong>mit</strong>tlung<br />

3.3 Gefahrstoffverzeichnis<br />

3.4 Ersatzstoffprüfung<br />

3.4.1 In der Laborpraxis erprobte Ersatzstoffe<br />

3.5 Gefährdungsbeurteilung<br />

3.5.1 Expositionser<strong>mit</strong>tlung<br />

3.5.2 Arbeitsplatzgrenzwert<br />

3.5.3 Biologischer Grenzwert<br />

3.5.4 Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwert <strong>und</strong> Biologischem Grenzwert<br />

3.6 Betriebsanweisung<br />

3.7 Sicherheitsunterweisung<br />

3.8 Beschäftigungsbeschränkungen <strong>für</strong> bestimmte Personengruppen<br />

3.8.1 Jugendliche<br />

3.8.2 Wer<strong>den</strong>de oder stillende Mütter<br />

3.8.3 Frauen im gebärfähigen Alter<br />

3.9 Unterrichtung <strong>und</strong> Anhörung der Beschäftigten<br />

3.10 Unterrichtung zuständiger Behör<strong>den</strong><br />

4 Persönliche Schutzausrüstung<br />

4.1 Augen- <strong>und</strong> Gesichtsschutz<br />

4.2 Handschutz<br />

4.3 Fußschutz<br />

4.4 Schutz des Körpers, Laborkittel<br />

4.5 Atemschutz<br />

5 Laboratorien<br />

5.1 Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

5.1.1 Abzug<br />

5.1.2 Absaugboxen <strong>mit</strong> Luftrückführung, Sicherheitswerkbank<br />

5.1.3 Labortisch<br />

5.1.4 Fußbo<strong>den</strong><br />

5.1.5 Bo<strong>den</strong>ablauf, Waschbecken, Abwasserleitungen<br />

5.1.6 Verkehrsflächen<br />

5.1.7 Türen<br />

5.1.8 Lüftung<br />

5.1.8.1 Lüftungsanlagen <strong>mit</strong> Zu- <strong>und</strong> Abluft<br />

5.1.8.2 Lüftungsanlagen <strong>mit</strong> Umluft<br />

5.1.9 Zuführungsleitungen <strong>und</strong> Absperrarmaturen<br />

5.1.9.1 Zuführungsleitungen<br />

5.1.9.2 Absperrarmaturen


3<br />

5.1.10 Stauräume <strong>für</strong> Gefahrstoffabfälle<br />

5.2 Ergonomie<br />

5.2.1 Allgemeine Anforderungen<br />

5.2.2 Stühle<br />

5.2.3 Lärmschutz<br />

5.2.4 Beleuchtung<br />

5.2.5 Raumklima<br />

5.2.6 Arbeitsplätze <strong>mit</strong> Bildschirmen<br />

5.2.7 Einseitig belastende lang andauernde Tätigkeiten<br />

5.3 Schutzausrüstung im Labor<br />

5.3.1 Notdusche <strong>und</strong> Augennotdusche<br />

5.3.2 Augenspülflasche<br />

5.3.3 Feuerlöscher<br />

5.3.4 Feuerlöschdecke<br />

5.3.5 Erste-Hilfe-Kasten<br />

5.3.6 Atemschutzmaske <strong>und</strong> Filter<br />

5.3.7 Adsorbentien<br />

6 Ordnung <strong>und</strong> Sauberkeit, Nahrungsaufnahme, Rauchen, Hygiene<br />

6.1 Ordnung <strong>und</strong> Sauberkeit<br />

6.2 Nahrungsaufnahme, Rauchen<br />

6.3 Alkohol <strong>und</strong> Drogen<br />

6.4 Hygiene <strong>und</strong> Hautschutz<br />

7 Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen<br />

7.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen<br />

7.2 Gefahrstoffe<br />

7.3 Einstufung<br />

7.4 Etikettierung von Gefahrstoffgebin<strong>den</strong><br />

7.4.1 Größe von Etiketten<br />

7.4.2 Vollständige Kennzeichnung<br />

7.4.3 GHS-Kennzeichnung<br />

7.4.3.1 Unterschiede zwischen alter Kennzeichnung <strong>und</strong> neuer GHS-Kennzeichnung<br />

7.4.3.2 H-Sätze: Gefahrenhinweise<br />

7.4.3.3 P-Sätze: Sicherheitsratschläge<br />

7.4.3.4 Gefahrensymbole<br />

7.4.4 nicht notwendige Kennzeichnung<br />

7.4.5 Kenzeichnung von Stoffgemischen<br />

7.4.6 Kennzeichnung noch nicht geprüfter Chemikalien<br />

7.5 Aufbewahrung von Gefahrstoffen<br />

7.5.1 Aufbewahrung<br />

7.5.1 Sich im Arbeitsgang befin<strong>den</strong><br />

7.5.2 Bereitstellen<br />

7.5.3 Lagern<br />

7.5.3.1 Lagern von Chemikalien in Etagenlagern<br />

7.6 Transport von Gefahrstoffen<br />

7.7 Umfüllen von Gefahrstoffen<br />

7.8 Herstellungs- <strong>und</strong> Verwendungsverbote<br />

7.9 Schutz vor Chemikalienaufnahme in <strong>den</strong> Körper<br />

7.9.1 Rangfolge von Schutzmaßnahmen<br />

7.9.2 Schutz vor oraler Chemikalienaufnahme<br />

7.9.3 Schutz vor dermaler Chemikalienaufnahme<br />

7.9.4 Schutz vor inhalativer Chemikalienaufnahme<br />

7.10 Chemikalien, deren Besitz polizeilich kontrolliert wer<strong>den</strong> kann<br />

7.11 Hinweise zum Umgang <strong>mit</strong> besonderen Gefahrstoffgruppen,<br />

Gefahrstoffgruppenspezifische Betriebsanweisungen<br />

7.11.1 Explosive (explosionsgefährliche) Stoffe<br />

7.11.2 Selbstentzündliche Gefahrstoffe<br />

7.11.3 Oxidierende (brandfördernde) Gefahrstoffe<br />

7.11.4 Entzündbare (hochentzündliche, leichtentzündliche <strong>und</strong> entzündliche Gefahrstoffe)<br />

7.11.4.1 Tätigkeiten <strong>mit</strong> brennbaren Stoffen


4<br />

7.11.4.2 Explosionsschutzmaßnahmen<br />

7.11.4.3 Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung<br />

7.11.4.4 Peroxide<br />

7.11.5 Mit Wasser gefährlich reagierende Gefahrstoffe<br />

7.11.6 Mit Säuren gefährlich reagierende Gefahrstoffe<br />

7.11.7 Ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>de (ges<strong>und</strong>heitsschädliche, giftige <strong>und</strong> sehr giftige) Gefahrstoffe<br />

7.11.8 Ätzende <strong>und</strong> reizende Gefahrstoffe<br />

7.11.9 Gefahrstoffe <strong>mit</strong> besonderer Gefährdung der Augen<br />

7.11.10 Krebserzeugende, fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de, erbgutverändernde Gefahrstoffe<br />

(CMR-Gefahrstoffe)<br />

7.11.10.1 Krebserzeugende Gefahrstoffe<br />

7.11.10.1.1 Anzeige des Umganges <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen<br />

7.11.10.2 Erbgutverändernde Gefahrstoffe<br />

7.11.10.3 Fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de Gefahrstoffe<br />

7.11.11 Sensibilisierende Gefahrstoffe<br />

7.11.12 Gefahrstoffe <strong>mit</strong> der Gefahr kumulativer Wirkungen<br />

7.11.13 Umweltgefähr<strong>den</strong>de (Umweltgefährliche) Gefahrstoffe<br />

8 Allgemeine Labortätigkeiten<br />

8.1 Arbeiten im Abzug<br />

8.2 Aufbau von Versuchsapparaturen<br />

8.3 Versuchsaufbauten bei Explosionsgefahr<br />

8.4 erhöhte Gefahren bei Stromausfall<br />

8.5 Schläuche<br />

8.6 Stopfen, Verbindungen <strong>und</strong> Verschlüsse<br />

8.7 Labor- <strong>und</strong> Ultrazentrifugen<br />

8.8 Apparate zur Schmelzpunktbestimmung<br />

8.9 Umgang <strong>mit</strong> Glasgeräten<br />

8.10 Glasbläserarbeiten<br />

8.11 Arbeiten bei erhöhter Temperatur, Erwärmen<br />

8.11.1 Temperaturregelung<br />

8.11.2 Heizgeräte<br />

8.11.2.1 Gasbrenner (Bunsenbrenner, Kartuschenbrenner)<br />

8.11.2.2 Heizbäder<br />

8.11.2.3 Heißluftgebläse<br />

8.11.2.4 Heizplatten<br />

8.11.2.5 Heizhauben<br />

8.12 Erwärmen von Flüssigkeiten in <strong>den</strong> Bereich des Siedepunktes, Destillationen<br />

8.13 Arbeiten bei erniedrigter Temperatur, Kühlen<br />

8.13.1 Kühlschränke/Kühltruhen<br />

8.13.2 Tätigkeiten <strong>mit</strong> tiefkalt verflüssigten Gasen<br />

8.13.3 Eis-/Trockeneis-Kühlung<br />

8.14 Elektrische Anlagen <strong>und</strong> Betriebs<strong>mit</strong>tel<br />

8.14.1 ortsveränderliche Elektrogeräte<br />

8.14.2 Elektrische Energieversorgungseinrichtungen<br />

8.14.3 Erdungsmaßnahmen<br />

8.14.4 Elektrostatische Ableitmaßnahmen<br />

8.14.5 Schalter <strong>und</strong> Steckdosen<br />

8.14.6 Spritzwasserschutz<br />

8.15 Umgang <strong>mit</strong> speziellen Laborgeräten<br />

8.16.1 Ultraschall<br />

8.16.2 Mikrowellen<br />

8.16.3 Chromatographie<br />

8.16.4 automatisierte Laborgeräte<br />

8.17 Dauerversuche<br />

8.18 Trocknen von Geräten <strong>und</strong> Chemikalien<br />

8.18.1 Trocknen von Geräten, Trockenschrank<br />

8.18.2 Trocknen von Feststoffen<br />

8.18.3 Trocknen von Flüssigkeiten<br />

8.18.4 Trocknen von Gasen<br />

8.19 Arbeiten unter Überdruck oder Unterdruck, Gase


5<br />

8.19 1 Unterdruck / Vakuum<br />

8.19.1.1 Arbeiten unter Unterdruck bzw. im Vakuum<br />

8.19.1.2 Vakuumdestillationen<br />

8.19.1.3 Vakuumpumpen <strong>und</strong> Vakuumkonstanthalter<br />

8.19.1.4 Rotationsverdampfer<br />

8.20 Arbeiten <strong>mit</strong> Gasen bei Normaldruck- <strong>und</strong> Überdruck<br />

8.20.1 Aufbewahrung von Druckgasflaschen<br />

8.20.2 Entnahme von Gasen, Umgang <strong>mit</strong> Druckgasflaschen<br />

8.20.3 Einleiten von Gasen<br />

8.20.4 Arbeiten unter Überdruck, Autoklaven<br />

8.20.5 Kompressoren<br />

8.20.6 Autoklaven<br />

8.21 Spritzen <strong>und</strong> Kanüle, Glasbruch<br />

8.22 Reinigung von Laborgeräten<br />

8.23 Alleinarbeit<br />

9 Abfälle <strong>und</strong> Abwasser<br />

fehlt noch<br />

10 Umgang <strong>mit</strong> elektromagnetischer Strahlung, radioaktiven Stoffen<br />

10.1 Starke Elektromagnetische <strong>und</strong> magnetische Felder<br />

10.2 Intensives Licht, Laser, UV-Licht<br />

10.2.1 Laserstrahlung<br />

10.2.2 UV-Licht<br />

11 Arbeitsmedizin<br />

12 Verhalten im Gefahrfall<br />

12.1 Vorsorgemaßnahmen<br />

12.1.1 Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege<br />

12.1.2 Betriebsstörungen, Unfälle <strong>und</strong> Notfälle<br />

12.1.3 Unbeabsichtigte Stofffreisetzungen <strong>und</strong> Havarien<br />

12.1.4 Durchgehende Reaktionen<br />

12.1.5 Freiwer<strong>den</strong> brennbarer Flüssigkeiten oder Gase<br />

12.1.6 Freiwer<strong>den</strong> von flüssigen oder festen Gefahrstoffen<br />

12.1.7 Unter Überdruck stehende Behälter<br />

12.1.8 Stromunfälle<br />

12.1.9 Tätigkeiten fremder Personen im Labor, Zusammenarbeit verschie<strong>den</strong>er Firmen<br />

12.2 Verhalten bei Brän<strong>den</strong><br />

12.3 Erste-Hilfe-Maßnahmen<br />

12.3.1 Allgemeines<br />

12.3.2 Gr<strong>und</strong>sätze der Ersten Hilfe<br />

12.3.3 Körperkontakt <strong>mit</strong> Gefahrstoffen<br />

12.3.4 Reizungen <strong>und</strong> Verätzungen der Haut<br />

12.3.5 Reizungen <strong>und</strong> Verätzungen der Augen<br />

12.3.6 Vergiftungen<br />

12.3.7 Verbrennungen <strong>und</strong> Verbrühungen<br />

12.3.8 Schnittwun<strong>den</strong><br />

12.3.9 Prellungen, Verstauchungen, Verdacht auf Knochenbrüche<br />

12.3.10 Unfälle durch elektrischen Strom<br />

13 Besondere Vorschriften <strong>für</strong> Praktika<br />

14 regelmäßige Prüfungen von Sicherheitseinrichtungen<br />

15 Literaturverzeichnis


.<br />

6


7<br />

1 Geltungsbereich<br />

Diese Betriebsanweisung gilt <strong>für</strong> alle Beschäftigten <strong>und</strong> sonstigen Personen, die sich in Laboratorien<br />

im Institut <strong>für</strong> Lebens<strong>mit</strong>telchemie aufhalten.<br />

2 Definitionen<br />

2.1 Arbeitgeber<br />

„Arbeitgeber“ ist, wer Arbeiten <strong>und</strong> Aufgaben vergibt <strong>und</strong> über nötige finanzielle Mittel verfügt, um notwendige<br />

Sicherheitsmaßnahmen bezahlen zu können. Arbeiten, <strong>für</strong> die die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen<br />

nicht gewährleistet sind, dürfen vom Arbeitgeber nicht beauftragt <strong>und</strong> von <strong>den</strong> Beschäftigten<br />

nicht ausgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Arbeitgeber des Hochschulpersonals ist das Land Niedersachsen. Innerhalb der Hochschulen richtet<br />

sich die Verantwortlichkeit <strong>für</strong> Einhaltung <strong>und</strong> Erfüllung der maßgeblichen Vorschriften nach der jeweiligen<br />

Leitungsfunktion, die im Wesentlichen durch Weisungsbefugnis gegenüber zugeordnetem Personal<br />

<strong>und</strong> Verfügungsbefugnis über Ressourcen bestimmt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um<br />

die Befugnis, die Aufgaben der Beschäftigten zu bestimmen, die zu erzielen<strong>den</strong> Arbeitsergebnisse,<br />

Arbeitsumfang <strong>und</strong> Arbeitsweise festzulegen <strong>und</strong> Prioritäten <strong>für</strong> <strong>den</strong> Mitteleinsatz zu setzen. Mit der<br />

Leitungsbefugnis ist die Arbeitgeberverantwortung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bereich verbun<strong>den</strong>, auf <strong>den</strong> sich die Leitungsbefugnisse<br />

jeweils beziehen. Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschulleitung ergeben<br />

sich wegen der differenzierten Struktur der Hochschulen besondere Verantwortungsbereiche<br />

aus der Leitung der Fakultäten, der wissenschaftlichen Einrichtungen <strong>und</strong> Betriebseinheiten <strong>und</strong> aus<br />

der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung <strong>und</strong> Lehre.<br />

Aus der un<strong>mit</strong>telbar durch Rechtsvorschrift oder durch besondere Übertragung begründeten Leitungsfunktion<br />

über einen Teilbereich der Universität ergibt sich eine bereichsspezifische Verantwortung, die<br />

sich auf <strong>den</strong> gesamten jeweiligen Leitungsbereich erstreckt <strong>und</strong> insbesondere umfasst:<br />

1. das Vertrautmachen <strong>mit</strong> <strong>den</strong> maßgeben<strong>den</strong> Vorschriften, das Anhalten der Beschäftigten zu<br />

deren Beachtung <strong>und</strong> das Sorgetragen <strong>für</strong> die Einhaltung,<br />

2. die vorschriftsgemäße Organisation der Betriebsabläufe in Forschung <strong>und</strong> Lehre (u. a. das Erstellen<br />

<strong>und</strong> Bekanntmachen von Gefährdungsbeurteilungen <strong>und</strong> Betriebsanweisungen sowie<br />

regelmäßige mündliche Unterweisungen der Beschäftigten),<br />

3. <strong>den</strong> vorschriftsgemäßen Zustand der betrieblichen Einrichtungen (Geräte, Experimentaleinrichtungen)<br />

<strong>und</strong> die vorschriftsgemäße Anwendung der Materialien (z. B. Gefahrstoffe),<br />

4. die vorschriftsgemäße Nutzung überlassener Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Einrichtungen<br />

<strong>und</strong> Geräte,<br />

5. die erforderliche Erforschung des Sachverhaltes, falls Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine Gefahrenlage<br />

gegeben sind,<br />

6. die Beseitigung erkannter Gefahren <strong>und</strong>, soweit diese <strong>mit</strong> <strong>den</strong> zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Mitteln<br />

nicht dauerhaft möglich ist, das Treffen vorläufiger Schutz- <strong>und</strong> Sicherheitsmaßnahmen<br />

<strong>und</strong> die Meldung solcher Gefahren an die zuständige Stelle der Hochschule.<br />

Innerhalb der Hochschule trifft diese Verantwortung als Arbeitgeber im Einzelnen:<br />

1. die Mitglieder des Hochschulpräsidiums<br />

2. die Dekane der Fakultäten,<br />

3. die geschäftsführen<strong>den</strong> Leiter der wissenschaftlichen Einrichtungen,<br />

4. die Leiter der Zentralen Einrichtungen,<br />

5. die Leiter von Geschäftsbereichen <strong>und</strong> Verwaltungsabteilungen,<br />

6. Professoren, Hochschuldozenten, Gastdozenten, Gastwissenschaftler, Honorarprofessoren,<br />

Privatdozenten, emeritierte <strong>und</strong> pensionierte Professoren, Lehrbeauftragte <strong>und</strong> alle, die sonst<br />

in der Hochschule selbständig, d. h. frei von Weisungen, forschen <strong>und</strong> lehren,<br />

7. Personen, die bestimmte Aufgaben im Rahmen ihres Dienst-, Arbeits- bzw. Werkdienstvertrages<br />

zu erfüllen haben. Zu diesem Personenkreis zählen z. B. Lehrbeauftragte, Leiter von Institutswerkstätten,<br />

Chemikalienausgaben <strong>und</strong> Servicelabors sowie Beamte <strong>und</strong> Angestellte des<br />

akademischen Mittelbaus.<br />

Die Hochschulleitung trägt die Organisations- <strong>und</strong> Kontrollverantwortung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Vollzug dieser Betriebsanweisung<br />

in allen Fachbereichen <strong>und</strong> Einrichtungen der Hochschule. Die Dekane der Fakultäten


8<br />

haben darauf hinzuwirken, dass diese Betriebsanweisung in der Fakultät wahrgenommen <strong>und</strong> Anhaltspunkten<br />

<strong>für</strong> Gefahrenlagen nachgegangen wird.<br />

Die Arbeitgeber müssen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durch geeignete Maßnahmen da<strong>für</strong><br />

sorgen, dass diese Betriebsanweisung eingehalten wird. Neben technischen Maßnahmen sind hier<br />

insbesondere innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen zu nennen. Hierunter fallen beispielsweise<br />

das Verbot des Umgangs <strong>mit</strong> einem bestimmten Gefahrstoff oder die Schließung eines Arbeitsbereiches,<br />

wenn z. B. durch Ausfall der Lüftung eine Gefährdung der Beschäftigten besteht. Falls die<br />

Befugnisse dieser Personen nicht ausreichen, haben sie die zuständigen Stellen der Hochschule, ggf.<br />

auch die Hochschulleitung, zu unterrichten.<br />

Da<strong>mit</strong> auch in größeren Einrichtungen <strong>und</strong> Arbeitsbereichen die Einhaltung der Betriebsanweisung<br />

gewährleistet ist, kann der Arbeitgeber ihm obliegende Aufgaben auf einen oder mehrere geeignete<br />

Mitarbeiter übertragen, die <strong>mit</strong> der verantwortlichen Betreuung oder Leitung eines bestimmten Arbeitsbereiches<br />

(z. B. Werkstatt, Labor) oder der verantwortlichen Durchführung einer bestimmten Veranstaltung<br />

(z. B. Praktikum) betraut sind. Die Übertragung muss in schriftlicher Form erfolgen <strong>und</strong> <strong>den</strong><br />

Umfang der Pflichten des Mitarbeiters klar bezeichnen sowie die <strong>mit</strong> der Übertragung verbun<strong>den</strong>en<br />

Befugnisse zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen (Verfügung über Ressourcen, Entscheidungsbereich)<br />

enthalten. Bei der Übertragung von Aufgaben hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen, dass die<br />

<strong>mit</strong> <strong>den</strong> Aufgaben Betrauten in der Lage sind, die Bestimmungen <strong>für</strong> die Sicherheit <strong>und</strong> <strong>den</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

einzuhalten <strong>und</strong> notwendige Maßnahmen durchzuführen. Unabhängig davon verbleiben<br />

die Organisations-, Auswahl- <strong>und</strong> Kontrollverantwortung bei dem Arbeitgeber.<br />

Kein Arbeitgeber darf <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> gefährlichen Arbeiten zulassen oder anordnen, wenn der in<br />

dieser Betriebsanweisung vorgeschriebene Schutz nicht gewährleistet ist. Maßnahmen zur Abwehr<br />

un<strong>mit</strong>telbarer Gefahren sind unverzüglich zu treffen. Bei <strong>den</strong> zu treffen<strong>den</strong> Schutzmaßnahmen im Umgang<br />

<strong>mit</strong> Gefahrstoffen sind insbesondere die Gefahrensymbole, die Hinweise auf besondere Gefahren<br />

(H-Sätze), die Sicherheitsratschläge (P-Sätze) <strong>und</strong> die Angaben in <strong>den</strong> Sicherheitsdatenblättern zu<br />

beachten.<br />

2.2 Beschäftigte<br />

Beschäftigte (d.h. Beschäftigte bzw. Beschäftigten gleichgestellte Personen) sind<br />

1. alle <strong>mit</strong> Arbeits- <strong>und</strong> Ausbildungsverträgen Beschäftigte der TU,<br />

2. Studierende, die an der TU oder einer anderen Hochschule immatrikuliert sind,<br />

3. Hochschulangehörige (Doktoran<strong>den</strong>, Gastwissenschaftler, Forschungsstipendiaten usw.),<br />

auch wenn sie ohne Arbeitsvertrag, aber im Auftrag der TU tätig sind,<br />

4. bei beauftragten Firmen beschäftigte Personen, die an der TU Arbeiten durchführen (z. B.<br />

Reinigungspersonal, Handwerker),<br />

5. sonstige Personen, die Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen ausüben.<br />

Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese Betriebsanweisung <strong>und</strong> sonstige Anweisungen zum Arbeits<strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsschutz zu befolgen. Ausgenommen hiervon sind offensichtlich unbegründete oder<br />

sicherheitswidrige Anweisungen. Sie haben Sicherheitsmängel <strong>und</strong> Notfälle dem Arbeitgeber <strong>mit</strong>zuteilen<br />

oder, soweit es zu ihren Aufgaben gehört, die Mängel zu beseitigen. Sie haben Arbeitsstoffe, Maschinen,<br />

Geräte, Werkzeuge, Transport- <strong>und</strong> sonstige Arbeits<strong>mit</strong>tel bestimmungsgemäß zu verwen<strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> einzusetzen.<br />

2.3 Fachk<strong>und</strong>iges Laborpersonal<br />

Der Arbeitgeber darf Arbeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen nur Fachk<strong>und</strong>igen oder unterwiesenen Personen übertragen,<br />

<strong>den</strong>en die da<strong>mit</strong> verbun<strong>den</strong>en Gefahren <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen bekannt sind. Als Fachk<strong>und</strong>ige<br />

gelten Personen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer einschlägigen fachlichen Ausbildung, ihrer Kenntnisse der einschlägigen<br />

Bestimmungen <strong>und</strong> ihre Erfahrung in <strong>den</strong> durchzuführen<strong>den</strong> Tätigkeiten die ihnen übertragenen<br />

Arbeiten beurteilen <strong>und</strong> mögliche Gefahren erkennen können. Zur Beurteilung der fachlichen<br />

Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffen<strong>den</strong> Arbeitsgebiet herangezogen<br />

wer<strong>den</strong>. Die Anforderungen an die Fachk<strong>und</strong>e sind abhängig von<br />

1. <strong>den</strong> verwendeten Gefahrstoffen,<br />

2. <strong>den</strong> Gefahrstoffmengen,<br />

3. <strong>den</strong> Stoffeigenschaften,<br />

4. Art <strong>und</strong> Anzahl der Tätigkeiten,


9<br />

5. Art <strong>und</strong> Anzahl der Arbeits<strong>mit</strong>tel (zum Beispiel Apparaturen, Geräte <strong>und</strong> Anlagen) sowie<br />

6. der Reaktionsführung (zum Beispiel Möglichkeit durchgehender Reaktionen, Druckaufbau).<br />

Als Fachk<strong>und</strong>ig anzusehen sind in der Regel folgende Personen <strong>mit</strong> abgeschlossener Ausbildung:<br />

Chemiker (Diplom-, Bachelor- oder Master-Abschluss), Chemieingenieur (Diplom-, Bachelor- oder<br />

Master-Abschluss), Chemisch-technischer Assistent, Chemielaborant, Biologe (Diplom-, Bacheloroder<br />

Master-Abschluss), Biologielaborant, Biologisch-technischer Assistent, Apotheker, Pharmazieingenieur,<br />

Pharmazeutisch-technische Assistentin <strong>und</strong> vergleichgbare Berufsabschlüsse.<br />

Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben <strong>und</strong> die möglichen Gefahren bei<br />

unsachgemäßem Verhalten unterrichtet <strong>und</strong> erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen<br />

Schutzeinrichtungen <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen belehrt wurde.<br />

2.4 Laboratorium<br />

Als Laboratorien wer<strong>den</strong> in dieser Betriebsanweisung alle Räume bezeichnet,<br />

1. in <strong>den</strong>en Beschäftigte Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen ausüben (Laboratorien im eigentlichen<br />

Sinne, Chemikalienlager, Druckgasflaschenlager, ggf. auch Werkstätten, Hörsäle, Seminarräume<br />

usw.),<br />

2. in <strong>den</strong>en Geräte <strong>und</strong> Apparaturen betrieben wer<strong>den</strong>, von <strong>den</strong>en Gefahren <strong>für</strong> die Beschäftigten<br />

ausgehen, z. B. durch Strahlung aller Art, starke Magnetfelder, Explosions- oder Implosionsgefahr,<br />

Biogefährdung.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann ein Laboratorium nicht in einen gefährdeten Arbeitsbereich <strong>und</strong> einen nicht gefährdeten<br />

Bereich (z. B. Fenstertischreihen) unterteilt wer<strong>den</strong>. Ein Raum, der auch nur teilweise die o. g.<br />

Bedingungen eines Laboratoriums erfüllt, ist ein Laboratorium.<br />

2.5 Büroraum<br />

Als Büroräume wer<strong>den</strong> in dieser Betriebsanweisung alle Räume bezeichnet, die keine Laboratorien<br />

sind. Büroräume sind neben <strong>den</strong> Büroräumen im eigentlichen Sinne auch z. B. Bibliotheken, Sozialräume,<br />

Flure, Treppenräume.<br />

2.6 Labortätigkeit<br />

Labortätigkeiten sind alle Tätigkeiten in Laboratorien.<br />

2.7 Bürotätigkeit<br />

Als Bürotätigkeiten wer<strong>den</strong> alle Tätigkeiten bezeichnet, die keine Labortätigkeiten sind.<br />

2.8 Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen<br />

Beschäftigte dürfen nur <strong>mit</strong> Gefahrstoffen <strong>und</strong> an Einrichtungen tätig wer<strong>den</strong>, die zur Durchführung<br />

ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Tätigkeit <strong>mit</strong> Gefahrstoffen ist jede Arbeit, bei der Gefahrstoffe,<br />

Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung,<br />

Lagerung, Beförderung, Entsorgung <strong>und</strong> Behandlung verwendet wer<strong>den</strong> oder bei der Gefahrstoffe<br />

oder Zubereitungen entstehen. Tätigkeit schließt das Herstellen oder Verwen<strong>den</strong>, Gebrauchen, Verbrauchen,<br />

Lagern, Aufbewahren, Be- <strong>und</strong> Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, innerbetriebliche<br />

Befördern, Entsorgen <strong>und</strong> Vernichten ein. Unter Vernichten ist die chemische Umwandlung<br />

eines Gefahrstoffes (z. B. durch Oxidation <strong>mit</strong> Kaliumpermanganat) <strong>mit</strong> dem Ziel zu verstehen,<br />

einen weniger gefährlichen Stoff zu erhalten. Eingeschlossen ist auch das Reinigen von Geräten, die<br />

<strong>mit</strong> Gefahrstoffen behaftet sind, sowie Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Gefahrstoffen (der Besuch<br />

solcher Experimentalvorlesungen, in <strong>den</strong>en sich Studierende im Gefahrenbereich von Gefahrstoffen<br />

befin<strong>den</strong>), Bedien- <strong>und</strong> Überwachungstätigkeiten oder Arbeiten von Handwerkern in einem Gefahrenbereich<br />

(z. B. bei Reparaturarbeiten in einem Labor oder an einer Gasleitung). Keine Tätigkeit <strong>mit</strong><br />

Gefahrstoffen liegt vor, wenn Art, Menge <strong>und</strong> Arbeitsweise zu keiner Gefährdung von Personen oder<br />

Umwelt führen können (z. B. Verwendung sehr stark verdünnter Lösungen, Arbeiten <strong>mit</strong><br />

Kleinstmengen, Arbeiten in bruchsicheren, geschlossenen Apparaturen).


10<br />

2.9 Inverkehrbringen von Gefahrstoffen<br />

Ein Inverkehrbringen liegt vor, wenn Gefahrstoffe gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer<br />

wirtschaftlichen Unternehmung an Dritte abgegeben wer<strong>den</strong>. Diese Betriebsanweisung gilt nicht <strong>für</strong><br />

das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen. Das gewerbliche Inverkehrbringen ist an Hochschulen in der<br />

Regel nicht gegeben. Im Zweifelsfall muss die Hochschulleitung <strong>den</strong> Sachverhalt prüfen <strong>und</strong> entsprechende<br />

Regelungen treffen. Sofern ein gewerbliches Inverkehrbringen gegeben sein könnte, muss der<br />

Präsi<strong>den</strong>t darüber schriftlich informiert wer<strong>den</strong>. Die hochschulinterne Weitergabe von Gefahrstoffen (z.<br />

B. Auslieferung von Gefahrstoffen durch das Zentrale Lager <strong>für</strong> Chemikalien) sowie die nichtgewerbliche<br />

Weitergabe von Substanzproben an andere wissenschaftliche Einrichtungen oder Analyselaboratorien<br />

zum Zwecke der Forschung ist kein Inverkehrbringen im Sinne des Chemikalienrechtes.<br />

Es wird jedoch darauf hingewiesen,<br />

1. dass der Versand von Gefahrstoffen, zu <strong>den</strong>en gr<strong>und</strong>sätzlich auch alle noch nicht vollständig<br />

geprüften Stoffe, insbesondere neu synthetisierte Chemikalien, gehören, gemäß der Gefahrgutverordnung<br />

Straße (GGVS) durchgeführt wer<strong>den</strong> muss,<br />

2. dass alle verschickten Gefahrstoffe gemäß Chemikalienrecht etikettiert sein müssen. Alle<br />

Chemikalien, die Gefahrstoffe sein könnten (z. B. Forschungspräparate), müssen mindestens<br />

<strong>mit</strong> dem Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ versehen wer<strong>den</strong>.<br />

3. dass vor dem Versand durch die Post oder Paketdienste geklärt wer<strong>den</strong> muss, ob diese überhaupt<br />

Gefahrstoffe befördern <strong>und</strong>, falls ja, welche Sicherheits- <strong>und</strong> Verpackungsvorschriften<br />

eingehalten wer<strong>den</strong> müssen.<br />

2.10 Fachk<strong>und</strong>e<br />

Fachk<strong>und</strong>ig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Betreibsanweisung bestimmten Aufgabe befähigt ist.<br />

Die Anforderungen an die Fachkudne sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu <strong>den</strong> Anforderungen<br />

zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte<br />

entprechende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.<br />

2.11 Sachk<strong>und</strong>e<br />

Sachk<strong>und</strong>ig ist, wer seine bestehende Fachk<strong>und</strong>e durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten<br />

Sachk<strong>und</strong>elehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der<br />

Sachk<strong>und</strong>e auch erforderlich sein, <strong>den</strong> Lehrgang <strong>mit</strong> einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen.<br />

Sachk<strong>und</strong>ig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder<br />

nach der Gefahrstoffverordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.<br />

2.12 Stand der Technik<br />

Stand der Technik im Sinne dieser Betriebsanweisung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,<br />

Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung der Maßnahme zum Schutz der<br />

Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des<br />

Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen<br />

heranzuziehen, die <strong>mit</strong> Erfolg in der Praxis erprobt wor<strong>den</strong> sind. Gleiches gilt <strong>für</strong> die Anforderungen an<br />

die Arbeitsmedizin <strong>und</strong> die Arbeitsplatzhygiene.<br />

2.13 Sicherheitsschränke<br />

Sicherheitsschränke dienen dem brandsicheren Lagern von Gefahrstoffen oder Druckgasflaschen.<br />

Beim Lagern von Gefahrstoffen <strong>und</strong> Druckgasflaschen sollen sie an eine Abluftanlage angeschlossen<br />

sein, die aus <strong>den</strong> Gebin<strong>den</strong> im Schrank austretende Gase oder Dämpfe absaugt. Wer<strong>den</strong> im Sicherheitsschrank<br />

<strong>für</strong> Druckgasflaschen Flaschen <strong>mit</strong> Druckluft oder <strong>mit</strong> inerten Gasen (z. B. Stickstoff,<br />

Edelgase) gelagert, braucht eine Abluftleitung nicht angeschlossen zu sein. Um Sicherheitsschränke<br />

ohne Anschluss an eine Abluftleitung ist ein Sicherheitsabstand zu Zündquellen von mindestens 2 m<br />

einzuhalten.<br />

Sicherheitsschränke müssen der (veralteten) DIN 12925-1 (<strong>für</strong> Gefahrstoffe) oder DIN 12925-2 (<strong>für</strong><br />

Druckgasflaschen) bzw. der neuen DIN EN 14470-1 (<strong>für</strong> Gefahrstoffe) oder DIN EN 14470-2 (<strong>für</strong><br />

Druckgasflaschen) entsprechen.


11<br />

3 Gefährdungsbeurteilung<br />

Um die Gefährdung der Beschäftigten in <strong>den</strong> Laboratorien zu beurteilen, muss der Arbeitgeber<br />

1. er<strong>mit</strong>teln, ob in seinem Verantwortungsbereich Gefahrstoffe vorhan<strong>den</strong> sind,<br />

2. er<strong>mit</strong>teln, ob in seinem Verantwortungsbereich gefährliche Laborversuche ausgeführt wer<strong>den</strong>,<br />

3. sich informieren, welche Gefahren von <strong>den</strong> Gefahrstoffen <strong>und</strong> von <strong>den</strong> Laborversuchen ausgehen,<br />

4. alle vorhan<strong>den</strong>en Gefahrstoffe in einem Verzeichnis aufführen<br />

5. prüfen, ob die vorhan<strong>den</strong>en Gefahrstoffe nicht durch weniger gefährliche ersetzt wer<strong>den</strong> können,<br />

6. an Hand der unter 1. – 4. genannten Punkte Gefährdungen er<strong>mit</strong>teln <strong>und</strong> beurteilen,<br />

7. eine Betriebsanweisung <strong>mit</strong> <strong>den</strong> notwendigen Sicherheitsmaßnahmen erstellen,<br />

8. die Sicherheitsmaßnahmen durchführen (lassen) <strong>und</strong> ihre Einhaltung überprüfen,<br />

9. alle Personen, die in <strong>den</strong> Laboratorien arbeiten, an Hand der Betriebsanweisung mündlich unterweisen.<br />

Wegen der unterschiedlichen Arten von Laboratorien (analytische Laboratorien <strong>mit</strong> Standarduntersuchungen,<br />

Forschungslaboratorien) sowie der in Laboratorien im Allgemeinen großen Vielzahl an Tätigkeiten<br />

<strong>mit</strong> unterschiedlichen Gefahrstoffen kann die übliche Herangehensweise einer Gefährdungsbeurteilung,<br />

anhand der Stoffeigenschaften <strong>und</strong> der Tätigkeiten die Schutzmaßnahmen fallbezogen festzulegen,<br />

oft nicht angewendet wer<strong>den</strong>. Die Sicherheit in Laboratorien wird durch <strong>den</strong> Bau, die Einrichtung,<br />

die Verfahren, <strong>den</strong> Betrieb, die Geräte <strong>und</strong> die Qualifikation des Laborpersonals bestimmt. Durch<br />

die Kombination von Maßnahmen technischer, organisatorischer <strong>und</strong> persönlicher Art wird die Gefährdung<br />

bei Tätigkeiten in Laboratorien minimiert. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung von Laboratorien bestimmen daher<br />

wesentlich die Tätigkeiten, die darin ausgeführt wer<strong>den</strong> können, wobei dem Arbeiten im Abzug<br />

eine besondere Bedeutung zukommt, da der Abzug sowohl vor <strong>den</strong> Auswirkungen aufgr<strong>und</strong> von physikalisch-chemischen<br />

Eigenschaften, zum Beispiel Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre<br />

oder Auswirkungen umhergeschleuderter Splitter, als auch vor <strong>den</strong> toxischen Gefährdungen einen<br />

wesentlichen Schutz bietet. Tätigkeiten <strong>mit</strong> neuen oder noch nicht ausreichend untersuchten Stoffen<br />

dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich nur in Abzügen oder in Einrichtungen <strong>mit</strong> vergleichbar hohem Schutzniveau<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Aspekte zu berücksichtigen, die <strong>mit</strong>telbar oder auch un<strong>mit</strong>telbar<br />

Auswirkungen auf die Sicherheit haben können. So beeinflusst beispielsweise der ergonomische<br />

Aspekt der Beleuchtung ganz erheblich die Sicherheit bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen. Denn mangelhafte<br />

Sichtverhältnisse - etwa in einem Abzug - stellen bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen eine Risikoerhöhung<br />

dar.<br />

Maßnahmen zum Schutz vor Gefahrstoffen sind so festzulegen, dass dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen<br />

<strong>und</strong> Belastungen <strong>für</strong> die Beschäftigten entstehen.<br />

Die <strong>für</strong> ein sicheres Arbeiten beim üblichen Laborbetrieb notwendigen Sicherheitsmaßnahmen<br />

können beim Vorliegen der folgen<strong>den</strong> Rahmenbedingungen gr<strong>und</strong>sätzlich als gegeben angesehen<br />

wer<strong>den</strong>:<br />

1. Einsatz von fachk<strong>und</strong>igem Laborpersonal,<br />

2. Bau <strong>und</strong> Ausrüstung gemäß dieser Betriebsanweisung <strong>und</strong> <strong>den</strong> einschlägigen Vorschriften,<br />

3. Einhalten der Arbeitsplatzgrenzwerte,<br />

4. Arbeiten nach <strong>den</strong> einschlägigen Sicherheitsvorschriften <strong>und</strong> –regeln, nach dem Stand<br />

der Technik <strong>und</strong> gemäß dieser Betriebsanweisung.<br />

Mit diesen Rahmenbedingungen ist ein Sicherheitskonzept <strong>für</strong> die üblichen Laborarbeiten erstellt, bei<br />

dessen Einhaltung weitere ständige Gefährdungsbeurteilungen <strong>für</strong> einzelne Versuche nicht mehr explizit<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong> müssen. Die Einhaltung dieser fünf Punkte, insbesondere dieser Betriebsanweisung,<br />

stellt da<strong>mit</strong> eine wesentliche Arbeitserleichterung dar. Wird jedoch auch nur eine dieser<br />

Rahmenbedingungen nicht eingehalten, ist in jedem Fall eine zusätzliche Gefährdungsbeurteilung<br />

durchzuführen. Notwendige zusätzliche Maßnahmen sind festzulegen. Gefährdungen, die nicht im<br />

Rahmen dieser Betriebsanweisung behandelt wer<strong>den</strong>, erfordern eine zusätzliche Gefährdungsbeurteilung.


12<br />

3.1 Er<strong>mit</strong>tlungspflicht<br />

Bevor Beschäftigte Arbeiten ausführen, hat der Arbeitgeber die <strong>mit</strong> diesen Arbeiten verbun<strong>den</strong>en Gefahren<br />

zu er<strong>mit</strong>teln, zu beurteilen <strong>und</strong> anschließend die zum Schutz des menschlichen Lebens, der<br />

menschlichen Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach <strong>den</strong> Vorschriften des<br />

Chemikalien- <strong>und</strong> Arbeitsschutzrechtes sowie der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu treffen.<br />

Für Labortätigkeiten bedeutet das, dass der Arbeitgeber die in <strong>den</strong> Laboratorien auszuführen<strong>den</strong> Arbeiten<br />

<strong>und</strong> die von diesen Arbeiten einschließlich der dazu verwendeten Geräte, Materialien <strong>und</strong> Gefahrstoffe<br />

ausgehen<strong>den</strong> Gefahren er<strong>mit</strong>teln muss. Der Arbeitgeber hat insbesondere zu er<strong>mit</strong>teln, ob<br />

es sich bei <strong>den</strong> benutzten Chemikalien um Gefahrstoffe handelt.<br />

3.2 Informationser<strong>mit</strong>tlung<br />

Dazu muss sich der Arbeitgeber über die die in <strong>den</strong> Laboratorien auszuführen<strong>den</strong> Arbeiten <strong>und</strong> die von<br />

diesen Arbeiten einschließlich der dazu verwendeten Geräte, Materialien <strong>und</strong> Gefahrstoffe ausgehen<strong>den</strong><br />

Gefahren informieren. Als Informationsquellen dienen u. a. Fachexperten, einschlägige Sicherheitsliteratur,<br />

Praktikumsbücher, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln <strong>und</strong> Informationsschriften<br />

der Unfallversicherungsträger. Es ist zu berücksichtigen, dass solche Informationsquellen<br />

auch fehlerhafte Informationen über<strong>mit</strong>teln können. Bei einer Recherche sind daher Quellen zu bevorzugen,<br />

die erfahrungsgemäß gesicherte Daten enthalten. Wird die Fachliteratur herangezogen, so sind<br />

neuere Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> solche aus renommierten, vorzugsweise qualitätsgesicherten Journalen <strong>und</strong> Büchern<br />

zu bevorzugen. Informationen aus Internetquellen sollten nur von vertrauenswürdigen Anbietern<br />

genutzt wer<strong>den</strong>. Eine Plausibilitätsprüfung der Daten <strong>mit</strong>tels des eigenen Sachverstandes bleibt <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Verwender der Daten verpflichtend. Die Nutzung von Stoffdatenbanken <strong>mit</strong> vali<strong>den</strong> Daten wird<br />

empfohlen, beispielsweise die GESTIS-Stoffdatenbank des Berufsgenossenschaftlichen Instituts <strong>für</strong><br />

Arbeitsschutz (BGIA) oder das Gefahrstoffinformationssystem GisChem.<br />

Diese „Allgemeine Betriebsanweisung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen <strong>und</strong> Laborgeräten an der<br />

Technischen Universität Braunschweig“ enthält die wesentlichen Hinweise auf mögliche Gefahren <strong>für</strong><br />

die meisten Labortätigkeiten <strong>und</strong> stellt eine weitere Quelle <strong>für</strong> die Informationser<strong>mit</strong>tlung dar.<br />

Wenn der Arbeitgeber nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann er davon ausgehen, dass eine<br />

Kennzeichnung (Etikett) zutreffend ist, die sich auf der Verpackung oder in einer beigefügten Mitteilung,<br />

insbesondere dem Sicherheitsdatenblatt, befindet. Sicherheitsdatenblätter sind in der Regel im<br />

Internet verfügbar oder können vom Hersteller einer Chemikalie kostenlos bezogen wer<strong>den</strong>.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass Chemikalien,<br />

1. die vor dem Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung (1986) beschafft wur<strong>den</strong>,<br />

2. die aus Forschungslaboratorien stammen,<br />

3. die aus Nicht-EG-Staaten stammen,<br />

4. nicht nach <strong>den</strong> gelten<strong>den</strong> Vorschriften gekennzeichnet sein könnten. Ist dieses der Fall, muss<br />

nachträglich eine Kennzeichnung nach <strong>den</strong> Vorschriften dieser Betriebsanweisung durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Verbleiben bei der Er<strong>mit</strong>tlung Ungewissheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller der Chemikalie<br />

auf Verlangen die von <strong>den</strong> Gefahrstoffen ausgehen<strong>den</strong> Gefahren <strong>und</strong> die zu ergreifen<strong>den</strong> Schutzmaßnahmen<br />

<strong>mit</strong>zuteilen. Dabei können mindestens die Angaben verlangt wer<strong>den</strong>, die im Sicherheitsdatenblatt<br />

vorgeschrieben sind. Für Altbestände oder selbst hergestellte Gefahrstoffe sind als weitere Informationsquellen<br />

Chemikalienkataloge, verschie<strong>den</strong>e Loseblattsammlungen, Monographien <strong>und</strong> Gefahrstoffdatenbanken<br />

heranzuziehen, da in der Regel hier<strong>für</strong> keine Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung<br />

stehen. Wer<strong>den</strong> Gefahrstoffe in der Hochschule intern weitergegeben, ist der Zugriff auf die erforderlichen<br />

Gefahrstoffinformationen (z. B. Sicherheitsdatenblätter) zu gewährleisten.<br />

Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen, die nicht eingestuft <strong>und</strong> gekennzeichnet wor<strong>den</strong> sind, beispielsweise innerbetrieblich<br />

hergestellte Stoffe oder Zubereitungen, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen <strong>und</strong> zu kennzeichnen.<br />

Dazu ist es oft nötig, zusätzliche Informationen zu gewinnen, z. B. über Gefahrstoffe gleicher<br />

Verbindungsklassen. Wenn <strong>für</strong> Stoffe oder Zubereitungen keine Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige<br />

Informationen zur akut toxischen, reizen<strong>den</strong>, hautsensibilisieren<strong>den</strong> oder erbgutverändern<strong>den</strong><br />

Wirkung oder zur Wirkung bei wiederholter Exposition vorliegen, sind die Stoffe oder Zubereitungen<br />

wie Gefahrstoffe <strong>mit</strong> entsprechen<strong>den</strong> Wirkungen zu behandeln.


13<br />

Das Ergebnis der Er<strong>mit</strong>tlung ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt wor<strong>den</strong> sind, der zuständigen<br />

Behörde auf Verlangen darzulegen.<br />

3.3 Gefahrstoffverzeichnis<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen, das alle in seinem Verantwortungsbereich<br />

vorhan<strong>den</strong>en Gefahrstoffe enthält.<br />

Das Gefahrstoffverzeichnis muss von jedem Gefahrstoff mindestens folgende Angaben beinhalten:<br />

1. <strong>den</strong> Stoffnamen nach der IUPAC- oder einer anderen anerkannten Nomenklatur,<br />

2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu <strong>den</strong> gefährlichen Eigenschaften<br />

3. bei Gefahrstoffen die besonderen Gefahrenhinweise (H-Sätze, nur die Zahlen),<br />

4. die Menge des vorhan<strong>den</strong>en Gefahrstoffes (kg oder Liter, vorzugsweise die tatsächlich vorhan<strong>den</strong>en<br />

Mengen),<br />

5. Arbeitsbereiche, in <strong>den</strong>en <strong>mit</strong> dem Gefahrstoff umgegangen wird (z. B. Raumnummern),<br />

6. Hinweise auf die entsprechen<strong>den</strong> Sicherheitsdatenblätter.<br />

Unabhängig davon wird empfohlen, in das Gefahrstoffverzeichnis neben <strong>den</strong> Gefahrstoffen auch alle<br />

anderen Chemikalien aufzunehmen, weil dann leicht festgestellt wer<strong>den</strong> kann, welche Chemikalien im<br />

Institut in welchem Raum vorhan<strong>den</strong> sind. Dadurch können Doppelbeschaffungen vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Bei der Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses wird empfohlen, diejenigen Gefahrstoffe, deren Verwendung<br />

- momentan - nur zu einer geringen Gefährdung führt, nicht auszunehmen, da sonst bei Änderungen<br />

oder neuen Verwendungen das Verzeichnis gegebenenfalls ebenfalls unverzüglich anzupassen<br />

wäre. Zudem ermöglicht ein Gefahrstoffverzeichnis, das vorteilhaft die wenigen Laborchemikalien<br />

berücksichtigt, die keine Gefahrstoffe sind, einen raschen Überblick über die Bestände sowie Beschaffungs-<br />

<strong>und</strong> Entsorgungsnotwendigkeiten.<br />

Es ist ausreichend, in einem Institut ein gemeinsames Gefahrstoffverzeichnis aller Arbeitsgruppen zu<br />

führen. Dieses Verzeichnis muss dann zusätzlich <strong>den</strong> Namen der Arbeitsgruppe enthalten, in der die<br />

Chemikalie vorhan<strong>den</strong> ist.<br />

Es muss <strong>für</strong> jedes Praktikum eine Auflistung aller in dem Praktikum verwendeten Gefahrstoffe erstellt<br />

wer<strong>den</strong>. Diese Auflistung ist Bestandteil der Praktikums-Betriebsanweisung.<br />

Das Gefahrstoffverzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Es wird dringend empfohlen, <strong>mit</strong> der<br />

Führung des Gefahrstoffverzeichnisses nur eine Person <strong>und</strong> einen Stellvertreter zu beauftragen. Um<br />

das Gefahrstoffverzeichnis richtig zu pflegen, ist es notwendig, demjenigen, der das Gefahrstoffverzeichnis<br />

führt, alle eingekauften Chemikalien <strong>für</strong> die Aufnahme in das Verzeichnis <strong>und</strong> alle verbrauchten<br />

Chemikalien <strong>für</strong> die Entnahme aus dem Verzeichnis anzuzeigen.<br />

Die Angaben können schriftlich festgehalten (z. B. Karteikarten) oder elektronisch auf Datenträgern<br />

gespeichert wer<strong>den</strong>. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben <strong>und</strong> mindestens<br />

einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren <strong>und</strong> der zuständigen<br />

Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

3.4 Ersatzstoffprüfung<br />

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe oder Zubereitungen <strong>mit</strong> einem geringeren ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen eingesetzt wer<strong>den</strong> können. Ist die Verwendung weniger<br />

gefährlicher Stoffe, Zubereitungen <strong>und</strong> Erzeugnisse zumutbar <strong>und</strong> ist die Substitution zum Schutz<br />

von Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der Beschäftigten erforderlich, so dürfen nur diese Stoffe verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Bei krebserzeugen<strong>den</strong>, erbgutverändern<strong>den</strong> oder fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Stoffen der Kategorien<br />

1 <strong>und</strong> 2 ist immer davon auszugehen, dass die Substitution zum Schutz von Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit<br />

der Beschäftigten erforderlich ist. Bei der Ersatzstoffprüfung sind <strong>für</strong> Praktika gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

strengere Maßstäbe anzusetzen als <strong>für</strong> die Forschung. Auf die Verwendung dieser Stoffe in Praktika,<br />

zumindest in Gr<strong>und</strong>praktika, ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu verzichten. Im Forschungsbereich darf <strong>mit</strong> diesen<br />

Stoffen, sofern ihre Verwendung unumgänglich ist, nur unter Einhaltung des Expositionsverbotes gearbeitet<br />

wer<strong>den</strong>.


14<br />

Das Ergebnis einer negativen Ersatzstoffprüfung ist schriftlich festzuhalten <strong>und</strong> der zuständigen Behörde<br />

auf Verlangen vorzulegen. Es soll Angaben darüber enthalten,<br />

1. welche Gefahrstoffe <strong>und</strong> Verfahren geprüft wur<strong>den</strong>,<br />

2. welche Informationen eingeholt wur<strong>den</strong> <strong>und</strong><br />

3. warum die Verwendung von Ersatzstoffen oder die Anwendung von Ersatzverfahren nicht<br />

möglich war.<br />

Für <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen muss über die Ersatzstoffprüfung hinaus sichergestellt sein, dass<br />

die Beschäftigten auch aufgr<strong>und</strong> ihrer fachlichen Eignung in der Lage sind, <strong>mit</strong> diesen Stoffen umzugehen.<br />

Andernfalls müssen sie durch fachlich geeignete Personen beaufsichtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Der Ersatz von Gefahrstoffen durch weniger gefährliche Stoffe kann in dieser Betriebsanweisung nicht<br />

definitiv festgelegt wer<strong>den</strong>, da unterschiedliche Versuchsdurchführungen teilweise einen Ersatz möglich<br />

machen, teilweise aber auch nicht. Es muss deshalb in jedem Einzelfall die Ersatzstofffrage geklärt<br />

wer<strong>den</strong>. In dieser Betriebsanweisung können nur allgemeine Hinweise auf <strong>den</strong> Ersatz gegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Alle Arbeitgeber <strong>und</strong> Beschäftigten sind deshalb aufgerufen, eigene Erfahrungen der Stabsstelle<br />

<strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge <strong>mit</strong>zuteilen.<br />

3.4.1 In der Laborpraxis erprobte Ersatzstoffe<br />

In der Regel können folgende Gefahrstoffe ersetzt wer<strong>den</strong>:<br />

Benzol<br />

Wird Benzol als Lösungs<strong>mit</strong>tel verwendet, kann es in der Regel durch Toluol oder durch aliphatische<br />

Kohlenwasserstoffe (Petrolether, Benzin, Ligroin, Cyclohexan usw.) ersetzt wer<strong>den</strong>. Auf die Beschäftigungsbeschränkung<br />

<strong>für</strong> Benzol (krebserzeugender Gefahrstoff) wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

3-Chlorperbenzoesäure = m-Chlorperbenzoesäure<br />

Da 3-Chlorperbenzoesäure Sprengstoffeigenschaften besitzt, darf sie nur in phlegmatisierter Form<br />

versandt <strong>und</strong> gelagert wer<strong>den</strong>. Sie wird deshalb <strong>mit</strong> 15 % 3-Chlorbenzoesäure <strong>und</strong> 35 % Wasser verdünnt<br />

in <strong>den</strong> Handel gebracht. 3-Chlorperbenzoesäure kann durch Magnesiummonoperoxyphthalat<br />

(MMPP) ersetzt wer<strong>den</strong>, das keine Sprengstoffeigenschaften aufweist. Außerdem ist MMPP bezogen<br />

auf <strong>den</strong> aktiven Sauerstoff, deutlich preiswerter als 3-Chlorperbenzoesäure. MMPP ist ein weißes,<br />

kristallines Pulver, löslich in Wasser <strong>und</strong> niedrigen Alkoholen; es liegt als Hexahydrat vor <strong>und</strong> enthält<br />

15 % Magnesiumbisphthalat. Das nach der Oxidation ebenfalls vorliegende Magnesiumbisphthalat ist<br />

auch wasserlöslich.<br />

Diethylether<br />

Wird Diethylether als Lösungs<strong>mit</strong>tel verwendet, kann es in der Regel durch tert-Butylmethylether (=<br />

Methyl-tert-butylether, MTBE) ersetzt wer<strong>den</strong>. tert-Butylmethylether ist im Vergleich zum hochentzündlichen<br />

Diethylether „nur“ leichtentzündlich, hat einen höheren Siedepunkt (ca. 55 °C), <strong>mit</strong> 1.6-8.4 %<br />

relativ enge Explosionsgrenzen (Diethylether: 1.7-36.0 %), bildet nur bei intensiver Bestrahlung <strong>mit</strong> UV-<br />

Licht Peroxide <strong>und</strong> ist zudem noch billiger. Durch <strong>den</strong> höheren Siedepunkt können höhere Reaktionstemperaturen<br />

(Zeitgewinn!) erreicht <strong>und</strong> Lösungs<strong>mit</strong>telverluste beim Einengen verringert wer<strong>den</strong>. Weitere<br />

Ersatzstoffe sind Formaldehyddimethylacetal <strong>und</strong> Formaldehyddiethylacetal (siehe 1,4-Dioxan).<br />

Dimethylamin<br />

Dimethylammoniumdimethylcarbamat (DIMCARB) verbindet die Reaktivität des Dimethylamins (gasförmig)<br />

<strong>mit</strong> der guten Handhabbarkeit einer Flüssigkeit. DIMCARB ist ein 2:1-Komplex von<br />

Dimethylamin <strong>mit</strong> Kohlendioxid, der bei 60-61 °C siedet. Die Dosierung des „flüssigen Dimethylamins“<br />

erfolgt durch einfaches Abwiegen <strong>und</strong> erleichtert dadurch nicht nur die Arbeit, sondern erhöht auch die<br />

Sicherheit im Labor. Das bei der Reaktion freiwer<strong>den</strong>de Kohlendioxid wirkt als Schutzgas.<br />

Dimethylsulfat<br />

Dimethylsulfat gehört zu <strong>den</strong> sehr stark krebserzeugen<strong>den</strong> <strong>und</strong> sehr giftigen Gefahrstoffen. Es kann in<br />

vielen Fällen durch Dimethylcarbonat als Methylierungs<strong>mit</strong>tel ersetzt wer<strong>den</strong>. Durch Katalysatorzugabe<br />

(z. B. 18-Krone-6) bzw. Kaliumcarbonatzugabe können die von Dimethylsulfat bekannten Reaktionsbedingungen<br />

ohne umfangreiche Änderungen übernommen wer<strong>den</strong>. Ohne diese Hilfsstoffe sind die<br />

Reaktionsbedingungen jedoch drastischer als bei Verwendung von Dimethylsulfat: Temperaturen von<br />

90 °C (Rückfluss) bis 180 °C (Autoklav) sind erforderlich.


15<br />

1,4-Dioxan<br />

Formaldehyddimethylacetal <strong>und</strong> Formaldehyddiethylacetal sind sichere Ersatzstoffe <strong>für</strong> die Lösungs<strong>mit</strong>tel<br />

1,4-Dioxan, Tetrahydrofuran <strong>und</strong> Diethylether <strong>mit</strong> dem Vorteil einer geringen Neigung, Peroxide<br />

zu bil<strong>den</strong>. Sie sind gut geeignet <strong>für</strong> GRIGNARD-Reaktionen, stabil gegen starke Basen <strong>und</strong> zeichnen<br />

sich bei der Aufarbeitung durch eine gute Phasentrennung aus.<br />

2-Ethoxyethanol, (= Ethylglycol), 2-Ethoxyethylacetat (= Ethylglycolacetat)<br />

Beide Stoffe sind als fruchtschädigend eingestuft. Sie können als Lösungs<strong>mit</strong>tel ersetzt wer<strong>den</strong> durch<br />

1-Methoxy-2-propanol, 1-Methoxy-2-propylacetat, Butylglycol, Butylglycolacetat oder Ethyl-3-<br />

ethoxypropionat.<br />

Fluor<br />

Während klassische Fluorierungs-Metho<strong>den</strong> nur komplexe Reaktionsgemische liefern oder besondere<br />

Vorsichtsmaßnahmen <strong>und</strong> Spezialapparaturen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> elementarem Fluor erforderlich<br />

machen, sind Fluorierungsreaktionen <strong>mit</strong> Xenondifluorid selektiv <strong>und</strong> mild. Das kristalline Reagenz<br />

reagiert bei vielen Reaktionen unter mil<strong>den</strong> Bedingungen (Raumtemperatur) <strong>und</strong> liefert hohe Ausbeuten.<br />

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW)<br />

D,L-Limonen ist ein guter Ersatzstoff <strong>für</strong> die Ozon abbauen<strong>den</strong> FCKWs bei der Oberflächenreinigung<br />

<strong>und</strong> eignet sich als wenig toxisches Lösungs<strong>mit</strong>tel (Sdp. 177 °C).<br />

Hexamethylphosphorsäuretriamid<br />

Viele organische Reaktionen benötigen dipolare aprotische Lösungs<strong>mit</strong>tel. Häufig wurde<br />

Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) verwendet, das krebserzeugende Eigenschaften besitzt.<br />

Das nicht mutagene cyclische Harnstoffderivat Dimethylpropylenurea (= DMPU = 1,3-Dimethyl-3,4,5,6-<br />

tetrahydro-2(1H)-pyrimidinon) hat im gleichen Maße wie HMPT die Fähigkeit, Kationen zu<br />

solvatisieren. DMPU ist ein sicherer Ersatzstoff <strong>für</strong> HMPT <strong>und</strong> wird bei MICHAEL- <strong>und</strong> Enoladditionen,<br />

WITTIG-Olefinierungen <strong>und</strong> Oxiran-Ringöffnungen eingesetzt. In der metallorganischen Synthese erwies<br />

sich Dimethylethylenurea (= DMEU = 1,3-Dimethyl-2-imidazolidinon) in vielen Fällen als sicherer<br />

Ersatz <strong>für</strong> HMPT, so z. B. bei der Synthese von Alkyltrimethylsilanen. Weitere Ersatzstoffe können<br />

auch Dimethylsulfoxid (= DMSO), 1-Methyl-2-pyrrolidon oder Sulfolan sein.<br />

2-Methoxyethanol, (= Methylglycol), 2-Methoxyethylacetat (= Methylglycolacetat)<br />

Beide Stoffe sind als fruchtschädigend eingestuft. Sie können als Lösungs<strong>mit</strong>tel ersetzt wer<strong>den</strong> durch<br />

1-Methoxy-2-propanol, 1-Methoxy-2-propylacetat, Butylglycol, Butylglycolacetat oder Ethyl-3-<br />

ethoxypropionat.<br />

N-Nitroso-N-methylharnstoff<br />

N-Nitroso-N-methylharnstoff kann <strong>für</strong> die Darstellung von Diazomethan durch das weit ungefährlichere<br />

N-Nitroso-N-methyl-p-toluolsulfonamid (= N-Methyl-N-nitroso-p-toluolsulfonsäureamid = DIAZALD,<br />

CAS-Nr. 80-11-5) ersetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Perchlorsäure<br />

Zur Titration von Halogensalzen organischer Basen in nichtwässrigen Lösungs<strong>mit</strong>teln lässt sich<br />

Trifluormethansulfonsäure als gleichwertiger Ersatz <strong>für</strong> Perchlorsäure verwen<strong>den</strong>. Im Vergleich zu<br />

Perchlorsäure ist die ebenfalls starke Trifluormethansulfonsäure nicht explosionsgefährlich, nicht<br />

brandfördernd <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> in der Anwendung wesentlich sicherer.<br />

Phosgen, gasförmig<br />

Wegen der extremen Toxizität von Phosgen sind strenge Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten. Die<br />

Substanz ist schwer zu handhaben <strong>und</strong> schlecht zu dosieren. Deshalb sind die erzielten Ausbeuten oft<br />

nicht reproduzierbar. Phosgen kann ersetzt wer<strong>den</strong> durch:<br />

Diphosgen (=Trichlormethylchlorformiat), <strong>den</strong> flüssigen Ester aus Chlorameisensäure <strong>und</strong><br />

Trichlormethanol. Es entspricht in seinen chemischen Eigenschaften zwei Äquivalenten Phosgen. Es<br />

ist thermisch stabil <strong>und</strong> kann bei 128 °C problemlos destilliert wer<strong>den</strong>. Erst oberhalb 250 °C erfolgt<br />

Zersetzung unter Bildung von 2 Molen Phosgen. Flüssiges Diphosgen wird erfolgreich bei der Herstellung<br />

von Carbonaten, Isocyanaten <strong>und</strong> Isocyani<strong>den</strong> eingesetzt.<br />

Triphosgen (= Bis(trichlormethyl)carbonat), <strong>den</strong> Diester der Kohlensäure <strong>mit</strong> Trichlormethanol. Der<br />

kristalline, bei 80 °C schmelzende Feststoff erlaubt noch einfacheres Arbeiten als <strong>mit</strong> Diphosgen; außerdem<br />

ist jedes Risiko bei Transport <strong>und</strong> Lagerung einer Flüssigkeit ausgeschaltet. Triphosgen ist


16<br />

thermisch weitgehend stabil; erst am Siedepunkt bei 206 °C tritt geringfügige Zersetzung zu Phosgen<br />

ein. Der kristalline Phosgenersatz dient zur Chlorformylierung, Carbonylierung, Chlorierung <strong>und</strong><br />

Dehydratisierung. Durch einfache Dosierbarkeit kann bei sehr guten Ausbeuten <strong>mit</strong> stöchiometrischen<br />

Mengen gearbeitet wer<strong>den</strong>, <strong>und</strong> das Einleiten von Phosgen im Überschuss entfällt.<br />

Schwefelwasserstoff<br />

Schwefelwasserstoff ist ein giftiges Gas. Es kann leicht ersetzt wer<strong>den</strong> durch „Sulfidogen“ (Markenzeichen<br />

der Firma Merck), eine geschmolzene Schwefel-Paraffin-Mischung. Beim Erhitzen auf 200 °C<br />

wird Schwefelwasserstoffgas in hoher Ausbeute frei. Da die Gasentwicklung sofort aufhört, wenn das<br />

Präparat nicht mehr erhitzt wird, entsteht keine Geruchsbelästigung. Sulfidogen ist haltbar <strong>und</strong> unempfindlich<br />

gegen Säuren <strong>und</strong> Alkalien. Thioacetamid, das früher ebenfalls als Ersatzstoff genannt wurde,<br />

darf nicht mehr verwendet wer<strong>den</strong>, da es als krebserzeugend eingestuft wor<strong>den</strong> ist.<br />

Tetrachlormethan = Tetrachlorkohlenstoff<br />

Wird Tetrachlormethan als Lösungs<strong>mit</strong>tel verwendet, kann es in der Regel durch Trichlormethan oder<br />

Dichlormethan ersetzt wer<strong>den</strong>. Auf das Verwendungsverbot <strong>für</strong> Tetrachlorkohlenstoff wird ausdrücklich<br />

hingewiesen.<br />

Tetrabutylammoniumperchlorat<br />

Bei voltametrischen Analysen oder elektrochemischen Synthesen in homogener Phase wird oft<br />

Tetrabutylammoniumperchlorat als Leitsalz eingesetzt. Beim Trocknen dieser Salze besteht Explosionsgefahr<br />

<strong>und</strong> bei der Elektrolyse ist die Bildung anderer, instabiler Perchlorate möglich. Hier stellt<br />

Tetrabutylammoniumhexafluorophosphat eine sichere Alternative dar, da es nicht explosiv (eine gefahrlose<br />

Trocknung ist möglich!) <strong>und</strong> in <strong>den</strong> wichtigen aprotischen organischen Lösungs<strong>mit</strong>teln gut<br />

löslich ist.<br />

Tetrahydrofuran<br />

siehe 1,4-Dioxan.<br />

3.5 Gefährdungsbeurteilung<br />

In Laboratorien ist typischerweise <strong>mit</strong> folgen<strong>den</strong> Gefährdungen durch Gefahrstoffe sowie sonstigen<br />

Gefährdungen oder Belastungen zu rechnen:<br />

1. Brand- <strong>und</strong> Explosionsgefahr durch brennbare feste, flüssige <strong>und</strong> gasförmige Stoffe,<br />

2. Gefahr von Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> durch feste, flüssige <strong>und</strong> gasförmige Stoffe,<br />

3. Gefahr durch unbekannte, heftige oder durchgehende Reaktionen sowie<br />

4. Augen- <strong>und</strong> Hautgefährdung durch ätzende <strong>und</strong> reizende Stoffe.<br />

5. mangelhafte oder der Sehaufgabe nicht angemessene Beleuchtung,<br />

6. ungünstige raumklimatische Bedingungen,<br />

7. Gefahr durch Behälter <strong>mit</strong> Überdruck oder Unterdruck,<br />

8. Gefahr durch heiße oder kalte Oberflächen <strong>und</strong> Medien,<br />

9. Lärm von Geräten <strong>und</strong> Anlagen,<br />

10. mechanische Gefährdungen durch Geräte <strong>und</strong> Anlagen,<br />

11. Hautgefährdung durch Feuchtarbeit, insbesondere durch das Tragen von Handschuhen,<br />

12. Rutschgefahr durch Nässe, Stolpergefahr,<br />

13. Belastungen des Bewegungsapparates durch sich wiederholende Tätigkeiten oder Zwangshaltungen,<br />

14. psychische Belastung durch sich wiederholende Tätigkeiten, Zeitdruck, Isolation, hohe Anforderung<br />

an die Konzentration,<br />

15. Belastungen der Arbeitnehmer durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung,<br />

16. sonstige spezielle Einwirkungen (z. B. ionisierende Strahlung, elektromagnetische Felder, optische<br />

Strahlung, biologische Arbeitsstoffe)<br />

17. sowie gegenseitige Wechselwirkungen der unter 1. – 16. Faktoren.<br />

An Hand der vorhan<strong>den</strong>en Gefahrstoffe <strong>und</strong> der auszuführen<strong>den</strong> Labortätigkeiten muss der Arbeitgeber<br />

eine Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit durchführen, in der er alle von der Tätigkeit<br />

<strong>mit</strong> Gefahrstoffen <strong>und</strong> Labortätigkeiten ausgehen<strong>den</strong> Gefährdungen der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit<br />

der Beschäftigten <strong>und</strong> <strong>den</strong> Schutz der Umwelt unter folgen<strong>den</strong> Gesichtspunkten er<strong>mit</strong>teln, beurteilen<br />

<strong>und</strong> dokumentieren muss:<br />

1. Arbeitsbedingungen <strong>und</strong> Verfahren, einschließlich der Arbeits<strong>mit</strong>tel <strong>und</strong> der Gefahrstoffmenge,


17<br />

2. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalischchemischen<br />

Wirkungen,<br />

3. Informationen des Herstellers der Chemikalie zum Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> zur Sicherheit insbesondere<br />

im Sicherheitsdatenblatt,<br />

4. Art <strong>und</strong> Ausmaß der Exposition <strong>mit</strong> Gefahrstoffen unter Berücksichtigung aller Expositionswege;<br />

dabei sind, soweit durchgeführt, die Ergebnisse von Messungen zu berücksichtigen,<br />

5. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution <strong>und</strong> ggf. eine Begründung <strong>für</strong><br />

einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution. Der Arbeitgeber hat auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

des Ergebnisses der Substitutionsprüfung vorrangig eine Substitution durchzuführen. Er hat<br />

Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu<br />

ersetzen, die unter <strong>den</strong> jeweiligen Verwendungsbedingungen <strong>für</strong> die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit<br />

der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.<br />

6. die durchzuführen<strong>den</strong> Schutzmaßnahmen, einschließlich der zusätzlich bei Überschreitung eines<br />

Arbeitsplatzgrenzwerts ergriffenen Schutzmaßnahmen sowie geplanter weiterer Schutzmaßnahmen,<br />

die zukünftig zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ergriffen wer<strong>den</strong> sollen,<br />

7. eine Begründung, wenn von dieser Betriebsanweisung oder sonstigen Rechtsvorgaben abgewichen<br />

wird <strong>und</strong><br />

8. die Er<strong>mit</strong>tlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder -<br />

bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert - die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam<br />

sind.<br />

9. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifen<strong>den</strong> Schutzmaßnahmen,<br />

10. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.<br />

Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit <strong>mit</strong> Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung<br />

durchgeführt <strong>und</strong> die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wor<strong>den</strong> sind.<br />

Der Arbeitgeber hat weiterhin festzustellen, ob die verwendeten Chemikalien bei Tätigkeiten, auch<br />

unter Berücksichtigung verwendeter Arbeits<strong>mit</strong>tel, Verfahren <strong>und</strong> der Arbeitsumgebung sowie ihrer<br />

möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können. Insbesondere<br />

hat er zu er<strong>mit</strong>teln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse auf Gr<strong>und</strong> ihrer Eigenschaften <strong>und</strong><br />

der Art <strong>und</strong> Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhan<strong>den</strong> sind oder verwendet wer<strong>den</strong>, explosionsfähige<br />

Gemische bil<strong>den</strong> können. Im Fall von nicht atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen<br />

Veränderungen der <strong>für</strong> <strong>den</strong> Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu er<strong>mit</strong>teln<br />

<strong>und</strong> zu berücksichtigen.<br />

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ferner Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei <strong>den</strong>en auch nach Ausschöpfung<br />

sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. Dies<br />

gilt insbesondere <strong>für</strong> Instandhaltungsarbeiten <strong>und</strong> Wartungsarbeiten. Darüber hinaus sind auch andere<br />

Tätigkeiten wie Bedien- <strong>und</strong> Überwachungsarbeiten zu berücksichtigen, wenn diese zu einer Gefährdung<br />

von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.<br />

Die <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Tätigkeiten verbun<strong>den</strong>en inhalativen, dermalen <strong>und</strong> physikalisch-chemischen Gefährdungen<br />

sind unabhängig voneinander zu beurteilen <strong>und</strong> in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen.<br />

Treten bei einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, sind Wechsel- oder Kombinationswirkungen<br />

der Gefahrstoffe, die Einfluss auf die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit der Beschäftigten haben,<br />

bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, soweit solche Wirkungen bekannt sind.<br />

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachk<strong>und</strong>igen Personen durchgeführt wer<strong>den</strong>. Verfügt der<br />

Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechen<strong>den</strong> Kenntnisse, so hat er sich fachk<strong>und</strong>ig beraten zu<br />

lassen. Fachk<strong>und</strong>ig können insbesondere die Fachkräfte <strong>für</strong> Arbeitssicherheit (Frau Pieper, Herr Dr.<br />

Bollmeier) <strong>und</strong> die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.<br />

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung <strong>für</strong> bestimmte Tätigkeiten auf Gr<strong>und</strong><br />

1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,<br />

2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,<br />

3. einer nach Höhe <strong>und</strong> Dauer niedrigen Exposition <strong>und</strong><br />

4. der Arbeitsbedingungen<br />

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten, kann auf eine detaillierte Dokumentation<br />

verzichtet wer<strong>den</strong>. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird, ist dies<br />

nachvollziehbar zu begrün<strong>den</strong>. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen <strong>und</strong> bei Bedarf<br />

zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue


18<br />

Informationen dies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung auf Gr<strong>und</strong> der Ergebnisse arbeitsmedizinischer<br />

Vorsorgeuntersuchungen als notwendig erweist.<br />

Um die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen zu<br />

gewährleisten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen gemäß dieser Betriebsanweisung<br />

zu ergreifen <strong>und</strong> diese Betriebsanweisung zu beachten. Bei Einhaltung dieser Betriebsanweisung ist in<br />

der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten erfüllt sind. Von<br />

dieser Betriebsanweisung kann abgewichen wer<strong>den</strong>, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in<br />

vergleichbarer Weise der Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet<br />

wird.<br />

Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten<br />

<strong>mit</strong> Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren.<br />

Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung <strong>und</strong> Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen<br />

Rechnung zu tragen. Dabei hat er folgende Rangfolge zu beachten:<br />

1. Gestaltung geeigneter Verfahren <strong>und</strong> technischer Steuerungseinrichtungen von Verfahren,<br />

<strong>den</strong> Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen sowie Verwendung<br />

geeigneter Arbeits<strong>mit</strong>tel <strong>und</strong> Materialien nach dem Stand der Technik (z. B. Arbeiten in geschlossenen<br />

Systemen),<br />

2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle (ausreichende<br />

Be- <strong>und</strong> Entlüftung) <strong>und</strong> Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen (z. B.<br />

Arbeiten im Abzug oder unter Punktabsaugungen, Ableiten von gefährlichen Dämpfen, Gasen<br />

usw. über einen Schlauch direkt in einen Abluftkanal),<br />

3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach <strong>den</strong> Nummern 1 <strong>und</strong> 2 verhütet wer<strong>den</strong><br />

kann, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Bereitstellung <strong>und</strong> Verwendung<br />

von persönlicher Schutzausrüstung umfassen.<br />

3.5.1 Expositionser<strong>mit</strong>tlung<br />

Im Laboratorium wird durch Bau <strong>und</strong> technische Ausstattung sowie organisatorische <strong>und</strong> persönliche<br />

Schutzmaßnahmen eine Sicherheitsgr<strong>und</strong>lage geschaffen, um auch bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> neuen oder<br />

noch nicht ausreichend untersuchten Stoffen die Gefährdung zu minimieren. Dauer <strong>und</strong> Ausmaß von<br />

Expositionen gegenüber Gefahrstoffen sind zu begrenzen, Arbeitsplatzgrenzwerte sind einzuhalten,<br />

Hautkontakt ist zu vermei<strong>den</strong>.<br />

3.5.2 Arbeitsplatzgrenzwert<br />

Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert <strong>für</strong> die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration<br />

eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an,<br />

bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Ges<strong>und</strong>heit<br />

von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Es ist also die Konzentration des<br />

Stoffes in der Luft, bei dessen dauerhafter Unterschreitung <strong>für</strong> eine erwachsene, ges<strong>und</strong>e Person keine<br />

ges<strong>und</strong>heitliche Gefährdung selbst dann zu erwarten ist, wenn die Person ein ganzes Arbeitsleben<br />

lang 40 Stun<strong>den</strong> pro Woche <strong>mit</strong> dem Stoff arbeitet.<br />

3.5.3 Biologischer Grenzwert<br />

Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert <strong>für</strong> die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration<br />

eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechen<strong>den</strong><br />

biologischen Material (z. B. im Urin, in der Ausatemluft oder im Blut), bei dem im Allgemeinen die Ges<strong>und</strong>heit<br />

eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Es ist also die Konzentration des Stoffes oder<br />

seines Umwandlungsproduktes (gemessen z. B. im Urin, in der Ausatemluft oder im Blut), bei dessen<br />

dauerhafter Unterschreitung <strong>für</strong> eine erwachsene, ges<strong>und</strong>e Person keine ges<strong>und</strong>heitliche Gefährdung<br />

selbst dann zu erwarten ist, wenn die Person ein ganzes Arbeitslebenlang 40 Stun<strong>den</strong> pro Woche <strong>mit</strong><br />

dem Stoff arbeitet.<br />

3.5.4 Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwert <strong>und</strong> Biologischem Grenzwert<br />

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Arbeitsplatz- <strong>und</strong> Biologischer Grenzwert eingehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Metho<strong>den</strong> zur<br />

Er<strong>mit</strong>tlung der Exposition zu überprüfen. Er<strong>mit</strong>tlungen sind auch durchzuführen, wenn sich die Bedingungen<br />

ändern, welche die Exposition der Beschäftigten beeinflussen können. Die Er<strong>mit</strong>tlungsergebnisse<br />

sind aufzuzeichnen, aufzubewahren <strong>und</strong> <strong>den</strong> Beschäftigten <strong>und</strong> ihrer Vertretung zugänglich zu<br />

machen. Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen durchführt, muss fachk<strong>und</strong>ig sein <strong>und</strong> über


19<br />

die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Wenn ein Arbeitgeber eine <strong>für</strong> Messungen von Gefahrstoffen<br />

an Arbeitsplätzen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Arbeitgeber in der Regel davon<br />

ausgehen, dass die von dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend sind. Die Stabsstelle<br />

<strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge kann um orientierende Messungen gebeten wer<strong>den</strong>.<br />

Ist nicht sicher auszuschließen, dass eine erhöhte Exposition vorliegt, so ist dies durch geeignete Beurteilungsverfahren,<br />

wie beispielsweise Berechnungsverfahren <strong>und</strong> insbesondere durch Analogieschlüsse<br />

zu vergleichbaren Laborarbeitsplätzen zu er<strong>mit</strong>teln. Solche Beurteilungsverfahren müssen<br />

einer Messung gleichwertig sein. Ist eine Beurteilung der Exposition da<strong>mit</strong> nicht möglich, so muss die<br />

Einhaltung von Grenzwerten durch Messung nachgewiesen wer<strong>den</strong>. Ebenfalls kann bei Einhaltung<br />

dieser Betriebsanweisung davon ausgegangen wer<strong>den</strong>, dass Brand- <strong>und</strong> Explosionsgefahren wirksam<br />

reduziert wer<strong>den</strong>. Wer<strong>den</strong> die Grenzwerte überschritten, müssen zusätzliche Maßnahmen durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>:<br />

1. Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz),<br />

2. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,<br />

3. Beschäftigungsbeschränkungen.<br />

Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten wer<strong>den</strong><br />

bzw. <strong>für</strong> Stoffe ohne festgelegte Arbeitsplatzgrenzwerte ein sicheres Arbeiten erfolgt, wenn<br />

folgende Bedingungen eingehalten wer<strong>den</strong>:<br />

1. Die Beschäftigten sind über die Gefährdungen durch die verwendeten Gefahrstoffe <strong>und</strong><br />

Arbeitsweisen informiert <strong>und</strong> halten sich an die daraus resultieren<strong>den</strong> Sicherheitsvorschriften<br />

dieser Betriebsanweisung.<br />

2. Soweit möglich, wird in geschlossenen Anlagen gearbeitet. Die hier entstehen<strong>den</strong> Gase,<br />

Dämpfe, Aerosole oder Stäube wer<strong>den</strong> über einen Schlauch direkt in einen Abluftkanal<br />

eingeleitet.<br />

3. Kann nicht in geschlossenen Anlagen gearbeitet wer<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> die Arbeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen,<br />

die gefährliche Gase, Dämpfe, Stäube oder Aerosole abgeben, in funktionstüchtigen<br />

Abzügen durchgeführt, wobei die Abzüge geschlossen gehalten wer<strong>den</strong>,<br />

wenn nicht an <strong>den</strong> Apparaturen hantiert wird. Entnahmebehälter <strong>für</strong> sehr giftige <strong>und</strong> giftige<br />

Gase sind im Abzug oder in einem dauerabgesaugten Sicherheitsschrankt aufgestellt.<br />

4. Gefahrstoffe wer<strong>den</strong> nicht mehr als notwendig freigesetzt wer<strong>den</strong>. Das bedeutet, dass<br />

bei Reaktionen freiwer<strong>den</strong>de giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde<br />

oder fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de Gase in Absorptionslösungen aufgefangen wer<strong>den</strong>.<br />

5. Die Beschäftigten tragen die geeignete, vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung.<br />

6. Die Gefahrstoffmengen, <strong>mit</strong> <strong>den</strong>en gearbeitet wird, überschreiten <strong>den</strong> „laborüblichen<br />

Rahmen“ nicht. Das bedeutet, dass folgende Mengen nicht überschritten wer<strong>den</strong>:<br />

a. feste Gefahrstoffe 1000 g flüssige Gefahrstoffe 2500 ml<br />

b. sehr giftige Feststoffe 100 g sehr giftige Flüssigkeiten 100 ml<br />

c. giftige Feststoffe 500 g giftige Flüssigkeiten 500 ml<br />

d. CMR-Feststoffe 500 g CMR-Flüssigkeiten 500 ml<br />

e. Ist <strong>für</strong> Gase, zum Beispiel Stickstoff, Argon, Wasserstoff oder Propan, keine<br />

zentrale Gasversorgung vorhan<strong>den</strong>, wird die kleinste mögliche Gebindegröße<br />

(maximal 50 l-Druckgasflasche) benutzt. Bei sehr giftigen, krebserzeugen<strong>den</strong>,<br />

erbgutverändern<strong>den</strong> oder fruchtbarkeitsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Gasen wer<strong>den</strong> lecture<br />

bottles oder Kleinstahlflaschen eingesetzt. Ist dies nicht möglich, so wer<strong>den</strong><br />

keine größeren als 10 l-Druckgasflaschen verwendet. Ersatzflaschen wer<strong>den</strong><br />

außerhalb des Labors bereitgehalten.<br />

(CMR: cancerogene, mutagene oder reproduktionstoxische Gefahrstoffe)<br />

Die Erfahrung zeigt, dass in typischen Laborapparaturen Ansatzgrößen in <strong>den</strong> oben genannten Mengen<br />

sicher verarbeitet wer<strong>den</strong> können. Eine allgemeine Begrenzung der Flüssigkeitsmengen auf 2,5 l<br />

<strong>und</strong> 1 kg <strong>für</strong> Feststoffe pro Apparatur dient deshalb der Beherrschbarkeit von Stoffen auch unterhalb<br />

des Gefahrenniveaus der giftigen Stoffe. Es hat sich daher bewährt, die in diesem Abschnitt genannten<br />

Grenzen auf alle Gefahrstoffe anzuwen<strong>den</strong>, also auch solche, die die oben genannten Gefahrenmerkmale<br />

nicht tragen. Auch wenn Tätigkeiten <strong>mit</strong> besonders gefährlichen Gefahrstoffen innerhalb der<br />

hier angegebenen Mengengrenzen durchgeführt wer<strong>den</strong>, können Zusatzmaßnahmen erforderlich sein.


20<br />

Dieses kann beispielsweise eine Tätigkeit <strong>mit</strong> einem sehr instabilen oder explosionsgefährlichen Gefahrstoff<br />

oder der Einsatz einer großen Menge eines krebserzeugen<strong>den</strong> Alkylierungs<strong>mit</strong>tels wie<br />

Dimethylsulfat in einer Glasapparatur sein.<br />

Wer<strong>den</strong> in Laboratorien Tätigkeiten <strong>mit</strong> größeren Mengen an Gefahrstoffen als <strong>den</strong> oben genannten<br />

durchgeführt, ist dieses in der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu berücksichtigen, da hier eine<br />

Beherrschbarkeit von Ereignissen oder Expositionen durch die in dieser Betriebsanweisung beschriebenen<br />

Maßnahmen nicht ohne weitergehende Beurteilung angenommen wer<strong>den</strong> kann. Häufig wer<strong>den</strong><br />

hierdurch Zusatzmaßnahmen erforderlich, die über die in dieser Betriebsanweisung enthaltenen hinausgehen.<br />

Die Gefährdungsbeurteilung muss ergeben, ob <strong>und</strong> <strong>mit</strong> welchen Zusatzmaßnahmen die<br />

Tätigkeiten im Labor ausgeführt wer<strong>den</strong> können oder ob eine Durchführung im Labor nicht möglich ist<br />

<strong>und</strong> beispielsweise aus Explosionsschutzgrün<strong>den</strong> in einem entsprechend ausgestatteten Technikum<br />

gearbeitet wer<strong>den</strong> muss.<br />

Gefährliche chemische Reaktionen müssen unter besonderen Schutzmaßnahmen durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Bei durchzuführen<strong>den</strong> Reaktionen sind neben <strong>den</strong> eingesetzten Stoffen auch die Stoffe einzubeziehen,<br />

die bei normalem Reaktionsablauf entstehen oder bei unerwartetem Reaktionsverlauf entstehen<br />

könnten.<br />

Wer<strong>den</strong> Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte nicht sicher eingehalten, ist eine Konzentrationsmessung<br />

(Kontrollmessung) formlos bei der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge<br />

anzufordern. Messungen sollen von anerkannten Prüfstellen durchgeführt wer<strong>den</strong>, der<br />

Personalrat ist zu beteiligen. Die Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge prüft zunächst,<br />

ob die Gefahr nicht durch geeignete Maßnahmen (z. B. Änderung des Arbeitsverfahrens, Errichtung<br />

einer zusätzlichen Lüftung) unverzüglich beseitigt wer<strong>den</strong> kann. Wer<strong>den</strong> nach Durchführung<br />

aller technisch möglichen Schutzmaßnahmen (z. B. Lüftungsmaßnahmen) die Grenzwerte nicht sicher<br />

unterschritten,<br />

1. muss der Arbeitgeber wirksame, hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete zusätzliche<br />

persönliche Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzgeräte) bereitstellen, die die Beschäftigten<br />

benutzen müssen. Diese persönliche Schutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem, hygienisch<br />

einwandfreiem Zustand zu halten,<br />

2. dürfen die Beschäftigten nur so lange beschäftigt wer<strong>den</strong>, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt<br />

erfordert <strong>und</strong> es <strong>mit</strong> dem Ges<strong>und</strong>heitsschutz vereinbar ist,<br />

3. müssen die Beschäftigten vor einer Beschäftigung arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen<br />

unterzogen wer<strong>den</strong>.<br />

Vor dem erstmaligen Tragen von Atemschutzgeräten müssen die Beschäftigten einer arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Gr<strong>und</strong>satz G 26 unterzogen wer<strong>den</strong>.<br />

Die Beschäftigten dürfen nur so lange beschäftigt wer<strong>den</strong>, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt<br />

erfordert. Das Tragen von Atemschutz <strong>und</strong> von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme<br />

sein. Unabhängig davon ist unverzüglich eine Konzentrationsmessung durchzuführen. Die Beschäftigten<br />

wer<strong>den</strong> von der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge über das Ergebnis unverzüglich<br />

informiert.<br />

Wer<strong>den</strong> Messungen nicht durchgeführt oder besteht durch eine offensichtliche Überschreitung der<br />

Grenzwerte eine Gefahr <strong>für</strong> Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit, hat der Beschäftigte das Recht, die Arbeit zu verweigern.<br />

Aus der Verweigerung dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen.<br />

3.6 Betriebsanweisung<br />

Der Arbeitgeber hat <strong>den</strong> Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung<br />

Rechnung trägt, in einer <strong>für</strong> die Beschäftigten verständlichen Form <strong>und</strong> Sprache zugänglich zu<br />

machen. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:<br />

1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhan<strong>den</strong>en oder entstehen<strong>den</strong> Gefahrstoffe, wie beispielsweise<br />

die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der<br />

Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> der Sicherheit,<br />

2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln <strong>und</strong> Maßnahmen, die die Beschäftigten zu<br />

ihrem eigenen Schutz <strong>und</strong> zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben;<br />

dazu gehören insbesondere<br />

a) Hygienevorschriften,<br />

b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,


21<br />

c) Informationen zum Tragen <strong>und</strong> Verwen<strong>den</strong> von persönlicher Schutzausrüstung <strong>und</strong> Schutzkleidung,<br />

3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen <strong>und</strong> Notfällen <strong>und</strong> zur Verhütung<br />

dieser von <strong>den</strong> Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.<br />

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert<br />

wer<strong>den</strong>. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten<br />

1. Zugang haben zu allen Informationen über die Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen, <strong>mit</strong> <strong>den</strong>en sie Tätigkeiten<br />

ausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, <strong>und</strong><br />

2. über Metho<strong>den</strong> <strong>und</strong> Verfahren unterrichtet wer<strong>den</strong>, die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum<br />

Schutz der Beschäftigten angewendet wer<strong>den</strong> müssen.<br />

3.7 Sicherheitsunterweisung<br />

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten anhand dieser Betriebsanweisung über alle auftreten<strong>den</strong> Gefährdungen<br />

<strong>und</strong> entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen oder von einer geeigneten<br />

Person unterweisen zu lassen.<br />

Teil dieser Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient<br />

auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter <strong>den</strong>en sie Anspruch auf arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchungen haben, <strong>und</strong> über <strong>den</strong> Zweck dieser Vorsorgeuntersuchungen.<br />

Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorge durchzuführen, falls dies erforderlich sein sollte.<br />

Die Sicherheitsunterweisung muss mindestens folgende Informationen enthalten:<br />

1. das Erkennen von Gefahrstoffen<br />

2. das Informieren über die von <strong>den</strong> Gefahrstoffen ausgehen<strong>den</strong> Gefährdungen<br />

3. Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses,<br />

4. Hinweis auf stoff- <strong>und</strong> stoffgruppenspezifische Betriebsanweisungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen,<br />

5. Das Kennzeichnen (Etikettieren) von Gefahrstoffgebin<strong>den</strong><br />

6. Informationen über die zu tragende persönliche Schutzausrüstung <strong>und</strong> Schutz vor der Aufnahme<br />

von Gefahrstoffen in <strong>den</strong> Körper<br />

7. Angaben zu Nahrungsaufnahme, Rauchen, Hygiene<br />

8. das richtige Verhalten bei einem Brand<br />

9. das richtige Verhalten bei einem Unfall<br />

10. Informationen zur sachgerechten Abfallentsorgung<br />

11. Informationen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

12. Informationen über Umgangsbeschränkungen <strong>für</strong> Jugendliche, Frauen im gebärfähigen Alter,<br />

Schwangere, stillende Mütter<br />

Die Unterweisung muss mündlich vor Aufnahme der Beschäftigung <strong>und</strong> danach mindestens einmal<br />

jährlich arbeitsplatz- <strong>und</strong> arbeitsstoffbezogen durchgeführt wer<strong>den</strong>. Sie muss in <strong>für</strong> die Beschäftigten<br />

verständlicher Form <strong>und</strong> Sprache erfolgen. Inhalt <strong>und</strong> Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten<br />

<strong>und</strong> von <strong>den</strong> Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

Alle Beschäftigten sind im Rahmen der mündlichen Unterweisung zu verpflichten, vor der ersten Aufnahme<br />

einer Labortätigkeit die Betriebsanweisung soweit durchzulesen <strong>und</strong> zu beachten, dass ein<br />

gefahrloses Arbeiten möglich ist. Ist die Betriebsanweisung nicht ausreichend, ist der Arbeitgeber verpflichtet,<br />

in der Literatur oder durch ein Gespräch <strong>mit</strong> Vorgesetzten oder Personen <strong>mit</strong> Spezialausbildung<br />

weitere Informationen <strong>für</strong> ein gefahrloses Arbeiten zu sammeln.<br />

Diese Betriebsanweisung muss allen Beschäftigten zugänglich sein. Geeignet sind das Auslegen im<br />

Labor, das Aushändigen an je<strong>den</strong> Beschäftigten oder die Bereithaltung im PC, wenn allen Beschäftigten<br />

ein ungehinderter Zugriff möglich ist.<br />

Unterweisungen können anstelle von Blockveranstaltungen auch vorteilhaft an der konkreten Arbeit<br />

orientiert vorgenommen wer<strong>den</strong>. Es ist wichtig, dass keine Mitarbeiter bei der Unterweisung, beispielsweise<br />

urlaubs- oder krankheitsbedingt, ausgelassen wer<strong>den</strong>. In solchen Fällen ist die Unterweisung<br />

<strong>für</strong> diese zu wiederholen. Schriftliche Anweisungen können die Unterweisung nur unterstützen,<br />

nicht ersetzen. Wichtig ist ferner, die Inhalte der Unterweisung, deren Zeitpunkt <strong>und</strong> <strong>den</strong> Kreis der<br />

Unterwiesenen zu dokumentieren <strong>und</strong> unterschreiben zu lassen. Zudem ist es erforderlich, sich davon


22<br />

zu überzeugen, dass die lnhalte der Unterweisung verstan<strong>den</strong> <strong>und</strong> befolgt wer<strong>den</strong>. Die Unterweisung<br />

findet eine höhere Akzeptanz, wenn sie sich an der Gefährdungsbeurteilung, an aktuellen Vorkommnissen<br />

<strong>und</strong> Unfällen sowie <strong>den</strong> Erfahrungen der Mitarbeiter orientiert.<br />

Auch die Verwendung von Geräten <strong>und</strong> Einrichtungen, wie etwa Abzügen, Autoklaven, Zentrifugen<br />

oder Spritzen, kann <strong>mit</strong> Gefährdungen verbun<strong>den</strong> sein <strong>und</strong> erfordert Unterweisungen. Hilfreich sind<br />

entsprechende Betriebsanweisungen.<br />

Übungen, wie beispielsweise die Rettung von Personen, das Räumen der Arbeitsplätze im Gefahrenfall,<br />

der Umgang <strong>mit</strong> Feuerlöscheinrichtungen, die Benutzung von Notduschen sowie die Benutzung<br />

von persönlicher Schutzausrüstung, können die Unterweisung sinnvoll <strong>und</strong> abwechslungsreich ergänzen.<br />

3.8 Beschäftigungsbeschränkungen <strong>für</strong> bestimmte Personengruppen<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der folgen<strong>den</strong> Beschäftigungsbeschränkungen ist es ratsam, durch organisatorische Maßnahmen<br />

wie zeitweilige <strong>und</strong> örtlich begrenzte Verwendungsverbote bestimmte Räume vom Umgang<br />

<strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong>, fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> oder erbgutverändern<strong>den</strong> sowie infektiösen Arbeitsmaterialien<br />

freizuhalten, um Jugendlichen, wer<strong>den</strong><strong>den</strong> <strong>und</strong> stillen<strong>den</strong> Müttern <strong>und</strong> Frauen im gebärfähigen<br />

Alter unter <strong>den</strong> Beschäftigten die Fortsetzung ihrer Arbeit zu ermöglichen. Ohne solche<br />

Möglichkeiten dürfen die betroffenen Personen nicht beschäftigt wer<strong>den</strong>, auch nicht auf eigenen<br />

Wunsch.<br />

3.8.1 Jugendliche<br />

Jugendliche dürfen nicht <strong>mit</strong> leichtentzündlichen, entzündlichen oder brandfördern<strong>den</strong> Gefahrstoffen<br />

beschäftigt wer<strong>den</strong>. Das gilt nicht, wenn sie durch einen Fachk<strong>und</strong>igen beaufsichtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Jugendliche dürfen nicht <strong>mit</strong> explosionsgefährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen beschäftigt<br />

wer<strong>den</strong>. Das gilt nicht, wenn<br />

1. der Umgang <strong>mit</strong> diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,<br />

2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind <strong>und</strong><br />

3. die Jugendlichen durch einen Fachk<strong>und</strong>igen beaufsichtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Jugendliche dürfen nur <strong>mit</strong> ges<strong>und</strong>heitsschädlichen, ätzen<strong>den</strong> oder reizen<strong>den</strong> Gefahrstoffen beschäftigt<br />

wer<strong>den</strong>, wenn<br />

1. der Umgang <strong>mit</strong> diesen Gefahrstoffen zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist,<br />

2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,<br />

3. die Jugendlichen durch einen Fachk<strong>und</strong>igen beaufsichtigt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong><br />

4. wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologischen Grenzwerte eingehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Jugendliche dürfen nicht <strong>mit</strong> sehr giftigen, giftigen, krebserzeugen<strong>den</strong>, fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong>,<br />

erbgutverändern<strong>den</strong> oder in sonstiger Weise <strong>den</strong> Menschen chronisch schädigen<strong>den</strong> Gefahrstoffen<br />

beschäftigt wer<strong>den</strong>. Das gilt nicht, wenn<br />

1. die Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologischen Grenzwerte eingehalten wer<strong>den</strong>,<br />

2. der Umgang <strong>mit</strong> diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,<br />

3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,<br />

4. die Jugendlichen durch einen Fachk<strong>und</strong>igen beaufsichtigt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong><br />

5. die Jugendlichen von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt vor Beginn der Beschäftigung<br />

untersucht wor<strong>den</strong> sind <strong>und</strong> dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber<br />

vorliegt, dass keine ges<strong>und</strong>heitlichen Be<strong>den</strong>ken gegen die Beschäftigung bestehen.<br />

3.8.2 Wer<strong>den</strong>de oder stillende Mütter<br />

Der Arbeitgeber, in dessen Verantwortungsbereich wer<strong>den</strong>de oder stillende Mütter durch Verfahren<br />

oder Arbeitsbedingungen nach dem Mutterschutzgesetz <strong>und</strong> der Mutterschutzrichtlinienverordnung<br />

gefährdet wer<strong>den</strong> können, muss <strong>für</strong> diese Tätigkeiten innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der<br />

Schwangerschaft Art, Ausmaß <strong>und</strong> Dauer der Gefährdung beurteilen. Diese Beurteilung ist Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>für</strong> Maßnahmen, die der Arbeitgeber möglicherweise zu treffen hat, da<strong>mit</strong> wer<strong>den</strong>de oder stillende<br />

Mütter einer Gefährdung nicht ausgesetzt sind. Über die Beurteilung <strong>und</strong> notwendige Schutzmaßnah-


23<br />

men wer<strong>den</strong> die Schwangere <strong>und</strong> die Personalabteilung unterrichtet. Die Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge prüft Beurteilung <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen.<br />

Die schwangere Frau soll dem Arbeitgeber (Personalabteilung der TU, Abt. 12) <strong>und</strong> dem Leiter der<br />

Hochschuleinrichtung (geschäftsführender Institutsleiter, Hochschullehrer usw.) ihre Schwangerschaft<br />

<strong>und</strong> <strong>den</strong> mutmaßlichen Tag der Entbindung <strong>mit</strong>teilen, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, da<strong>mit</strong><br />

die gesetzlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wer<strong>den</strong> können. Für Auskünfte steht die Stabsstelle<br />

<strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge zur Verfügung.<br />

Wer<strong>den</strong>de oder stillende Mütter dürfen nicht <strong>mit</strong> sehr giftigen, giftigen, ges<strong>und</strong>heitsschädlichen oder in<br />

sonstiger Weise <strong>den</strong> Menschen schädigen<strong>den</strong> Gefahrstoffen beschäftigt wer<strong>den</strong>, wenn der Grenzwert<br />

überschritten wird.<br />

Wer<strong>den</strong>de Mütter dürfen nicht <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong>, fruchtschädigen<strong>den</strong> oder erbgutverändern<strong>den</strong><br />

Gefahrstoffen der Kategorien 1 <strong>und</strong> 2 beschäftigt wer<strong>den</strong>. Das gilt nicht, wenn die wer<strong>den</strong><strong>den</strong> Mütter<br />

bei bestimmungsgemäßem Umgang <strong>den</strong> Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Stillende Mütter dürfen<br />

nicht <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong>, fruchtschädigen<strong>den</strong> oder erbgutverändern<strong>den</strong> Gefahrstoffen der Kategorien<br />

1 <strong>und</strong> 2 beschäftigt wer<strong>den</strong>, wenn der Grenzwert überschritten wird.<br />

Wer<strong>den</strong>de Mütter dürfen nicht <strong>mit</strong> schweren körperlichen Arbeiten <strong>und</strong> nicht <strong>mit</strong> Arbeiten beschäftigt<br />

wer<strong>den</strong>, bei <strong>den</strong>en sie schädlichen Einwirkungen von ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Stoffen oder Strahlen,<br />

von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt<br />

sind.<br />

Erforderlichenfalls sind durch organisatorische Maßnahmen wie zeitweilige <strong>und</strong> örtlich begrenzte Verwendungsverbote<br />

bestimmte Räume vom Umgang <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong>, fruchtschädigen<strong>den</strong> oder<br />

erbgutverändern<strong>den</strong> Gefahrstoffen der Kategorien 1 <strong>und</strong> 2 freizuhalten, um wer<strong>den</strong><strong>den</strong> oder stillen<strong>den</strong><br />

Müttern unter <strong>den</strong> Stu<strong>den</strong>tinnen die Fortsetzung ihrer Ausbildung zu ermöglichen.<br />

3.8.3 Frauen im gebärfähigen Alter<br />

Der Arbeitgeber darf Frauen im gebärfähigen Alter beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen, die<br />

1. Blei oder<br />

2. Quecksilberalkyle<br />

enthalten, nicht beschäftigen, wenn der Grenzwert überschritten wird.<br />

Unter Blei sind alle bleihaltigen Gefahrstoffe zu verstehen. Die Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologischen<br />

Grenzwerte können als unterschritten vorausgesetzt wer<strong>den</strong>, wenn der Stoff aufgr<strong>und</strong> seiner<br />

Eigenschaften <strong>und</strong> der Art des Umganges weder gasförmig, staubförmig noch in Form von Aerosolen<br />

in die Atemluft gelangen oder über die Haut aufgenommen wer<strong>den</strong> kann.<br />

3.9 Unterrichtung <strong>und</strong> Anhörung der Beschäftigten<br />

In besonderen Fällen sind die Beschäftigten oder der Personalrat anzuhören <strong>und</strong> zu unterrichten. Die<br />

Anhörung <strong>und</strong> Unterrichtung bezieht sich auf z. B.<br />

1. Er<strong>mit</strong>tlung <strong>und</strong> Beurteilung nach der Er<strong>mit</strong>tlungspflicht,<br />

2. Durchführung von Messungen bzgl. Gefahrstoffkonzentrationen einschließlich der Mitteilung<br />

der Messergebnisse <strong>und</strong> Messberichte,<br />

3. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung <strong>und</strong> ihre Benutzung,<br />

4. Gründe <strong>und</strong> Maßnahmen beim Überschreiten von Arbeitsplatzgrenzwerten oder biologischen<br />

Grenzwerten.<br />

Wer<strong>den</strong> Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten <strong>und</strong> hilft der Arbeitgeber<br />

der dagegen erhobenen oder veranlassten Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der einzelne<br />

Beschäftigte nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Möglichkeiten an die <strong>für</strong> die Überwachung<br />

zuständigen Stellen wen<strong>den</strong>. Besteht durch die Überschreitungen der Grenzwerte eine un<strong>mit</strong>telbare<br />

Gefahr <strong>für</strong> Leben oder Ges<strong>und</strong>heit, hat der einzelne Beschäftigte das Recht, die Arbeit zu verweigern.<br />

Aus der Ausübung der in diesem Abschnitt genannten Rechte dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile<br />

entstehen.


24<br />

3.11 Unterrichtung zuständiger Behör<strong>den</strong><br />

Für <strong>den</strong> Arbeitgeber bestehen nach der Gefahrstoffverordnung verschie<strong>den</strong>e Mitteilungspflichten an<br />

die zuständigen Behör<strong>den</strong>. Der Arbeitgeber hat <strong>den</strong> zuständigen Behör<strong>den</strong> unverzüglich anzuzeigen:<br />

1. je<strong>den</strong> Unfall <strong>und</strong> jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen zu einer ernsten<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädigung der Beschäftigte geführt haben,<br />

2. Krankheits- <strong>und</strong> Todesfälle, bei <strong>den</strong>en konkrete Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, dass sie durch<br />

die Tätigkeit <strong>mit</strong> Gefahrstoffen verursacht wor<strong>den</strong> sind, <strong>mit</strong> der genauen Angabe der Tätigkeit<br />

<strong>und</strong> der Gefährdungsbeurteilung.<br />

Lassen sich die <strong>für</strong> die Anzeige erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen<br />

Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch Über<strong>mit</strong>tlung von Kopien dieser<br />

Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt wer<strong>den</strong>. Der Arbeitgeber hat <strong>den</strong> betroffenen Beschäftigten<br />

oder ihrer Vertretung Kopien der Anzeigen zur Kenntnis zu geben.<br />

Der zuständigen Behörde ist auf ihr Verlangen Folgendes <strong>mit</strong>zuteilen:<br />

1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung <strong>und</strong> die der Beurteilung zugr<strong>und</strong>e liegen<strong>den</strong> Informationen<br />

einschließlich der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,<br />

2. die Tätigkeiten, bei <strong>den</strong>en Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen<br />

exponiert wor<strong>den</strong> sind, <strong>und</strong> die Anzahl dieser Beschäftigte,<br />

3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,<br />

4. die durchgeführten Schutz- <strong>und</strong> Vorsorgemaßnahmen einschließlich der Betriebsanweisungen.<br />

Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong>, erbgutverändern<strong>den</strong><br />

oder fruchtbarkeitsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zusätzlich auf ihr Verlangen<br />

Folgendes <strong>mit</strong>zuteilen:<br />

1. das Ergebnis einer Substitutionsprüfung,<br />

2. sachdienliche Informationen über<br />

3. durchgeführte Tätigkeiten <strong>und</strong> angewandte industrielle Verfahren <strong>und</strong> die Gründe <strong>für</strong> die Verwendung<br />

dieser Gefahrstoffe,<br />

4. die Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe,<br />

5. die Art der zu verwen<strong>den</strong><strong>den</strong> Schutzausrüstung,<br />

6. die Art <strong>und</strong> das Ausmaß der Exposition,<br />

7. durchgeführte Substitutionen.


25<br />

4 Persönliche Schutzausrüstung<br />

Der Arbeitgeber hat <strong>den</strong> Beschäftigten entsprechend der jeweiligen Tätigkeit geeignete persönliche<br />

Schutzausrüstungen in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Er hat die Beschäftigten zur Auswahl<br />

der geeigneten Schutzausrüstungen <strong>und</strong> zu <strong>den</strong> Bedingungen, unter <strong>den</strong>en sie zu benutzen sind,<br />

vor der Beschaffung anzuhören. Hinsichtlich der Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung<br />

sind bei Bedarf die Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge <strong>und</strong> der Betriebsarzt<br />

beratend zu beteiligen. Arbeits- <strong>und</strong> Schutzkleidung von Beschäftigten, die bei Tätigkeiten <strong>mit</strong><br />

Gefahrstoffen getragen wird, ist vom Arbeitgeber reinigen zu lassen. Erforderlichenfalls ist sie vorschriftsgemäß<br />

zu entsorgen <strong>und</strong> vom Arbeitgeber zu ersetzen. Studierende haben selbst <strong>für</strong> Beschaffung,<br />

Ersatz <strong>und</strong> Reinigung ihres Laborkittels zu sorgen. Sonstige persönliche Schutzausrüstung (z. B.<br />

Schutzbrille, Schutzhandschuhe) wird vom Arbeitgeber gestellt <strong>und</strong> ggf. ersetzt.<br />

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass<br />

1. die persönliche Schutzausrüstung an einem da<strong>für</strong> vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt<br />

wird,<br />

2. die persönliche Schutzausrüstung vor Gebrauch geprüft <strong>und</strong> nach Gebrauch gereinigt wird,<br />

3. schadhafte persönliche Schutzausrüstung vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht<br />

wird,<br />

4. fehlende persönliche Schutzausrüstung beschafft wird.<br />

Bei Tätigkeiten im Labor besteht die Schutzausrüstung in der Regel aus Laborkittel, Schutzbrille, geeigneten<br />

Handschuhen, einer langen Hose <strong>und</strong> festem, geschlossenen Schuhwerk. Für Beschäftigte,<br />

die <strong>mit</strong> sehr giftigen, giftigen, krebserzeugen<strong>den</strong>, erbgutverändern<strong>den</strong> oder fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Stoffen umgehen, muss der Arbeitgeber <strong>den</strong> Beschäftigten einen Laborkittel zur Verfügung stellen,<br />

reinigen <strong>und</strong> ggf. ersetzen. Die zu verwen<strong>den</strong>de persönliche Schutzausrüstung muss ein CE-<br />

Zeichen tragen.<br />

Wer<strong>den</strong> trotz der Durchführung von Schutzmaßnahmen (z. B. Arbeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen im Abzug)<br />

stoffbezogene Arbeitsplatzgrenzwerte nicht unterschritten oder bestehen andere Gefährdungen, so hat<br />

der Arbeitgeber<br />

1. zusätzliche wirksame <strong>und</strong> hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen<br />

(z. B. Atemschutzmaske, Vollschutzanzug) zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> diese in<br />

gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten <strong>und</strong><br />

2. da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die Beschäftigten nur so lange beschäftigt wer<strong>den</strong>, wie es das Arbeitsverfahren<br />

unbedingt erfordert <strong>und</strong> es <strong>mit</strong> dem Ges<strong>und</strong>heitsschutz vereinbar ist. Diese Anforderung<br />

gilt insbesondere beim Umgang <strong>mit</strong> sensibilisieren<strong>den</strong>, d. h. Allergien auslösen<strong>den</strong> Stoffen.<br />

Die Beschäftigten müssen die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen, solange eine<br />

Gefährdung besteht. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung (z. B. das Tragen<br />

von Atemschutz oder von Vollschutzanzügen) darf keine ständige Maßnahme sein. Sie ist <strong>für</strong> je<strong>den</strong><br />

Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.<br />

4.1 Augen- <strong>und</strong> Gesichtsschutz<br />

In einem Laboratorium ist ständig eine Schutzbrille <strong>mit</strong> ausreichendem Seitenschutz <strong>und</strong> zusätzlicher<br />

oberer Augenraumabdeckung zu tragen. Können aufgr<strong>und</strong> der Arbeitsprozesse <strong>und</strong> Tätigkeiten dauerhaft<br />

sicher Augengefährdungen ausgeschlossen wer<strong>den</strong>, kann auf <strong>den</strong> Augenschutz ausnahmsweise<br />

verzichtet wer<strong>den</strong>. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.<br />

Schädlich <strong>für</strong> das Auge ist im Prinzip alles außer Wasser! Die beste Schutzbrille <strong>und</strong> der beste Gesichtsschutz<br />

helfen nur, wenn sie auch getragen wer<strong>den</strong>! Eine Gefährdung der Augen ist z. B. gegeben<br />

beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen, bei Arbeiten unter Vakuum oder Druck, beim Umgang <strong>mit</strong> zerbrechlichen<br />

Gegenstän<strong>den</strong> oder durch wegfliegende Teile. Können augenschädigende Gase, Dämpfe<br />

oder Aerosole auftreten, ist der Schutz der Augen durch das Tragen einer Atemschutz-Vollmaske <strong>mit</strong><br />

geeignetem Filter sicherzustellen.<br />

Schutzbrille<br />

Eine Schutzbrille ist eine Brille, deren Sichtscheiben aus einem splittersicheren Material bestehen <strong>und</strong><br />

die einen ausreichen<strong>den</strong> Seitenschutz <strong>und</strong> eine zusätzlichen obere Augenraumabdeckung bietet.


26<br />

Brillenträger müssen<br />

1. entweder eine Schutzbrille <strong>mit</strong> Korrekturgläsern oder<br />

2. zusätzlich zu ihrer Korrekturbrille eine Überbrille <strong>mit</strong> ausreichendem Seitenschutz <strong>und</strong> zusätzlicher<br />

oberer Augenraumabdeckung oder einen Schutzschirm tragen. Übliche Korrekturbrillen<br />

sind keine Schutzbrillen.<br />

Es ist <strong>mit</strong> sehr großen Risiken verbun<strong>den</strong>, im Labor Kontaktlinsen zu tragen, weil bei Augenverletzungen<br />

reflexartig die Augen geschlossen wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> dadurch das Entfernen der Kontaktlinsen erheblich<br />

erschwert ist. In das Auge gekommene Gefahrstoffe können zwischen Kontaktlinse <strong>und</strong> Hornhaut gelangen.<br />

Die Gefahrstoffe können von hier nicht <strong>mit</strong> der Augennotdusche entfernt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> zu sehr<br />

schweren Augenverletzungen führen! Kontaktlinsen sollen deshalb in Laboratorien nicht getragen wer<strong>den</strong>!<br />

Bei Tätigkeiten, die <strong>mit</strong> besonderen Gefahren <strong>für</strong> die Augen verbun<strong>den</strong> sind, müssen darüber hinaus<br />

andere oder zusätzliche geeignete Augenschutzgeräte getragen wer<strong>den</strong>.<br />

Korbbrille<br />

Ist beim Abfüllen von Flüssigkeiten <strong>mit</strong> einer Gefährdung zu rechnen (z. B. beim Abfüllen größerer<br />

Mengen Säuren oder Laugen der dem Handling größerer Gebinde), ist eine Korbbrille zu tragen. Eine<br />

Korbbrille ist eine Schutzbrille, die <strong>mit</strong> ihrem gesamten Rand dicht an der Gesichtshaut anliegt.<br />

Gesichtsschutzschirm<br />

Besteht beim Öffnen von Gebin<strong>den</strong> (auch Standflaschen im Labor!) die Gefahr, dass Verätzungen<br />

durch <strong>den</strong> Inhalt auftreten, sind zusätzlich zur Schutzbrille auch Gesichtsschutzschirm <strong>und</strong> Handschutz<br />

zu tragen. Ein Schutzschirm ist ein aus unzerbrechlichem Material gefertigter Schirm, der das gesamte<br />

Gesicht vor verspritzen<strong>den</strong> Flüssigkeiten schützt. Ein Schutzschirm muss z. B. beim Öffnen von aufgewölbten<br />

Gebin<strong>den</strong> oder festsitzen<strong>den</strong> Verschlüssen, beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen über Augenhöhe<br />

oder beim Umfüllen tiefkalter verflüssigter Gase (z. B. flüssiger Stickstoff) getragen wer<strong>den</strong>. Beim<br />

Tragen von Schutzschirmen muss zusätzlich die Schutzbrille getragen wer<strong>den</strong>.<br />

4.2 Handschutz<br />

Bei Tätigkeiten, die <strong>mit</strong> besonderen Gefahren <strong>für</strong> die Hände verbun<strong>den</strong> sind, müssen geeignete<br />

Schutzhandschuhe getragen wer<strong>den</strong>. Diese müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgewählt<br />

<strong>und</strong> vor jeder Benutzung auf Beschädigungen kontrolliert wer<strong>den</strong>. Beschädigte oder anderweitig<br />

unbrauchbar gewor<strong>den</strong>e Handschuhe sind vom Arbeitgeber unverzüglich zu ersetzen.<br />

Beachten Sie: Das häufige <strong>und</strong> längere Tragen von Schutzhandschuhen stellt eine Belastung <strong>für</strong> die<br />

Haut dar <strong>und</strong> kann zu Hauterkrankungen führen! Beim Tragen von Schutzhandschuhen beginnt die<br />

Haut zu schwitzen. Die oberste <strong>und</strong> recht feste Hornhautschicht der Haut weicht auf <strong>und</strong> kann leicht<br />

von Mikroorganismen angegriffen wer<strong>den</strong>, was zu Entzündungen <strong>und</strong> Ekzemen führen kann, die<br />

schmerzhaft, blutig <strong>und</strong> ausdauernd sein können. Außerdem wird die aufgeweichte Hornhaut besonders<br />

chemikaliendurchlässig. Es wird deshalb empfohlen, Handschuhe nur dann <strong>und</strong> solange zu tragen,<br />

wie es notwendig ist. Um das Tragen von Schutzhandschuhen möglichst angenehm zu machen,<br />

wer<strong>den</strong> das Tragen von Baumwollunterhandschuhen <strong>und</strong> die Verwendung von speziellen Hautpflege<strong>mit</strong>teln<br />

(Hautcremes) empfohlen.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch das Tragen von verschmutzten Handschuhen<br />

keine Gegenstände <strong>mit</strong> Chemikalien benetzt wer<strong>den</strong> dürfen, die in der Regel nicht <strong>mit</strong> Chemikalien<br />

behaftet sind. Das gilt z. B. <strong>für</strong> Lichtschalter, Türklinken, Wasserhähne an Waschbecken, Telefonhörer,<br />

PC-Tastaturen, Schreibgeräte usw.. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass Büroräume nicht <strong>mit</strong> verschmutzten<br />

Handschuhen betreten wer<strong>den</strong> dürfen.<br />

Beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen sind Schutzhandschuhe zu tragen, die die Haut der Hände mindestens<br />

dann zuverlässig vor <strong>den</strong> Gefahrstoffen schützen, wenn die Gefahrstoffe nur kurzfristig <strong>und</strong> in<br />

geringen Mengen auf die Handschuhe einwirken, z. B. bei Spritzern oder wenigen Tropfen. Es ist zu<br />

beachten, dass es kein Handschuhmaterial gibt, das sicher gegen alle bekannten Gefahrstoffe schützt.<br />

Es besteht also gr<strong>und</strong>sätzlich die Gefahr, dass der Kontakt der Hände <strong>mit</strong> Gefahrstoffen auch dann zu<br />

erheblichen ges<strong>und</strong>heitlichen Schä<strong>den</strong> führen kann, wenn Schutzhandschuhe getragen wer<strong>den</strong>, die <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> jeweiligen Gefahrstoff nicht geeignet sind.


27<br />

Hinweise auf geeignete Handschuhe <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> einem Gefahrstoff enthält das Sicherheitsdatenblatt<br />

des Herstellers. Weitere Hinweise auf die Beständigkeit von Handschuhen gegen Gefahrstoffe<br />

enthalten fin<strong>den</strong> sich im Handschuhmerkblatt („Sicheres Arbeiten in Chemischen Laboratorien“, GDCh<br />

et al.), in Übersichten in Katalogen von Laborgerätehändlern oder auf <strong>den</strong> Internetseiten der Handschuhhersteller.<br />

Schutzhandschuhe sind vor jeder Benutzung auf Beschädigungen zu kontrollieren. Beschädigte<br />

Schutzhandschuhe dürfen nicht benutzt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> sind vom Arbeitgeber zu ersetzen. Schutzhandschuhe<br />

können sich <strong>mit</strong> Gefahrstoffen voll saugen <strong>und</strong> müssen deshalb regelmäßig ersetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Bei Einmalhandschuhen wird dringend empfohlen, keine Handschuhe aus Latex zu tragen, da bei Tragen<br />

von Handschuhen <strong>mit</strong> einem Gehalt von mehr als 30 µg Protein/g Handschuhmaterial eine erhebliche<br />

Gefahr allergischer Reaktionen besteht <strong>und</strong> arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig<br />

wer<strong>den</strong>!<br />

Bei Öffnungsversuchen von Gefäßen <strong>mit</strong> festsitzen<strong>den</strong> Verschlüssen müssen immer Schutzhandschuhe<br />

getragen wer<strong>den</strong>, die sicher vor <strong>den</strong> zu erwarten<strong>den</strong> Gefahren schützen (z. B. Schnittverletzungen<br />

durch Glasbruch, Verspritzen von Chemikalien). Das können z. B. Einmalhandschuhe <strong>mit</strong><br />

darübergezogenen festen Lederhandschuhen oder spezielle Schnittschutzhandschuhe aus Kevlar<br />

sein.<br />

Leder- <strong>und</strong> Stoffhandschuhe schützen in aller Regel nicht vor Gefahrstoffen <strong>und</strong> sind deshalb <strong>für</strong> das<br />

Arbeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen völlig ungeeignet, da sie sich <strong>mit</strong> Gefahrstoffen vollsaugen <strong>und</strong> die Gefahrstoffe<br />

beim Tragen über einen längeren Zeitraum wieder abgeben können.<br />

Lederhandschuhe sind geeignet zum Schutz vor mechanischen Gefahren (z. B. bei der Glasbearbeitung)<br />

<strong>und</strong> <strong>für</strong> die kurzzeitige Handhabung von Geräten <strong>mit</strong> Temperaturen von -100 bis +150 °C. Zum<br />

Schutz der Handgelenke sollten die Lederhandschuhe mindestens 10 cm lange Lederstulpen besitzen.<br />

Spezielle Hitze- <strong>und</strong> Kälteschutzhandschuhe sind immer bei Arbeiten <strong>mit</strong> Geräten <strong>mit</strong> Temperaturen<br />

unter -10 °C oder über +100 °C zu tragen, z. B. beim Umgang <strong>mit</strong> flüssigem Stickstoff. Es ist aber<br />

unbedingt zu beachten, dass niemals – auch nicht <strong>mit</strong> speziellen Kälteschutzhandschuhen – in flüssigen<br />

Stickstoff hineingefasst wer<strong>den</strong> darf, da trotz der Handschuhe schwerste Erfrierungen innerhalb<br />

kürzester Zeit drohen.<br />

4.3 Fußschutz<br />

Zum Schutz der Füße vor Gefahrstoffen ist in Laboratorien festes, geschlossenes <strong>und</strong> trittsicheres<br />

Schuhwerk zu tragen. Darunter ist in der Regel ein geschlossener Straßenschuh oder Laborschuh zu<br />

verstehen. Diese bieten neben dem festen Halt am Fuß <strong>und</strong> einem Schutz gegen das Ausgleiten auch<br />

einen Schutz gegen herabtropfende Gefahrstoffe oder herabfallende Laborgeräte.<br />

Beim Transport <strong>und</strong> der Handhabung von schweren Lasten (z. B. 200 Liter-Fässer) müssen Sicherheitsschuhe<br />

<strong>mit</strong> Stahlkappe getragen wer<strong>den</strong>.<br />

4.4 Schutz des Körpers, Laborkittel<br />

Bei Tätigkeiten im Labor ist geeignete Arbeitskleidung zu tragen, die <strong>den</strong> gesamten Körper <strong>mit</strong> Ausnahme<br />

des Kopfes bedeckt. Arbeitskleidung ist in der Regel ein üblicher (langer) Laborkittel <strong>mit</strong> langen,<br />

eng anliegen<strong>den</strong> Ärmeln <strong>mit</strong> einem Baumwollanteil im Gewebe von mindestens 35 %. Außerdem<br />

ist eine lange Hose oder ein langer Rock ebenfalls <strong>mit</strong> einem Baumwollanteil im Gewebe von mindestens<br />

35 % zu tragen (z. B. Jeans-Hose aus reiner Baumwolle). Es ist notwendig, dass die unter der<br />

Schutzkleidung getragene Kleidung ebenfalls aus nicht schmelzen<strong>den</strong> Textilien besteht. Textilien aus<br />

reinem Synthetikmaterial zeigen in der Regel ein gefährliches Brenn- <strong>und</strong> Schmelzverhalten. Frauen<br />

wer<strong>den</strong> ausdrücklich vor dem Tragen von Nylonstrumpfhosen gewarnt.<br />

Das ausschließliche Tragen von Straßenkleidung ist nicht ausreichend <strong>und</strong> deshalb unzulässig.<br />

Der Laborkittel gewährleistet, dass Gefahrstoffe so lange vom Kittelstoff aufgehalten wer<strong>den</strong>, dass<br />

eine Berührung <strong>mit</strong> der Haut durch sofortiges Ausziehen des Kittels vermie<strong>den</strong> oder stark reduziert<br />

wer<strong>den</strong> kann. Ferner wird eine Verschleppung von Kontaminationen durch <strong>den</strong> Verbleib des Kittels im


28<br />

Labor vermie<strong>den</strong>. Bei Personenbrän<strong>den</strong> kann durch unverzügliches Ablegen des Kittels (Herunterreißen)<br />

häufig ein Übergreifen der Flammen auf die Kleidung vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Der Laborkittel sowie Hose bzw. Rock sind stets sauber zu halten, um eine Kontamination z. B. der<br />

Hände am verschmutzten Laborkittel zu vermei<strong>den</strong>. Sie dürfen keine Löcher aufweisen, durch die eine<br />

Kontamination der Unterbekleidung erfolgen könnte. Der Laborkittel muss schnell auszuziehen sein.<br />

Es wer<strong>den</strong> deshalb Laborkittel <strong>mit</strong> Druckknopfverschlüssen empfohlen. Der Laborkittel ist immer geschlossen<br />

zu tragen. Das Aufkrempeln der Ärmel ist unzulässig. Laborkittel dürfen nur an <strong>den</strong> Arbeitsplätzen<br />

getragen wer<strong>den</strong>, nicht aber in sauberen Bereichen wie z. B. Büros, Bibliotheken, Seminarräumen,<br />

Sozialräumen oder Sozialbereichen, um eine Kontamination dieser Bereiche zu vermei<strong>den</strong>.<br />

Es wird dringend empfohlen, an Laborkitteln modische Accessoires zu entfernen, die zu Unfällen führen<br />

können. Dazu gehören auch Schlaufen im Rücken, <strong>mit</strong> <strong>den</strong>en man leicht an Gegenstän<strong>den</strong> (z. B.<br />

Türklinken) hängenbleiben kann.<br />

Beim Umgang <strong>mit</strong> sehr giftigen, giftigen, krebserzeugen<strong>den</strong>, fruchtschädigen<strong>den</strong> oder erbgutverändern<strong>den</strong><br />

Gefahrstoffen ist die Arbeitskleidung als Schutzkleidung zu bewerten. Schutzkleidung ist vom<br />

Arbeitgeber zu stellen, zu reinigen, erforderlichenfalls geordnet zu entsorgen <strong>und</strong> vom Arbeitgeber zu<br />

ersetzen. Studierende haben ihre Schutzkleidung selbst zu bezahlen, zu reinigen, ggf. geordnet zu<br />

entsorgen <strong>und</strong> neu zu beschaffen.<br />

Schmuckgegenstände (z. B. Ringe, Armbänder, Halsketten) oder ähnliche Gegenstände dürfen beim<br />

Arbeiten nicht getragen wer<strong>den</strong>, wenn sie zu einer Gefährdung führen können.<br />

Laborkittel <strong>und</strong> Straßenkleidung müssen voneinander getrennt aufbewahrt wer<strong>den</strong>, z. B. in getrennten<br />

Schränken.<br />

4.5 Atemschutz<br />

In Laboratorien sind die Arbeitsverfahren gr<strong>und</strong>sätzlich so zu gestalten, dass der Einsatz von Atemschutz<br />

nicht erforderlich ist.<br />

Können Gefahrstoffe in gefährlicher Konzentration auftreten, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten.<br />

Mit dem unerwarteten Auftreten von Gefahrstoffen in gefährlicher Konzentration ist beispielsweise<br />

beim Verschütten von Gefahrstoffen zu rechnen. Bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> sehr giftigen Gasen<br />

kann es notwendig sein<br />

Fluchtgeräte (beispielsweise Filtergeräte) <strong>mit</strong>zuführen,<br />

Fluchtgeräte in der Nähe gefährdeter Stellen in ausreichender Anzahl bereitzustellen oder<br />

Atemschutzgeräte zu benutzen.<br />

Besteht die Gefahr des Einatmens von Gefahrstoffen in ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Konzentrationen, z.<br />

B. bei Reparaturarbeiten oder Unfällen, sind geeignete Atemschutzgeräte zu tragen. Kann im Einzelfall<br />

auf Atemschutz nicht verzichtet wer<strong>den</strong>, ist nicht nur die Exposition der un<strong>mit</strong>telbar betroffenen Beschäftigte<br />

zu berücksichtigen, sondern auch eine mögliche Exposition anderer Beschäftigte, z. B. an<br />

benachbarten Arbeitsplätzen. Das Tragen von Atemschutzgeräten darf keine ständige Maßnahme sein<br />

<strong>und</strong> technische <strong>und</strong> organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen.<br />

Filtergeräte dürfen nicht bei Brän<strong>den</strong> in geschlossenen Räumen eingesetzt wer<strong>den</strong>, da hier wahrscheinlich<br />

nicht genügend Sauerstoff vorhan<strong>den</strong> ist! Außerdem schützen sie üblicherweise nicht gegen<br />

Kohlenmonoxid.<br />

In Laboratorien wer<strong>den</strong>, wenn überhaupt, fast nur Filtergeräte eingesetzt, die aus einer Atemschutzvollmaske<br />

<strong>und</strong> einem Atemschutzfilter bestehen. Diese „umluftabhängigen Atemschutzgeräte“ schützen<br />

nicht bei Überschreiten einer bestimmten, stoffabhängigen Konzentration oder nach dem Verbrauch<br />

der Filtermasse. Außerdem schützen sie nicht bei Sauerstoffmangel in der Luft oder gegen<br />

Stoffe, <strong>für</strong> die der Filter nicht vorgesehen ist. Vor dem Aufschrauben der Filter ist die aufgesetzte Maske<br />

auf Dichtigkeit zu prüfen. Das Tragen von Atemschutzgeräten darf keine ständige Maßnahme sein!<br />

Das Auftreten von Gefahrstoffen in der Raumluft muss gr<strong>und</strong>sätzlich zunächst durch technische Maßnahmen<br />

(z. B. Arbeiten im Abzug, Arbeiten in geschlossenen Apparaturen) verhindert wer<strong>den</strong>.<br />

Beschäftigte, die Atemschutzgeräte regelmäßig benutzen müssen, müssen arbeitsmedizinisch nach<br />

dem Gr<strong>und</strong>satz G 26 „Atemschutzgeräte“ untersucht wer<strong>den</strong>. Ohne die Vorsorgeuntersuchungen dür-


29<br />

fen im Routinebetrieb keine Atemschutzgeräte getragen wer<strong>den</strong>. Atemschutzträger müssen vor der<br />

ersten Benutzung der Geräte über <strong>den</strong> richtigen Umgang <strong>mit</strong> dem Atemschutzgerät eingewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

Brillenträger sollten vor dem ersten Tragen einer Atemschutzmaske unbedingt überprüfen, ob sie<br />

unter der Atemschutzmaske ihre Brille tragen können. Ist das nicht der Fall, müssen spezielle Brillen<br />

<strong>für</strong> die Atemschutzmaske beschafft wer<strong>den</strong>.<br />

Die Atemschutzfilter besitzen schadstoffklassenspezifische Filterwirkungen. Sie sind wie folgt gekennzeichnet<br />

(Atemschutzmerkblatt):<br />

Filtertyp Kennfarbe Anwendungsbereich<br />

A braun organische Gase <strong>und</strong> Dämpfe, z. B. von Lösungs<strong>mit</strong>teln <strong>mit</strong> einem<br />

Siedepunkt über 65°C. Benutzte Filter dürfen bis maximal 1/2 Jahr<br />

nach Öffnungsdatum verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

AX braun organische Gase <strong>und</strong> Dämpfe, z. B. von Lösungs<strong>mit</strong>teln <strong>mit</strong> einem<br />

Siedepunkt unter 65 °C. Benutzte Filter dürfen nur am Öffnungstag<br />

verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

B grau anorganische Gase <strong>und</strong> Dämpfe, z. B. Chlor, Schwefelwasserstoff,<br />

Cyanwasserstoff<br />

E gelb Schwefeldioxid, Chlorwasserstoff<br />

K grün Ammoniak<br />

CO schwarz Kohlenmonoxid<br />

Hg rot Quecksilber-Dämpfe<br />

NO blau nitrose Gase einschl. Stickstoffmonoxid<br />

Reaktor orange Radioaktives Iod <strong>und</strong> radioaktives Iodmethan<br />

Bei Flüssigkeiten <strong>mit</strong> einem Siedepunkt unter 66 °C (z. B. Diethylether, Aceton, Dichlormethan) dürfen<br />

nur Filter des Typs „AX“ verwendet wer<strong>den</strong>. Ihre Einsatzzeit ist auf maximal 20 Minuten begrenzt. Es<br />

dürfen nur AX-Filter im fabrikneuen, d. h. bisher ungeöffneten Zustand verwendet wer<strong>den</strong>. Innerhalb<br />

einer Arbeitsschicht (max. 8 Stun<strong>den</strong>) ist die wiederholte Benutzung im Rahmen der maximalen Einsatzzeit<br />

zulässig. Die Verwendung von AX-Filtern gegen Gemische aus Niedrigsiedern <strong>und</strong> anderen<br />

organischen Lösungs<strong>mit</strong>teln ist unzulässig, da <strong>mit</strong> Desorptionsvorgängen am Filter zu rechnen ist.<br />

In Räumen, in <strong>den</strong>en <strong>mit</strong> sehr giftigen, giftigen, krebserzeugen<strong>den</strong>, erbgutverändern<strong>den</strong> oder fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Gasen (z. B. Schwefelwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Phosgen <strong>und</strong> Fluor)<br />

gearbeitet wird <strong>und</strong> die bei Gasausbrüchen nicht ohne Gefahr des Einatmens der freigesetzten Gase<br />

verlassen wer<strong>den</strong> können, müssen Atemschutzgeräte dauernd <strong>mit</strong>geführt wer<strong>den</strong>, um <strong>den</strong> Beschäftigten<br />

die Flucht aus dem Gefahrenbereich zu ermöglichen. Das Aufsetzen der Atemschutzmaske <strong>und</strong><br />

das Anschrauben des Atemschutzfilters müssen sicher beherrscht wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> innerhalb weniger Sekun<strong>den</strong><br />

erfolgen können. Als Atemschutzmasken können auch spezielle Fluchtmasken zum Einsatz<br />

bereitgehalten wer<strong>den</strong>.<br />

Können Gefahrstoffe in gefährlicher Konzentration in der Atemluft unerwartet auftreten, sind geeignete<br />

Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Mit dem Auftreten von Gefahrstoffen in gefährlicher Konzentration in<br />

der Atemluft ist z. B. beim Verschütten von Gefahrstoffen zu rechnen. Atemschutzgeräte sind außerhalb<br />

gefährdeter Bereiche aufzubewahren, d. h. in der Regel in Fluren. Sie müssen <strong>für</strong> die Beschäftigten<br />

schnell erreichbar sein. Atemschutzfilter sind stets geschlossen zu lagern. Sie dürfen nicht an die<br />

Atemschutzmaske angeschraubt aufbewahrt wer<strong>den</strong>, da sie dann binnen kürzester Zeit ihre Wirksamkeit<br />

verlieren. Atemschutzmasken sind nach der Benutzung zu desinfizieren. Bereits geöffnete, aber<br />

noch verwendungsfähige Atemfilter können auch von Personen genutzt wer<strong>den</strong>, die diese Filter zuvor<br />

noch nicht benutzt haben. Gegen die Nutzung durch verschie<strong>den</strong>e Personen sprechen keine hygienischen<br />

Gründe.<br />

Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen ein einwandfreies Funktionieren der Atemschutzgeräte<br />

<strong>und</strong> gute hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Im Gebrauch befindliche Atemschutzmaske<br />

sind regelmäßig zu reinigen, zu desinfizieren <strong>und</strong> auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Wartungsintervalle<br />

sind dabei in Abhängigkeit von <strong>den</strong> Arbeitsbedingungen, <strong>den</strong> Vorgaben aus der Gebrauchsanleitung<br />

des Herstellers oder der BG-/GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR<br />

190/GUV R 190) festzulegen. Erfordern die Umstände, dass Atemschutzgeräte von mehreren Geräteträgern<br />

nacheinander benutzt wer<strong>den</strong>, hat der Arbeitgeber da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die Geräte vor jedem<br />

Wechsel gereinigt, desinfiziert <strong>und</strong> geprüft wer<strong>den</strong>.


30<br />

5 Laboratorien<br />

5.1 Bau <strong>und</strong> Ausrüstung<br />

5.1.1 Abzug<br />

Abzüge müssen so beschaffen sein, dass durch ihre Bauweise <strong>und</strong> Luftführung im Betriebszustand<br />

1. Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzentration oder Menge aus dem Abzugsinneren<br />

nicht in <strong>den</strong> Laborraum gelangen können,<br />

2. sich im Abzugsinneren keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bil<strong>den</strong> kann <strong>und</strong><br />

3. Beschäftigte gegen verspritzende gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter geschützt<br />

sind.<br />

Werkstoffe<br />

Abzüge müssen aus Werkstoffen bestehen, die <strong>den</strong> zu erwarten<strong>den</strong> mechanischen, chemischen <strong>und</strong><br />

thermischen Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch standhalten. Abzugsrohre <strong>und</strong> -<br />

kanäle müssen so beschaffen <strong>und</strong> ausgelegt sein, dass sie nicht zur Brandübertragung beitragen können.<br />

Innerhalb der Zuluft- <strong>und</strong> Abluftkanäle können zusätzlich Brandschutzklappen erforderlich sein.<br />

Neben der Brandübertragung ist auch die Korrosionsbeständigkeit zu beachten.<br />

Fenster von Abzügen müssen <strong>mit</strong> Sicherheitsglas, vorzugsweise Verb<strong>und</strong>-Sicherheitsglas, oder geeignetem<br />

Kunststoff ausgerüstet sein. Bei Explosionen im Abzug wer<strong>den</strong> oft Splitter <strong>und</strong> Apparateteile<br />

umhergeschleudert, die ungeeignete Scheiben durchschlagen können. Auch Seitenfenster <strong>und</strong> -wände<br />

dürfen kein Fensterglas enthalten, da dieses leicht bersten <strong>und</strong> zudem in Form scharfer Splitter zu<br />

schweren Verletzungen führen kann.<br />

Es ist zu beachten, dass sich das Rückhaltevermögen von Abzügen bei großen thermischen Lasten in<br />

nicht vorhersehbarerweise verändern kann.<br />

Abgesaugte Umhausungen <strong>und</strong> abgesaugte Arbeitsplätze sind keine Abzüge, da einige der oben genannten<br />

Schutzziele hier<strong>mit</strong> nicht erreicht wer<strong>den</strong>. Für bestimmte Arbeiten kann die Gefährdungsbeurteilung<br />

jedoch ergeben, dass hierdurch ein ausreichendes Schutzniveau erreicht wird.<br />

Es ist zu empfehlen, an volumenstromgeregelten Abzügen einen Schalter vorzusehen, <strong>mit</strong> dem im<br />

Havariefall bei abgesenktem Frontschieber ein erhöhter Volumenstrom eingestellt wer<strong>den</strong> kann.<br />

Druckentlastung<br />

Abzüge müssen <strong>mit</strong> Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine Druckentlastung ermöglichen. Die<br />

Druckentlastungseinrichtung darf nicht zu einer Gefährdung von Personen führen. Geeignete Druckentlastungseinrichtungen<br />

sind beispielsweise lose eingelegte Platten geringen Gewichtes, die gegen<br />

Fortfliegen gesichert sind. Abzüge nach DIN EN 14175-1 bis -4 „Abzüge" sind in der Regel als geeignet<br />

anzusehen, wenn sie eine solche Druckentlastungseinrichtung besitzen.<br />

Frontschieber<br />

Vertikal verschiebbare Abzugsfenster, insbesondere Frontschieber, müssen gegen Herunterfallen<br />

gesichert sein. Am Frontschieber muss an gut sichtbarer Stelle ein Hinweiszeichen <strong>mit</strong> der Aufschrift<br />

„Frontschieber geschlossen halten" angebracht sein. Auch bei geschlossenem Frontschieber muss<br />

eine ausreichende Luftzufuhr erhalten bleiben. Das Schließen des Frontschiebers darf keine Verletzungsgefahr<br />

z. B. durch Quetschen einer Hand <strong>mit</strong> sich bringen. Bei geschlossenem Frontschieber<br />

kann der Volumenstrom bei geregelten Abzügen (variable air volume flow-VAV) geringer sein, da<strong>mit</strong><br />

kann sich durch die geringere Durchspülung die Explosionsgefahr erhöhen. Verletzungsgefahren entstehen<br />

beispielsweise durch Quetschstellen.<br />

Der Abzug muss <strong>mit</strong> Eingriffsöffnungen ausgerüstet <strong>und</strong> schließbar sein. Horizontal verschiebbare<br />

Teile des Frontschiebers oder Eingriffsöffnungen ermöglichen auch bei geschlossenem Frontschieber,<br />

dass im Abzug gearbeitet wer<strong>den</strong> kann. Für <strong>den</strong> Aufbau <strong>und</strong> die Bedienung hoher Apparaturen wer<strong>den</strong><br />

verschiebbare Teile oder Eingriffsöffnungen auch im oberen Teil der Abzugsfront empfohlen. Vorteilhaft<br />

ist eine zusätzliche Sperre bei halber Öffnungshöhe.


31<br />

Für Frontschieber von Abrauchabzügen nach DIN 12924-2 „Laboreinrichtungen – Abzüge -Teil 2:<br />

Abrauchabzüge" sind Eingriffsöffnungen nicht vorgeschrieben. Dies kann ihre Anwendung <strong>für</strong> andere<br />

Zwecke unter Umstän<strong>den</strong> einschränken.<br />

Überwachung der lufttechnischen Funktion<br />

Die einwandfreie lufttechnische Funktion jedes Abzuges muss durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung<br />

überwacht sein. Im Fehlerfall muss eine optische <strong>und</strong> akustische Alarmierung erfolgen. Das optische<br />

Signal muss <strong>den</strong> Abzügen eindeutig zugeordnet <strong>und</strong> darf nicht abstellbar sein. Es ist zu empfehlen,<br />

die optische Anzeige <strong>mit</strong>tels großer, auffälliger Leuchten, vorzugsweise Blinkleuchten, vorzunehmen,<br />

da<strong>mit</strong> diese nicht übersehen wird. Eine Meldeleuchte <strong>für</strong> <strong>den</strong> Einschaltzustand des Lüftermotors<br />

oder <strong>den</strong> Unterdruck des Abluftsystems reicht nicht aus. Das akustische Signal muss im gesamten<br />

Laborraum jederzeit bemerkt wer<strong>den</strong> können. Bei zentral geschalteten Abzügen muss sichergestellt<br />

sein, dass der Betriebszyklus <strong>den</strong> Beschäftigten bekannt ist. Überwachungseinrichtungen dürfen nicht<br />

<strong>mit</strong> einfachen Mitteln manipuliert oder außer Kraft gesetzt wer<strong>den</strong> können.<br />

Bei älteren Abzügen ohne selbsttätig wirkende Überwachungseinrichtung ist die ordnungsgemäße<br />

Funktion der Absaugeinrichtungen durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen. Zusätzlich<br />

sind vor <strong>den</strong> Abluftöffnungen Anzeigeeinrichtungen <strong>für</strong> die Luftströmung anzubringen <strong>und</strong> funktionsfähig<br />

zu halten. Dies können z. B. Windrädchen, Wollfä<strong>den</strong> oder Papierstreifen sein. Erfahrungen haben<br />

gezeigt, dass es sehr zu empfehlen ist, auch moderne Abzüge <strong>mit</strong> Windrädchen, Wollfä<strong>den</strong> oder Papierstreifen<br />

nachzurüsten.<br />

Entnahmestellen<br />

In Abzügen fest installierte Entnahmestellen <strong>für</strong> flüssige oder gasförmige Stoffe müssen von außen<br />

betätigt wer<strong>den</strong>. Die Zuordnung der Griffe von Armaturen <strong>und</strong> Entnahmestellen zu <strong>den</strong> Medien muss<br />

eindeutig erkennbar sein. Die Art des Stoffes, <strong>für</strong> <strong>den</strong> die Entnahmestelle verwendet wird, muss eindeutig<br />

festgestellt wer<strong>den</strong> können. Es empfiehlt sich, um Verwechslungen zu vermei<strong>den</strong>, <strong>den</strong> Namen<br />

des Mediums anzugeben.<br />

5.1.2 Absaugboxen <strong>mit</strong> Luftrückführung, Sicherheitswerkbank<br />

Absaugboxen <strong>mit</strong> Luftrückführung müssen so beschaffen sein <strong>und</strong> betrieben wer<strong>den</strong>, dass keine Gefährdungen<br />

auftreten. Die Absaugboxen besitzen geeignete Filter, die Schadstoffe in der Luft sicher<br />

absorbieren. Um das Rückhaltevermögen der Filter sicherzustellen, bedürfen diese einer besonders<br />

sorgfältigen Wartung <strong>und</strong> Sachkenntnis der Benutzer. Da die Aufnahmekapazität der Filter begrenzt<br />

ist, dürfen nur so geringe Mengen an Stoffen gehandhabt wer<strong>den</strong>, dass jederzeit eine vollständige<br />

Aufnahme möglich ist. An <strong>den</strong> Filtern adsorbierte Stoffe können bei Beaufschlagung <strong>mit</strong> einem anderen<br />

Stoff in kurzer Zeit desorbiert <strong>und</strong> freigesetzt wer<strong>den</strong>. Eine regelmäßige Wartung <strong>und</strong> ein rechtzeitiger<br />

Filterwechsel sind unverzichtbar. Zusätzliche Gefährdungen können durch Filterwechsel <strong>und</strong><br />

Brand im Filter möglich sein.<br />

Absaugboxen sind in der Regel nur <strong>für</strong> Tätigkeiten <strong>mit</strong> kleinen Mengen <strong>und</strong> nicht <strong>für</strong> Tätigkeiten <strong>mit</strong><br />

sehr giftigen, krebserzeugen<strong>den</strong>, erbgutverändern<strong>den</strong> oder reproduktionstoxischen Stoffen sowie nicht<br />

<strong>für</strong> Tätigkeiten <strong>mit</strong> Niedrigsiedern (Siedepunkt < 65 °C) geeignet.<br />

Für die Anforderungen an <strong>den</strong> Betrieb von Sicherheitswerkbänken <strong>mit</strong> Luftrückführung <strong>für</strong> Arbeiten <strong>mit</strong><br />

krebserzeugen<strong>den</strong> oder erbgutverändern<strong>den</strong> Zytostatika müssen Sie sich über behördlich <strong>und</strong> berufsgenossenschaftlich<br />

anerkannte Verfahren im Merkblatt M 620 „Sichere Handhabung von Zytostatika“<br />

der Berufsgenossenschaft <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heitsdienst <strong>und</strong> Wohlfahrtspflege / GUV-Information „Zytostatika<br />

im Ges<strong>und</strong>heitsdienst - Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika“ (GUV-I 8533) sowie<br />

DIN 12980 „Laboreinrichtungen Sicherheitswerkbänke <strong>für</strong> Zytostatika“ informieren.<br />

5.1.3 Labortisch<br />

Labortische müssen hinsichtlich Werkstoff <strong>und</strong> Konstruktion so beschaffen sein, dass sie <strong>den</strong> vorgesehenen<br />

betrieblichen Beanspruchungen standhalten. Insbesondere sollen Arbeitsflächen von Labortischen<br />

<strong>und</strong> Abzügen <strong>mit</strong> einem flüssigkeitsdichten Belag <strong>und</strong> <strong>mit</strong> einem Randwulst versehen sein. Bei<br />

gegenüberliegen<strong>den</strong> Arbeitsflächen ist bis in einer Höhe von mindestens 175 cm ein Spritzschutz erforderlich.


32<br />

In der Regel wer<strong>den</strong> Tischoberflächen <strong>für</strong> chemische Anwendungen <strong>mit</strong> großflächigen Keramikplatten,<br />

seltener <strong>mit</strong> säurefesten Fliesen ausgestattet. Für andere Zwecke ist eine Reihe anderer Oberflächenmaterialien<br />

verfügbar.<br />

Die Arbeitshöhen von Labortischen richten sich nach der Art der Tätigkeit (sitzend oder stehend) <strong>und</strong><br />

betragen zwischen 720 mm (sitzende Tätigkeit) <strong>und</strong> 900 mm (stehende Tätigkeit). Höhenverstellbare<br />

Tische bieten eine verbesserte Ergonomie bei der Anpassung an verschie<strong>den</strong>e Körpergrößen.<br />

5.1.4 Fußbo<strong>den</strong><br />

Fußbö<strong>den</strong> oder deren Beläge sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen müssen wasserdicht<br />

sein. Da<strong>mit</strong> wird in der Regel verhindert, dass verschüttete Substanzen vor der Beseitigung unbemerkt<br />

versickern. Die beste Beständigkeit gegen herabtropfende verflüssigte tiefkalte Gase sowie gegen<br />

Chemikalien haben keramische Fliesenbö<strong>den</strong>. Bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen sind Holz- oder Parkettfußbö<strong>den</strong><br />

in der Regel nicht geeignet. In Einzelfällen sind Laborbö<strong>den</strong> ableitfähig auszuführen.<br />

5.1.5 Bo<strong>den</strong>ablauf, Waschbecken, Abwasserleitungen<br />

Fußbö<strong>den</strong> oder deren Beläge sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen müssen wasserdicht<br />

sein. Laboratorien dürfen keine Bo<strong>den</strong>abläufe besitzen.<br />

Solange Bo<strong>den</strong>abläufe nicht geschlossen sind, müssen sie regelmäßig <strong>mit</strong> Wasser durchgespült wer<strong>den</strong>,<br />

um <strong>den</strong> Geruchsverschluss dicht zu halten. Waschbecken-Syphons sind <strong>mit</strong> Wasser gefüllt zu<br />

halten, um die Abwasserleitungen gegen <strong>den</strong> im Labor herrschen<strong>den</strong> Unterdruck zu verschließen.<br />

Durch die Füllung wird das Einsaugen von Dämpfen <strong>und</strong> Gasen aus der Abwasserkanalisation in die<br />

Laboratorien verhindert, die ges<strong>und</strong>heitsschädlich sein können <strong>und</strong> gefährliche Gefahrstoffgerüche im<br />

Labor überdecken können.<br />

Abwasserleitungen in Laboratorien müssen <strong>mit</strong> Geruchsverschlüssen <strong>und</strong> leicht zugänglichen Reinigungsöffnungen<br />

ausgerüstet sein. Wenn Abwasserleitungen längere Zeit nicht benutzt wer<strong>den</strong>, können<br />

die Geruchsverschlüsse austrocknen. Dann wird bedingt durch <strong>den</strong> Unterdruck im Labor ständig<br />

(meist stark riechende <strong>und</strong> ggf. sogar giftige) Luft aus dem Abwassersystem bzw. aus der Kanalisation<br />

in das Labor hineingesaugt. Diese Gerüche können Gerüche <strong>mit</strong> Warnwirkung aus dem Labor überdecken.<br />

Deshalb ist das Austrocknen der Geruchsverschlüsse zu verhindern, indem regelmäßig etwa<br />

einmal pro Monat etwa 1 Liter Wasser in die Abwasserleitungen der Labortische oder Gullys im Labor<br />

hineinzufüllen ist.<br />

5.1.6 Verkehrsflächen<br />

Bedien- <strong>und</strong> Verkehrsflächen müssen ausreichend bemessen sein. Die Mindestbreite an allen Stellen<br />

im Labor darf 1,00 Meter nicht unterschreiten. Als Mindestmaß wer<strong>den</strong> <strong>für</strong> die Breite der Bedienfläche<br />

vor dem Arbeitsplatz 45 cm <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Verkehrsfläche, d. h. die Breite des Verkehrsweges z. B. zwischen<br />

einem Labortisch auf der einen <strong>und</strong> einem Abzug auf der anderen Seite, 55 cm angegeben.<br />

Hierbei handelt es sich um Mindestmaße.<br />

Die Verkehrsfläche ist zu verbreitern, wenn z. B.<br />

1. der Raum zwischen zwei Arbeitsflächen bzw. Abzügen nicht nur als Bewegungsraum der dort<br />

un<strong>mit</strong>telbar tätigen Beschäftigte, sondern auch als Verkehrsweg <strong>für</strong> andere Personen dient,<br />

2. besondere Arbeitsbedingungen vorliegen, z. B. erhöhte Brand- <strong>und</strong> Explosionsgefahr,<br />

3. die Arbeitsflächen länger als 6 m sind,<br />

4. zwischen <strong>den</strong> Arbeitsflächen mehr als 4 Personen arbeiten.<br />

5. sie durch Hocker, herausziehbare Schreibplatten, Gerätewagen oder Unterbauten dauerhaft<br />

eingeengt wird,<br />

6. sich zwei Abzüge gegenüberstehen.<br />

Die Bedienfläche braucht nur einmal vorgesehen zu wer<strong>den</strong>, wenn zwischen zwei gegenüberliegen<strong>den</strong><br />

Arbeitstischen bestimmungsgemäß nur eine Person arbeitet.<br />

Wartungsgänge, beispielsweise zwischen zwei Reihen von sich <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Rückseiten gegenüberstehender<br />

Gaschromatographen, dürfen auch eine geringere Breite als 1,00 Meter haben. Reine Verkehrs-


33<br />

wege ohne Bedienflächen müssen mindestens 1,00 Meter breit sein. Innerbetriebliche Transportwege<br />

sind möglichst frei von Hindernissen wie z. B. Treppen zu halten.<br />

5.1.7 Türen<br />

Türen von Laboratorien müssen in Fluchtrichtung aufschlagen <strong>und</strong> <strong>mit</strong> einem Sichtfenster ausgerüstet<br />

sein. Das Sichtfenster soll eine ungehinderte Sicht von innen nach außen <strong>und</strong> umgekehrt ermöglichen.<br />

<strong>und</strong> darf deshalb aus Sicherheitsgrün<strong>den</strong> nicht beklebt wer<strong>den</strong>.<br />

Schiebetüren sind <strong>für</strong> Laboratorien nicht zulässig. Im Einzelfall können manuell betätigte Schiebetüren<br />

zu lässig sein, wenn diese sich nicht im Verlauf von Flucht- <strong>und</strong> Rettungswegen befin<strong>den</strong>.<br />

Labortüren sind geschlossen zu halten, um das Austreten von Gefahrstoffen aus dem Labor in <strong>den</strong><br />

Flur zu verhindern.<br />

Die erforderliche Laufbreite vorbeiführender Verkehrswege darf durch geöffnete Türen nicht eingeengt<br />

wer<strong>den</strong>. Dies kann beispielsweise durch das Zurücksetzen der Labortür in <strong>den</strong> Raum erreicht wer<strong>den</strong>.<br />

Brandschutz- <strong>und</strong> Rauchabschlusstüren dürfen nicht festgestellt wer<strong>den</strong>, da sich im Brandfall der giftige<br />

Rauch <strong>mit</strong> hoher Geschwindigkeit im Gebäude <strong>und</strong> <strong>den</strong> Fluchtwegen verteilt. Müssen solche Türen<br />

<strong>den</strong>noch offen stehen, so darf dieses nur durch eine <strong>mit</strong>tels Rauchmelder überwachte Feststelleinrichtung<br />

erfolgen.<br />

5.1.8 Lüftung<br />

5.1.8.1 Lüftungsanlagen <strong>mit</strong> Zu- <strong>und</strong> Abluft<br />

Laboratorien müssen <strong>mit</strong> ausreichen<strong>den</strong>, jederzeit wirksamen technischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet<br />

sein. Die Zuluft muss erforderlichenfalls erwärmt <strong>und</strong> zugfrei zugeführt wer<strong>den</strong> können. Die<br />

Abluft darf ganz oder teilweise über die Abzüge geführt wer<strong>den</strong>, wenn dabei die volle Leistung der Abzüge<br />

erhalten bleibt. Ein Luftwechsel von 25 m³h pro m² Nutzfläche des Labors ist in Forschungslaboratorien<br />

als notwendiges Minimum anzusehen. Dieser Luftwechsel entspricht bei 3 Meter lichter<br />

Raumhöhe einem etwa achtfachen stündlichen Luftwechsel. Eine Reduktion des Luftwechsels kann<br />

nur dann erfolgen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass diese Maßnahme <strong>für</strong> die vorgesehenen<br />

Tätigkeiten dauerhaft ausreichend <strong>und</strong> wirksam ist. In Laboratorien, die <strong>mit</strong> einem geringeren<br />

Luftwechsel als <strong>den</strong> geforderten 25 m³/m² in der St<strong>und</strong>e betrieben wer<strong>den</strong>, sind Tätigkeiten beispielsweise<br />

<strong>mit</strong> brennbaren Flüssigkeiten oder sonstigen leicht flüchtigen, stauben<strong>den</strong> oder Aerosole bil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Gefahrstoffen nur in kleinstem Maßstab möglich, wenn nicht andersartige zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

ergriffen wer<strong>den</strong>. Solche Nutzungseinschränkungen <strong>für</strong> Laboratorien sind zu dokumentieren<br />

<strong>und</strong> vom Arbeitgeber jedem Beschäftigten bekannt zu geben. Solche Laboratorien <strong>mit</strong> während der<br />

Arbeitszeit nach unten abweichendem Luftwechsel müssen am Eingang <strong>mit</strong> „Achtung: Reduzierter<br />

Luftwechsel!“ gekennzeichnet wer<strong>den</strong>. Im Einzelfall kann die Gefährdungsbeurteilung auch einen höheren<br />

Luftwechsel erfordern. Es muss sichergestellt sein, dass Abluft <strong>mit</strong> gefährlicher Menge oder<br />

Konzentration von Gefahrstoffen nicht wieder in Arbeitsbereiche gelangen kann.<br />

Zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Lüftung ist es erforderlich, die Labortüren ständig geschlossen<br />

zu halten.<br />

Die Zu- <strong>und</strong> die Abluft müssen so geführt wer<strong>den</strong>, dass der Laborraum vollständig gespült wird. Die<br />

falsche Auslegung oder Installation der Anlage kann zu strömungstechnischen Kurzschlüssen führen,<br />

die Bereiche des Laborraumes ungespült lässt. Es ist darauf zu achten, dass die Zuluft zugfrei zugeführt<br />

wird. Bewährt haben sich Luftauslassöffnungen <strong>mit</strong> großer Oberfläche oder Diffusern.<br />

Die regelmäßige Wartung <strong>und</strong> Reinigung der lüftungstechnischen Anlage verhindert Hygieneprobleme<br />

durch Verkeimung. Wartung <strong>und</strong> Reinigung sind Aufgabe des Geschäftsbereichs 3 (Gebäudemanagement).<br />

Zur Emissionsminderung an der Quelle wer<strong>den</strong> örtliche Absaugungen empfohlen. Örtliche Absaugungen<br />

können verhindern, dass Emissionen in die Laborluft gelangen. Diese funktionieren jedoch nur in


34<br />

un<strong>mit</strong>telbarer Nähe der Eintrittstelle der Luft. Unter „un<strong>mit</strong>telbare Nähe“ ist ein Bereich von etwa 5 cm<br />

um die Absaugöffnung zu verstehen. Solche örtlichen Absaugungen sind kein Ersatz <strong>für</strong> Abzüge, können<br />

jedoch unter bestimmten Bedingungen sinnvoll eingesetzt wer<strong>den</strong>. Absaugöffnungen, beispielsweise<br />

über Atomabsorptionsspektrometern, müssen daher sehr genau dimensioniert <strong>und</strong> ausgerichtet<br />

wer<strong>den</strong>, um eine möglichst vollständige Erfassung des durch die Thermik gerichteten Abgasstromes<br />

zu erreichen. Querströmungen im Raum müssen hier vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

5.1.8.2 Lüftungsanlagen <strong>mit</strong> Umluft<br />

Umluftabsaugungen <strong>mit</strong> Filter müssen so beschaffen sein, dass durch ihre Bauweise <strong>und</strong> Luftführung<br />

im Betriebszustand<br />

Gase, Dämpfe oder Stäube in gefährlicher Konzentration oder Menge nicht wieder in Arbeitsbereiche<br />

zurück gelangen können,<br />

sich im Inneren keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bil<strong>den</strong> kann <strong>und</strong><br />

Beschäftigte durch <strong>den</strong> geschlossenen Frontschieber oder die geschlossene Klappe gegen verspritzende<br />

gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter geschützt sind.<br />

Umluft ist zur Raumlüftung nur zulässig, wenn keine gefährliche Konzentration von Gefahrstoffen auftreten<br />

kann. In Arbeitsbereiche, in <strong>den</strong>en Tätigkeiten <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong>, erbgutverändern<strong>den</strong> oder<br />

fruchtbarkeitsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durchgeführt wer<strong>den</strong>, darf abgesaugte Luft<br />

nur zurückgeführt wer<strong>den</strong>, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich<br />

anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss außerdem<br />

so geführt oder gereinigt wer<strong>den</strong>, dass krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefähr<strong>den</strong>de<br />

Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.<br />

5.1.9 Zuführungsleitungen <strong>und</strong> Absperrarmaturen<br />

5.1.9.1 Zuführungsleitungen<br />

Für die ständige Zuführung flüssiger <strong>und</strong> gasförmiger Stoffe zu <strong>den</strong> Labortischen <strong>und</strong> Abzügen müssen<br />

fest verlegte, auf Dichtheit geprüfte Leitungen vorhan<strong>den</strong> sein. Fest verlegte Zuführungsleitungen<br />

müssen eindeutig <strong>und</strong> dauerhaft nach DIN 2403 „Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff“<br />

gekennzeichnet sein, um die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehen<strong>den</strong> Gefahren<br />

eindeutig i<strong>den</strong>tifizieren zu können. Diese Leitungen müssen auf Dauer technisch dicht sein.<br />

Eine Ausrichtung muss an <strong>den</strong> Korrosions- <strong>und</strong> Schwingungsanforderungen erfolgen.<br />

Farben <strong>für</strong> die Kennzeichnung von Zuführungsleitungen sind:<br />

grün<br />

Wasser<br />

rot<br />

Wasserdampf<br />

grau<br />

Luft<br />

gelb oder gelb <strong>mit</strong> Zusatzfarbe rot<br />

brennbare Gase<br />

schwarz oder gelb <strong>mit</strong> Zusatzfarbe schwarz<br />

nicht brennbare Gase<br />

orange<br />

Säuren<br />

violett<br />

Laugen<br />

blau<br />

Sauerstoff<br />

braun oder braun <strong>mit</strong> Zusatzfarbe rot<br />

brennbare Flüssigkeiten<br />

schwarz oder braun <strong>mit</strong> Zusatzfarbe schwarz<br />

nicht brennbare Flüssigkeiten<br />

5.1.9.2 Absperrarmaturen<br />

Jede Gasleitung, die zu einer oder mehreren nebeneinander liegen<strong>den</strong> Entnahmestellen führt, muss<br />

gesondert absperrbar sein („Tischabsperrung“). Zusätzlich muss ein Hauptabsperrventil <strong>für</strong> das Laboratorium<br />

vorhan<strong>den</strong> sein. Dieses Ventil wird in der Regel über einen Not-Aus-Taster geschaltet. Die<br />

Absperrarmaturen müssen leicht erreichbar, eindeutig gekennzeichnet <strong>und</strong> jederzeit zugänglich sein.<br />

Als Entnahmestelle <strong>für</strong> brennbare Gase sind nur Armaturen zulässig, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen<br />

gesichert sind. Stellteile von Laborarmaturen müssen nach dem Durchflussstoff gekennzeichnet<br />

sein.<br />

Als Entnahmestelle <strong>für</strong> Brenngase sind nur Armaturen zulässig, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen<br />

gesichert sind, also zum Öffnen beispielsweise erst hinuntergedrückt wer<strong>den</strong> müssen.


35<br />

Es wird empfohlen, <strong>für</strong> alle Medien die Hauptabsperreinrichtungen über NOT-AUS-Schalter schließen<br />

zu können. Bei großen Laboratorien kann es erforderlich sein, diese Notabsperrung von mehreren<br />

Stellen aus betätigen zu können. Zwischenabsperrungen sind, sofern sie verwechselt wer<strong>den</strong> können,<br />

beispielsweise durch einen Farbanstrich oder durch Beschriftung zu kennzeichnen.<br />

Für die Charakterisierung des Mediums ist die Stirnfläche des Stellteiles bei modernen Armaturen in<br />

drei Zonen unterteilt. Die Farbe der äußersten Zone des Stellteiles, häufig die Farbe des gesamten<br />

Stellteiles ohne die Stirnflächen, bestimmt im Wesentlichen die Art des Mediums:<br />

Farbkennzeichnung (äußere Zone der Stellteile) von Laborarmaturen <strong>und</strong> Medium<br />

grün<br />

Wasser<br />

gelb<br />

brennbare gasförmige Kohlenwasserstoffe<br />

rot<br />

sonstige brennbare Gase<br />

blau<br />

unbrennbare (auch verbrennungsfördernde) Gase<br />

schwarz<br />

giftige Gase<br />

grau<br />

Vakuum<br />

weiß<br />

sonstige Medien<br />

Auf <strong>den</strong> Stirnflächen können bei modernen Armaturen zwei zusätzliche Farben oder ein Kurzzeichen<br />

(Abkürzung oder Summenformel) das Medium präzisieren, beispielsweise eine Farbcodierung „Gelb-<br />

Weiß-Grün“ <strong>mit</strong> der Formel C 2 H 2 oder „Schwarz-Rot-Gelb“ <strong>mit</strong> der Formel H 2 S.<br />

Achtung: Die Kennfarben der Laborarmaturen sind zum Teil verschie<strong>den</strong> zu <strong>den</strong>en der Rohrleitungen<br />

<strong>und</strong> <strong>den</strong>en der Druckgasflaschen! Es gibt hier keine einheitliche Kennzeichnung!<br />

5.1.10 Stauräume <strong>für</strong> Gefahrstoffabfälle<br />

Gefahrstoffabfälle sind unter einem Abzug in die entsprechen<strong>den</strong> Sammelbehälter zu füllen. Die<br />

Sammelbehälter – sowohl ganz gefüllte als auch nur teilweise gefüllte - sind gr<strong>und</strong>sätzlich in abgesaugten<br />

Schränken, möglichst Sicherheitsschränken, aufzubewahren.<br />

Behälter <strong>mit</strong> flüssigen Gefahrstoffabfällen müssen unterhalb der Sammelbehälter oder auf dem<br />

Schrankbo<strong>den</strong> eine ausreichend dimensionierte Auffangwanne besitzen. Es ist zu empfehlen, eine<br />

Erdungsmöglichkeit <strong>für</strong> die Ableitung elektrostatischer Aufladungen während des Befüllvorganges vorzusehen.<br />

Die Behälter sind nach dem Befüllen zu verschließen, sie dürfen nicht <strong>mit</strong> aufgesetzem Trichter abgestellt<br />

wer<strong>den</strong>. Da nicht auszuschließen ist, dass sich nach dem Befüllen ein Überdruck im Sammelbehälter<br />

aufbaut, sollen die Verschlüsse nur so fest aufgeschraubt wer<strong>den</strong>, dass ein Überdruck entweichen<br />

kann.<br />

5.2 Ergonomie<br />

5.2.1 Allgemeine Anforderungen<br />

Bei der Planung oder Beschaffung ist die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen<br />

oder Geräten zu berücksichtigen.<br />

Monotone Tätigkeiten sind nach Möglichkeit zu vermei<strong>den</strong>. Monotone Tätigkeiten können Konzentrationsschwächen<br />

<strong>und</strong> Ermüdungserscheinungen verursachen, die zu Gefährdungen bei Tätigkeiten <strong>mit</strong><br />

Gefahrstoffen führen.<br />

5.2.2 Stühle<br />

Bei lang anhalten<strong>den</strong> Tätigkeiten im Sitzen haben sich ergonomisch geformte Stühle, unter Umstän<strong>den</strong><br />

<strong>mit</strong> Fußstützen, bewährt. Für längere stehende Tätigkeiten sind Stehhilfen zu empfehlen. Für Laboratorien<br />

sind Stühle notwendig, die eine glatte <strong>und</strong> leicht zu reinigende Oberfläche haben. Stoffe


36<br />

sind in der Regel ungeeignet, da Gefahrstoffkontaminationen in der Regel nicht aus dem Stoff entfernt<br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

5.2.3 Lärmschutz<br />

Vor der Beschaffung neuer Arbeits<strong>mit</strong>tel hat sich der Arbeitgeber über die zu erwartende Geräuschemission<br />

des Arbeits<strong>mit</strong>tels zu informieren. Wer<strong>den</strong> Geräte betrieben, die einen Schallpegel von mehr<br />

als 80 dB(A) erzeugen, sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wie z. B. das Tragen von Gehörschutz<br />

durch die Beschäftigten.<br />

5.2.4 Beleuchtung<br />

Die Beleuchtung von Laborarbeitsplätzen muss so bemessen sein, dass ein sicheres Arbeiten <strong>und</strong> ein<br />

rechtzeitiges Erkennen von Gefahren jederzeit möglich sind. Als Mindestbeleuchtungsstärke im Labor<br />

sind 300 Iux, <strong>für</strong> die Arbeitplätze 500 Iux vorzusehen. In jedem Fall ist auf eine gleichmäßige, schlagschattenfreie<br />

Beleuchtung zu achten. Sind Bildschirmarbeiten auszuführen, so muss die Beleuchtung<br />

<strong>den</strong> Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung, insbesondere bezüglich Blend- <strong>und</strong> Reflexfreiheit,<br />

genügen. Es empfiehlt sich, Arbeitstische je nach Art der Arbeiten <strong>mit</strong> mehr als 500 Iux zu beleuchten.<br />

Abhängig von der Größe <strong>und</strong> der Gefährdung kann in Laboratorien eine Fluchtweg- oder<br />

auch eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich sein.<br />

5.2.5 Raumklima<br />

In Laboratorien müssen größere Wärmeströme von Geräten möglichst an der Freisetzungsstelle erfasst<br />

<strong>und</strong> abgeführt wer<strong>den</strong>, wenn diese zu einer Gefährdung durch die Erhöhung der Raumtemperatur<br />

führen können. Eine Gefährdung kann durch die steigen<strong>den</strong> Dampfdrücke <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> eine ansteigende<br />

Freisetzung von Gefahrstoffen bei höheren Raumtemperaturen verursacht wer<strong>den</strong>.<br />

5.2.6 Arbeitsplätze <strong>mit</strong> Bildschirmen<br />

Bildschirmarbeitsplätze sind bezüglich des Arbeitsplatzes <strong>und</strong> der Software ergonomisch zu gestalten.<br />

Auch bei Computerbildschirmen als Bestandteil von Gerätesystemen sind ergonomische Prinzipien in<br />

angemessener Weise zu berücksichtigen. Computer sind in das Labor als Bestandteile von Gerätesystemen<br />

integriert oder an Schreibplätzen im Labor vorhan<strong>den</strong>. Als Bestandteile von Gerätesystemen<br />

stellen sie keine Bildschirmarbeitsplätze dar, <strong>den</strong>noch sollten auch hier ergonomische Prinzipien in<br />

angemessener Weise berücksichtigt wer<strong>den</strong>.<br />

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist zu beachten, dass an solchen Arbeitsplätzen tätige Personen durch<br />

benachbarte Tätigkeiten gefährdet wer<strong>den</strong> können, beispielsweise durch Spritzer oder Splitter. Solche<br />

Gefährdungen können beispielsweise durch <strong>den</strong> Einbau durchsichtiger Zwischenwände als Splitter<strong>und</strong><br />

Spritzschutz vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

5.2.7 Einseitig belastende lang andauernde Tätigkeiten<br />

Einseitig belastende lang andauernde Tätigkeiten, wie das Pipettieren <strong>mit</strong> mechanischen Pipetten,<br />

können zu Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> wie Sehnenschei<strong>den</strong>entzündungen führen. Bei Pipetten verhindert<br />

eine möglichst <strong>den</strong> Bewegungsmustern der Finger angepasste <strong>und</strong> leichtgängige Betätigung, dass bei<br />

häufiger Benutzung Beschwer<strong>den</strong> auftreten. Für häufige Pipettiervorgänge können auch motorgetriebene<br />

Pipetten eingesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

5.3 Schutzausrüstung im Labor<br />

5.3.1 Notdusche <strong>und</strong> Augennotdusche<br />

Im Laboratorium muss eine <strong>mit</strong> Trinkwasser gespeiste Notdusche installiert sein. Sie soll alle Körperzonen<br />

sofort <strong>mit</strong> ausreichen<strong>den</strong> Wassermengen überfluten können. Dazu sind mindestens 30 Liter/min<br />

erforderlich. An Notduschen muss das Ventil leicht erreichbar <strong>und</strong> verwechslungssicher angebracht<br />

sein. Die Öffnungsrichtung muss eindeutig erkennbar sein. Das Ventil darf, einmal geöffnet, nicht<br />

selbsttätig schließen. Ketten zum Öffnen des Ventils sind nicht zulässig. An <strong>den</strong> Betätigungshebel<br />

dürfen keine Kittel oder ähnliches angehängt wer<strong>den</strong>.


37<br />

Im Laboratorium muss möglichst im Bereich der Notdusche oder eines Waschbeckens eine <strong>mit</strong> Trinkwasser<br />

gespeiste Augennotdusche installiert sein. Sie soll beide Augen <strong>mit</strong> ausreichen<strong>den</strong> Wassermengen<br />

spülen können. Das Stellteil des Ventils muss leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht<br />

<strong>und</strong> leicht zu betätigen sein. Das Ventil darf, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Als<br />

Augennotduschen sind auch bewegliche Augennotduschen <strong>mit</strong> am Griff angebrachten selbsttätig<br />

schließen<strong>den</strong> Ventilen zulässig. Der Wasserstrahl muss eine Höhe von wenigstens 15 cm <strong>und</strong> nicht<br />

mehr als 20 cm oberhalb der Wasseraustritte erreichen. Das Spülen der Augen muss <strong>mit</strong> weit<br />

bespreizten Lidern erfolgen, um alle Chemikalienrest zu erfassen. Das Spülen muss lang durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>, Richtwert sind mindestens 10 Minuten, eine ärztliche Kontrolle des Auges ist unverzüglich<br />

durchzuführen.<br />

Der Standort von Notduschen <strong>und</strong> Augennotduschen muss durch das Hinweiszeichen „Notdusche“<br />

bzw. „Augenspüleinrichtung“ gekennzeichnet sein. Die Zugänge sind ständig freizuhalten. Es kann<br />

dazu hilfreich sein, <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong> unter der Notdusche durch eine auffällige Markierung (schwarz-gelbschraffierte<br />

Fläche) gegen Zustellen zu sperren.<br />

Von jedem Ort des Labors sollte eine Notdusche oder eine Augennotdusche innerhalb von höchstens<br />

5 Sekun<strong>den</strong> erreichbar sein – auch von kleinen Personen. Eine Temperierung des Wassers auf Temperaturen<br />

oberhalb der Raumtemperatur ist wegen der Gefahr der Verkeimung nicht geeignet. Bei der<br />

Installation ist darauf zu achten, dass Wasser nach Möglichkeit nicht längere Zeit in <strong>den</strong> Zuführungsleitungen<br />

stagniert <strong>und</strong> nicht durch Wärmeeinwirkung von außen über Raumtemperatur gebracht wird.<br />

Notdusche <strong>und</strong> Augennotdusche sind einmal monatlich zu kontrollieren, häufigere Betätigungen der<br />

Augennotdusche wer<strong>den</strong> empfohlen. Die Kontrolle ist durch Unterschrift zu protokollieren. Bei Störungen<br />

ist der Geschäftsbereich 3 „Gebäudemanagement“ unter der Telefonnummer „11“ zu benachrichtigen.<br />

5.3.2 Augenspülflasche<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich muss in jedem Labor eine Augennotdusche installiert sein. Augenspülflaschen dürfen in<br />

Laboratorien, in <strong>den</strong>en eine Augennotdusche installiert ist, wegen der Verkeimungsgefahr des Spülwassers<br />

nicht bereitgestellt wer<strong>den</strong>. Nur in Laboratorien, in <strong>den</strong>en keine Augennotdusche <strong>und</strong> kein<br />

Wasserhahn <strong>mit</strong> Trinkwasseranschluss vorhan<strong>den</strong> sind, muss mindestens eine Augenspülflasche <strong>mit</strong><br />

steriler Spülflüssigkeit bereitgehalten wer<strong>den</strong>.<br />

5.3.3 Feuerlöscher<br />

Die regelmäßige Kontrolle der vorhan<strong>den</strong>en Feuerlöscher ist Aufgabe der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge. Benutzte Feuerlöscher sind umgehend der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge zu mel<strong>den</strong>, da<strong>mit</strong> sie wieder in gebrauchsfähigen Zustand versetzt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Nach dem Einsatz von Kohlensäure-Feuerlöschern muss wegen der Erstickungsgefahr der Brandraum<br />

sofort verlassen wer<strong>den</strong>. In Laboratorien, in <strong>den</strong>en ein Umgang <strong>mit</strong> Alkalimetallen stattfindet, muss<br />

Löschsand in mindestens einer Löschsandschütte oder ein Feuerlöscher vorhan<strong>den</strong> sein, der <strong>für</strong> die<br />

Brandklassen ABCD zugelassen ist.<br />

Brennende Personen sind <strong>mit</strong> dem am schnellsten erreichbaren Lösch<strong>mit</strong>tel abzulöschen. Das können<br />

Notduschen, Feuerlöscher, Löschdecken, Kittel oder ähnliches sein. Feuerlöscher dürfen wegen des<br />

hohen Lösch<strong>mit</strong>teldruckes aber nicht aus un<strong>mit</strong>telbarer Nähe eingesetzt wer<strong>den</strong>, es ist ein Sicherheitsabstand<br />

von ca. 2 Metern einzuhalten.<br />

5.3.4 Feuerlöschdecke<br />

Feuerlöschdecken müssen frei zugänglich sein. Sie sind in einsatzfähigem Zustand in <strong>den</strong> vorgesehenen<br />

Behältern aufzubewahren. Die Benutzung einer Löschdecke sollte mindestens einmal jährlich<br />

geübt wer<strong>den</strong>.<br />

5.3.5 Erste-Hilfe-Kasten


38<br />

Der Erste-Hilfe-Kasten ist mindestens einmal jährlich auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Die Kontrolle<br />

ist zu protokollieren. Alle kleineren Verletzungen, bei <strong>den</strong>en kein Arztbesuch erfolgt ist, müssen im<br />

Verbandbuch eingetragen wer<strong>den</strong>. Bei Verletzungen <strong>mit</strong> anschließendem Arztbesuch muss eine Unfallanzeige<br />

ausgefüllt wer<strong>den</strong>. Informationen erhalten Sie bei Bedarf bei der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge. Der Erste-Hilfe-Kasten ist vor Gefahrstoffen geschützt so aufzuhängen,<br />

dass er jederzeit ohne Schlüssel erreichbar ist, z. B. im Flur oder Sozialraum.<br />

5.3.6 Atemschutzmaske <strong>und</strong> Filter<br />

Atemschutzmasken sind außerhalb gefährdeter Bereiche aufzubewahren, z. B. im Flur. Sie müssen <strong>für</strong><br />

die Beschäftigten schnell <strong>und</strong> ohne Schlüssel erreichbar sein. Atemschutzmasken <strong>und</strong> Atemschutzfilter<br />

sind einmal jährlich zu überprüfen. Die Kontrolle ist zu protokollieren. Atemschutzfilter sind nach<br />

Ablauf der zulässigen Lagerzeit in <strong>den</strong> Restmüll zu geben.<br />

5.3.7 Adsorbentien<br />

Es müssen in <strong>den</strong> Laboratorien Adsorbentien von solcher Art <strong>und</strong> in so großer Menge bereitgehalten<br />

wer<strong>den</strong>, dass bei Bruch des größten im Labor aufbewahrten Gefahrstoffgebindes der ausgeflossene<br />

Gefahrstoff gebun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> kann. Adsorbentien können <strong>für</strong> mehrere Laboratorien gemeinsam an<br />

einer genau festgelegten Stelle (z. B. dem Flur) aufbewahrt wer<strong>den</strong>, wenn der Zugriff rasch <strong>und</strong> ohne<br />

Schwierigkeiten möglich ist.<br />

Es ist zu beachten, dass <strong>für</strong> oxidierende Stoffe (z. B. Salpetersäure, Brom) spezielle Chemikalienbinder<br />

bereitgehalten wer<strong>den</strong>, die nicht <strong>mit</strong> diesen Stoffen reagieren können. Für bestimmte Stoffe wie<br />

Quecksilber gibt es im Chemikalienhandel sehr wirksame Binde<strong>mit</strong>tel.


39<br />

6 Ordnung <strong>und</strong> Sauberkeit, Nahrungsaufnahme, Rauchen, Hygiene<br />

Die Bestimmungen dieses Kapitels dienen dem Schutz aller Beschäftigten vor der Aufnahme von Gefahrstoffen<br />

in <strong>den</strong> Körper. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann ein Laboratorium nicht in einen gefährdeten <strong>und</strong> einen<br />

nicht gefährdeten Bereich (z. B. Fenstertischreihen) unterteilt wer<strong>den</strong>. Alle Bestimmungen gelten deshalb<br />

<strong>für</strong> das gesamte Laboratorium.<br />

6.1 Ordnung <strong>und</strong> Sauberkeit<br />

Aufgeräumte Labortische, Abzüge, Schränke <strong>und</strong> Regale tragen wesentlich zum sicheren Arbeiten bei.<br />

Gefahrstoffe müssen übersichtlich geordnet aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Der Arbeitgeber hat da<strong>für</strong> zu sorgen,<br />

dass die Beschäftigten in Laboratorien Ordnung halten. Da<strong>für</strong> sind durch <strong>den</strong> Arbeitgeber ausreichend<br />

arbeitsplatznahe Aufbewahrungs- <strong>und</strong> Abstellmöglichkeiten vorzusehen.<br />

Für Ordnung <strong>und</strong> Sauberkeit hat im Labor jeder selbst zu sorgen! Das Reinigungspersonal reinigt nur<br />

Fußbö<strong>den</strong>! Die Fußbö<strong>den</strong> dürfen nicht <strong>mit</strong> Gefahrstoffen kontaminiert sein. Arbeitsplätze (Labortische,<br />

Abzüge usw.) sind von Kontaminationen frei zu halten <strong>und</strong> regelmäßig zu reinigen. Verstreute, ausgelaufene<br />

oder verspritzte Gefahrstoffe stellen eine Gefährdung durch unabsichtlichen Kontakt <strong>und</strong> versehentliche<br />

Aufnahme dar. Auf Pfützen von Wasser oder Ölresten besteht zudem Rutschgefahr. Beim<br />

Tragen von Handschuhen ist darauf zu achten, dass <strong>mit</strong> diesen nicht Kontaminationen im Labor versehentlich<br />

verteilt wer<strong>den</strong>, beispielsweise auf Frontschiebern, Telefonhörern, Tastaturen, Türklinken,<br />

Armaturen <strong>und</strong> Schreibgeräten.<br />

6.2 Nahrungsaufnahme, Rauchen<br />

Im Labor sind Essen, Trinken oder Rauchen verboten. Nahrungs<strong>mit</strong>tel dürfen nicht in das Labor hineingebracht<br />

wer<strong>den</strong>. Für die Beschäftigten ist ein Sozialraum oder -bereich (z. B. auf Flurnischen) zur<br />

Verfügung zu stellen, in dem sie gefahrlos essen <strong>und</strong> trinken sowie Lebens- <strong>und</strong> Genuss<strong>mit</strong>tel aufbewahren<br />

können. Steht im Institut nur ein Sozialraum zur Verfügung, so kann er von allen Beschäftigten<br />

der verschie<strong>den</strong>en Arbeitsgruppen genutzt wer<strong>den</strong>. In Sozialräumen <strong>und</strong> -bereichen darf nicht geraucht<br />

wer<strong>den</strong>. Nahrungs- <strong>und</strong> Genuss<strong>mit</strong>tel dürfen nicht zusammen <strong>mit</strong> Gefahrstoffen aufbewahrt<br />

wer<strong>den</strong>. Gefahrstoffe dürfen nicht in Gefäße gefüllt wer<strong>den</strong>, die üblicherweise <strong>für</strong> zur Aufnahme von<br />

Speisen oder Getränken bestimmt sind. Speisen <strong>und</strong> Getränke dürfen nicht zusammen <strong>mit</strong> Chemikalien<br />

aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Lebens<strong>mit</strong>tel dürfen nicht in Laborgefäßen zubereitet oder aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

Das Aufwärmen oder Kochen von Speisen <strong>und</strong> Getränken ist nur <strong>mit</strong> da<strong>für</strong> vorgesehenen Geräten<br />

zulässig. Zum Kühlen von Lebens<strong>mit</strong>teln dürfen nur da<strong>für</strong> bestimmte <strong>und</strong> <strong>mit</strong> der Aufschrift „Nur <strong>für</strong><br />

Lebens<strong>mit</strong>tel“ gekennzeichnete Kühlschränke benutzt wer<strong>den</strong>, die außerhalb der Laboratorien aufgestellt<br />

sein müssen. Gefahrstoffe dürfen in diesen Kühlschränken nicht aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

6.3 Alkohol <strong>und</strong> Drogen<br />

Beschäftigte dürfen sich durch Alkoholgenuss oder die Einnahme von Drogen bzw. Medikamenten<br />

nicht in einen Zustand versetzen, durch <strong>den</strong> sie sich selbst oder andere gefähr<strong>den</strong>. Beschäftigte, die<br />

infolge der Einnahme von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit<br />

ohne Gefahr <strong>für</strong> sich oder andere auszuführen, dürfen <strong>mit</strong> dieser Arbeit nicht beschäftigt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong><br />

keine Laboratorien betreten.<br />

6.4 Hygiene <strong>und</strong> Hautschutz<br />

Jeder Hautkontakt <strong>mit</strong> Gefahrstoffen ist zu vermei<strong>den</strong>. Es wird empfohlen, sich regelmäßig die Hände<br />

<strong>und</strong> das Gesicht <strong>mit</strong> Seife zu waschen. Die Hände müssen nach dem Kontakt <strong>mit</strong> sehr giftigen, giftigen,<br />

reizen<strong>den</strong>, ätzen<strong>den</strong>, krebserzeugen<strong>den</strong>, sensibilisieren<strong>den</strong>, erbgutschädigen<strong>den</strong> <strong>und</strong> fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Stoffen sowie vor dem Verlassen des Laboratoriums gewaschen wer<strong>den</strong>. Gefahren<br />

<strong>für</strong> die Hände können aber auch bei Reinigungsarbeiten bestehen. Haut <strong>und</strong> Hände dürfen nicht<br />

<strong>mit</strong> organischen Löse<strong>mit</strong>teln gereinigt wer<strong>den</strong>. Abrasive Hautreinigungs<strong>mit</strong>tel (zum Beispiel<br />

„Rubbelcremes") sollen nur verwendet wer<strong>den</strong>, wenn dies der Verschmutzungsgrad unbedingt erfordert.<br />

Geeignete Waschlotionen sowie Hautschutzprodukte sind bereitzustellen. Besonders bei häufigem<br />

Händewaschen oder längerfristigem Tragen von Handschuhen kann auf Dauer eine Schädigung<br />

der Haut eintreten, die durch entsprechende Hautschutz <strong>und</strong> -pflegemaßnahmen vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong><br />

kann. Es wird dringend empfohlen, die Hände regelmäßig <strong>mit</strong> Hautschutz- <strong>und</strong> Hautpflegecremes zu<br />

schützen <strong>und</strong> zu pflegen. Produkte <strong>für</strong> die Reinigung der Haut, zur Hautpflege <strong>und</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Hautschutz<br />

dürfen auch im Labor angewandt wer<strong>den</strong>.


40<br />

Es wird empfohlen, in jedem Labor ein Waschbecken nur <strong>für</strong> das Waschen von Hän<strong>den</strong> <strong>und</strong> Gesicht<br />

zu nutzen. Papierhandtuchspender sind direkt neben dem Waschbecken aufzuhängen.<br />

Der Arbeitgeber hat Hautschutzpläne aufzustellen. Die Beschäftigten haben diese zu befolgen.<br />

Beschäftigten, die beim Umgang <strong>mit</strong> sehr giftigen, giftigen, krebserzeugen<strong>den</strong>, fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

oder erbgutverändern<strong>den</strong> Gefahrstoffen beschäftigt wer<strong>den</strong>, sind Waschräume zur Verfügung<br />

zu stellen. Wenn es aus ges<strong>und</strong>heitlichen Grün<strong>den</strong> erforderlich ist, sind getrennte Umkleideräume <strong>für</strong><br />

Straßen- bzw. Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum <strong>mit</strong> Duschen<br />

voneinander getrennt sind. Dieses ist jedoch an der TU erfahrungsgemäß nicht notwendig.<br />

Büroräume dürfen nicht <strong>mit</strong> Laborkitteln oder Laborhandschuhen betreten wer<strong>den</strong>, um eine Kontamination<br />

dieser sauberen Bereiche <strong>mit</strong> Gefahrstoffen zu vermei<strong>den</strong>. Büroräume sind alle Räume, die<br />

keine Laboratorien sind, insbesondere Sozialräume/Sozialbereiche, in <strong>den</strong>en gegessen <strong>und</strong> getrunken<br />

wird, Hörsäle, Seminarräume <strong>und</strong> Bibliotheken.


41<br />

7 Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen<br />

7.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen<br />

Maßnahmen zur Abwehr un<strong>mit</strong>telbarer Gefahren sind unverzüglich zu treffen.<br />

Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen die folgen<strong>den</strong> Schutzmaßnahmen zu ergreifen:<br />

1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes <strong>und</strong> geeignete Arbeitsorganisation,<br />

2. Bereitstellung geeigneter Arbeits<strong>mit</strong>tel <strong>für</strong> Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen <strong>und</strong> geeignete Wartungsverfahren<br />

zur Gewährleistung der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit der Beschäftigten bei der<br />

Arbeit,<br />

3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt<br />

sein können,<br />

4. Begrenzung der Dauer <strong>und</strong> der Höhe der Exposition,<br />

5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, <strong>und</strong><br />

die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,<br />

6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhan<strong>den</strong>en Gefahrstoffe auf die Menge, die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fortgang<br />

der Tätigkeiten erforderlich ist,<br />

7. geeignete Arbeitsmetho<strong>den</strong> <strong>und</strong> Verfahren, welche die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit der Beschäftigten<br />

nicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich halten, einschließlich<br />

Vorkehrungen <strong>für</strong> die sichere Handhabung, Lagerung <strong>und</strong> Beförderung von Gefahrstoffen<br />

<strong>und</strong> von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.<br />

7.2 Gefahrstoffe<br />

Gefahrstoffe wer<strong>den</strong> unterschie<strong>den</strong> in Stoffe, Zubereitungen <strong>und</strong> Erzeugnisse:<br />

1. Stoffe sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen<br />

oder hergestellt wer<strong>den</strong>, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe<br />

<strong>und</strong> der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, <strong>mit</strong> Ausnahme von Lösungs<strong>mit</strong>teln,<br />

die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität <strong>und</strong> ohne Änderung<br />

seiner Zusammensetzung abgetrennt wer<strong>den</strong> können.<br />

2. Zubereitungen sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder<br />

Lösungen.<br />

3. Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt,<br />

Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische<br />

Zusammensetzung als solche oder in zusammengefügter Form. Erzeugnisse im o. g.<br />

Sinne sind z. B. cadmierte Schrauben oder Schweißelektro<strong>den</strong>.<br />

Gefahrstoffe sind:<br />

1.) gefährliche Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen, die eine oder mehrere folgender Eigenschaften besitzen:<br />

Feuergefährlichkeit: explosionsgefährlich<br />

brandfördernd<br />

hochentzündlich<br />

leichtentzündlich<br />

entzündlich<br />

Giftwirkung:<br />

sehr giftig<br />

giftig<br />

ges<strong>und</strong>heitsschädlich<br />

sensibilisierend<br />

krebserzeugend<br />

(= cancerogen)<br />

fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>d (=reproduktionstoxisch)<br />

erbgutverändernd<br />

(= mutagen)<br />

chronisch schädigend<br />

Ätzwirkung:<br />

ätzend<br />

reizen<br />

Gefahr <strong>für</strong> die Umwelt: umweltgefährlich<br />

Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen sind<br />

explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigen oder gelatinösem Zustand<br />

auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm <strong>und</strong> unter schneller Entwicklung von


42<br />

Gasen reagieren können <strong>und</strong> unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell<br />

deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren,<br />

brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar sind, aber bei Kontakt <strong>mit</strong> brennbaren<br />

Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr <strong>und</strong><br />

die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen,<br />

hochentzündlich, wenn sie<br />

o in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt <strong>und</strong> einen niedrigen Siedepunkt<br />

haben,<br />

o als Gase bei gewöhnlicher Temperatur <strong>und</strong> Normaldruck in Mischung <strong>mit</strong> Luft einen<br />

Explosionsbereich haben,<br />

leichtentzündlich, wenn sie<br />

o sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen <strong>und</strong><br />

o<br />

schließlich entzün<strong>den</strong> können (z. B. weißer Phosphor),<br />

in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet wer<strong>den</strong><br />

können <strong>und</strong> nach deren Entfernen in gefährlicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen,<br />

o in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben (viele<br />

laborüblicheLösungs<strong>mit</strong>tel wie z. B. Aceton, Ethanol, Toluol, Essigsäureethylester,<br />

Diethylether),<br />

o<br />

bei Kontakt <strong>mit</strong> Wasser oder <strong>mit</strong> feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher<br />

Menge entwickeln (z. B. Natrium, Kalium),<br />

entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben,<br />

sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über<br />

die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> verursachen können,<br />

giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut<br />

zum Tode führen oder akute oder chronische Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> verursachen können,<br />

ges<strong>und</strong>heitsschädlich, wenn sie bei bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut<br />

zum Tode führen oder akute oder chronische Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> verursachen können,<br />

ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zerstören können,<br />

reizend, wenn sie ohne ätzend zu sein bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem<br />

Kontakt <strong>mit</strong> der Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen können,<br />

sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen<br />

hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der<br />

Zubereitung charakteristische Störungen auftreten,<br />

krebserzeugend (kanzerogen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die<br />

Haut Krebs hervorrufen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können,<br />

fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>d (reproduktionstoxisch), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder<br />

Aufnahme über die Haut<br />

o<br />

o<br />

nicht vererbbare Schä<strong>den</strong> der Nachkommenschaft hervorrufen oder die Häufigkeit<br />

solcher Schä<strong>den</strong> erhöhen (fruchtschädigend) oder<br />

eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder<br />

der Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefähr<strong>den</strong>d),<br />

erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die<br />

Haut vererbbare genetische Schä<strong>den</strong> zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können,<br />

umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit<br />

des Naturhaushalts, von Wasser, Bo<strong>den</strong> oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder<br />

Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sorfort oder später Gefahren <strong>für</strong> die Umwelt<br />

herbeigeführt wer<strong>den</strong> können.<br />

2.) Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen, die explosionsfähig sind.<br />

Sie sind explosionsfähig, wenn sie <strong>mit</strong> oder ohne Luft durch Zündquellen wie äußere thermische<br />

Einwirkungen, mechanische Beanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer chemischen<br />

Umsetzung gebracht wer<strong>den</strong> können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit<br />

entstehen, dass ein sprunghafter Temperatur- <strong>und</strong> Druckanstieg hervorgerufen wird, oder<br />

wenn im Gemisch <strong>mit</strong> Luft nach Wirksamwer<strong>den</strong> einer Zündquelle eine sich selbsttätig fortpflanzende<br />

Flammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen <strong>mit</strong> einem sprunghaften Temperatur-<br />

<strong>und</strong> Druckanstieg verbun<strong>den</strong> ist. Explosionsfähig können z. B. Stäube sein.


43<br />

Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln<br />

oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte<br />

unverbrannte Gemisch überträgt. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemsich ist ein explosionsfähiges<br />

Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> die<br />

Aufrechterhaltung der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich<br />

wer<strong>den</strong> (gefahrdrohende Menge). Explosionsfähige Atmosphäre ist ein explosionsfähiges<br />

Gemsich unter atmosphärischen Bedingungen im Gemisch <strong>mit</strong> Luft.<br />

3.) Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen, die auf sonstige Weise chronisch schädigend sind.<br />

Dies sind Stoffe, die bei wiederholter oder länger andauernder Exposition einen Ges<strong>und</strong>heitsscha<strong>den</strong><br />

verursachen können.<br />

4.) Stoffe, Zubereitungen <strong>und</strong> Erzeugnisse, aus <strong>den</strong>en bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe <strong>mit</strong><br />

<strong>den</strong> unter 1.) - 3.) genannten Eigenschaften entstehen.<br />

5.) Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen, die die o. g. Kriterien nach <strong>den</strong> Nummern 1.) - 3). nicht erfüllen, aber auf<br />

Gr<strong>und</strong> ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften <strong>und</strong> der Art <strong>und</strong> Weise,<br />

wie sie am Arbeitsplatz vorhan<strong>den</strong> sind oder verwendet wer<strong>den</strong>, die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die Sicherheit<br />

der Beschäftigten gefähr<strong>den</strong> können,<br />

6.) alle Stoffe, <strong>den</strong>en ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wor<strong>den</strong> ist.<br />

Gefahren gehen weiterhin aus von<br />

1. Stoffen, Zubereitungen <strong>und</strong> Erzeugnissen, aus <strong>den</strong>en beim Umgang bzw. bei deren Verwendung<br />

gefährliche Stoffe oder Zubereitungen <strong>mit</strong> <strong>den</strong> oben erwähnten Eigenschaften entstehen<br />

oder freigesetzt wer<strong>den</strong> können,<br />

2. Stoffen <strong>und</strong> Materialien, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können,<br />

3. in der Bio- <strong>und</strong> Gentechnik anfallendem gefährlichem biologischem Material,<br />

4. radioaktiven Stoffen,<br />

5. (zum Teil) Stoffen, die dem Pflanzenschutz<strong>mit</strong>tel- oder Arznei<strong>mit</strong>telrecht unterliegen.<br />

Für die unter 2. bis 5. genannten Stoffe <strong>und</strong> Materialien gelten weiterreichende Vorschriften, die in<br />

dieser Betriebsanweisung nicht erfasst sind (z. B. Biostoffverordnung, Strahlenschutzgesetz, Gentechnikgesetz,<br />

Pflanzenschutz<strong>mit</strong>telgesetz, Arznei<strong>mit</strong>telgesetz <strong>und</strong> zugehörige Verordnungen, Regeln <strong>und</strong><br />

Richtlinien).<br />

7.3 Einstufung<br />

In der Hochschule selbst hergestellte Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen sind gemäß der Gefahrstoffverordnung<br />

einzustufen. Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen, deren physikalische, chemische, toxikologische <strong>und</strong> ökologische<br />

Eigenschaften bekannt sind, müssen nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen eingestuft<br />

wer<strong>den</strong>. Eine Einstufung dieser Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen kann ggf. auch einschlägigen Chemikalienkatalogen<br />

oder Gefahrstoffdatenbanken entnommen wer<strong>den</strong>.<br />

Bei noch nicht geprüften Chemikalien, neu synthetisierten Substanzen in der chemischen Forschung<br />

sowie Reaktionslösungen <strong>und</strong> Reaktionsabfällen ist von einem Gefahrstoff auszugehen, solange die<br />

Ungefährlichkeit nicht nachgewiesen wurde. Diese Stoffe sind mindestens nach <strong>den</strong> P-Sätzen 260 <strong>und</strong><br />

262 zu behandeln, jeder Körperkontakt ist zu vermei<strong>den</strong>. Der Arbeitgeber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass bei<br />

der Herstellung von Präparaten <strong>und</strong> beim Umgang <strong>mit</strong> Stoffen, deren Eigenschaften nicht als ungefährlich<br />

bekannt sind, geeignete Schutzmaßnahmen getroffen wer<strong>den</strong>. Dies gilt auch <strong>für</strong> Arbeiten nach<br />

Literaturangaben, bei <strong>den</strong>en da<strong>mit</strong> gerechnet wer<strong>den</strong> muss, dass auf Gefahren nicht ausreichend hingewiesen<br />

ist. Dies ist insbesondere bei Arbeiten nach älteren Literaturangaben der Fall.<br />

7.4 Etikettierung von Gefahrstoffgebin<strong>den</strong><br />

Gefahrstoffgebinde, die gelagert oder bereitgestellt wer<strong>den</strong>, müssen gemäß ihrer Einstufung al<br />

sGefahrstoff <strong>mit</strong> einem Etikett versehen wer<strong>den</strong>, das Angaben über <strong>den</strong> Inhalt des Gebindes enthält.<br />

Die Etiketten einschließlich der Gefahrensymbole müssen <strong>den</strong> Beschäftigten zur Verfügung gestellt<br />

wer<strong>den</strong>. Die Etiketten sind so anzubringen, dass die Angaben gelesen wer<strong>den</strong> können, wenn das Gebinde<br />

abgestellt oder abgelegt wird. Ein Etikett muss <strong>mit</strong> seiner ganzen Fläche auf der Verpackung<br />

haften. Es wird empfohlen, Etiketten <strong>mit</strong> einer Klarsichtfolie zu überziehen, wenn die Etiketten von <strong>den</strong>


44<br />

Beschäftigten selbst hergestellt wer<strong>den</strong>. Dadurch wird verhindert, dass an der Flasche herunter laufende<br />

Tropfen die Schrift des Etiketts zerstören. Ein Gebinde darf nur ein einziges Etikett haben. Vorhan<strong>den</strong>e<br />

Etiketten dürfen nicht überschrieben oder überklebt wer<strong>den</strong>. Nicht mehr geltende Etiketten<br />

sind zu entfernen. Das Beschriften von Gebin<strong>den</strong> <strong>mit</strong> wasserfesten Filzschreibern ist nur zulässig,<br />

wenn sich die Gebinde im Arbeitsgang befin<strong>den</strong>.<br />

7.4.1 Größe von Etiketten<br />

Die Abmessungen der Etiketten müssen bei einem Rauminhalt der Verpackung<br />

1. bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Größe,<br />

2. von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem Format 52 mm x 74 mm,<br />

3. von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem Format 74 mm x 105 mm<br />

4. von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem Format 105 mm x 148 mm<br />

entsprechen.<br />

Die Gefahrensymbole bestehen aus einem schwarzem Aufdruck auf weißem, auf der Spitze stehendem<br />

quadratischem Untergr<strong>und</strong> <strong>mit</strong> roter Umrandung. Jedes Gefahrensymbol muss mindestens 1 cm²<br />

groß sein <strong>und</strong> mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche ausmachen.<br />

Es wird empfohlen, die Etiketten zusätzlich zu der in diesem Kapitel beschriebenen Kennzeichnung <strong>mit</strong><br />

standortspezifischen Hinweisen wie Labornummer, Arbeitsplatznummer <strong>und</strong>/oder dem Namen des<br />

Beschäftigten zu versehen.<br />

7.4.2 Vollständige Kennzeichnung<br />

„Vollständig“ gekennzeichnet wer<strong>den</strong> müssen alle Chemikaliengebinde, die gelagert oder bereitgestellt<br />

wer<strong>den</strong>. Sie sind vollständig gekennzeichnet, wenn sie ein Etikett tragen, auf dem mindestens folgende<br />

Angaben stehen:<br />

1. chemische Bezeichnung des Stoffes <strong>und</strong> der Bestandteile der Zubereitung nach der IUPAC-<br />

Nomenklatur, bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder Bezeichnung. Laborinterne Kurznamen<br />

<strong>und</strong> Abkürzungen (z. B. Ether, Tri, EtOH, HAc, NaOH, A1, 25) sind als alleinige Bezeichnungen<br />

nicht zulässig. Beispiele: Ethanol, wässrige Nickelchlorid-Lösung, 0,1 molar, Methanol/Wasser-Gemisch,<br />

50:50<br />

2. die Hinweise auf besondere Gefahren: „H-Sätze“. Sie bestehen aus einer Zahl <strong>und</strong> dem zugehörigen<br />

Text. Die H-Sätze ersetzen die bisher gültigen R-Sätze.<br />

3. die Sicherheitsratschläge: „P-Sätze“. Sie bestehen aus einer Zahl <strong>und</strong> dem zugehörigen Text.<br />

Die P-Sätze ersetzen die bisher gültigen S-Sätze.<br />

4. das Gefahrensymbol bzw. die Gefahrensymbole sowie ggf. die Signalwörter „Achtung“ oder<br />

„Gefahr“.<br />

Wer<strong>den</strong> Chemikalien an an Firmen, Analytiklaboratorien usw. außerhalb der TU Braunschweig versandt<br />

oder abgegeben, muss auch der Name, die Anschrift <strong>und</strong> die Telefonnummer des abgeben<strong>den</strong><br />

Institutes auf dem Etikett vorhan<strong>den</strong> sein.<br />

Auf dem Etikett dürfen keine verharmlosen<strong>den</strong> Angaben gemacht wer<strong>den</strong> wie z. B. „Nicht giftig“, „Nicht<br />

ges<strong>und</strong>heitsschädlich“, „Nicht umweltgefährlich“ oder „Harmlos“.<br />

7.4.3 GHS-Kennzeichnung<br />

Die Etikettierung muss gemäß der EU-Verordnung EG 1272/2008 (CLP-Verordnung (= Classification,<br />

Labelling and Packing) <strong>mit</strong> GHS-Kennzeichnung (GHS = Global Harmonisiertes System)) erfolgen. Die<br />

Kennzeichnung ist <strong>für</strong> Zubereitungen (z. B. 10 %ige Natronlauge) erst ab Juni 2015 verbindlich.<br />

Eine Doppelkennzeichnung auf einem Gefahrstoffgebinde sowohl nach der bisher gültigen als auch<br />

nach der GHS-Kennzeichnung ist nicht zulässig.<br />

7.4.3.1 Unterschiede zwischen alter Kennzeichnung <strong>und</strong> neuer GHS-Kennzeichnung<br />

alt<br />

neu


45<br />

7 Gefahrensymbole in 9 Gefahrenpiktogramme als rotumrandete, auf der<br />

schwarzem Aufdruck auf<br />

Spitze stehende Quadrate <strong>mit</strong> einem schwarzen<br />

orangegelbem Gr<strong>und</strong><br />

Symbol auf weißem Gr<strong>und</strong><br />

16 Gefährlichkeitsmerkmale 47 Gefahrenklassen<br />

+ Gefahrenkategorien<br />

(Es gibt in der Regel 2-4 Kategorien je Gefahrenklasse,<br />

wobei die Kategorie 1 immer die gefährlichste ist.)<br />

----- Signalwörter („Gefahr“ bzw. „Achtung“)<br />

R-Sätze<br />

S-Sätze<br />

H-Sätze (hazard standards)<br />

P-Sätze (precautionary statements)<br />

7.4.3.2 H-Sätze: Gefahrenhinweise<br />

H200 Instabil, explosiv<br />

H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion<br />

H202 Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- <strong>und</strong> Wurfstücke<br />

H203 Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- <strong>und</strong> Wurfstücke<br />

H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- <strong>und</strong> Wurfstücke<br />

H205 Gefahr der Massenexplosion bei Feuer<br />

H220 Extrem entzündbares Gas<br />

H221 Entzündbares Gas<br />

H222 Extrem entzündbares Aerosol<br />

H223 Entzündbares Aerosol<br />

H224 Flüssigkeit <strong>und</strong> Dampf extrem entzündbar<br />

H225 Flüssigkeit <strong>und</strong> Dampf leicht entzündbar<br />

H226 Flüssigkeit <strong>und</strong> Dampf entzündbar<br />

H228 Entzündbarer Feststoff<br />

H240 Erwärmung kann Explosion verursachen<br />

H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen<br />

H242 Erwärmung kann Brand verursachen<br />

H250 Entzündet sich in Berührung <strong>mit</strong> Luft von selbst<br />

H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten<br />

H252 In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten<br />

H260 In Berührung <strong>mit</strong> Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzün<strong>den</strong> können<br />

H261 In Berührung <strong>mit</strong> Wasser entstehen entzündbare Gase<br />

H270 Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidations<strong>mit</strong>tel<br />

H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidations<strong>mit</strong>tel<br />

H272 Kann Brand verstärken; Oxidations<strong>mit</strong>tel<br />

H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren<br />

H281 Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder –Verletzungen verursachen<br />

H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein<br />

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken<br />

H301 Giftig bei Verschlucken<br />

H302 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich bei Verschlucken<br />

H304 Kann bei Verschlucken <strong>und</strong> Eindringen in die Atemwege tödlich sein<br />

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt<br />

H311 Giftig bei Hautkontakt<br />

H312 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich bei Hautkontakt<br />

H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut <strong>und</strong> schwere Augenschä<strong>den</strong><br />

H315 Verursacht Hautreizungen<br />

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen<br />

H318 Verursacht schwere Augenschä<strong>den</strong><br />

H319 Verursacht schwere Augenreizung<br />

H330 Lebensgefahr bei Einatmen<br />

H331 Giftig bei Einatmen


46<br />

H332 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich bei Einatmen<br />

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwer<strong>den</strong> verursachen<br />

H335 Kann die Atemwege reizen<br />

H336 Kann Schläfrigkeit <strong>und</strong> Benommenheit verursachen<br />

H340 Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist,<br />

dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<br />

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig<br />

belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<br />

H350 Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese<br />

Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<br />

H350 i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen<br />

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass<br />

diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<br />

H360 Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete<br />

Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass<br />

die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<br />

H360 F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen<br />

H360 D Kann das Kind im Mutterleib schädigen<br />

H360 FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen<br />

H360 Fd kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib<br />

schädigen<br />

H360 Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen<br />

H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen<br />

(konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig<br />

belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<br />

H361 f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen<br />

H361 d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen<br />

H361 fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im<br />

Mutterleib schädigen<br />

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen<br />

H370 Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg<br />

angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg<br />

besteht)<br />

H371 Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt)<br />

(Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen<br />

Expositionsweg besteht)<br />

H372 Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter<br />

Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem<br />

anderen Expositionswegbesteht)<br />

H373 Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer<br />

oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese<br />

Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht)<br />

H400 Sehr giftig <strong>für</strong> Wasserorganismen<br />

H410 Sehr giftig <strong>für</strong> Wasserorganismen <strong>mit</strong> langfristiger Wirkung<br />

H411 Giftig <strong>für</strong> Wasserorganismen, <strong>mit</strong> langfristiger Wirkung<br />

H412 Schädlich <strong>für</strong> Wasserorganismen, <strong>mit</strong> langfristiger Wirkung<br />

H413 Kann <strong>für</strong> Wasserorganismen schädlich sein, <strong>mit</strong> langfristiger Wirkung<br />

Weil teilweise noch die bisher gültigen R-Sätze verwendet wer<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> diese der Vollständigkeit<br />

halber noch aufgeführt. Wer<strong>den</strong> zwei R-Sätze durch einen Bindestrich (-) getrennt (z. B. R:10-23), so<br />

bedeutet dieses, dass die R-Sätze 10 UND 23 berücksichtigt wer<strong>den</strong> müssen (<strong>und</strong> nicht 10 bis 23).<br />

Wer<strong>den</strong> R-Sätze durch einen Schrägstrich (/) getrennt (z. B. R:26/27/28), so bedeutet dieses ebenfalls,<br />

dass die R-Sätze 26 UND 27 UND 28 gelten (Kombination von R-Sätzen). Es bedeuten:<br />

R1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich.<br />

R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich .<br />

R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich.<br />

R4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen.<br />

R5 Beim Erwärmen explosionsfähig.<br />

R6 Mit <strong>und</strong> ohne Luft explosionsfähig.


47<br />

R7<br />

R8<br />

R9<br />

R10<br />

R11<br />

R12<br />

R13<br />

R14<br />

R15<br />

R16<br />

R17<br />

R18<br />

R19<br />

R20<br />

R21<br />

R22<br />

R23<br />

R24<br />

R25<br />

R26<br />

R27<br />

R28<br />

R29<br />

R30<br />

R31<br />

R32<br />

R33<br />

R34<br />

R35<br />

R36<br />

R37<br />

R38<br />

R39<br />

R40<br />

R41<br />

R42<br />

R43<br />

R44<br />

R45<br />

R46<br />

R48<br />

R49<br />

R50<br />

R51<br />

R52<br />

R53<br />

R54<br />

R55<br />

R56<br />

R57<br />

R58<br />

R59<br />

R60<br />

R61<br />

R62<br />

R63<br />

R64<br />

R65<br />

R66<br />

R67<br />

R68<br />

Kann Brand verursachen.<br />

Feuergefahr bei Berührung <strong>mit</strong> brennbaren Stoffen.<br />

Explosionsgefahr bei Mischung <strong>mit</strong> brennbaren Stoffen.<br />

Entzündlich.<br />

Leichtentzündlich.<br />

Hochentzündlich.<br />

Hochentzündliches Flüssiggas.<br />

Reagiert heftig <strong>mit</strong> Wasser.<br />

Reagiert <strong>mit</strong> Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase.<br />

Explosionsgefährlich in Mischung <strong>mit</strong> brandfördern<strong>den</strong> Stoffen.<br />

Selbstentzündlich an der Luft.<br />

Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich.<br />

Kann explosionsfähige Peroxide bil<strong>den</strong>.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädlich beim Einatmen.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädlich bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädlich beim Verschlucken.<br />

Giftig beim Einatmen.<br />

Giftig bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

Giftig beim Verschlucken.<br />

Sehr giftig beim Einatmen.<br />

Sehr giftig bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

Sehr giftig beim Verschlucken.<br />

Entwickelt bei Berührung <strong>mit</strong> Wasser giftige Gase.<br />

Kann bei Gebrauch leicht entzündlich wer<strong>den</strong>.<br />

Entwickelt bei Berührung <strong>mit</strong> Säure giftige Gase.<br />

Entwickelt bei Berührung <strong>mit</strong> Säure sehr giftige Gase.<br />

Gefahr kumulativer Wirkungen.<br />

Verursacht Verätzungen.<br />

Verursacht schwere Verätzungen.<br />

Reizt die Augen.<br />

Reizt die Atmungsorgane.<br />

Reizt die Haut.<br />

Ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s.<br />

Verdacht auf krebserzeugende Wirkung<br />

Gefahr ernster Augenschä<strong>den</strong>.<br />

Sensibilisierung durch Einatmen möglich.<br />

Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.<br />

Explosionsgefährlich bei Erhitzen unter Einschluss.<br />

Kann Krebs erzeugen.<br />

Kann vererbbare Schä<strong>den</strong> verursachen.<br />

Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition.<br />

Kann Krebs erzeugen beim Einatmen.<br />

Sehr giftig <strong>für</strong> Wasserorganismen.<br />

Giftig <strong>für</strong> Wasserorganismen.<br />

Schädlich <strong>für</strong> Wasserorganismen.<br />

Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.<br />

Giftig <strong>für</strong> Pflanzen.<br />

Giftig <strong>für</strong> Tiere.<br />

Giftig <strong>für</strong> Bo<strong>den</strong>organismen.<br />

Giftig <strong>für</strong> Bienen.<br />

Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben.<br />

Gefährlich <strong>für</strong> die Ozonschicht.<br />

Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.<br />

Kann das Kind im Mutterleib schädigen.<br />

Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen.<br />

Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.<br />

Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschä<strong>den</strong> verursachen<br />

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.<br />

Dämpfe können Schläfrigkeit <strong>und</strong> Benommenheit verursachen.<br />

Irreversibler Scha<strong>den</strong> möglich


48<br />

Kombination der R-Sätze<br />

R14/15 Reagiert heftig <strong>mit</strong> Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase.<br />

R15/29 Reagiert <strong>mit</strong> Wasser unter Bildung giftiger <strong>und</strong> leichtentzündlicher Gase.<br />

R20/21 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich beim Einatmen <strong>und</strong> bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R20/22 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich beim Einatmen <strong>und</strong> Verschlucken.<br />

R21/22 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut <strong>und</strong> beim Verschlucken.<br />

R20/21/22 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken <strong>und</strong> Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R23/24 Giftig beim Einatmen <strong>und</strong> bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R23/25 Giftig beim Einatmen <strong>und</strong> Verschlucken.<br />

R24/25 Giftig bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut <strong>und</strong> beim Verschlucken.<br />

R23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken <strong>und</strong> Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R26/27 Sehr giftig beim Einatmen <strong>und</strong> bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R26/28 Sehr giftig beim Einatmen <strong>und</strong> Verschlucken.<br />

R27/28 Sehr giftig bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut <strong>und</strong> beim Verschlucken.<br />

R26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken <strong>und</strong> Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R36/37 Reizt die Augen <strong>und</strong> die Atmungsorgane.<br />

R36/38 Reizt die Augen <strong>und</strong> die Haut.<br />

R37/38 Reizt die Atmungsorgane <strong>und</strong> die Haut.<br />

R36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane <strong>und</strong> die Haut.<br />

R42/43 Sensibilisierung durch Einatmen <strong>und</strong> Hautkontakt möglich.<br />

R39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen.<br />

R39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Verschlucken.<br />

R39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen <strong>und</strong> bei Berührung <strong>mit</strong><br />

der Haut.<br />

R39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen <strong>und</strong> Verschlucken.<br />

R39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut <strong>und</strong> durch<br />

R39/23/24/25<br />

Verschlucken.<br />

Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen, Berührung <strong>mit</strong> der Haut<br />

<strong>und</strong> durch Verschlucken.<br />

R39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen.<br />

R39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Verschlucken.<br />

R39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen <strong>und</strong> bei Berührung<br />

<strong>mit</strong> der Haut.<br />

R39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen <strong>und</strong> durch Verschlucken.<br />

R39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut <strong>und</strong><br />

durch Verschlucken.<br />

R39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen, Berührung <strong>mit</strong> der<br />

Haut <strong>und</strong> durch Verschlucken.<br />

R42/43 Sensibilisierung durch Einatmen <strong>und</strong> Hautkontakt möglich.<br />

R48/20 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition<br />

durch Einatmen.<br />

R48/21 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition<br />

durch Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R48/22 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition<br />

durch Verschlucken.<br />

R48/20/21<br />

R48/20/22<br />

R48/21/22<br />

R48/20/21/22<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition<br />

durch Einatmen <strong>und</strong> durch Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition<br />

durch Einatmen <strong>und</strong> durch Verschlucken.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition<br />

durch Berührung <strong>mit</strong> der Haut <strong>und</strong> durch Verschlucken.<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition<br />

durch Einatmen, Berührung <strong>mit</strong> der Haut <strong>und</strong> durch Verschlucken.<br />

R48/23 Giftig: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition durch Einatmen.<br />

R48/24 Giftig: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition durch Berührung<br />

<strong>mit</strong> der Haut.<br />

R48/25 Giftig: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition durch Ver-


49<br />

schlucken.<br />

R48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition durch Einatmen<br />

<strong>und</strong> durch Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition durch Einatmen<br />

<strong>und</strong> durch Verschlucken.<br />

R48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition durch Berührung<br />

<strong>mit</strong> der Haut <strong>und</strong> durch Verschlucken.<br />

R48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Ges<strong>und</strong>heitsschä<strong>den</strong> bei längerer Exposition durch Einatmen,<br />

Berührung <strong>mit</strong> der Haut <strong>und</strong> durch Verschlucken.<br />

R50/53 Sehr giftig <strong>für</strong> Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche<br />

Wirkungen haben.<br />

R51/53 Giftig <strong>für</strong> Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen<br />

haben.<br />

R52/53 Schädlich <strong>für</strong> Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen<br />

haben<br />

R68/20 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen.<br />

R68/21 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Scha<strong>den</strong>s bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R68/22 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Verschlucken.<br />

R68/20/21 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen <strong>und</strong> bei<br />

Berührung <strong>mit</strong> der Haut.<br />

R68/20/22 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen <strong>und</strong> durch<br />

Verschlucken.<br />

R68/21/22 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Scha<strong>den</strong>s bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut<br />

<strong>und</strong> durch Verschlucken.<br />

R68/20/21/22 Ges<strong>und</strong>heitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Scha<strong>den</strong>s durch Einatmen, Berührung<br />

<strong>mit</strong> der Haut <strong>und</strong> durch Verschlucken.<br />

7.4.3.3 P-Sätze: Sicherheitsratschläge<br />

P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.<br />

P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.<br />

P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.<br />

P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.<br />

P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen <strong>und</strong> verstehen.<br />

P210 Von Hitze / Funken / offener Flamme / heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen.<br />

P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.<br />

P220 Von Kleidung /…/ brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren.<br />

P221 Mischen <strong>mit</strong> brennbaren Stoffen /… unbedingt verhindern.<br />

P222 Kontakt <strong>mit</strong> Luft nicht zulassen.<br />

P223 Kontakt <strong>mit</strong> Wasser wegen heftiger Reaktion <strong>und</strong> möglichem Aufflammen unbedingt<br />

verhindern.<br />

P230 Feucht halten <strong>mit</strong> …<br />

P231 Unter inertem Gas handhaben.<br />

P232 Vor Feuchtigkeit schützen.<br />

P233 Behälter dicht verschlossen halten.<br />

P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren.<br />

P235 Kühl halten.<br />

P240 Behälter <strong>und</strong> zu befüllende Anlage er<strong>den</strong>.<br />

P241 Explosionsgeschützte elektrische Betriebs<strong>mit</strong>tel / Lüftungsanlagen / Beleuchtung /…<br />

verwen<strong>den</strong>.<br />

P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwen<strong>den</strong>.<br />

P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.<br />

P244 Druckminderer frei von Fett <strong>und</strong> Öl halten.<br />

P250 Nicht schleifen / stoßen /…/ reiben.<br />

P251 Behälter steht unter Druck: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach der<br />

Verwendung.<br />

P260 Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol nicht einatmen.<br />

P261 Einatmen von Staub / Rauch / Gas / Nebel / Dampf / Aerosol vermei<strong>den</strong>.<br />

P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.<br />

P263 Kontakt während der Schwangerschaft / <strong>und</strong> der Stillzeit vermei<strong>den</strong>.<br />

P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen.


50<br />

P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.<br />

P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwen<strong>den</strong>.<br />

P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.<br />

P273 Freisetzung in die Umwelt vermei<strong>den</strong>.<br />

P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.<br />

P281 Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwen<strong>den</strong>.<br />

P282 Schutzhandschuhe / Gesichtsschild / Augenschutz <strong>mit</strong> Kälteisolierung tragen.<br />

P283 Schwer entflammbare / flammhemmende Kleidung tragen.<br />

P284 Atemschutz tragen.<br />

P285 Bei unzureichender Belüftung Atemschutz tragen.<br />

P231 + P232 Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen.<br />

P235 + P410 Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen.<br />

P301 Bei Verschlucken:<br />

P302 Bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut:<br />

P303 Bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut (oder dem Haar):<br />

P304 Bei Einatmen:<br />

P305 Bei Kontakt <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Augen:<br />

P306 Bei kontaminierter Kleidung:<br />

P307 Bei Exposition:<br />

P308 Bei Exposition oder falls betroffen:<br />

P309 Bei Exposition oder Unwohlsein:<br />

P310 Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.<br />

P311 Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.<br />

P312 Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.<br />

P313 Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.<br />

P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.<br />

P315 Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.<br />

P320 Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).<br />

P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).<br />

P322 Gezielte Maßnahmen (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).<br />

P330 M<strong>und</strong> ausspülen.<br />

P331 Kein Erbrechen herbeiführen.<br />

P332 Bei Hautreizung:<br />

P333 Bei Hautreizung oder -ausschlag:<br />

P334 In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.<br />

P335 Lose Partikel von der Haut abbürsten.<br />

P336 Vereiste Bereiche <strong>mit</strong> lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben.<br />

P337 Bei anhaltender Augenreizung:<br />

P338 Eventuell vorhan<strong>den</strong>e Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.<br />

P340 Die betroffene Person an die frische Luft bringen <strong>und</strong> in einer Position ruhigstellen, die das<br />

Atmen erleichtert.<br />

P341 Bei Atembeschwer<strong>den</strong> an die frische Luft bringen <strong>und</strong> in einer Position ruhigstellen, die das<br />

Atmen erleichtert.<br />

P342 Bei Symptomen der Atemwege:<br />

P350 Behutsam <strong>mit</strong> viel Wasser <strong>und</strong> Seife waschen.<br />

P351 Einige Minuten lang behutsam <strong>mit</strong> Wasser ausspülen.<br />

P352 Mit viel Wasser <strong>und</strong> Seife waschen.<br />

P353 Haut <strong>mit</strong> Wasser abwaschen / duschen.<br />

P360 Kontaminierte Kleidung <strong>und</strong> Haut sofort <strong>mit</strong> viel Wasser abwaschen <strong>und</strong> danach Kleidung<br />

ausziehen.<br />

P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.<br />

P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen <strong>und</strong> vor erneutem Tragen waschen.<br />

P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.<br />

P370 Bei Brand:<br />

P371 Bei Großbrand <strong>und</strong> großen Mengen:<br />

P372 Explosionsgefahr bei Brand.<br />

P373 Keine Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe / Gemische / Erzeugnisse erreicht.<br />

P374 Brandbekämpfung <strong>mit</strong> üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.<br />

P375 Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.<br />

P376 Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.<br />

P377 Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlosbeseitigt wer<strong>den</strong>


51<br />

kann.<br />

P378 … zum Löschen verwen<strong>den</strong>.<br />

P380 Umgebung räumen.<br />

P381 Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich.<br />

P390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschä<strong>den</strong> zu vermei<strong>den</strong>.<br />

P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.<br />

P301 + P310 Bei Verschlucken: Sofort Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.<br />

P301 + P312 Bei Verschlucken: Bei Unwohlsein Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.<br />

P301 + P330 + P331 Bei Verschlucken: M<strong>und</strong> ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen.<br />

P302 + P334 Bei Kontakt <strong>mit</strong> der Haut: In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.<br />

P302 + P350 Bei Kontakt <strong>mit</strong> der Haut: Behutsam <strong>mit</strong> viel Wasser <strong>und</strong>Seife waschen.<br />

P302 + P352 Bei Kontakt <strong>mit</strong> der Haut: Mit viel Wasser <strong>und</strong> Seifewaschen.<br />

P303 + P361 + P353 Bei Kontakt <strong>mit</strong> der Haut (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten<br />

Kleidungsstücke sofortausziehen. Haut <strong>mit</strong> Wasser abwaschen/duschen.<br />

P304 + P340 Bei Einatmen: An die frische Luft bringen <strong>und</strong> in einer Positionruhigstellen, die das<br />

Atmen erleichtert.<br />

P304 + P341 Bei Einatmen: Bei Atembeschwer<strong>den</strong> an die frische Luft bringen <strong>und</strong> in einer Position<br />

ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.<br />

P305 + P351 + P338 Bei Kontakt <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Augen: Einige Minuten lang behutsam <strong>mit</strong> Wasser spülen.<br />

Vorhan<strong>den</strong>e Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.<br />

P306 + P360 Bei Kontakt <strong>mit</strong> der Kleidung: Kontaminierte Kleidung <strong>und</strong> Haut sofort <strong>mit</strong> viel Wasser<br />

abwaschen <strong>und</strong> danach Kleidung ausziehen.<br />

P307 + P311 Bei Exposition: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.<br />

P308 + P313 Bei Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat Einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.<br />

P309 + P311 Bei Exposition oder Unwohlsein: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.<br />

P332 + P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.<br />

P333 + P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.<br />

P335 + P334 Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen /nassen Verband<br />

anlegen.<br />

P337 + P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.<br />

P342 + P311 Bei Symptomen der Atemwege: Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen.<br />

P370 + P376 Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.<br />

P370 + P378 Bei Brand: … zum Löschen verwen<strong>den</strong>.<br />

P370 + P380 Bei Brand: Umgebung räumen.<br />

P370 + P380 + P375 Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der<br />

Entfernung bekämpfen.<br />

P371 + P380 + P375 Bei Großbrand <strong>und</strong> großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen<br />

Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.<br />

P401 … aufbewahren.<br />

P402 An einem trockenen Ort aufbewahren.<br />

P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.<br />

P404 In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.<br />

P405 Unter Verschluss aufbewahren.<br />

P406 In korrosionsbeständigem /… Behälter <strong>mit</strong> korrosionsbeständiger Auskleidung aufbewahren.<br />

P407 Luftspalt zwischen Stapeln / Paletten lassen.<br />

P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen.<br />

P411 Bei Temperaturen von nicht mehr als … °C / … aufbewahren.<br />

P412 Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.<br />

P413 Schüttgut in Mengen von mehr als … kg bei Temperaturen von nicht mehr als … °C<br />

aufbewahren<br />

P420 Von anderen Materialien entfernt aufbewahren.<br />

P422 Inhalt in / unter … aufbewahren<br />

P402 + P404 In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren.<br />

P403 + P233 Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.<br />

P403 + P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.<br />

P410 + P403 Vor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.<br />

P410 + P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen <strong>und</strong> nicht Temperaturen von mehr als 50 °C<br />

aussetzen.<br />

P411 + P235 Kühl <strong>und</strong> bei Temperaturen von nicht mehr als … °C aufbewahren.<br />

P501 Inhalt / Behälter … zuführen.


52<br />

Weil teilweise noch die bisher gültigen S-Sätze verwendet wer<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> diese der Vollständigkeit<br />

halber noch aufgeführt. Wer<strong>den</strong> zwei S-Sätze durch einen Bindestrich (-) getrennt (z. B. S:10-23), so<br />

bedeutet dieses, dass die S-Sätze 10 UND 23 berücksichtigt wer<strong>den</strong> müssen (<strong>und</strong> nicht 10 bis 23).<br />

Wer<strong>den</strong> S-Sätze durch einen Schrägstrich (/) getrennt (z. B. S:36/37/39), so bedeutet dieses, dass die<br />

S-Sätze 36 UND 37 UND 39 gelten (Kombination von S-Sätzen). Es bedeuten:<br />

S1 Unter Verschluss aufbewahren.<br />

S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.<br />

S3 Kühl aufbewahren.<br />

S4 Von Wohnplätzen fernhalten.<br />

S5 Unter......aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben).<br />

S6 Unter......aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben).<br />

S7 Behälter dicht geschlossen halten.<br />

S8 Behälter trocken halten.<br />

S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren.<br />

S12 Behälter nicht gasdicht verschließen.<br />

S13 Von Nahrungs<strong>mit</strong>teln, Getränken <strong>und</strong> Futter<strong>mit</strong>teln fernhalten.<br />

S14 Von......fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben).<br />

S15 Vor Hitze schützen.<br />

S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.<br />

S17 Von brennbaren Stoffen fernhalten.<br />

S18 Behälter <strong>mit</strong> Vorsicht öffnen <strong>und</strong> handhaben.<br />

S20 Bei der Arbeit nicht essen <strong>und</strong> trinken.<br />

S21 Bei der Arbeit nicht rauchen.<br />

S22 Staub nicht einatmen.<br />

S23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller<br />

anzugeben).<br />

S24 Berührung <strong>mit</strong> der Haut vermei<strong>den</strong>.<br />

S25 Berührung <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Augen vermei<strong>den</strong>.<br />

S26 Bei Berührung <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Augen gründlich <strong>mit</strong> Wasser abspülen <strong>und</strong> Arzt konsultieren.<br />

S27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.<br />

S28 Bei Berührung <strong>mit</strong> der Haut sofort abwaschen <strong>mit</strong> viel ......(vom Hersteller anzugeben).<br />

S29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.<br />

S30 Niemals Wasser hinzu gießen.<br />

S33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.<br />

S34 Schlag <strong>und</strong> Reibung vermei<strong>den</strong>.<br />

S35 Abfälle <strong>und</strong> Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt wer<strong>den</strong>.<br />

S36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.<br />

S37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen.<br />

S38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen.<br />

S39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.<br />

S40 Fußbo<strong>den</strong> <strong>und</strong> verunreinigte Gegenstände <strong>mit</strong>......reinigen (vom Hersteller anzugeben).<br />

S41 Explosions- <strong>und</strong> Brandgase nicht einatmen.<br />

S42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en)<br />

vom Hersteller anzugeben).<br />

S43 Zum Löschen......(vom Hersteller anzugeben) verwen<strong>den</strong> (wenn Wasser die Gefahr erhöht,<br />

anfügen: Kein Wasser verwen<strong>den</strong>).<br />

S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen).<br />

S46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen <strong>und</strong> Verpackung oder Etikett vorzeigen.<br />

S47 Nicht bei Temperaturen über......°C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben).<br />

S48 Feucht halten <strong>mit</strong>...(geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben).<br />

S49 Nur im Originalbehälter aufbewahren.<br />

S50 Nicht mischen <strong>mit</strong>......(vom Hersteller anzugeben).<br />

S51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwen<strong>den</strong>.<br />

S52 Nicht großflächig <strong>für</strong> Wohn- <strong>und</strong> Aufenthaltsräume zu verwen<strong>den</strong>.<br />

S53 Exposition vermei<strong>den</strong> - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.<br />

S56 Diesen Stoff <strong>und</strong> seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen.<br />

S57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwen<strong>den</strong>.<br />

S59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.<br />

S60<br />

S61<br />

Dieser Stoff <strong>und</strong> sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.<br />

Freisetzung in die Umwelt vermei<strong>den</strong>. Besondere Anweisungen einholen / Sicherheitsdatenblatt<br />

zu Rate ziehen.


53<br />

S62<br />

S63<br />

S64<br />

Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen <strong>und</strong> Verpackung<br />

oder dieses Etikett vorzeigen.<br />

Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen <strong>und</strong> ruhigstellen.<br />

Bei Verschlucken M<strong>und</strong> <strong>mit</strong> Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).<br />

Kombination der S-Sätze<br />

S1/2 Unter Verschluss <strong>und</strong> <strong>für</strong> Kinder unzugänglich aufbewahren.<br />

S3/7 Behälter dicht geschlossen halten <strong>und</strong> an einem kühlen Ort aufbewahren.<br />

S3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.<br />

S3/14 An einem kühlen Ort entfernt von......aufbewahren (die Stoffe, <strong>mit</strong> <strong>den</strong>en Kontakt<br />

vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> muss, sind vom Hersteller anzugeben).<br />

S3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ...... aufbewahren (die Stoffe, <strong>mit</strong><br />

<strong>den</strong>en Kontakt vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> muss, sind vom Hersteller anzugeben).<br />

S3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.<br />

S3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ......<br />

aufbewahren (die Stoffe, <strong>mit</strong> <strong>den</strong>en Kontakt vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> muss, sind vom<br />

Hersteller anzugeben).<br />

S7/8 Behälter trocken <strong>und</strong> dicht geschlossen halten.<br />

S7/9 Behälter dicht geschlossen an einen gut gelüfteten Ort aufbewahren.<br />

S7/47 Behälter dicht geschlossen <strong>und</strong> nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren (vom<br />

Hersteller anzugeben).<br />

S20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen.<br />

S24/25 Berührung <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Augen <strong>und</strong> der Haut vermei<strong>den</strong>.<br />

S29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.<br />

S36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Schutzkleidung tragen.<br />

S36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung <strong>und</strong> Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.<br />

S37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.<br />

S36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Schutzbrille /<br />

Gesichtsschutz tragen.<br />

S47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über......°C (vom Hersteller<br />

anzugeben) aufbewahren.<br />

7.4.3.4 Gefahrensymbole<br />

ACHTUNG: Die Gefahrstoffverordnung verwendet zum Teil andere Begriffe wie die GHS-<br />

Kennzeichnung. So spricht die Gefahrstoffverordnung beispielsweise von entzündlichen Stoffen, die<br />

GHS-Kennzeichnung aber von entzündbaren Stoffen! Außerdem sind die Einstufungskriterien, z. B.<br />

Temperaturgrenzen oder Grenzwerte <strong>für</strong> die Einstufung in Giftigkeitskategorien unterschiedlich! Für<br />

die Kennzeichnung sind die Einstufungskriterien nach der GHS-Kennzeichnung zu verwen<strong>den</strong>.<br />

feuergefährliche Stoffe:<br />

entzündbare Stoffe<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde können bei Ergänzung durch das Signalwort „Gefahr“ folgende<br />

Stoffe enthalten:<br />

1. ein extrem entzündbares Gas oder Aerosol (z. B. Wasserstoff, Acetylen, Propan),<br />

2. eine leicht oder extrem entzündbare Flüssigkeit (einschließlich ihres Dampfes) <strong>mit</strong> einem<br />

Flammpunkt von maximal 23 °C (z. B. Lösungs<strong>mit</strong>tel wie Aceton, Ethanol, Diethylether, Benzin),


54<br />

3. einen entzündbaren Feststoff,<br />

4. einen selbzersetzlichen Stoff, der bei Erwärmung einen Brand verursachen kann (z. B. einige<br />

Peroxide),<br />

5. einen Stoff, der sich bei Berührung <strong>mit</strong> Luft innerhalb von 5 Minuten selbst entzündet (z. B.<br />

weißer Phosphor),<br />

6. einen Stoff, der selbsterhitzungsfähig ist <strong>und</strong> in Brand geraten kann,<br />

7. einen Stoff, der bei Berührung <strong>mit</strong> Wasser entzündbare Gase entwickelt, die sich spontan entzün<strong>den</strong><br />

(z. B. Natrium, Kalium).<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde können bei Ergänzung durch das Signalwort „Achtung“ folgende<br />

Stoffe enthalten:<br />

1. ein entzündbares Gas oder Aerosol,<br />

2. eine entzündbare Flüssigkeit <strong>mit</strong> einem Flammpunkt zwischen 23 <strong>und</strong> 60 °C,<br />

3. einen selbzersetzlichen Stoff, der bei Erwärmung einen Brand verursachen kann,<br />

4. einen Stoff, der in großen Mengen selbsterhitzungsfähig ist <strong>und</strong> in Brand geraten kann,<br />

5. einen Stoff, der bei Berührung <strong>mit</strong> Wasser langsam entzündbare Gase entwickelt.<br />

explosive Stoffe / Gemische <strong>und</strong> Erzeugnisse <strong>mit</strong> Explosivstoffe<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde können bei Kennzeichnung <strong>mit</strong> dem Signalwort „Gefahr“ instabile<br />

<strong>und</strong> explosive Stoffe enthalten. Es besteht eine große Gefahr der Explosion <strong>mit</strong> Freisetzen von Feuer,<br />

einer Druckwelle, Splittern, Spreng- <strong>und</strong> Wurfstücken. Bei Kennzeichnung <strong>mit</strong> dem Signalwort „Achtung“<br />

besteht eine Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- <strong>und</strong> Wurfstücke.<br />

oxidierende Stoffe<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde können bei Kennzeichnung <strong>mit</strong> dem Signalwort „Gefahr“ folgende<br />

Stoffe enthalten:<br />

1. oxidierende Gase, die einen Brand verursachen oder verstärken können,<br />

2. oxidierende Flüssigkeiten, die einen Brand oder eine Explosion verursachen oder verstärken<br />

können,<br />

3. oxidierende Feststoffe, die einen Brand oder eine Explosion verursachen oder verstärken können.<br />

1. Die so gekennzeichneten Gebinde können bei Kennzeichnung <strong>mit</strong> dem Signalwort „Achtung“<br />

oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe enthalten, die einen Brand verstärken können.


55<br />

ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>de Stoffe<br />

a) akut schädigende Stoffe<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde müssen <strong>mit</strong> dem Signalwort „Gefahr“ ergänzt wer<strong>den</strong>, sie können<br />

Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe enthalten, die beim Verschlucken <strong>und</strong>/oder beim Einatmen<br />

<strong>und</strong>/oder bei Hautkontakt tödlich wirken. Die Einstufung in die Kategorien „Lebensgefährlich bei …“<br />

bzw. „Giftig bei …“ erfolgt aufgr<strong>und</strong> der Mengen oder Konzentrationen aufgenommener Stoffe, die zum<br />

Tode führen (z. B. Letale Dosis 50, Letale Konzentration 50)<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde müssen <strong>mit</strong> dem Signalwort „Achtung“ ergänzt wer<strong>den</strong>, sie können<br />

Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe enthalten, die eine ges<strong>und</strong>heitsschädliche Wirkung haben.<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde können bei Ergänzung <strong>mit</strong> dem Signalwort „Gefahr“ folgende Stoffe<br />

enthalten:<br />

2. Stoffe, die beim Einatmen Allergien, asthmaartige Symptome oder Atembeschwer<strong>den</strong> verursachen<br />

können,<br />

3. Stoffe <strong>mit</strong> spezifischer Zielorgantoxizität, die nach einmaliger, wiederholter oder länger andauernder<br />

Exposition spezifische nichtletale Wirkungen auf die menschliche Ges<strong>und</strong>heit hervorrufen,<br />

also Organe schädigen, unabhängig davon, ob diese Wirkungen reversibel oder irreversibel<br />

sind, un<strong>mit</strong>telbar <strong>und</strong>/oder verzögert auftreten (z. B. Erblindung nach Einnahme von Methanol),<br />

4. flüssige oder feste Stoffe, die beim Verschlucken <strong>und</strong> Eindringen in die Atemwege tödlich sein<br />

können (Stoffe <strong>mit</strong> Aspirationsgefahr),


56<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde können bei Ergänzung <strong>mit</strong> dem Signalwort „Achtung“ Stoffe <strong>mit</strong><br />

spezifischer Zielorgantoxizität enthalten, die nach einmaliger, wiederholter oder länger anhaltender<br />

Exposition spezifische nichtletale Wirkungen auf die menschliche Ges<strong>und</strong>heit hervorrufen können,<br />

also Organe schädigen können, unabhängig davon, ob diese Wirkungen reversibel oder irreversibel<br />

sind, un<strong>mit</strong>telbar <strong>und</strong>/oder verzögert auftreten (z. B. Erblindung nach Einnahme von Methanol),<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde müssen <strong>mit</strong> dem Signalwort „Achtung“ ergänzt wer<strong>den</strong>, sie können<br />

folgende Stoffe enthalten:<br />

1. Stoffe, die bei Hautkontakt allergische Hautreaktionen verursachen können,<br />

2. Stoffe, die die Atemwege reizen,<br />

3. Stoffe, die Schläfrigkeit <strong>und</strong> Benommenheit verursachen,<br />

b) Stoffe, deren toxische Wirkung sich erst nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren zeigen<br />

kann<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde können bei Kennzeichnung <strong>mit</strong> dem Signalwort „Gefahr“ folgende<br />

als CMR-Stoffe bezeichneten Stoffe enthalten:<br />

1. cancerogende Stoffe (Stoffe, die nachweislich beim Menschen oder im Tierversuch Krebs erzeugen<br />

können = karzinogene Stoffe),<br />

2. mutagene Stoffe (Stoffe, die nachweislich beim Menschen oder im Tierversuch vererbbare<br />

genetische Defekte verursachen können),<br />

3. reproduktionstoxische Stoffe (Stoffe, die nachweislich beim Menschen die Fruchtbarkeit beeinträchtigen<br />

(fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>d) oder das Kind im Mutterleib schädigen können (reproduktionstoxisch)).<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde können bei Kennzeichnung <strong>mit</strong> dem Signalwort „Achtung“ folgende<br />

als vermutliche CMR-Stoffe bezeichneten Stoffe enthalten:<br />

1. vermutlich cancerogene Stoffe (Stoffe, die im begründeten Verdacht stehen, beim Menschen<br />

Krebs zu erzeugen zu können),<br />

2. vermutlich mutagene Stoffe (Stoffe, die im begründeten Verdacht stehen, beim Menschen<br />

vererbbare genetische Defekte verursachen zu können),<br />

3. vermutlich reproduktionstoxische Stoffe (Stoffe, die im begründeten Verdacht stehen, beim<br />

Menschen die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen zu können).


57<br />

gewebe- <strong>und</strong> metallzerstörende Stoffe<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde müssen <strong>mit</strong> dem Signalwort „Gefahr“ ergänzt wer<strong>den</strong>. Sie können<br />

folgende Stoffe enthalten:<br />

1. Stoffe, die schwere Verätzungen bewirken <strong>und</strong> die Haut zerstören können,<br />

2. Stoffe, die schwere Augenschä<strong>den</strong> verursachen können,<br />

3. Stoffe, die gegenüber Metallen korrosiv sein können.<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde müssen <strong>mit</strong> dem Signalwort „Achtung“ ergänzt wer<strong>den</strong>. Sie können<br />

folgende Stoffe enthalten:<br />

1. Stoffe, die Hautreizungen <strong>und</strong> –entzündungen verursachen können,<br />

2. Stoffe, die schwere Augenreizungen verursachen können.<br />

umweltgefährliche Stoffe<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde können bei Ergänzung <strong>mit</strong> dem Kennwort „Achtung“ Stoffe enthalten,<br />

die sehr giftig <strong>für</strong> Waserorganismen sind, zum Teil auch <strong>mit</strong> langfristiger Wirkung.<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde können ohne Ergänzung <strong>mit</strong> einem Kennwort Stoffe enthalten, die<br />

giftig <strong>für</strong> Wasserorganismen sind, <strong>mit</strong> langfristiger Wirkung.<br />

Gase


58<br />

Die so gekennzeichneten Gebinde müssen <strong>mit</strong> dem Signalwort „Achtung“ ergänzt wer<strong>den</strong>. Sie können<br />

folgende Gase enthalten:<br />

1. verdichtetes Gas, das unter Druck steht (z. B. Stickstoff, Argon, Sauerstoff, Wasserstoff). Bei<br />

Erwärmung kann der Behälter explodieren.<br />

2. verflüssigtes Gas, das unter Druck steht (z. B. Propan, Butan, Kohlendioxid). Bei Erwärmung<br />

kann der Behälter explodieren.<br />

3. tiefgekühltes, verflüssigtes Gas, das Kälteverbrennungen oder –verletzungen verursachen<br />

kann (z. B. flüssiger Stickstoff, flüssiges Helium). Bei Erwärmung kann der Behälter explodieren.<br />

4. gelöstes Gas, das unter Druck steht (z. B. Acetylen). Bei Erwärmung kann der Behälter explodieren.<br />

Weil teilweiser noch die bisher gültigen Gefahrensymbole verwendet wer<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> diese der Vollständigkeit<br />

halber noch aufgeführt:<br />

feuergefährliche Stoffe:<br />

explosionsgefährlich brandfördernd hochentzündlich leichtentzündlich<br />

entzündlich (ohne Gefahrensymbol)<br />

ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>de Stoffe:<br />

sehr giftig giftig ges<strong>und</strong>heitsschädlich<br />

krebserzeugend - erbgutverändernd - fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>d - sensibilisierend - sonst chronisch<br />

schädigend (Gefahrensymbol „Giftig“)<br />

gewebezerstörende Stoffe:


59<br />

ätzend<br />

reizend<br />

umweltgefährliche Stoffe:<br />

umweltgefährlich<br />

7.4.4 nicht notwendige Kennzeichnung<br />

Chemikalien, die sich im Arbeitsgang befin<strong>den</strong>, brauchen nicht gekennzeichnet zu wer<strong>den</strong>, sofern <strong>den</strong><br />

beteiligten Beschäftigten bekannt ist, um welche Stoffe oder Zubereitungen es sich handelt, wenn also<br />

sichergestellt ist, dass mindestens eine anwesende Person Auskunft über die verwendeten Gefahrstoffe<br />

geben kann, die sich im Arbeitsgang befin<strong>den</strong>. Ist diese Auskunftsmöglichkeit nicht gegeben, müssen<br />

<strong>mit</strong> Gefahrstoffen beschickte Apparaturen vollständig gekennzeichnet wer<strong>den</strong>. Das ist z. B. der<br />

Fall, wenn der Arbeitsplatz in der Mittagspause oder abends verlassen wird.<br />

7.4.5 Kenzeichnung von Stoffgemischen<br />

Alle Gefäße, die Gemische mehrerer Stoffe (Stoffgemische) enthalten, müssen <strong>mit</strong> der Angabe aller<br />

Stoffe gekennzeichnet wer<strong>den</strong>, deren Gehalt mehr als 1 Prozent des Stoffgemisches ausmachen.<br />

Zusätzlich müssen alle krebserzeugen<strong>den</strong>, fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong>, erbgutschädigen<strong>den</strong> <strong>und</strong> sehr<br />

giftigen Gefahrstoffe angegeben wer<strong>den</strong>, soweit dies bekannt ist.<br />

7.4.6 Kennzeichnung noch nicht geprüfter Chemikalien<br />

Bei noch nicht geprüften Chemikalien, neu synthetisierten Substanzen in der chemischen Forschung<br />

sowie Reaktionslösungen <strong>und</strong> Reaktionsabfällen ist von einem Gefahrstoff auszugehen, solange die<br />

Ungefährlichkeit nicht nachgewiesen wurde. Diese Stoffe sind mindestens <strong>mit</strong> einem Aufkleber „Achtung<br />

- noch nicht vollständig geprüfter Stoff“ <strong>und</strong> <strong>den</strong> P-Sätzen 260 <strong>und</strong> 262 zu kennzeichnen.<br />

7.5 Aufbewahrung von Gefahrstoffen<br />

7.5.1 Aufbewahrung<br />

Alle Gefahrstoffe, die sich auf dem Gelände der Technischen Universität befin<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> aufbewahrt.<br />

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die Umwelt nicht gefähr<strong>den</strong>.<br />

Sie sollten gr<strong>und</strong>sätzlich übersichtlich geordnet, verschlossen, trocken <strong>und</strong> vor Licht geschützt<br />

an einem kühlen Ort aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Auf die Kennzeichnungspflicht wird hingewiesen! In Laboratorien<br />

dürfen nur die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fortgang der Arbeiten notwendigen Gefahrstoffe <strong>und</strong> Gefahrstoffmengen<br />

aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet, nicht in un<strong>mit</strong>telbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder<br />

Futter<strong>mit</strong>teln einschließlich der Zusatzstoffe <strong>und</strong> nicht in Gefäßen aufbewahrt wer<strong>den</strong>, die üblicherweise<br />

zur Aufnahme von Speisen <strong>und</strong> Getränken benutzt wer<strong>den</strong> (z. B. Getränkeflaschen, Marmela<strong>den</strong>gläser).<br />

Zum Verzehr bestimmte Lebens<strong>mit</strong>tel dürfen nur so aufbewahrt wer<strong>den</strong>, dass sie <strong>mit</strong> Gefahrstoffen<br />

nicht in Berührung kommen können. Sie dürfen deshalb nicht in Laboratorien aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

Chemikalien sollten nach Möglichkeit in <strong>den</strong> Originalherstellerpackungen behalten wer<strong>den</strong>, da die<br />

vorgeschriebenen Etiketten durch kennzeichnende Symbole, Sicherheits- <strong>und</strong> Gefahrenhinweise wertvolle<br />

Informationen liefern.<br />

Alle Behälter, in <strong>den</strong>en Gefahrstoffe aufbewahrt wer<strong>den</strong>, müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen.<br />

Bei der Aufbewahrung von organischen Lösungs<strong>mit</strong>teln in Kunststoffbehältern ist die Möglichkeit<br />

der Versprödung <strong>und</strong> der Diffusion zu beachten. Es ist davon auszugehen, dass Kunststoffflaschen<br />

nach ca. 5 Jahren nicht mehr verwendungsfähig sind. Aluminiumgefäße dürfen nicht <strong>für</strong> chlorkohlen-


60<br />

wasserstoffhaltige <strong>und</strong> Glasgefäße nicht <strong>für</strong> flusssäurehaltige Stoffe bzw. Zubereitungen verwendet<br />

wer<strong>den</strong>. Soweit möglich, sollten <strong>für</strong> besonders gefährliche Gefahrstoffe (z. B. Brom, Chlorsulfonsäure,<br />

Diethylether wegen des hohen Dampfdrucks <strong>und</strong> Explosionsgefahr bei Behälterbruch) kunststoffummantelte<br />

Glasflaschen oder Sicherheitskannen benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

Gefahrstoffgebinde dürfen in Regalen, Schränken usw. nur bis zu einer solchen Höhe <strong>und</strong> so aufbewahrt<br />

wer<strong>den</strong>, dass sie sicher entnommen <strong>und</strong> abgestellt wer<strong>den</strong> können. Im Allgemeinen sollen Behältnisse,<br />

die nur <strong>mit</strong> bei<strong>den</strong> Hän<strong>den</strong> getragen wer<strong>den</strong> können, nicht über Griffhöhe (170 cm) abgestellt<br />

<strong>und</strong> entnommen wer<strong>den</strong>. Vollgestopfte Regale bergen die Gefahr des versehentlichen Herunterreißens<br />

von Flaschen in sich! Chemikaliengebinde dürfen in Laboratorien nicht auf dem Fußbo<strong>den</strong><br />

abgestellt wer<strong>den</strong>. Das gilt auch <strong>für</strong> leere Gebinde! Ausnahmen gelten nur in Lagerräumen, wenn die<br />

Gebinde unzerbrechlich sind (z. B. Metallfässer, Kunststoffkanister).<br />

Gefahrstoffe <strong>und</strong> Druckgasflaschen dürfen außerhalb von Laboratorien nur in speziellen Lagerräumen<br />

oder in Sicherheitsschränken aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Die Räume <strong>und</strong> die Sicherheitsschränke müssen<br />

verschlossen sein. Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege dürfen durch das Aufstellen von Sicherheitsschränken<br />

nicht verstellt oder übermäßig eingeengt wer<strong>den</strong>. Es ist eine Mindestfluchtwegbreite von 100 cm zu<br />

gewährleisten.<br />

Kühlschränke oder Kühltruhen dürfen nicht auf Fluren oder in Treppenräumen betrieben wer<strong>den</strong>.<br />

Chemikaliengebinde sind vor übermäßiger Erwärmung (z. B. Sonnenstrahlung, Heizung) geschützt<br />

aufzubewahren. Chemikalien, die sich unter Lichteinwirkung zersetzen oder gefährliche Stoffe bil<strong>den</strong><br />

können (z. B. Peroxidbildung bei Ethern), müssen lichtgeschützt (mindestens in braunen Flaschen)<br />

aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

Hochentzündliche, leichtentzündliche <strong>und</strong> entzündliche Gefahrstoffe dürfen in Laboratorien nur in Gefäßen<br />

bis zu 1 Liter Volumen aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Die Anzahl <strong>und</strong> das Fassungsvermögen der Behälter<br />

<strong>mit</strong> brennbaren Flüssigkeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Zerbrechliche<br />

Gebinde (z. B. Glasflaschen) bis zu 5 Liter Volumen <strong>und</strong> unzerbrechliche Gebinde (z. B. Kunststoffoder<br />

Metallkanister) bis 10 Liter Volumen sind zulässig, wenn sie an einem geschützten Ort aufbewahrt<br />

<strong>und</strong> gegen unbeabsichtigtes Zerstören sicher geschützt sind, wenn sie also z. B. in speziellen<br />

Haltern von Chromatographieanlagen oder in Sicherheitsschränken aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Kunststoffbehälter<br />

<strong>mit</strong> einem Nennvolumen über 5 l sind <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten <strong>mit</strong> einem Flammpunkt bis 35<br />

°C nur geeignet, wenn sie elektrostatisch ausreichend ableitfähig sind. Bewährt haben sich handelsübliche<br />

Sicherheitsbehälter aus Edelstahl <strong>mit</strong> Flammenrückschlagsperre <strong>und</strong> Druckentlastung oder ableitfähige<br />

Kunststoffgebinde.<br />

Für leichtentzündliche Spülflüssigkeiten im Handgebrauch dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich keine Behältnisse aus<br />

dünnwandigem Glas verwendet wer<strong>den</strong>. Als Spülflüssigkeiten wer<strong>den</strong> beispielsweise Aceton oder<br />

Isopropanol verwendet. Geeignet sind Spritzflaschen aus Kunststoff. Toxikologisch oder anderweitig<br />

be<strong>den</strong>kliche Flüssigkeiten, wie etwa Chlorkohlenwasserstoffe oder Ether, sind <strong>für</strong> die Aufbewahrung in<br />

Kunststoffspritzflaschen nicht geeignet. Bei Spritzflaschen aus Kunststoff besteht die Gefahr des<br />

Nachtropfens.<br />

Ätzende, ges<strong>und</strong>heitsschädliche <strong>und</strong> reizende Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie dem<br />

un<strong>mit</strong>telbaren Zugriff durch Betriebsfremde nicht zugänglich sind.<br />

Sehr giftige, giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde <strong>und</strong> fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de Gefahrstoffe<br />

<strong>und</strong> Stoffe, die dem Betäubungs<strong>mit</strong>telgesetz oder dem Sprengstoffgesetz unterliegen, müssen unter<br />

Verschluss (z. B. in einem verschließbaren Schrank oder verschließbaren Raum oder in einem geöffneten<br />

Raum bei Aufsicht durch eine fachk<strong>und</strong>ige Person) aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Sie dürfen nur von fachk<strong>und</strong>igen,<br />

unterwiesenen <strong>und</strong> zuverlässigen Beschäftigten ausgegeben oder verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Reinigungspersonal ist vor Arbeiten in entsprechen<strong>den</strong> Bereichen über die Gefahren <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen<br />

zu unterweisen <strong>und</strong> in angemessener Weise zu beaufsichtigen.<br />

Gefahrstoffe, die ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>de Dämpfe abgeben, sind an dauerabgesaugten Orten (z. B.<br />

Sicherheitsschränke, spezielle Chemikalienschränke, Lagerräume) aufzubewahren.


61<br />

Stoffe, die sich bei Raumtemperatur durch Einwirkung von Luft oder Feuchtigkeit selbst entzün<strong>den</strong><br />

können, sind getrennt von anderen explosionsgefährlichen, brandfördern<strong>den</strong>, hochentzündlichen,<br />

leichtentzündlichen <strong>und</strong> entzündlichen Stoffen sowie gegen Brandübertragung gesichert aufzubewahren.<br />

Wer<strong>den</strong> sie laufend benötigt, dürfen sich begrenzte Mengen, die <strong>für</strong> <strong>den</strong> un<strong>mit</strong>telbaren Fortgang<br />

der Arbeit notwendig sind, während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz befin<strong>den</strong>. Stoffe, die sich bei Einwirken<br />

von Luft oder Feuchtigkeit selbst entzün<strong>den</strong> können, sind z. B. Metallalkyle,<br />

Lithiumaluminiumhydrid, weißer Phosphor.<br />

Hochkonzentrierte Salpetersäure <strong>und</strong> Perchlorsäure sind so aufzubewahren, dass bei Flaschenbruch<br />

keine gefährlichen Reaktionen möglich sind. Dies wird z. B. durch Einstellen in bruchsichere <strong>und</strong> resistente<br />

Übergefäße erreicht.<br />

Mindestens einmal jährlich, auf je<strong>den</strong> Fall aber nach Beendigung von Studien-, Bachelor-, Master-,<br />

Diplom-, Doktorarbeiten <strong>und</strong> ähnlichen Tätigkeiten sowie nach Praktikumsende, muss der Chemikalienbestand<br />

jedes Laboratoriums überprüft wer<strong>den</strong>. Chemikalien, die nicht mehr benötigt wer<strong>den</strong>, müssen<br />

aus <strong>den</strong> Laboratorien entfernt wer<strong>den</strong>. Gebrauchsfähige Chemikalien sind in ein Chemikalienlager<br />

oder in einem Sicherheitsschrank zu lagern, nicht mehr gebrauchsfähige oder benötigte Chemikalien<br />

sind der Abteilung 31, Herrn Weller (Tel. 4698), zur Entsorgung anzumel<strong>den</strong>.<br />

Der Weiterverwendung von Chemikalien ist der Vorzug vor der Entsorgung zu geben. Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> eine Weiterverwendung ist die saubere <strong>und</strong> sorgfältige Entnahme der Stoffe ohne Verunreinigung<br />

des restlichen Inhaltes.<br />

Entleerte Behälter, die Gefahrstoffe, insbesondere brennbare Flüssigkeiten, enthielten, sind vor ihrer<br />

Entsorgung oder anderweitiger Weiterverwendung ausreichend zu reinigen. Sollen ungereinigte Gebinde<br />

entsorgt wer<strong>den</strong>, sind diese unter der entsprechen<strong>den</strong> Abfallschlüsselnummer zu entsorgen. Bei<br />

der Verwendung als Abfallbehälter <strong>für</strong> Löse<strong>mit</strong>tel ist auf die Gefährdung durch die explosionsfähige<br />

Atmosphäre im Inneren des Behälters zu achten. Insbesondere ungereinigte Behälter <strong>für</strong> Löse<strong>mit</strong>tel<br />

können eine explosionsfähige Atmosphäre enthalten.<br />

Bei der Aufbewahrung wird unterschie<strong>den</strong> in<br />

1. sich im Arbeitsgang befin<strong>den</strong><br />

2. Bereitstellen<br />

3. Lagern.<br />

7.5.1 Sich im Arbeitsgang befin<strong>den</strong><br />

Chemikalien befin<strong>den</strong> sich im Arbeitsgang, wenn sie als Ausgangsstoffe oder Zwischenprodukte in<br />

laborüblichen Apparaturen <strong>und</strong> Gefäßen zum Einsatz kommen. Typische Beispiele sind<br />

1. Zugabe von Chemikalien,<br />

2. Rühren, Erhitzen, Kühlen von Chemikalien (-gemischen),<br />

3. Destillationen,<br />

4. Extrahieren, Ausschütteln,<br />

5. Filtrieren, Absaugen,<br />

6. alle analytischen Arbeiten, bei <strong>den</strong>en Stoffe untersucht wer<strong>den</strong>,<br />

7. Arbeiten <strong>mit</strong> strömen<strong>den</strong> Gasen,<br />

8. Arbeiten unter Über- oder Unterdruck.<br />

Gefahrstoffe, die sich im Arbeitsgang befin<strong>den</strong>,<br />

1. brauchen nicht gekennzeichnet zu wer<strong>den</strong>, sofern <strong>den</strong> beteiligten Beschäftigten bekannt ist,<br />

um welche Stoffe oder Zubereitungen es sich handelt, wenn also sichergestellt ist, dass mindestens<br />

eine anwesende Person über die Chemikalien Auskunft geben kann, die sich im Arbeitsgang<br />

befin<strong>den</strong>,<br />

2. müssen vollständig gekennzeichnet wer<strong>den</strong>, wenn die Person, die an der Apparatur arbeitet,<br />

nicht anwesend ist <strong>und</strong> keine weitere anwesende Person Angaben über die Chemikalien geben<br />

kann.<br />

7.5.2 Bereitstellen<br />

Bereitstellen ist das kurzzeitige vorübergehende Aufbewahren von Gefahrstoffen <strong>für</strong> längstens 24<br />

Stun<strong>den</strong> in der <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge in der Nähe von Arbeitsplätzen, die


62<br />

abgefüllt, bearbeitet, transportiert, verarbeitet oder vernichtet wer<strong>den</strong> sollen. Bereitgestellt wird eine<br />

Chemikalie, wenn sie sich zurzeit nicht im Arbeitsgang befindet, aber noch am selben oder folgen<strong>den</strong><br />

Arbeitstag in einen Arbeitsprozess gegeben wird. Bereitgestellt wird eine Chemikalie z. B. dann, wenn<br />

sie<br />

1. täglich als Vergleichssubstanz oder Lösungs<strong>mit</strong>tel in der Spektroskopie eingesetzt wird,<br />

2. in einem Laboratorium aufbewahrt wird, um noch am gleichen oder folgen<strong>den</strong> Tag <strong>für</strong> eine<br />

Synthese benutzt zu wer<strong>den</strong>.<br />

Als Bereitstellen gilt auch das Aufbewahren in Mengen von nicht mehr als 1 kg bzw. 1 Liter an Arbeitsplätzen.<br />

Er beschränkt sich außerdem auf regelmäßig oder häufig benutzte Gefahrstoffe sowie <strong>für</strong><br />

bevorstehende Arbeiten bereitgestellte Gefahrstoffe. Bereitgestellte Chemikalien müssen vollständig<br />

gekennzeichnet sein.<br />

7.5.3 Lagern<br />

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die<br />

Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stun<strong>den</strong> nach der Bereitstellung<br />

oder am darauf folgen<strong>den</strong> Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist <strong>mit</strong><br />

Ablauf des nächsten Werktages, also in der Regel am Montagabend. Gelagert wird eine Chemikalie,<br />

die weder zurzeit noch am gleichen oder folgen<strong>den</strong> Arbeitstag benutzt wird bzw. wer<strong>den</strong> wird. Gelagert<br />

wer<strong>den</strong> alle Chemikalien, die<br />

1. sich nicht im Arbeitsgang befin<strong>den</strong> oder<br />

2. nicht bereitgestellt sind.<br />

Chemikalien, die gelagert wer<strong>den</strong>, müssen „vollständig“ gekennzeichnet wer<strong>den</strong>. Chemikalien dürfen<br />

in Laboratorien gr<strong>und</strong>sätzlich nicht gelagert wer<strong>den</strong>! Das Lagern von Chemikalien ist nur in speziellen<br />

Lagerräumen oder Sicherheitsschränken zulässig.<br />

7.5.3.1 Lagern von Chemikalien in Etagenlagern<br />

In zahlreichen Instituten wer<strong>den</strong> so genannte „Etagenlager“ <strong>für</strong> die Lagerung von Chemikalien benutzt.<br />

Wenn die Etagenlager (<strong>und</strong> alle anderen Chemikalienlager) eine bestimmte Lagermenge überschreiten,<br />

müssen strenge Vorschriften beachtet wer<strong>den</strong>. Da ab einer bestimmten Grenze z. B. Löschwasserrückhaltebecken<br />

oder Feuerlöschanlagen gefordert wer<strong>den</strong>, darf diese Grenze nicht überschritten<br />

wer<strong>den</strong>, sofern diese Einrichtungen nicht vorhan<strong>den</strong> sind.<br />

Es gelten folgende Höchstmengen <strong>für</strong> Etagenlager, wobei alle dort aufbewahrten Gebinde gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

als vollständig gefüllt gewertet wer<strong>den</strong> müssen:<br />

brennbare Flüssigkeiten:<br />

1. in zerbrechlichen Gefäßen (z. B. Glasflaschen) maximal insgesamt 60 Liter hochentzündliche<br />

+ leichtentzündliche Flüssigkeiten,<br />

2. in unzerbrechlichen Gefäßen (z. B. Kunststoffkanistern, Edelstahlkannen) maximal insgesamt<br />

450 Liter hochentzündliche + leichtentzündliche Flüssigkeiten<br />

giftige Stoffe:<br />

maximal 200 kg giftige Stoffe, davon höchstens 50 kg sehr giftige Stoffe.<br />

brandfördernde Stoffe:<br />

maximal 200 kg<br />

Das Lagern ist unzulässig, sobald einer der o. g. Werte überschritten ist. Unabhängig davon wird empfohlen,<br />

die Lagermengen möglichst gering zu halten.<br />

7.6 Transport von Gefahrstoffen<br />

Beim Transport von Gefahrstoffen können Gefährdungen durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Spritzer<br />

oder freigesetzte Gefahrstoffmengen entstehen. Zerbrechliche Chemikaliengebinde (insbesondere<br />

Glasflaschen) müssen außerhalb von Laboratorien (z. B. über <strong>den</strong> Flur oder durch das Treppenhaus)<br />

in Eimern, Tragekörben oder Tragekästen, die ein sicheres Halten <strong>und</strong> Tragen ermöglichen, oder <strong>mit</strong><br />

Chemikalienwagen transportiert wer<strong>den</strong>. Die Chemikalienwagen sollen möglichst eine Auffangwanne<br />

besitzen. Gefahrstoffe dürfen in Aufzügen nicht zusammen <strong>mit</strong> Personen transportiert wer<strong>den</strong>.


63<br />

Zerbrechliche Gefahrstoffgebinde müssen beim Tragen am Behälterbo<strong>den</strong> unterstützt wer<strong>den</strong>. Gebinde,<br />

die aus Kühlgeräten oder kalten Räumen entnommen wer<strong>den</strong>, können infolge Beschlagens sehr<br />

glatt oder rutschig sein. Chemikalienflaschen dürfen nicht an ihrem Hals oder gar am Verschluss getragen<br />

wer<strong>den</strong>, da Spannungen oder andere Defekte im Glas zum Abreißen des Halses führen können.<br />

Druckgasflaschen dürfen nur auf speziellen Gasflaschenwagen <strong>mit</strong> geschlossener Sicherheitskette<br />

<strong>und</strong> nur <strong>mit</strong> aufgeschraubter Schutzkappe zur Ventilsicherung transportiert wer<strong>den</strong>.<br />

Wer<strong>den</strong> Gefahrstoffe über öffentliche Wege (Straße, Eisenbahn usw.) transportiert, z. B. zum Zweck<br />

der Entsorgung, sind besondere Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße <strong>und</strong> Eisenbahn<br />

(GGVSE) zu beachten. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge.<br />

7.7.Umfüllen von Gefahrstoffen<br />

Beim Umfüllen von Gefahrstoffen können Gefährdungen durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Spritzer<br />

von Gefahrstoffen entstehen. Insbesondere das Umfüllen größerer Mengen kann zu erheblichen Gefährdungen<br />

führen. Beim Umfüllen gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern <strong>und</strong> anderen<br />

Behältern sind geeignete Einrichtungen zu benutzen.<br />

Bei jedem Umfüllen von Gefahrstoffen besteht die Gefahr des Verschüttens, auch auf Haut <strong>und</strong> Kleidung,<br />

des Einatmens von Dämpfen oder Stäuben <strong>und</strong> der Bildung zündfähiger Gemische. Es muss<br />

deshalb persönliche Schutzausrüstung getragen wer<strong>den</strong>, die vor allen Gefahren sicher schützt, mindestens<br />

Schutzbrille, Laborkittel, lange Hose, festes Schuhwerk <strong>und</strong> geeignete Schutzhandschuhe.<br />

Vor dem Umfüllen von Gefahrstoffen muss mindestens an Hand des Etiketts überprüft wer<strong>den</strong>, welche<br />

Gefahren von dem Gefahrstoff ausgehen. Auf dem Etikett befindliche Angaben über die Gefährlichkeit<br />

eines Gefahrstoffes (H-Sätze) <strong>und</strong> die angegebenen Sicherheitsratschläge (P-Sätze) sind Bestandteil<br />

dieser Betriebsanweisung <strong>und</strong> unbedingt zu beachten.<br />

Gefahrstoffe, die gefährliche Dämpfe, Gase <strong>und</strong> Stäube abgeben können (z. B. Brom), dürfen nur<br />

unter dem Abzug umgefüllt wer<strong>den</strong>. Beim Umfüllen gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern<br />

<strong>und</strong> anderen Behältern sind geeignete Vorrichtungen (z. B. Pumpen, Ballonkipper, Sicherheitsheber,<br />

selbstschließende Ventile) zu benutzen. Da<strong>mit</strong> soll ein Verspritzen oder Verschütten von Gefahrstoffen<br />

vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Behälter in Fass- oder Ballonkippern müssen gegen das Herausgleiten beim Kippen<br />

gesichert sein.<br />

Fässer <strong>und</strong> Kannen <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten dürfen <strong>mit</strong> einem Überdruck bis zu 0,2 bar entleert<br />

wer<strong>den</strong>, wenn<br />

1. das Fass oder die Kanne <strong>für</strong> die vorgesehene Druckbeanspruchung geeignet ist <strong>und</strong> das Fass<br />

oder die Kanne sich in einwandfreiem Zustand befin<strong>den</strong>,<br />

2. die Druckzuleitung bei Anwendung eines Überdruckes bis 0,2 bar <strong>mit</strong> einem Manometer <strong>und</strong><br />

einem Sicherheitsventil oder einer anderen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet ist.<br />

Zur Erzeugung des Überdrucks zum Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten dürfen nur Inertgase (z. B.<br />

Stickstoff, Edelgase, Kohlendioxid) verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Beim direkten Umfüllen sind stets Flüssigkeits- oder Pulvertrichter zu verwen<strong>den</strong>, auch wenn die persönliche<br />

Geschicklichkeit ein subjektiv sicheres Manipulieren ohne diese Hilfs<strong>mit</strong>tel zulässt. Es ist darauf<br />

zu achten, dass die Luft beim Eingießen ungehindert entweichen kann. Hierzu kann beispielsweise<br />

ein gläserner Haken zwischen Trichter <strong>und</strong> Öffnung eingehängt wer<strong>den</strong>, so dass keine Blasen aus<br />

dem Trichter hochgedrückt wer<strong>den</strong>. Für Feststoffe haben sich Feststofftrichter aus Kunststoff oder<br />

Glas <strong>mit</strong> angeformtem Kern bewährt, die direkt in eine Hülse eines Kolbens eingesetzt wer<strong>den</strong> können.<br />

Beim Umfüllen von Flüssigkeiten, insbesondere toxischer oder ätzender Art, ist das Unterstellen von<br />

Wannen, beim Umfüllen von Feststoffen eine Papierunterlage sinnvoll.<br />

Die Dimensionen von Vorratsgefäß, Trichter <strong>und</strong> Auffanggefäß müssen zueinander passen. So ist z.<br />

B. das Umfüllen von 1 ml Flüssigkeit aus einer 2,5 Liter Flasche in einen 10 ml-Standzylinder kaum<br />

gefahrlos möglich! Für die Entnahme kleiner Flüssigkeitsmengen sollte stets eine genügende Anzahl<br />

von Pipetten am Arbeitsplatz verfügbar sein. Es ist unter allen Umstän<strong>den</strong> verboten, Flüssigkeiten


64<br />

durch Ansaugen <strong>mit</strong> dem M<strong>und</strong> zu pipettieren. Es müssen hierzu Pipettierhilfen (z. B. Peleusball) verwendet<br />

wer<strong>den</strong>. Gießt man Flüssigkeiten aus einer Flasche, so ist die Flasche so zu halten, dass die<br />

Beschriftung bei waagerechter Lage oben ist, da<strong>mit</strong> eventuell herunter fließende Tropfen das Etikett<br />

oder die Beschriftung nicht beschädigen. Stopfen <strong>und</strong> Verschlüsse dürfen nicht <strong>mit</strong> dem unteren Teil<br />

auf <strong>den</strong> Tisch gelegt wer<strong>den</strong>, da hierbei der Tisch von der Chemikalie verunreinigt wer<strong>den</strong> kann. Feste<br />

Stoffe darf man <strong>den</strong> Pulverflaschen nur <strong>mit</strong> einem sauberen Spatel oder Löffel entnehmen. Einem<br />

Gebinde entnommene Chemikalien dürfen nicht in diese zurückgegeben wer<strong>den</strong>, da sonst bei Verwechslungen<br />

oder Verunreinigungen der gesamte Vorrat verunreinigt wer<strong>den</strong> könnte.<br />

Beim Umfüllen brennbarer Stoffe aus Gefäßen von mehr als 2,5 Litern sind Vorratsbehälter <strong>und</strong> zu<br />

befüllendes Gefäß auf gleichem Potential zu er<strong>den</strong>, um Zündungen infolge elektrostatischer Aufladungen<br />

zu vermei<strong>den</strong>.<br />

7.8 Herstellungs- <strong>und</strong> Verwendungsverbote<br />

Sofern in dieser Betriebsanweisung Herstellungs- <strong>und</strong> Verwendungsverbote <strong>für</strong> bestimmte Gefahrstoffe<br />

ausgesprochen wer<strong>den</strong>, gelten diese Verbote nicht <strong>für</strong> deren Entfernen <strong>und</strong> Entsorgen. Herstellungs-<br />

<strong>und</strong> Verwendungsverbote gelten insbesondere <strong>für</strong> Gefahrstoffe, die<br />

1. krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaften haben,<br />

2. sehr giftig oder giftig sind oder<br />

3. die Umwelt schädigen können.<br />

Soweit in der Gefahrstoffverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Herstellungs- <strong>und</strong><br />

Verwendungsverbote nicht <strong>für</strong> Forschungs-, Analyse- <strong>und</strong> wissenschaftliche Lehrzwecke in <strong>den</strong> da<strong>für</strong><br />

erforderlichen Mengen. Folgende Stoffe dürfen nicht mehr hergestellt oder verwendet wer<strong>den</strong> (Gefahrstoffverordnung,<br />

Chemikalien-Verbotsverordnung):<br />

1.) Asbesthaltige Gefahrstoffe<br />

Zubereitungen <strong>und</strong> Erzeugnisse, die Asbest oder einen Massengehalt von mehr als 0,1 % Asbest enthalten,<br />

dürfen nicht mehr verwendet wer<strong>den</strong>. Dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

1. die Verwendung asbesthaltiger Gefahrstoffe <strong>für</strong> analytische Untersuchungen,<br />

2. die Forschung an asbesthaltigen Gefahrstoffen,<br />

3. Abbrucharbeiten<br />

4. Sanierungs- <strong>und</strong> Instandhaltungsarbeiten an bestehen<strong>den</strong> Anlagen, Fahrzeugen, Gebäu<strong>den</strong><br />

oder Geräten <strong>mit</strong> Ausnahme der Bearbeitung von Asbesterzeugnissen <strong>mit</strong> Arbeitsgeräten, die<br />

deren Oberfläche abtragen, wie z. B. Abschleifen, Hoch- <strong>und</strong> Niederdruckreinigen oder Abbürsten,<br />

5. die Gewinnung, Aufbereitung <strong>und</strong> Weiterverarbeitung natürlich vorkommender mineralischer<br />

Rohstoffe, die freie Asbestfasern <strong>mit</strong> einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten.<br />

2.) aromatische Amine<br />

Stoffe oder Zubereitungen, die die folgen<strong>den</strong> Stoffe <strong>mit</strong> einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent<br />

enthalten, dürfen nicht hergestellt <strong>und</strong> verwendet wer<strong>den</strong>:<br />

1. 2-Naphtylamin <strong>und</strong> seine Salze<br />

2. 4-Aminobiphenyl <strong>und</strong> seine Salze<br />

3. Benzidin <strong>und</strong> seine Salze<br />

4. 4-Nitrobiphenyl.<br />

3.) Pentachlorphenol <strong>und</strong> seine Verbindungen<br />

4.) Kühlschmierstoffe<br />

Kühlschmierstoffe, <strong>den</strong>en nitrosierende Agentien als Komponenten zugesetzt wor<strong>den</strong> sind, dürfen<br />

nicht verwendet wer<strong>den</strong>. Der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, dass <strong>den</strong> eingesetzten Kühlschmierstoffen<br />

keine nitrosieren<strong>den</strong> Stoffe zugesetzt wur<strong>den</strong>. Der Gehalt an Nitrit ist regelmäßig im<br />

Kühlschmierstoff zu kontrollieren. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge.<br />

5.) biopersistente Fasern<br />

Biopersistente Fasern dürfen weder <strong>für</strong> die Wärme- <strong>und</strong> Schalldämmung im Hochbau, einschließlich<br />

technischer Isolierungen, noch <strong>für</strong> Lüftungsanalagen hergestellt oder verwendet wer<strong>den</strong>.


65<br />

6.) besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe<br />

Die folgen<strong>den</strong> Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet wer<strong>den</strong>:<br />

1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin<br />

2. Bis(chlormethyl)ether<br />

3. Cadmiumchlorid (in einatembarer Form)<br />

4. Chlormethyl-methylether<br />

5. Dimethylcarbamoylchlorid<br />

6. Hexamethylphosphorsäuretriamid<br />

7. 1,3-Propansulton<br />

8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei <strong>den</strong>en sich<br />

in entsprechen<strong>den</strong> Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,<br />

9. Tetranitromethan<br />

10. 1,2,3-Trichlorpropan<br />

11. Dimethyl- <strong>und</strong> Diethylsulfat.<br />

7.9 Schutz vor Chemikalienaufnahme in <strong>den</strong> Körper<br />

7.9.1 Rangfolge von Schutzmaßnahmen<br />

Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei<br />

wer<strong>den</strong>, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist ferner so zu<br />

gestalten, dass die Beschäftigten <strong>mit</strong> gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen<br />

nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.<br />

Kann durch diese Maßnahmen nicht unterbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder<br />

Schwebstoffe frei wer<strong>den</strong>, sind die Stoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen <strong>und</strong><br />

anschließend ohne Gefahr <strong>für</strong> Mensch <strong>und</strong> Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der<br />

Technik möglich ist. Ist auch eine vollständige Erfassung der Stoffe nicht möglich, so sind die dem<br />

Stand der Technik entsprechen<strong>den</strong> Lüftungsmaßnahmen zu treffen.<br />

In Laboratorien wird dieses Schutzziel z. B. durch geeignete Abzüge <strong>und</strong> raumlufttechnische Anlagen<br />

erreicht, in anderen Arbeitsbereichen durch Maßnahmen wie z. B. Tischabsaugungen oder flexible<br />

Absaugvorrichtungen.<br />

Die Anforderungen an die Lüftung können entsprechend niedriger angesetzt wer<strong>den</strong>, wenn auf andere<br />

geeignete Weise die Gefährdung verringert wird, wie z. B. durch<br />

1. Eliminierung bestimmter Stoffe aus dem Versuchsprogramm/Arbeitsverfahren,<br />

2. Verminderung der pro Zeiteinheit anfallen<strong>den</strong> Gefahrstoffmenge vor allem durch kleiner dimensionierte<br />

Versuche oder durch Verringerung der Beschäftigtenzahl, z. B. durch Teilung eines<br />

Praktikums in mehrere Gruppen,<br />

3. Verringerung des Anteils an Versuchen/Arbeitsverfahren <strong>mit</strong> flüchtigen Gefahrstoffen.<br />

Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt wor<strong>den</strong>, hat sich diese bewährt <strong>und</strong><br />

erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der Arbeitgeber das nicht entsprechende<br />

Arbeitsverfahren, soweit zumutbar, innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.<br />

Bei jedem Umgang <strong>mit</strong> Chemikalien besteht die Gefahr, dass sie in <strong>den</strong> Körper aufgenommen wer<strong>den</strong><br />

können. Dabei sind drei Aufnahmewege möglich:<br />

1. über <strong>den</strong> M<strong>und</strong> <strong>und</strong> Verdauungstrakt (oral),<br />

2. über die Atemwege (inhalativ),<br />

3. durch die Haut (dermal).<br />

7.9.2 Schutz vor oraler Chemikalienaufnahme<br />

Eine orale Chemikalienaufnahme, also eine Aufnahme über <strong>den</strong> M<strong>und</strong> <strong>und</strong> <strong>den</strong> Verdauungstrakt, lässt<br />

sich in chemischen Laboratorien besonders leicht verhindern. Entschei<strong>den</strong>d ist,<br />

1. in chemischen Laboratorien NICHT zu essen oder zu trinken,<br />

2. in chemischen Laboratorien KEINE Lebens<strong>mit</strong>tel aufzubewahren,


66<br />

3. in chemischen Laboratorien KEINE Gefäße <strong>für</strong> Lebens<strong>mit</strong>tel zu verwen<strong>den</strong>, die im Labor üblicherweise<br />

<strong>für</strong> die Aufbewahrung von Chemikalien benutzt wer<strong>den</strong>,<br />

4. Chemikalien NICHT in Gefäßen aufzubewahren, die üblicherweise <strong>für</strong> die Aufbewahrung von<br />

Lebens<strong>mit</strong>teln benutzt wer<strong>den</strong>,<br />

5. Flüssigkeiten NICHT durch Ansaugen <strong>mit</strong> dem M<strong>und</strong> zu pipettieren,<br />

6. sich vor dem Essen <strong>und</strong> Trinken gründlich die Hände zu waschen.<br />

Chemikalien, die oral aufgenommen wer<strong>den</strong>, bleiben oft eine Zeit lang im Verdauungstrakt, bevor sie<br />

in <strong>den</strong> Blutkreislauf aufgenommen wer<strong>den</strong>. Bei Unfällen ist es deshalb notwendig, ein möglichst rasches<br />

Erbrechen auszulösen. Das gilt jedoch nicht <strong>für</strong> bewusstlose Personen <strong>und</strong> auch nicht <strong>für</strong> Säuren<br />

<strong>und</strong> Laugen, da diese Stoffe, vor allem bei Aufnahme in konzentrierter Form, M<strong>und</strong>, Rachen <strong>und</strong><br />

Speiseröhre verätzen können. Hier stellt das Trinken von viel Wasser zur Verdünnung die Erste Hilfe<br />

dar.<br />

7.9.3 Schutz vor dermaler Chemikalienaufnahme<br />

Die Gefährdung durch die Aufnahme von flüssigen, festen <strong>und</strong> gasförmigen Gefahrstoffen durch die<br />

Haut wird von <strong>den</strong> meisten Beschäftigten nicht erkannt oder als gering erachtet! Dabei ist gerade diese<br />

Gefahr ein Hauptproblem der Arbeitssicherheit. Die meisten Berufskrankheiten sind Hautkrankheiten!<br />

Chemikalien, die auf die Haut gelangen, können<br />

1. die Haut selbst schädigen (lokale Wirkung, z. B. Reizungen, Verätzungen, Versprö<strong>den</strong> der<br />

Haut),<br />

2. nach Durchdringen der Haut <strong>den</strong> Körper an ganz anderen Stellen schädigen (systemische<br />

Wirkung),<br />

3. gleichzeitig eine lokale <strong>und</strong> eine systemische Schädigung hervorrufen.<br />

Lokale Wirkung<br />

Die Haut stellt gegen wasserlösliche Stoffe in der Regel eine gute Schutzschicht dar, da die Hornschicht<br />

lipophile Bestandteile enthält. Schleimhäute (z. B. in der Nase, vor allem aber die Schleimhäute<br />

der Augen!) besitzen keine Hornschicht, die wirksam vor Chemikalien schützt. Gelangen ätzende oder<br />

reizende Chemikalien auf die Haut, kann es zu Zerstörungen der Haut kommen. Als Erste Hilfe ist das<br />

ausdauernde Spülen <strong>mit</strong> Leitungswasser notwendig. Es muss bei Augen- oder Hautverletzungen mindestens<br />

10 Minuten lang erfolgen. Von der Kontamination <strong>mit</strong> Chemikalien sind erfahrungsgemäß vor<br />

allem die Hände <strong>und</strong> das Gesicht betroffen. Vor der Kontamination schützt eine geeignete persönliche<br />

Schutzausrüstung.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verschmutzung der Haut auch durch Berührung <strong>mit</strong> verschmutzter<br />

persönlicher Schutzausrüstung erfolgen kann. So können z. B. Chemikalien durch die<br />

Hände aufgenommen wer<strong>den</strong>, wenn die Hände am verschmutzten Laborkittel gerieben wer<strong>den</strong>. Die<br />

(regelmäßige) Reinigung oder der Ersatz verschmutzter Schutzausrüstung ist deshalb unbedingt notwendig.<br />

Systemische Wirkung<br />

Chemikalien können durch die Haut aufgenommen wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> dann zu schwersten Schädigungen an<br />

ganz anderer Stelle im Körper führen (systemische Wirkung) nach Verschmutzungen der Haut <strong>mit</strong><br />

Flüssigkeiten oder Feststoffen oder durch die Diffusion von Gasen durch die Haut. Fettlösliche Stoffe<br />

wer<strong>den</strong> sehr rasch aufgenommen <strong>und</strong> gelangen dann in die Blutbahn, ohne zuvor in Stoffe <strong>mit</strong> geringerer<br />

Schadwirkung umgewandelt wer<strong>den</strong> zu können. Bei hautresorptiven Stoffen ist von einer Überschreitung<br />

der zulässigen Grenzwerte auszugehen, wenn beim Umgang <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Gefahrstoffen ein<br />

un<strong>mit</strong>telbarer Hautkontakt besteht.<br />

7.9.4 Schutz vor inhalativer Chemikalienaufnahme<br />

Wegen des Sauerstoffbedarfes des Menschen wer<strong>den</strong> Stoffe, auch Gefahrstoffe, die sich in der Atemluft<br />

befin<strong>den</strong>, ständig in <strong>den</strong> Körper aufgenommen. Von Gefahrstoffen in atembarer Form gehen deshalb<br />

besonders große Gefahren aus. Gefahrstoffe in atembarer Form sind:<br />

1. Gase,<br />

2. Dämpfe,<br />

3. Aerosole,<br />

4. Stäube.


67<br />

Sie wer<strong>den</strong> im Folgen<strong>den</strong> als „Atemgifte“ bezeichnet. Sie können<br />

1. die Atmungsorgane selbst schädigen (lokale Wirkung, z. B. Reizungen, Verätzungen, Lungenödeme,<br />

Lungenkrebs),<br />

2. nach Aufnahme in das Blut <strong>den</strong> Körper an ganz anderen Stellen schädigen (systemische Wirkung),<br />

3. erstickend wirken,<br />

4. gleichzeitig eine lokale <strong>und</strong> eine systemische Schädigung hervorrufen.<br />

Gefahren durch erstickend wirkende Atemgifte<br />

Erstickend wirkende Atemgifte, vor allem Gase (z. B. Kohlendioxid, Stickstoff, Edelgase), wer<strong>den</strong> in<br />

der Technik in großem Maße gebraucht. Sie können vom Menschen nicht wahrgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

Durch das Verdrängen von Sauerstoff können sie zu plötzlicher Bewusstlosigkeit <strong>und</strong> zum Tod führen.<br />

Akuter Sauerstoffmangel tritt vor allem dann auf, wenn große Mengen erstickender Atemgifte plötzlich<br />

freigesetzt wer<strong>den</strong>, z. B. bei Unfällen <strong>mit</strong> Druckgasflaschen oder beim Transport von flüssigem Stickstoff.<br />

Druckgasflaschen <strong>mit</strong> erstickend wirken<strong>den</strong> Atemgiften oder Behälter <strong>mit</strong> flüssigem Stickstoff<br />

dürfen deshalb niemals zusammen <strong>mit</strong> Personen in Aufzügen transportiert wer<strong>den</strong>.<br />

Gefahren durch reizende <strong>und</strong> ätzende Atemgifte<br />

Reizende <strong>und</strong> ätzende Atemgifte (z. B. Schwefeldioxid, Chlorwasserstoff, Ammoniak) führen in der<br />

Regel beim Einatmen zu einem starken Hustenreiz oder Stechen in der Nase, wodurch die Aufnahme<br />

größerer Mengen in die Lunge verhindert wird. Besonders kritisch ist die Aufnahme von solchen reizen<strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> ätzen<strong>den</strong> Atemgiften, die sich kaum durch Stechen in der Nase oder Hustenreiz bemerkbar<br />

machen <strong>und</strong> ihre Wirkung erst nach einiger Zeit vor allem in der Lunge entfalten. Diese Stoffe können<br />

zu Zerstörungen der Lunge führen (Lungenödem), die oft erst nach Stun<strong>den</strong> bemerkbar sind <strong>und</strong><br />

tödlich verlaufen können Verlauf. Besonders gefährlich sind Phosgen, Chlor, Brom <strong>und</strong> nitrose Gase.<br />

Gefahren durch Atemgifte <strong>mit</strong> toxischer Wirkung<br />

Sehr giftige, giftige <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitsschädliche Gase, Dämpfe, Aerosole <strong>und</strong> Stäube führen in der Regel<br />

schon in kleinen Konzentrationen zu sehr ernsten Ges<strong>und</strong>heitsschädigungen, die sehr rasch zum<br />

Tode führen können. Bekannte Beispiele <strong>für</strong> diese Atemgifte sind Kohlenmonoxid, Cyanwasserstoff<br />

(Blausäure), Arsenwasserstoff (Arsin) <strong>und</strong> Phosphorwasserstoff (Phosphin). Aber auch die Dämpfe<br />

der meisten Lösungs<strong>mit</strong>tel (z. B. Diethylether, Aceton, Essigsäureethylester, Trichlormethan) können<br />

vor allem bei längerer Einwirkung hoher Konzentrationen giftig wirken. Viele dieser Stoffe wirken chronisch<br />

schädigend. So können chlorierte Kohlenwasserstoffe zu Schädigungen der Nieren <strong>und</strong> der Leber<br />

führen, Benzol kann Krebs erzeugen.<br />

Gefahren durch Stäube<br />

Stäube sind in der Regel umso gefährlicher, je kleiner die Partikel sind. Größere Partikel wer<strong>den</strong> bereits<br />

in der Nase, der Luftröhre <strong>und</strong> <strong>den</strong> Bronchien aufgehalten <strong>und</strong> von dort relativ rasch wieder aus<br />

dem Körper ausgeschie<strong>den</strong>. Partikel, die die Lungenbläschen erreichen, können dort zu ernsten Erkrankungen<br />

führen. Bekannte Beispiele sind Asbest (Asbestose, Lungenkrebs) <strong>und</strong> Quarzstaub (Silikose,<br />

Zerstörung der Lungenbläschen).<br />

Gefahren durch erbgutverändernde, krebserzeugende oder fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de Atemgifte<br />

Besondere Vorsicht erfordert der Umgang <strong>mit</strong> diesen Atemgiften, da bereits durch die einmalige Aufnahme<br />

selbst kleiner Mengen irreversible Schä<strong>den</strong> hervorgerufen wer<strong>den</strong> können. Dabei besteht oft<br />

eine lange Latenzzeit zwischen der Aufnahme des Atemgiftes <strong>und</strong> dem Ausbruch der Erkrankung. Der<br />

Umgang <strong>mit</strong> diesen Gefahrstoffen erfordert eine besondere Vorsicht.<br />

7.10 Chemikalien, deren Besitz polizeilich kontrolliert wer<strong>den</strong> kann<br />

Für folgende Chemikalien behält sich die Kriminalpolizei im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Herstellung von<br />

Betäubungs<strong>mit</strong>teln Überprüfungen von Besitz <strong>und</strong> Verwendung vor. Es wird aber ausdrücklich darauf<br />

hingewiesen, dass weder Bestellung noch Besitz dieser Substanzen einen Straftatbestand erfüllen.<br />

Acetondicarbonsäure <strong>und</strong> deren Ester<br />

2-Amino-5-chlorbenzophenon<br />

Amphetamin<br />

Anthranilsäure<br />

Benzaldehyd


68<br />

Benzoylchlorid<br />

Benzylmethylketon<br />

2-Chlor-N,N-dimethylpropylamin<br />

5-Chlor-2-methylaminobenzophenon<br />

Citral<br />

2,5-Diethoxytetrahydrofuran<br />

2,5-Dimethoxybenzaldehyd<br />

2,5-Dimethoxytetrahydrofuran<br />

2,5-Dimethoxytoluol<br />

Diphenylacetonitril<br />

Ephedrin<br />

Ergotalkaloide<br />

p-Fluoranilin<br />

Gallussäure<br />

Indol<br />

Isatosäureanhydrid<br />

Isosafrol<br />

Lysergsäure<br />

4-Methoxyindol<br />

1,2-Methylendioxi-4-propenylbenzol<br />

Morphin<br />

Norpseudoephedrin<br />

Olivetol<br />

Phenethylamin<br />

N-(1-Phenethyl)-piperidin-4-on<br />

N-(1-Phenethyl-4-piperidinyl)-anilin<br />

N-(1-Phenethyl-4-piperidinyl)-fluoranilin<br />

Phenylaceton<br />

Phenylacetonitril<br />

N-(1-(2-Phenylisopropyl)-4-piperidinyl)-anilin<br />

N-(1-(2-Phenylisopropyl))-piperidin-4-on<br />

N-(4-Piperidinyl)-anilin<br />

Piperonal<br />

Safrol<br />

2-Toluidin<br />

3,4,5-Trimethoxybenzaldehyd<br />

3,4,5-Trimethoxybenzoesäure<br />

3,4,5-Trimethoxybenzylalkohol<br />

3,4,5-Trimethoxyphenylacetonitril<br />

3,4,5-Trimethoxyphenylpropen<br />

7.11 Hinweise zum Umgang <strong>mit</strong> besonderen Gefahrstoffgruppen, Gefahrstoffgruppenspezifische<br />

Betriebsanweisungen<br />

Betriebsanweisungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen sollten möglichst Stoffgruppen bezogen erstellt<br />

wer<strong>den</strong>. Einzelstoffbezogene Betriebsanweisungen sind dann erforderlich, wenn durch die Art<br />

des Umganges ein besonderes oder zusätzliches Risiko gegeben ist. Für sehr giftige, krebserzeugende,<br />

erbgutverändernde, fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de, selbstentzündliche, hochentzündliche oder explosionsgefährliche<br />

Einzelstoffe können Stoffgruppen bezogene Betriebsanweisungen nur dann erstellt<br />

wer<strong>den</strong>, wenn keine besonderen oder zusätzlichen Risiken durch die einzelnen Stoffe gegeben sind.<br />

Die stoffbezogenen Betriebsanweisungen müssen arbeitsbereichsbezogen erstellt wer<strong>den</strong>.<br />

Dieses Kapitel enthält Hinweise <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> besonderen Gefahrstoffgruppen, z. B. ätzen<strong>den</strong><br />

Stoffen, giftigen Stoffen usw. Für jede Gefahrstoffgruppe ist eine Betriebsanweisung aufgeführt, die<br />

folgende Daten enthält:<br />

1. Bezeichnung der Gefahrstoffgruppe (z. B. ätzende Gefahrstoffe)<br />

2. Gefahren <strong>für</strong> Mensch <strong>und</strong> Umwelt<br />

3. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln <strong>und</strong> hygienische Maßnahmen<br />

4. Verhalten im Gefahrfall<br />

5. Erste Hilfe


69<br />

6. Sachgerechte Entsorgung<br />

7.11.1 Explosive (explosionsgefährliche) Stoffe<br />

Oberstes Gebot ist Sauberkeit <strong>und</strong> Ordnung am Arbeitsplatz!<br />

Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur in Mengen bis zu 1 g an allseitig abgeschirmten Arbeitsplätzen<br />

(z. B. Abzug <strong>mit</strong> geschlossener Frontscheibe) gehandhabt wer<strong>den</strong>. Überhitzung, Schlag, Reibung,<br />

Flammennähe <strong>und</strong> Funkenbildung sind peinlichst genau zu vermei<strong>den</strong>. Explosionsgefährliche Stoffe<br />

dürfen nicht in Glasgefäßen <strong>mit</strong> ungefetteten Schliffen aufbewahrt wer<strong>den</strong>, da bereits die Zerreibung<br />

von Kristallen im Schliff ausreichen kann, eine gefährliche Explosion auszulösen. Vorräte an explosionsgefährlichen<br />

Stoffen <strong>und</strong> Gemischen sind so gering wie möglich zu halten. Sie sind gegen Flammen-<br />

<strong>und</strong> Hitzeeinwirkung gesichert, verschlossen <strong>und</strong> von <strong>den</strong> Arbeitsplätzen entfernt möglichst in<br />

einem besonderen Raum aufzubewahren.<br />

Bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> explosiven Stoffen hat der Arbeitgeber auf der Gr<strong>und</strong>lage der Gefährdungsbeurteilung<br />

zum Schutz der Beschäftigten, anderer Personen <strong>und</strong> von Sachgütern zusätzliche besondere<br />

Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere verfahrenstechnische, organisatorische <strong>und</strong> bauliche Schutzmaßnahmen<br />

einschließlich einzuhaltender Abstände. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes <strong>und</strong><br />

der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt.<br />

Die Herstellung von <strong>und</strong> der Umgang <strong>mit</strong> explosiven Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes ist<br />

verboten. Ausnahmen <strong>für</strong> Lehre <strong>und</strong> Forschung regelt das Sprengstoffgesetz <strong>mit</strong> Anlagen <strong>und</strong> <strong>den</strong><br />

dazugehörigen Rechtsverordnungen. Auskünfte erhalten Sie bei der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge. Ohne die Erlaubnis von Tätigkeiten durch die Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge dürfen keine Tätigkeiten <strong>mit</strong> explosiven Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes<br />

ausgeführt wer<strong>den</strong>. Außerdem dürfen diese Stoffe nicht beschafft oder hergestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Es darf nur <strong>mit</strong> geringen Mengen (


70<br />

9. organische Nitro- <strong>und</strong> Nitrosoverbindungen<br />

10. organische Peroxide<br />

11. organische Persäuren, Percarbonsäuren<br />

12. Pikrinsäure<br />

13. Salpetersäureester<br />

14. Silber- <strong>und</strong> Goldsalze<br />

15. Stickstoffwasserstoffsäure <strong>und</strong> ihre Salze (Azide) <strong>und</strong> Ester<br />

16. Radikale<br />

17. Schwermetallperchlorate<br />

Metallpulver, die durch die Reduktion Wasserstoff enthalten, Lösungen <strong>mit</strong> einem<br />

Wasserstoffperoxidgehalt über 30 % <strong>und</strong> darin enthaltenen Schwermetallionen sowie Halogenkohlenwasserstoffe<br />

im Kontakt <strong>mit</strong> Alkalimetallen können ebenfalls zu Explosionsgefahren führen.<br />

Mischungen oxidierender Substanzen (z. B. Nitrate, Chromate, Chlorate, Perchlorate, rauchende Salpetersäure,<br />

Nitriersäure, konz. Schwefelsäure, Wasserstoffperoxidlösungen (insbesondere bei Konzentrationen<br />

oberhalb 30 %)) <strong>mit</strong> brennbaren oder reduzieren<strong>den</strong> Stoffen können ebenfalls explosiv<br />

sein. So reagiert z. B. rauchende Salpetersäure explosionsartig <strong>mit</strong> Aceton, Ethern, Alkoholen <strong>und</strong><br />

Terpentinöl. Die schwersten Laborunfälle an der TU sind durch solche Stoffmischungen entstan<strong>den</strong>!<br />

Explosionsgefährlich sind auch fast alle Dampf/Luft-Gemische brennbarer Flüssigkeiten <strong>und</strong> Gase.<br />

Stäube brennbarer, aber nicht explosiver Feststoffe können ebenfalls zu Explosionsgefahren führen.<br />

Ist die Bildung einer explosiven Atmosphäre bei Arbeiten <strong>mit</strong> brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder<br />

Stäuben nicht durch primäre Schutzmaßnahmen vermeidbar, sind Maßnahmen durchzuführen, die<br />

eine Entzündung verhindern. Zu diesen Maßnahmen gehört z. B. der Ersatz von brennbaren durch<br />

nicht brennbare Lösungs<strong>mit</strong>tel oder durch Lösungs<strong>mit</strong>tel <strong>mit</strong> einem ausreichend sicher über Raum<strong>und</strong><br />

Verarbeitungstemperatur liegen<strong>den</strong> Flammpunkt. Zu <strong>den</strong> Maßnahmen, die eine Bildung explosionsgefährlicher<br />

Atmosphäre in Gefahr drohender Menge verhindern, gehört z. B. das Absaugen der<br />

brennbaren Gase, Dämpfe oder Stäube an der Entstehungs- oder Austrittstelle oder das Arbeiten in<br />

Abzügen. Maßnahmen, die eine Entzündung explosionsgefährlicher Atmosphäre verhindern, sind z. B.<br />

das Vermei<strong>den</strong> offener Flammen, der Einsatz explosionsgeschützter elektrischer Betriebs<strong>mit</strong>tel <strong>und</strong><br />

das Vermei<strong>den</strong> elektrostatischer Aufladungen.<br />

Beim Arbeiten <strong>mit</strong> ammoniakalischen silbersalzhaltigen Lösungen ist zu beobachten, dass sich nach<br />

einiger Zeit ein schwarzer Niederschlag abscheidet, der teilweise aus Silbernitrid (Bertholletsches oder<br />

Schwarzes Knallsilber) besteht. Diese bislang nicht eindeutig charakterisierte Verbindung ist im Gegensatz<br />

zum Silberfulminat (Knallsilber) praktisch nicht handzuhaben, da es bereits beim Berühren,<br />

Umrühren, Schütteln oder selbst beim Eintrocknen der Lösung heftig explodieren kann. Ammoniakalische<br />

silbersalzhaltige Lösungen müssen nach ihrer Herstellung sofort weiterverarbeitet wer<strong>den</strong>.<br />

Mit flüssigem Ammoniak bildet sich hochexplosives Silberamid, Apparatebestandteile aus Silber dürfen<br />

daher <strong>mit</strong> flüssigem Ammoniak nicht in Kontakt kommen. Auch Quecksilber bildet <strong>mit</strong> Ammoniak ein<br />

explosionsfähiges Nitrid.<br />

Beim Umgang <strong>mit</strong> Perchlorsäure muss sichergestellt sein, dass sich nicht unkontrolliert explosionsgefährliche<br />

Perchlorate bil<strong>den</strong> können. Dies ist z. B. möglich bei einer Einwirkung von Perchlorsäure auf<br />

Holz (Labormöbel). Besonders gefährlich ist dies bei Abrauchabzügen, bei <strong>den</strong>en Perchlorsäure in das<br />

Holz eingedrungen sein könnte. Hier ist eine besondere Entsorgung erforderlich. Für das Abrauchen<br />

ist in der Regel der Einsatz von speziellen Abrauchabzügen erforderlich.<br />

explosionsgefährliche, phlegmatisierte Gefahrstoffe<br />

Viele explosionsgefährliche Gefahrstoffe wer<strong>den</strong> in phlegmatisierter Form gehandelt <strong>und</strong> müssen auch<br />

so aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Unter Phlegmatisierung versteht man die Herabsetzung der Empfindlichkeit<br />

eines Explosivstoffes gegen z. B. Schlag, Reibung, Stoß <strong>und</strong> Erschütterung durch Anteigen dieser<br />

Substanz <strong>mit</strong> Wasser oder anderen inerten Verdünnungs<strong>mit</strong>teln. Wer<strong>den</strong> diese Verdünnungs<strong>mit</strong>tel<br />

entfernt (z. B. durch Austrocknen), erhalten die Chemikalien ihre Explosionsgefährlichkeit zurück.<br />

Phlegmatisierte Stoffe sind regelmäßig zu kontrollieren, um eine Aufhebung der Phlegmatisierung zu<br />

verhindern.


71<br />

GEFAHRSTOFFSPEZIFISCHE BETRIEBSANWEISUNG<br />

EXPLOSIVE (EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE) GEFAHRSTOFFE<br />

GEFAHR<br />

Beispiele: Ammoniumnitrat, Dibenzoylperoxid, Azoisobutyronitril, Bleiazid, Ammoniumdichromat, Pikrinsäure,<br />

Ethylnitrat, Trinitrobenzol-Derivate<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Explosionsgefahr durch Schlag, Reibung, Feuer,<br />

Erwärmen, andere Zündquellen. Auch ohne Anwesenheit von Luft explosionsgefährlich. Höchste Explosionsgefahr<br />

bei Mischung <strong>mit</strong> brennbaren oder brandfördern<strong>den</strong> Stoffen. Erfolgt die Explosion in<br />

einem geschlossenen Gefäß oder einem geschlossenen Raum, können die bei deren Zerstörung entstehen<strong>den</strong><br />

Splitter oder Trümmer schwere Verletzungen bewirken. Einige der Stoffe wirken auch<br />

ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> umweltschädigend <strong>und</strong> wer<strong>den</strong> durch die Haut aufgenommen.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Ordnung <strong>und</strong> Sauberkeit am Arbeitsplatz sind Voraussetzung <strong>für</strong> sicheres Arbeiten! Geräte <strong>und</strong> Hilfs<strong>mit</strong>tel<br />

stets sauber halten, da Verunreinigungen gefährliche Reaktionen bewirken können! Sicherheitsratschläge<br />

(P-Sätze) des Etiketts <strong>und</strong> sonstige Warnhinweise unbedingt beachten! Nie <strong>mit</strong> offener<br />

Flamme erwärmen. Von elektrischen Geräten, Zünd- <strong>und</strong> Wärmequellen entfernt halten. Explosionsgeschützte<br />

elektrische Geräte <strong>und</strong> funkenfreie Werkzeuge benutzen. Maßnahmen gegen elektrostatische<br />

Aufladungen ergreifen! Bei mechanischer Bearbeitung kühlen. Je<strong>den</strong> Kontakt <strong>mit</strong> brennbaren<br />

oder brandfördern<strong>den</strong> Stoffen vermei<strong>den</strong>. Keine Vorräte am Arbeitsplatz aufbewahren. Sicherheitsratschlag<br />

„Feucht halten <strong>mit</strong> ...“ (vom Hersteller anzugeben) unbedingt beachten. Möglichst nur in offenen<br />

Gefäßen arbeiten! Laborkittel, Schutzbrille, Schutzschirm, Handschuhe tragen. Mit gefährlichen Mengen<br />

nur hinter Schutzscheiben (z. B. geschlossener Abzugsschieber) arbeiten!<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Bei beginnen<strong>den</strong> Zersetzungsreaktionen, Geräuschen <strong>und</strong> allen ungewöhnlichen Vorkommnissen<br />

sofort alle Personen zum Verlassen des Raumes auffordern. Sofort Raum verlassen. Vorgesetzten<br />

informieren. Regelmäßig Hände <strong>und</strong> Gesicht waschen. Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen.<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B. Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche<br />

benutzen! Bei Verbrennungen mindestens 10 Minuten lang <strong>mit</strong> kaltem (Trink-) Wasser kühlen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme<br />

Sofort Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen!<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Ggf. ist die Rücksprache <strong>mit</strong> der Stabsstelle <strong>für</strong><br />

Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge erforderlich. Auf keinen Fall explosionsgefährliche Stoffe<br />

<strong>mit</strong> brennbaren oder brandfördern<strong>den</strong> Stoffen vermischen!


72<br />

7.11.2 Selbstentzündliche Gefahrstoffe<br />

Häufig benutzte selbstentzündliche Gefahrstoffe sind z. B.:<br />

1. weißer Phosphor<br />

2. Alkalimetalle (z. B. Kalium) bei hoher Luftfeuchtigkeit<br />

3. Aluminiumalkyle, Zinkalkyle<br />

4. sonstige Metallalkyle<br />

5. GRIGNARD-Reagentien<br />

6. niedrige Phosphane<br />

7. Silane<br />

8. Lithiumaluminiumhydrid<br />

9. feinverteilte pyrophore Metalle (z. B. pyrophores Eisen)<br />

10. Hydrierkatalysatoren wie Palladium auf Trägern oder Raney-Nickel nehmen nach Gebrauch<br />

beim Trocknen pyrophore Eigenschaften an.<br />

Stoffe, die sich bei gewöhnlicher Temperatur durch Einwirkung von Luft oder Feuchtigkeit selbst entzün<strong>den</strong><br />

können, sind getrennt von anderen explosionsgefährlichen, brandfördern<strong>den</strong>, hochentzündlichen,<br />

leichtentzündlichen <strong>und</strong> entzündlichen Stoffen sowie gegen Brandübertragung gesichert aufzubewahren.<br />

Wer<strong>den</strong> sie laufend benötigt, dürfen sich begrenzte Mengen, die <strong>für</strong> <strong>den</strong> un<strong>mit</strong>telbaren<br />

Fortgang der Arbeiten notwendig sind, während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz befin<strong>den</strong>.<br />

Arbeiten <strong>mit</strong> selbstentzündlichen Stoffen müssen im Abzug durchgeführt wer<strong>den</strong>. Alle brennbaren Stoffe,<br />

die nicht un<strong>mit</strong>telbar <strong>für</strong> die Fortführung der Arbeit benötigt wer<strong>den</strong>, sind aus dem Abzug zu entfernen.<br />

Geeignete Lösch<strong>mit</strong>tel sind bereitzuhalten.


73<br />

GEFAHRSTOFFSPEZIFISCHE BETRIEBSANWEISUNG<br />

SELBSTENTZÜNDLICHE GEFAHRSTOFFE<br />

GEFAHR<br />

Beispiele: weißer Phosphor, Alkalimetalle (z. B. Kalium) bei hoher Luftfeuchtigkeit, Aluminiumalkyle,<br />

GRIGNARD-Reagentien, Phosphine, Zinkalkyle<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Bei Hautkontakt, Verschlucken oder Einatmen<br />

können durch diese Gefahrstoffe Brandverletzungen <strong>und</strong> Vergiftungen ausgelöst wer<strong>den</strong>.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Sicherheitsratschläge (P-Sätze) des Etiketts beachten! Gefahrstoffe dürfen nicht <strong>mit</strong> Sauerstoff/Luft in<br />

Kontakt kommen. Unter Schutzgasatmosphäre arbeiten (z. B. unter Stickstoff, Edelgasen). Sehr sorgfältiges<br />

Arbeiten ist notwendig! Je<strong>den</strong> Hautkontakt vermei<strong>den</strong>. Gefahrstoffe nicht einatmen <strong>und</strong> nicht<br />

verschlucken. Laborkittel, Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Schutzbrille tragen! Regelmäßig Hände <strong>und</strong> Gesicht<br />

waschen. Vor Versuchsbeginn Feuerlöscher/Löschsand bereitstellen!<br />

Stoffe, die sich bei gewöhnlicher Temperatur durch Einwirkung von Luft oder Feuchtigkeit selbst entzün<strong>den</strong><br />

können, sind getrennt von anderen explosionsgefährlichen, brandfördern<strong>den</strong>, hochentzündlichen,<br />

leichtentzündlichen <strong>und</strong> entzündlichen Stoffen sowie gegen Brandübertragung gesichert aufzubewahren.<br />

Wer<strong>den</strong> sie laufend benötigt, dürfen sich begrenzte Mengen, die <strong>für</strong> <strong>den</strong> un<strong>mit</strong>telbaren<br />

Fortgang der Arbeiten notwendig sind, während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz befin<strong>den</strong>. Arbeiten <strong>mit</strong><br />

selbstentzündlichen Stoffen müssen im Abzug durchgeführt wer<strong>den</strong>. Alle brennbaren Stoffe, die nicht<br />

un<strong>mit</strong>telbar <strong>für</strong> die Fortführung der Arbeit benötigt wer<strong>den</strong>, sind aus dem Abzug zu entfernen. Geeignete<br />

Lösch<strong>mit</strong>tel sind bereitzuhalten.<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Haut gründlich reinigen. Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Verschüttete Stoffe<br />

sofort inertisieren (bei weißem Phosphor z. B. durch Übergießen <strong>mit</strong> Wasser). Verschüttete feste Stoffe<br />

zusammenkehren, verschüttete flüssige Stoffe <strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong> anschließend zur Entsorgung<br />

geben. Dabei ggf. zusätzlich Atemschutz tragen! Maßnahmen treffen, die eine erneute<br />

Selbstentzündung verhindern!<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B. Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche<br />

benutzen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Ggf. ist die Rücksprache <strong>mit</strong> Abteilung 31, Herrn<br />

Weller (Tel. 4698), erforderlich.


74<br />

7.11.3 Oxidierende (brandfördernde) Gefahrstoffe<br />

Mischungen oxidierender Stoffe <strong>mit</strong> oxidierbaren Stoffen haben in der Vergangenheit zu <strong>den</strong> schwersten<br />

Unfällen an der TU geführt, da diese Mischungen explosiv sind!<br />

Gebräuchliche oxidierende Gefahrstoffe sind:<br />

1. Nitrate<br />

2. Nitrite<br />

3. (rauchende) Salpetersäure<br />

4. Chlorate<br />

5. Perchlorate<br />

6. Chrom(VI)-verbindungen (krebserzeugend!)<br />

7. Kaliumpermanganat<br />

8. organische Peroxide.<br />

Oxidierende Gefahrstoffe sind getrennt von hoch- <strong>und</strong> leichtentzündlichen, entzündlichen, selbstentzündlichen<br />

<strong>und</strong> explosionsgefährlichen Stoffen aufzubewahren.<br />

Bitte beachten Sie, dass fein gepulverte oder flüssige oxidierende Stoffe in der Mischung <strong>mit</strong> organischen<br />

Chemikalien Brände auch dann auslösen können, wenn die Chemikalien normalerweise nicht<br />

entzündlich sind (z. B. rauchende Salpetersäure/Holz; Kaliumpermanganat/Glycerin). Mit brandfördern<strong>den</strong><br />

Gefahrstoffen darf nicht in zerbrechlichen Gefäßen von mehr als 5 Litern Inhalt gearbeitet<br />

wer<strong>den</strong>. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen wer<strong>den</strong>, z. B.<br />

das Arbeiten über einer Auffangwanne, die die austreten<strong>den</strong> oxidieren<strong>den</strong> Gefahrstoffe aufnehmen<br />

kann.


75<br />

GEFAHRSTOFFSPEZIFISCHE BETRIEBSANWEISUNG<br />

OXIDIERENDE (BRANDFÖRDERNDE) GEFAHRSTOFFE<br />

GEFAHR<br />

Beispiele: Nitrate, Nitrite, Chrom(VI)-verbindungen, rauchende Salpetersäure, Perchlorate, Kaliumpermanganat,<br />

organische Peroxide, reiner Sauerstoff, Perchlorsäure, flüssige Luft.<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Oxidierende Stoffe können brennbare Stoffe entzün<strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> einen bestehen<strong>den</strong> Brand erheblich fördern. Bei Mischung <strong>mit</strong> entzündlichen Stoffen können<br />

sie explosive Gemische bil<strong>den</strong>.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Oberste Gebote sind Ordnung <strong>und</strong> Sauberkeit am Arbeitsplatz! Sicherheitsratschläge (S-Sätze) des<br />

Etiketts beachten! Niemals oxidierende Gefahrstoffe <strong>mit</strong> entzündbaren (entzündliche, leichtentzündliche<br />

oder hochentzündliche) Gefahrstoffen vermischen! Feingepulverte oder flüssige oxidierende<br />

Chemikalien können in der Mischung <strong>mit</strong> organischen Materialien Brände auch dann auslösen, wenn<br />

die Chemikalien normalerweise nicht entzündlich sind (z. B. rauchende Salpetersäure/Holz; Kaliumpermanganat/Glycerin).<br />

Je<strong>den</strong> direkten Körperkontakt vermei<strong>den</strong>. Regelmäßig Hände <strong>und</strong> Gesicht<br />

waschen! Laborkittel, Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Schutzbrille tragen!<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Haut gründlich reinigen. Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen.<br />

Verschüttete feste brandfördernde Stoffe zusammenkehren, verschüttete flüssige brandfördernde<br />

Stoffe <strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong> anschließend zur Entsorgung geben.<br />

Bei Mischung verschütteter brandfördernder Stoffe <strong>mit</strong> entzündlichen, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen<br />

Stoffen besteht Brand- <strong>und</strong> Explosionsgefahr. Stoffe <strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> oder<br />

ggf. <strong>mit</strong> Wasser verdünnen <strong>und</strong> zur Entsorgung geben. Beim Vermischen großer Mengen Feuerwehr<br />

alarmieren über Notruf 0-112.<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B. Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche<br />

benutzen. Bei Verbrennungen mindestens 10 Minuten lang <strong>mit</strong> kaltem (Trink-) Wasser kühlen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Ggf. ist die Rücksprache <strong>mit</strong> Abteilung 31, Herrn<br />

Weller (Tel. 4698), erforderlich.


76<br />

7.11.4 Entzündbare (hochentzündliche, leichtentzündliche <strong>und</strong> entzündliche Gefahrstoffe)<br />

Gebräuchliche entzündbare Gefahrstoffe sind:<br />

1. Diethylether<br />

2. Methanol<br />

3. Ethanol<br />

4. Propanole<br />

5. Acetonitril<br />

6. Essigsäureethylester<br />

7. Aceton<br />

8. Tetrahydrofuran<br />

9. Benzin<br />

10. Hexan<br />

11. Toluol<br />

Entzündbare Gefahrstoffe sind getrennt von brandfördern<strong>den</strong>, explosionsgefährlichen <strong>und</strong> selbstentzündlichen<br />

Gefahrstoffen aufzubewahren.<br />

7.11.4.1 Tätigkeiten <strong>mit</strong> brennbaren Stoffen<br />

Der Arbeitgeber hat auf Gr<strong>und</strong>lage der Gefärdungsbeurteilungen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten<br />

<strong>und</strong> anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen. Insbesondere<br />

hat er Maßnahmen zu ergreifen, um bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen Brand- <strong>und</strong> Explosionsgefährdungen<br />

zu vermei<strong>den</strong> oder diese so weit wie möglich zu verringern. Dies gilt vor allem <strong>für</strong> Tätigkeiten<br />

<strong>mit</strong> explosionsgefährlichen, brandfördern<strong>den</strong>, hochentzündlichen, leichtentzündlichen <strong>und</strong> entzündlichen<br />

Stoffen oder Zubereitungen, einschließlich ihrer Lagerung. Ferner gilt dies <strong>für</strong> Tätigkeiten <strong>mit</strong><br />

anderen Gefahrstoffen, insbesondere <strong>mit</strong> explosionsfähigen Gefahrstoffen <strong>und</strong> Gefahrstoffen, die<br />

chemisch <strong>mit</strong>einander reagieren können oder chemisch instabil sind, soweit daraus Brand- oder Explosionsgefährdungen<br />

entstehen können.<br />

Zur Vermeidung von Brand- <strong>und</strong> Explosionsgefährdnungen muss der Arbeitgeber Maßnahmen in der<br />

nachstehen<strong>den</strong> Rangfolge ergreifen:<br />

1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen<br />

führen können, sind zu vermei<strong>den</strong>,<br />

2. Zündquellen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu vermei<strong>den</strong>,<br />

3. schädliche Auswirkungen von Brän<strong>den</strong> oder Explosionen auf die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit der<br />

Beschäftigten <strong>und</strong> anderer Personen sind zu verringern.<br />

7.11.4.2 Explosionsschutzmaßnahmen<br />

Ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> brennbaren Flüssigkeiten,<br />

Gasen oder Stäuben nicht durch primäre Schutzmaßnahmen vermeidbar, sind Maßnahmen durchzuführen,<br />

welche eine Entzündung verhindern. Ist dies ebenfalls nicht möglich, so sind die Auswirkungen<br />

auf ein unschädliches Maß zu beschränken. Zur Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre<br />

(oder Gemische) gehört beispielsweise der Ersatz von brennbaren durch nicht brennbare Löse<strong>mit</strong>tel<br />

oder die Verwendung von Löse<strong>mit</strong>teln <strong>mit</strong> einem Flammpunkt in ausreichendem Abstand über<br />

<strong>den</strong> Verarbeitungs- <strong>und</strong> Oberflächentemperaturen.<br />

Zu <strong>den</strong> Maßnahmen, welche eine Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (Gemische) in gefahrdrohender<br />

Menge verhindern, gehören beispielsweise das Arbeiten im Abzug oder das Absaugen brennbarer<br />

Gase, Dämpfe oder Stäube an der Entstehungs- oder Austrittstelle. Maßnahmen, welche eine Entzündung<br />

explosionsfähiger Atmosphäre (Gemische) verhindern, sind beispielsweise das Vermei<strong>den</strong> offener<br />

Flammen, der Einsatz explosionsgeschützter elektrischer Betriebs<strong>mit</strong>tel oder das Vermei<strong>den</strong> elektrostatischer<br />

Aufladung.<br />

Vor Aufnahme der Arbeiten ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. In der Regel wird diese<br />

ergeben, dass die Ausweisung von explosionsgefährlichen Zonen im Labor nicht erforderlich ist <strong>und</strong><br />

da<strong>mit</strong> auf die Anfertigung eines separaten Explosionsschutzdokumentes verzichtet wer<strong>den</strong> kann.<br />

Wenn<br />

1. die Arbeiten im Abzug ausgeführt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong>


77<br />

2. <strong>mit</strong> brennbaren Flüssigkeiten bei Temperaturen oberhalb des Flammpunktes bei Normaldruck<br />

oder vermnindertem Druck gearbeitet wird <strong>und</strong><br />

3. <strong>mit</strong> <strong>den</strong> laborüblichen Mengen gearbeitet wird,<br />

ist in der Regel davon auszugehen, dass sich bei vollem Abluftstrom eine ausreichende Verdünnung<br />

im Abzugsinneren einstellt <strong>und</strong> keine explosionsgefährliche Zone ausgewiesen wer<strong>den</strong> muss. Es kann<br />

jedoch Tätigkeiten geben, bei <strong>den</strong>en die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass explosionsgefährliche<br />

Zonen ausgewiesen wer<strong>den</strong> müssen <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> die Verpflichtung besteht, ein Explosionsschutzdokument<br />

zu führen.<br />

7.11.4.3 Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung<br />

Bei Tätigkeiten, bei <strong>den</strong>en Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen bestehen, sind geeignete<br />

Schutzmaßnahmen zu treffen. Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen können bestehen<br />

1. bei brennbaren Flüssigkeiten, beispielsweise beim Umfüllen, durch schnelles Strömen in<br />

Schläuchen oder Versprühen (dies gilt auch <strong>für</strong> Abfälle brennbarer Flüssigkeiten),<br />

2. bei brennbaren Stäuben <strong>und</strong> Granulaten, beispielsweise beim Aufwirbeln, Mahlen, Mischen,<br />

Fördern, Sieben (insbesondere in der Anwendungstechnik).<br />

Eine geeignete Schutzmaßnahmen ist beispielsweise die Erdung leitfähiger Gefäße <strong>und</strong> Geräte. Es<br />

hat sich bewährt, <strong>für</strong> <strong>den</strong> Anschluss der Erdung leitfähiger Gefäße <strong>und</strong> Geräte (zum Beispiel Trichter,<br />

Heber, Schläuche, Aufbauten <strong>und</strong> Racks) einen gemeinsamen geerdeten Anschlusspunkt vorzusehen.<br />

Es ist hilfreich, wenn auch der Fußbo<strong>den</strong> oder die Trittfläche <strong>und</strong> die Schuhe eine ausreichende Ableitung<br />

der Ladung zulassen. Dies verhindert mögliche Entladungsfunken an Stellen zündfähiger Gemische.<br />

Beim Umfüllen elektrostatisch nicht ableitfähiger Flüssigkeiten (beispielsweise Benzin, Toluol, Einer,<br />

Schwefelkohlenstoff) sollen jeweils Geräte <strong>und</strong> Behälter kombiniert wer<strong>den</strong>, die entweder nur elektrostatisch<br />

ableitfähig oder nur nichtleitfähig sind. In Behälter aus elektrostatisch nicht ableitfähigen Stoffen,<br />

beispielsweise Kunststoffbehälter, dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich keine elektrostatisch nicht ableitfähigen<br />

brennbaren Flüssigkeiten eingefüllt wer<strong>den</strong>. Hiervon ausgenommen sind Kunststoffbehälter <strong>mit</strong> einem<br />

Nennvolumen bis 5 l, weil das eingeschlossene Volumen vertretbar klein ist. Elektrostatisch nicht ableitfähige<br />

Flüssigkeiten sind langsam <strong>und</strong> nicht im freien Fall auszugießen; der Trichter ist bis dicht auf<br />

<strong>den</strong> Bo<strong>den</strong> des Gefäßes zu führen.<br />

Hoch-, leichtentzündliche <strong>und</strong> entzündliche Flüssigkeiten bil<strong>den</strong> Dämpfe, die <strong>mit</strong> Luft explosionsgefährlich<br />

sind. Die Dämpfe sind schwerer als Luft <strong>und</strong> „kriechen“ daher auf Arbeitstischen oder am Bo<strong>den</strong><br />

entlang <strong>und</strong> können sich an ganz unvermuteter Stelle entzün<strong>den</strong>.<br />

Entzündbare Flüssigkeiten dürfen in Kühlschränken nur dann aufbewahrt wer<strong>den</strong>, wenn deren Innenraum<br />

explosionsgeschützt ist.<br />

Entzündbare Flüssigkeiten dürfen an Arbeitsplätzen nur in Gefäßen von höchstens 1 Liter Fassungsvermögen<br />

aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Die Anzahl der Gefäße ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.<br />

Tätigkeiten <strong>mit</strong> größeren Mengen in Laboratorien erfordern besondere Schutzmaßnahmen.<br />

Die ungewollte Freisetzung größerer Gefahrstoffmengen durch Glasbruch kann speziell bei dünnwandigen<br />

Glasgefäßen nicht ausgeschlossen wer<strong>den</strong>. Als dünnwandige Glasgefäße gelten beispielsweise<br />

R<strong>und</strong>kolben, Stehkolben, Erlenmeyerkolben <strong>und</strong> Bechergläser. Es hat sich bewährt, dickwandige oder<br />

beschichtete Glasgeräte zu verwen<strong>den</strong>. Die Bruchgefahr kann auch durch Verwendung von Metalloder<br />

Kunststoffgefäßen verringert wer<strong>den</strong>.<br />

Bei Arbeiten <strong>mit</strong> mehr als 3 Litern entzündbaren Flüssigkeiten in dünnwandigen, nicht bruchsicheren<br />

Glasgefäßen ist eine geeignete Auffangwanne <strong>mit</strong> einem Wabengittereinsatz oder einer geeigneten<br />

Spezialfüllung zu verwen<strong>den</strong>. Gegebenenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese<br />

können sein:<br />

1. Arbeiten in Abzügen,<br />

2. Verwendung explosionsgeschützter Geräte<br />

3. Verwendung dickwandiger Glasgeräte<br />

4. Verwendung Kunststoff ummantelter Glasgeräte<br />

5. Installation automatischer Löschanlagen <strong>und</strong> Brandfrüherkennungssysteme


78<br />

Für Laboratorien, in <strong>den</strong>en ständig größere Mengen entzündbarer Flüssigkeiten benötigt wer<strong>den</strong>, ist<br />

das Abstellen in nicht bruchsicheren Gefäßen oder Behältern bis zu 5 Liter bzw. in bruchsicheren Behältern<br />

bis zu 10 Liter Fassungsvermögen an geschützter Stelle zulässig. Das ist gegeben, wenn sie z.<br />

B. in speziellen Haltern von Chromatographieanlagen oder in Sicherheitsschränken aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Anzahl <strong>und</strong> das Fassungsvermögen der Behälter sind auf das unbedingt notwendige Maß zu<br />

beschränken.<br />

Ortsbewegliche Kunststoffbehälter <strong>mit</strong> einem Nennvolumen über 5 Liter dürfen <strong>für</strong> entzündbare Flüssigkeiten<br />

<strong>mit</strong> einem Flammpunkt unter 35 °C nur verwendet wer<strong>den</strong>, wenn sie elektrostatisch ausreichend<br />

ableitfähig sind, d.h. der Oberflächenwiderstand kleiner als 1011 Ohm ist.<br />

Bei Arbeiten, bei <strong>den</strong>en Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen bestehen, sind geeignete<br />

Schutzmaßnahmen zu treffen. Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen können z. B. beim<br />

Umfüllen, durch schnelles Strömen in Schläuchen oder Versprühen bestehen. Geeignete Schutzmaßnahmen<br />

sind z. B. die Erdung leitfähiger Geräte (Trichter, Schläuche, Gefäße). Beim Umfüllen aufladbarer,<br />

nicht leitfähiger Flüssigkeiten (z. B. Benzin, Toluol, Ether, Schwefelkohlenstoff) sollen jeweils<br />

Geräte <strong>und</strong> Behälter kombiniert wer<strong>den</strong>, die entweder nur leitfähig oder nur nicht leitfähig sind. In Behälter<br />

aus elektrostatisch aufladbaren, nicht leitfähigen Stoffen (z. B. Kunststoffbehälter) von mehr als<br />

5 Liter Inhalt dürfen keine elektrostatisch aufladbaren, nicht leitfähigen brennbaren Flüssigkeiten eingefüllt<br />

wer<strong>den</strong>. Diese Flüssigkeiten dürfen nur langsam <strong>und</strong> nicht im freien Fall ausgegossen wer<strong>den</strong>.<br />

Der Trichter ist bis auf <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong> zu führen, um ein Verspritzen der einlaufen<strong>den</strong> Flüssigkeit weitgehend<br />

zu vermei<strong>den</strong>.<br />

Ein offenes Verdampfen oder Erhitzen von entzündbaren Flüssigkeiten ist verboten. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind<br />

beim Abdampfen von entzündbaren Flüssigkeiten Kon<strong>den</strong>sationseinrichtungen wie z. B. Destillationsbrücken<br />

zu verwen<strong>den</strong>. Müssen entzündbare Flüssigkeiten offen verdampft oder erhitzt wer<strong>den</strong>, darf<br />

dies nur im Abzug <strong>mit</strong> geschlossenem Frontschieber erfolgen. Die Funktionstüchtigkeit des Abzuges<br />

ist durch geeignete Maßnahmen (Unterdruckwarnsystem, mindestens Wollfa<strong>den</strong>/Papierstreifen vor der<br />

Abzugsöffnung) zu kontrollieren. Austretende Dämpfe sind möglichst an der Austrittsstelle zu erfassen<br />

<strong>und</strong> direkt in einen Abluftkanal zu leiten. Als zusätzliche Schutzmaßnahme sind Zündquellen, insbesondere<br />

offene Flammen, zu vermei<strong>den</strong>. Die Verwendung von Elektrogeräten ist auf das notwendige<br />

Minimum einzuschränken. Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen sind zu treffen.<br />

7.11.4.4 Peroxide<br />

Zahlreiche entzündbare Gefahrstoffe bil<strong>den</strong> <strong>mit</strong> Luftsauerstoff explosionsgefährliche Peroxide, die<br />

beim Erhitzen (z. B. Destillationen, Abdampfen) explodieren können. Diese Gefahrstoffe müssen deshalb<br />

vor dem Erhitzen auf Peroxide überprüft <strong>und</strong> die Peroxide ggf. beseitigt wer<strong>den</strong>.<br />

Zur Peroxidbildung neigen insbesondere:<br />

1. Diethylether<br />

2. Di-n-propylether<br />

3. Diisopropylether<br />

4. Dekalin<br />

5. Dioxan<br />

6. Tetrahydrofuran<br />

7. Tetralin<br />

8. Cumol<br />

9. Aldehyde<br />

10. Ketone (z. B. Butanon).<br />

Tätigkeiten <strong>mit</strong> Peroxide bil<strong>den</strong><strong>den</strong> Flüssigkeiten<br />

Zahlreiche organische Verbindungen, insbesondere auch Löse<strong>mit</strong>tel, bil<strong>den</strong> <strong>mit</strong> Luftsauerstoff Peroxide.<br />

Die gebildeten Peroxide sind schwerflüchtig <strong>und</strong> reichern sich besonders bei Destillationen in der<br />

Destillationsblase an, wo sie sich explosionsartig zersetzen können. Haben sich Peroxide gebildet, so<br />

können einige von diesen erschütterungsempfindlich sein. Handelsübliche Peroxidbildner sind häufig<br />

<strong>mit</strong> Inhibitoren versetzt, die die Peroxidansammlung bis zu ihrem Verbrauch verhindern. Nach bestimmten<br />

Reinigungsschritten, beispielsweise einer Destillation, sind diese Inhibitoren abgetrennt <strong>und</strong><br />

nicht mehr wirksam.


79<br />

Flüssigkeiten, die zur Bildung von organischen Peroxi<strong>den</strong> neigen (z. B. Tetralin, Diene, Dekalin,<br />

Diethylether, Di-n-propylether, Diisopropylether, Dioxan, Tetrahydrofuran, Tetralin, Cumol, Aldehyde,<br />

Ketone <strong>und</strong> Lösungen dieser Stoffe) müssen vor der Destillation <strong>und</strong> dem Abdampfen auf Anwesenheit<br />

von Peroxi<strong>den</strong> untersucht <strong>und</strong> ggf. von <strong>den</strong> Peroxi<strong>den</strong> befreit wer<strong>den</strong>, da sich die Peroxide explosionsartig<br />

zersetzen können.<br />

Peroxidnachweis<br />

Verwendung von speziellen Teststäbchen oder Testlösungen (z. B. Merckoquant Teststäbchen zum<br />

Nachweis von Peroxi<strong>den</strong>),<br />

100 mg Vanadiumpentoxid (V2O5) wer<strong>den</strong> <strong>mit</strong> 2 ml 96 %iger Schwefelsäure versetzt <strong>und</strong> weitgehend<br />

darin gelöst. Die Lösung wird auf 50 ml <strong>mit</strong> destilliertem Wasser verdünnt. Ist die Lösung trübe, wird<br />

sie filtriert. Zu 1 ml dieser Lösung wird 1 ml des auf Peroxide zu prüfen<strong>den</strong> Lösungs<strong>mit</strong>tels gegeben<br />

<strong>und</strong> gut durchgeschüttelt. Bei Vorhan<strong>den</strong>sein von Peroxi<strong>den</strong> färbt sich die wässrige Phase rotbraun.<br />

1 ml der auf Peroxide zu untersuchen<strong>den</strong> Lösung wird <strong>mit</strong> 2 ml konz. Essigsäure (Eisessig) <strong>und</strong> anschließend<br />

<strong>mit</strong> einigen Körnchen Kaliumiodid versetzt. Sofort oder nach schwacher Erwärmung freiwer<strong>den</strong>des<br />

Iod zeigt Peroxide an. Durch Zusatz löslicher Stärke kann die Empfindlichkeit gesteigert<br />

wer<strong>den</strong>. Die Verwendung von Iodstärkepapier wird empfohlen.<br />

Peroxi<strong>den</strong>tfernung<br />

Peroxide können entfernt wer<strong>den</strong> durch<br />

1. Verwendung von speziellen Chemikalien, z. B. Perex-Kit der Fa. Merck,<br />

2. Schütteln <strong>mit</strong> gepulvertem Kaliumhydroxid (nur wirksam, wenn mindestens 0,5 % Wasser im<br />

organischen Medium enthalten sind),<br />

3. Filtrieren durch eine Säule <strong>mit</strong> Aluminiumoxid aktiv-basisch oder <strong>mit</strong> Aluminiumoxid aktivneutral.<br />

30 g Aluminiumoxid in einer Säule von 2 cm Durchmesser reinigen z. B. etwa 250 ml<br />

wasserfreien Diethylether, 100 ml Diisopropylether oder 25 ml Dioxan. Die Aufnahmefähigkeit<br />

des Aluminiumoxids wird durch Wasser im Lösungs<strong>mit</strong>tel verringert.<br />

4. Schütteln <strong>mit</strong> einer frisch hergestellten Eisen(II)-sulfat-Lösung (pro Liter organischer Flüssigkeit<br />

5g Eisen(II)-sulfat gelöst in 20 ml Wasser verwen<strong>den</strong>). Dies wird so lange wiederholt, bis<br />

kein Peroxid mehr feststellbar ist.<br />

Vorbeugung vor Peroxidbildung<br />

Notwendige Schutzmaßnahmen sind:<br />

1. vor Licht, insbesondere UV-Strahlung, geschützte Aufbewahrung der organischen Lösungs<strong>mit</strong>tel<br />

(z. B. dunkle Flaschen oder Metallbehälter); die Peroxidbildung wird durch lichtgeschützte<br />

Aufbewahrung jedoch nicht sicher verhindert. Manche Peroxide, wie die des Diisopropylethers,<br />

wer<strong>den</strong> auch im Dunkeln gebildet. Hier wirkt nur die Aufbewahrung unter Sauerstoffabschluss<br />

bei regelmäßiger Kontrolle der Peroxidgehalte.<br />

2. Aufbewahren der organischen Lösungs<strong>mit</strong>tel über Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, Natrium<br />

oder Kalium. Geeignet <strong>für</strong> die Vorbeugung sind nur bestimmte Lösungs<strong>mit</strong>tel, z. B. Ether, Kohlenwasserstoffe.<br />

Achtung: Chlorierte Kohlenwasserstoffe (z. B. Dichlormethan, Trichlormethan,<br />

Tetrachlormethan) dürfen niemals über Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid <strong>und</strong> anderen Metallhydroxi<strong>den</strong><br />

oder Natrium, Kalium oder Lithium aufbewahrt wer<strong>den</strong>, da hierbei höchste Explosionsgefahr<br />

besteht!


80<br />

GEFAHRSTOFFSPEZIFISCHE BETRIEBSANWEISUNG<br />

ENTZÜNDBARE (HOCHENTZÜNDLICHE, LEICHTENTZÜNDLICHE UND ENTZÜNDLICHE)<br />

GEFAHRSTOFFE<br />

GEFAHR<br />

Beispiele: Diethylether, Benzin, Aceton, Methanol, Ethanol, Propanole, Toluol, Hexan, Acetonitril<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Bildung leicht flüchtiger Dämpfe, die meistens<br />

schwerer sind als Luft (Ausnahmen z. B. Erdgas, Wasserstoff, Acetylen) <strong>und</strong> explosive Dampf-Luft-<br />

Gemische bil<strong>den</strong>. Erhebliche Brand- <strong>und</strong> Explosionsgefahren <strong>für</strong> Mensch <strong>und</strong> Umwelt. Stoffe niemals<br />

in offenen Gefäßen auf Heizplatten oder <strong>mit</strong> offenen Flammen erwärmen! Stoffe wirken sehr häufig<br />

ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>d bei Aufnahme durch die Haut (Spritzer) oder beim Einatmen (Dämpfe)! Die<br />

Gefahr steigt <strong>mit</strong> zunehmender Temperatur der Chemikalie (z. B. beim Destillieren) stark an. Druckgasflaschen<br />

brandgeschützt aufstellen <strong>und</strong> lagern (z. B. in Sicherheitsschränken) <strong>und</strong> nach Bedarf fest<br />

verschließen.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Sicherheitsratschläge (S-Sätze) des Etiketts beachten! Nach Möglichkeit nur in abgesaugten Bereichen<br />

(z. B. Abzug) arbeiten, um feuer- <strong>und</strong> explosionsgefährliche Dampfkonzentrationen in der Luft zu<br />

vermei<strong>den</strong>. Offenes Feuer, offene Flammen (z. B. Rauchen, Bunsenbrenner) sind verboten! Funkenbildung<br />

(z. B. durch elektrostatische Aufladungen, elektrische Geräte) unbedingt vermei<strong>den</strong>! Die meisten<br />

Explosionsunglücke entstehen durch Funkenbildung! Die Gefahrstoffmenge am Arbeitsplatz so<br />

klein wie möglich halten! Je<strong>den</strong> direkten Körperkontakt vermei<strong>den</strong>. Laborkittel, Schutzhandschuhe <strong>und</strong><br />

Schutzbrille tragen! Regelmäßig Hände <strong>und</strong> Gesicht waschen. Vor dem Erwärmen auf Peroxide prüfen.<br />

Gefahrstoffe nur in dicht geschlossenen Gefäßen vor Licht geschützt aufbewahren.<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Haut gründlich reinigen. Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Verschüttete entzündbare<br />

Feststoffe zusammenkehren, verschüttete entzüdnbare Flüssigkeiten <strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong><br />

anschließend zur Entsorgung geben. Nach Verschütten größerer Mengen entzündbarer Gefahrstoffe<br />

sofort alle Zündquellen abschalten, ggf. <strong>den</strong> NOT-AUS-Schalter betätigen. Im Brandfall Löschversuch<br />

<strong>mit</strong> Feuerlöscher, wenn dieses gefahrlos möglich ist. Sonst Feuerwehr alarmieren über Feuermelder<br />

oder Notruf 0-112 <strong>und</strong> Gebäude räumen lassen.<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B. Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche<br />

benutzen. Bei Verbrennungen mindestens 10 Minuten lang <strong>mit</strong> kaltem (Trink-) Wasser kühlen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Brennbare Flüssigkeiten wer<strong>den</strong> als Lösungs<strong>mit</strong>telabfälle<br />

(halogenfrei bzw. halogenhaltig, Sammelgefäße), brennbare Feststoffe wer<strong>den</strong> als Feinchemikalien<br />

entsorgt. In Problemfällen ist die Rücksprache <strong>mit</strong> Abteilung 31, Herrn Weller (Tel. 4698),<br />

erforderlich.


81<br />

7.11.5 Mit Wasser gefährlich reagierende Gefahrstoffe<br />

Gebräuchliche, <strong>mit</strong> Wasser gefährlich reagierende Gefahrstoffe sind z. B.:<br />

1. Alkalimetalle (z. B. Lithium, Natrium, Kalium)<br />

2. Alkaliamide<br />

3. Metallhydride (z. B. Calciumhydrid)<br />

4. komplexe Hydride (z. B. Lithiumaluminiumhydrid)<br />

5. konzentrierte Säuren (z. B. konz. Schwefelsäure)<br />

6. Säurechloride (z. B. Acetylchlorid, Chlorsulfonsäure)<br />

7. Säureanhydride (z. B. Phosphorpentoxid)<br />

8. Carbide<br />

9. Phosphide<br />

10. Siliciumorganische Verbindungen (z. B. Trimethylchlorsilan)<br />

Diese Gefahrstoffe können bei der Reaktion <strong>mit</strong> Wasser leichtentzündliche oder giftige Gase entwickeln<br />

oder durch Verspritzen zu einer Gefährdung des Menschen führen.<br />

Mit Wasser gefährlich reagierende Gefahrstoffe sind so aufzubewahren <strong>und</strong> zu handhaben, dass sie<br />

nicht <strong>mit</strong> Wasser in Berührung kommen können, auch nicht bei Unfällen. So ist das Arbeiten <strong>mit</strong> wassergekühlten<br />

Rückflusskühlern nur dann zulässig, wenn diese eine Kühlspirale aus Metall besitzen.<br />

Wasserbäder sind als Kühlbäder verboten, wenn sich <strong>mit</strong> Wasser gefährlich reagierende Gefahrstoffe<br />

im Reaktionskolben befin<strong>den</strong>!<br />

Stoffe, die sich bei gewöhnlicher Temperatur durch Einwirkung von Luft oder Feuchtigkeit selbst entzün<strong>den</strong><br />

können, sind getrennt von anderen explosionsgefährlichen, brandfördern<strong>den</strong>, hochentzündlichen,<br />

leichtentzündlichen <strong>und</strong> entzündlichen Stoffen sowie gegen Brandübertragung gesichert aufzubewahren.<br />

Wer<strong>den</strong> sie laufend benötigt, dürfen sich begrenzte Mengen, die <strong>für</strong> <strong>den</strong> un<strong>mit</strong>telbaren<br />

Fortgang der Arbeiten notwendig sind, während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz befin<strong>den</strong>.<br />

Die Gefahrstoffe sind in dicht geschlossenen Behältern möglichst trocken aufbewahren, z. B. im Exsikkator<br />

über Trocknungs<strong>mit</strong>teln.<br />

Alkalimetalle <strong>und</strong> deren Amide müssen so aufbewahrt wer<strong>den</strong>, dass ein Zutritt von Bestandteilen der<br />

Luft nach Möglichkeit vermie<strong>den</strong> wird. Alkalimetalle <strong>und</strong> deren Amide bil<strong>den</strong> beim Stehen <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Bestandteilen<br />

der Luft hochreaktive Verbindungen. Dies erfolgt langsam auch in dicht schließen<strong>den</strong> Gefäßen<br />

oder unter Schutzflüssigkeiten. So bildet Kalium beispielsweise gelb-orange Krusten, die aus<br />

einem Gemisch von Kaliumhydroxid-Monohydrat <strong>und</strong> Kaliumhyperoxid bestehen. Das Kaliumhyperoxid<br />

ist ein extrem starkes Oxidations<strong>mit</strong>tel <strong>und</strong> bildet im Kontakt <strong>mit</strong> organischen Schutzflüssigkeiten gegen<br />

mechanischen Druck sensible, detonationsfähige Gemische. Das Kaliumhydroxid-Monohydrat gibt<br />

zudem beim Erwärmen schlagartig sein Wasser ab. welches dann in Kontakt <strong>mit</strong> dem metallischen<br />

Kalium gerät. Unter Umstän<strong>den</strong> lassen sich solche Altbestände nicht mehr gefahrlos vernichten.<br />

Sollten solche Substanzen vorhan<strong>den</strong> sein, wen<strong>den</strong> Sie sich bitte an die Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge, Herrn Dr. Bollmeier (Tel. 4406).


82<br />

GEFAHRSTOFFSPEZIFISCHE BETRIEBSANWEISUNG<br />

MIT WASSER GEFÄHRLICH REAGIERENDE GEFAHRSTOFFE<br />

GEFAHR<br />

Beispiele: Alkalimetalle, Metallhydride, Lithiumaluminiumhydrid, konz. Schwefelsäure, Acetylchlorid,<br />

Phosphorpentoxid, Chlorsulfonsäure, Phosphide, Carbide, siliciumorganische Verbindungen<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Es bestehen erhebliche Gefahren durch die Reaktion<br />

<strong>mit</strong> Wasser. Bei der Reaktion können die Gefahrstoffe durch Verspritzen Personen gefähr<strong>den</strong>. Es<br />

können auch leichtentzündliche Gase (z. B. Wasserstoff) oder giftige Gase freigesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Mit Wasser gefährlich reagierende Gefahrstoffe sind so aufzubewahren <strong>und</strong> zu handhaben, dass sie<br />

nicht <strong>mit</strong> Wasser in Berührung kommen können, auch nicht bei Unfällen. So ist das Arbeiten <strong>mit</strong> wassergekühlten<br />

Rückflusskühlern nur dann zulässig, wenn diese eine Kühlspirale aus Metall besitzen.<br />

Wasserbäder sind als Kühlbäder verboten, wenn sich <strong>mit</strong> Wasser gefährlich reagierende Gefahrstoffe<br />

im Reaktionskolben befin<strong>den</strong>! Stoffe, die sich bei gewöhnlicher Temperatur durch Einwirkung von Luft<br />

oder Feuchtigkeit selbst entzün<strong>den</strong> können, sind getrennt von anderen explosionsgefährlichen, brandfördern<strong>den</strong>,<br />

hochentzündlichen, leichtentzündlichen <strong>und</strong> entzündlichen Stoffen sowie gegen Brandübertragung<br />

gesichert aufzubewahren. Wer<strong>den</strong> sie laufend benötigt, dürfen sich begrenzte Mengen,<br />

die <strong>für</strong> <strong>den</strong> un<strong>mit</strong>telbaren Fortgang der Arbeiten notwendig sind, während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz<br />

befin<strong>den</strong>. Gefahrstoffe in dicht geschlossenen Behältern möglichst trocken aufbewahren, z. B. im<br />

Exsikkator über Trocknungs<strong>mit</strong>teln. Sicherheitsratschläge (P-Sätze) des Etiketts beachten! Je<strong>den</strong><br />

direkten Körperkontakt vermei<strong>den</strong>. Nur im Abzug arbeiten! Während der Arbeit nicht <strong>mit</strong> Wasser,<br />

feuchten Geräten oder feuchten Handschuhen hantieren. Laborkittel, Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Schutzbrille<br />

tragen! Regelmäßig Hände <strong>und</strong> Gesicht waschen.<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Haut zunächst gründlich <strong>mit</strong> Ethanol, anschließend <strong>mit</strong> viel Wasser reinigen. Benetzte Kleidungsstücke<br />

sofort ausziehen. Verschüttete feste Gefahrstoffe zusammenkehren, verschüttete flüssige<br />

Stoffe <strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong> anschließend zur Entsorgung geben. Anschließend kontaminierte<br />

Bereiche vorsichtig <strong>mit</strong> 1-Propanol reinigen. Brände <strong>mit</strong> Löschsand löschen! Beim Freisetzen<br />

großer Mengen Feuerwehr alarmieren über Notruf 0-112.<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> Ethanol, anschließend <strong>mit</strong> viel Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B.<br />

Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche benutzen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: kein Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Ggf. ist die Rücksprache <strong>mit</strong> Abteilung 31, Herrn<br />

Weller (Tel. 4698), erforderlich.


83<br />

7.11.6 Mit Säuren gefährlich reagierende Gefahrstoffe<br />

Gebräuchliche, <strong>mit</strong> Säuren gefährlich reagierende Gefahrstoffe sind:<br />

1. Cyanide (z. B. Natriumcyanid, Kaliumcyanid)<br />

2. Metalle (durch Freisetzen von Wasserstoff)<br />

3. einige komplexe Hydride (z. B. Lithiumaluminiumhydrid, Natriumborhydrid)<br />

4. Sulfide (durch Freisetzen von Schwefelwasserstoff)<br />

5. basische Stoffe (vor allem durch eine starke Wärmeentwicklung, z. B. Natriumhydroxid)<br />

Diese Gefahrstoffe können bei der Reaktion <strong>mit</strong> Säuren entzündbare oder giftige Gase entwickeln oder<br />

durch Verspritzen zu einer Gefährdung des Menschen führen. Auf weitere Gefahrstoffe, die bereits <strong>mit</strong><br />

Wasser gefährlich reagieren können, wird ausdrücklich hingewiesen! Mit Säuren gefährlich reagierende<br />

Gefahrstoffe sind so aufzubewahren <strong>und</strong> zu handhaben, dass sie nicht <strong>mit</strong> Säuren in Berührung<br />

kommen können, auch nicht bei Unfällen.


84<br />

GEFAHRSTOFFSPEZIFISCHE BETRIEBSANWEISUNG<br />

MIT SÄUREN GEFÄHRLICH REAGIERENDE GEFAHRSTOFFE<br />

GEFAHR<br />

GEFAHR<br />

Beispiele: Natriumcyanid, Kaliumcyanid, Metalle, Natriumborhydrid<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Es bestehen erhebliche Gefahren durch die Reaktion<br />

<strong>mit</strong> Säuren. Bei der Reaktion können die Gefahrstoffe durch Verspritzen Personen gefähr<strong>den</strong>. Es<br />

können entzündbare Gase (z. B. Wasserstoff) oder giftige Gase (z. B. Cyanwasserstoff, Blausäure,<br />

Schwefelwasserstoff) freigesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Mit Säuren gefährlich reagierende Gefahrstoffe sind so aufzubewahren <strong>und</strong> zu handhaben, dass sie<br />

nicht <strong>mit</strong> Säuren in Berührung kommen können, auch nicht bei Unfällen. Sicherheitsratschläge (S-<br />

Sätze) des Etiketts beachten! Je<strong>den</strong> direkten Körperkontakt vermei<strong>den</strong>. Nur im Abzug arbeiten! Während<br />

der Arbeit nicht <strong>mit</strong> Säuren hantieren. Laborkittel, Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Schutzbrille tragen!<br />

Regelmäßig Hände <strong>und</strong> Gesicht waschen.<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Verschüttete feste Gefahrstoffe zusammenkehren, verschüttete<br />

flüssige Stoffe <strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong> anschließend zur Entsorgung geben. Anschließend<br />

kontaminierte Bereiche vorsichtig <strong>mit</strong> Wasser reinigen. Beim Freisetzen großer Mengen Feuerwehr<br />

alarmieren über Notruf 0-112.<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> viel Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B. Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche<br />

benutzen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Ggf. ist die Rücksprache <strong>mit</strong> Abteilung 31, Herrn<br />

Weller (Tel. 4698), erforderlich.


85<br />

7.11.7 Ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>de (ges<strong>und</strong>heitsschädliche, giftige <strong>und</strong> sehr giftige) Gefahrstoffe<br />

Gebräuchliche ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>de Gefahrstoffe sind:<br />

1. Acetonitril<br />

2. Acrylnitril<br />

3. Allylalkohol<br />

4. Arsen<br />

5. Benzol<br />

6. Chloressigsäure<br />

7. Dimethylsulfat<br />

8. Kaliumcyanid<br />

9. Methanol<br />

10. Methyliodid<br />

11. Quecksilber <strong>und</strong> dessen Salze<br />

12. Tetrachlormethan<br />

Der Umgang <strong>mit</strong> ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Gefahrstoffen ist nur im Abzug erlaubt, wenn eine Überschreitung<br />

von Arbeitsplatzgrenzwert oder biologischem Grenzwert nicht ausgeschlossen wer<strong>den</strong><br />

kann.<br />

Mit ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Stoffen darf nicht in leicht zerbrechlichen Gefäßen <strong>mit</strong> einem Fassungsvermögen<br />

von mehr als 5 Litern gearbeitet wer<strong>den</strong>. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn besondere<br />

Schutzmaßnahmen getroffen wer<strong>den</strong>, z. B. die Benutzung von Auffangwannen.<br />

Beim Umgang <strong>mit</strong> elementarem Quecksilber ist da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die Beschäftigten nicht der Einwirkung<br />

von Quecksilberdampf ausgesetzt sind. Beim Arbeiten <strong>mit</strong> Quecksilber ist ein Verschütten zu<br />

vermei<strong>den</strong>. Die Arbeiten sind über einer Wanne auszuführen, die verschüttetes Quecksilber sicher<br />

auffängt. Soweit es die Arbeit zulässt, sollen geschlossene Gefäße <strong>für</strong> Quecksilber verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Quecksilber in offenen Gefäßen ist nach Möglichkeit abzudecken, z. B. <strong>mit</strong> flüssigem Paraffin oder <strong>mit</strong><br />

Wasser. Öffnungen von Apparaturen, die Quecksilber enthalten, können über ein Iodkohleröhrchen<br />

entlüftet wer<strong>den</strong>. Verschüttetes Quecksilber ist sofort vollständig aufzunehmen, z. B. durch Aufsaugen,<br />

Zusammenkehren, Zusammenschwemmen <strong>mit</strong> Wasser. Zurückbleibende Reste können durch Aufstreuen<br />

handelsüblicher Spezialpräparate oder Schwefel beseitigt wer<strong>den</strong>.


86<br />

GEFAHRSTOFFSPEZIFISCHE BETRIEBSANWEISUNG<br />

GESUNDHEITSGEFÄHRDENDE (GESUNDHEITSSCHÄDLICHE, GIFTIGE UND SEHR GIFTIGE)<br />

GEFAHRSTOFFE<br />

GEFAHR<br />

ACHTUNG<br />

Beispiele: Acetonitril, Arsen, Benzol, Chloressigsäure, Methanol, Methyliodid, Kaliumcyanid, Quecksilber<br />

<strong>und</strong> dessen Salze, Tetrachlormethan<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>de Stoffe können durch<br />

Einatmen, Verschlucken oder durch die Haut in <strong>den</strong> Körper aufgenommen wer<strong>den</strong>. Bei Kontakt bereits<br />

<strong>mit</strong> sehr kleinen Mengen ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>der Stoffe besteht die Gefahr einer ernsten Ges<strong>und</strong>heitsschädigung<br />

einschließlich Vergiftungsgefahr <strong>mit</strong> Todesfolge. Ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>de Stoffe<br />

dürfen nicht in die Umwelt gelangen.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Sicherheitsratschläge (P-Sätze) des Etiketts beachten! Je<strong>den</strong> Hautkontakt vermei<strong>den</strong>. Gefahrstoffe<br />

nicht einatmen <strong>und</strong> nicht verschlucken. Mit ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Stoffen möglichst nur im Abzug<br />

hantieren. Laborkittel, Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Schutzbrille tragen! Regelmäßig Hände <strong>und</strong> Gesicht<br />

waschen. Mit ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Stoffen darf nicht in leicht zerbrechlichen Gefäßen <strong>mit</strong> einem<br />

Fassungsvermögen von mehr als 5 Litern gearbeitet wer<strong>den</strong>. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn<br />

besondere Schutzmaßnahmen getroffen wer<strong>den</strong>, z. B. die Benutzung von Auffangwannen.<br />

Spez. Vorschriften <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Quecksilber beachten!<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Haut gründlich reinigen. Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Verschüttete feste<br />

ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>de Stoffe zusammenkehren, verschüttete flüssige ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>de Stoffe<br />

<strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong> anschließend zur Entsorgung geben.<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B. Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche<br />

benutzen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Ggf. ist die Rücksprache <strong>mit</strong> Abteilung 31, Herrn<br />

Weller (Tel. 4698), erforderlich.


87<br />

7.11.8 Ätzende <strong>und</strong> reizende Gefahrstoffe<br />

Gebräuchliche ätzende <strong>und</strong> reizende Gefahrstoffe sind z. B. konzentrierte bzw. verdünnte Säuren <strong>und</strong><br />

Laugen:<br />

1. Bromwasserstoffsäure<br />

2. Essigsäure, konz.<br />

3. Flusssäure<br />

4. Perchlorsäure<br />

5. Salzsäure<br />

6. Salpetersäure<br />

7. Schwefelsäure<br />

8. Säurechloride (z. B. Acetylchlorid, Sulfurylchlorid, Chlorsulfonsäure)<br />

9. Säureanhydride (z. B. Acetanhydrid, Phosphorpentoxid)<br />

10. Amine<br />

11. konzentrierte Ammoniaklösung<br />

12. Kaliumhydroxid, Kalilauge<br />

13. Natriumhydroxid, Natronlauge<br />

Beim Verdünnen konzentrierter Säuren bzw. beim Lösen fester Alkalimetallhydroxide (z. B. Natriumhydroxid,<br />

Kaliumhydroxid) <strong>für</strong> die Herstellung von Natronlauge/Kalilauge entsteht sehr viel Wärme!<br />

Deshalb immer das Wasser vorlegen <strong>und</strong> vorsichtig unter Rühren die konzentrierte Säure bzw. das<br />

Metallhydroxid zugeben.<br />

Erst das Wasser, dann die Säure, sonst passiert das Ungeheuere!<br />

Die schädigende Wirkung <strong>für</strong> die Haut <strong>und</strong> vor allem <strong>für</strong> die Augen ist von Laugen in der Regel höher<br />

als die von Säuren!<br />

Mit ätzen<strong>den</strong> <strong>und</strong> reizen<strong>den</strong> Stoffen darf nicht in leicht zerbrechlichen Gefäßen <strong>mit</strong> einem Fassungsvermögen<br />

von mehr als 5 Liter gearbeitet wer<strong>den</strong>. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn besondere<br />

Schutzmaßnahmen getroffen wer<strong>den</strong>, z. B. die Benutzung von Auffangwannen.<br />

Stoffe, die ätzende oder reizende Dämpfe abgeben (z. B. Brom, Oleum, Flusssäure), sind an Orten <strong>mit</strong><br />

ausreichender Entlüftung aufzubewahren, z. B. in speziellen, an die Lüftung angeschlossenen Schränken<br />

<strong>für</strong> Säuren/Laugen oder Sicherheitsschränken.<br />

Arbeiten <strong>mit</strong> wasserfreiem Fluorwasserstoff <strong>und</strong> konzentrierter Flusssäure dürfen nur unter dem Abzug<br />

vorgenommen wer<strong>den</strong>. Dabei sind zusätzlich zur Schutzbrille ein Schutzschirm, lange Schutzhandschuhe,<br />

Gummischürze <strong>und</strong> erforderlichenfalls zusätzliche persönliche Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzmaske)<br />

zu tragen. Beachten Sie die besondere Betriebsanweisung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Flusssäure!<br />

Perchlorsäure oder Königswasser dürfen nur in speziellen Abzügen abgeraucht wer<strong>den</strong>.


88<br />

GEFAHRSTOFFSPEZ. BETRIEBSANWEISUNG<br />

ÄTZENDE UND REIZENDE GEFAHRSTOFFE<br />

GEFAHR<br />

ACHTUNG<br />

Beispiele: Salpetersäure, Bromwasserstoffsäure, Flusssäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Acetylchlorid,<br />

Phosphorpentoxid, Natriumhydroxid, Kaliumhydroxid<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Ätzende <strong>und</strong> reizende Stoffe können die Haut,<br />

insbesondere auch die Augen, irreparabel zerstören. Die schädigende Wirkung von Laugen ist in der<br />

Regel höher als die von Säuren! Ätzende <strong>und</strong> reizende Stoffe können ernste Umweltschä<strong>den</strong> verursachen.<br />

Beim Verdünnen konzentrierter Säuren bzw. beim Lösen fester Alkalimetallhydroxide (z. B. Natriumhydroxid,<br />

Kaliumhydroxid) <strong>für</strong> die Herstellung von Natronlauge/Kalilauge entsteht sehr viel Wärme<br />

<strong>mit</strong> Gefahr des Siedeverzuges (Verspritzen)! Deshalb immer das Wasser vorlegen <strong>und</strong> vorsichtig unter<br />

Rühren die konzentrierte Säure bzw. das Metallhydroxid zugeben.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Sicherheitsratschläge (P-Sätze) des Etiketts beachten! Je<strong>den</strong> direkten Körperkontakt vermei<strong>den</strong>. Laborkittel,<br />

Schutzhandschuhe aus Neopren/Gummi/Kautschuk <strong>und</strong> Schutzbrille tragen! Regelmäßig<br />

Hände <strong>und</strong> Gesicht waschen. Gefäße nicht offen aufbewahren. Mit ätzen<strong>den</strong> <strong>und</strong> reizen<strong>den</strong> Stoffen<br />

darf nicht in leicht zerbrechlichen Gefäßen <strong>mit</strong> einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Liter gearbeitet<br />

wer<strong>den</strong>. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen wer<strong>den</strong>, z. B.<br />

die Benutzung von Auffangwannen. Stoffe, die ätzende oder reizende Dämpfe abgeben (z. B. Brom,<br />

Oleum, Flusssäure), sind an Orten <strong>mit</strong> ausreichender Entlüftung aufzubewahren, z. B. in speziellen, an<br />

die Lüftung angeschlossenen Schränken <strong>für</strong> Säuren/Laugen oder in Sicherheitsschränken. Arbeiten<br />

<strong>mit</strong> wasserfreiem Fluorwasserstoff <strong>und</strong> konzentrierter Flusssäure dürfen nur unter dem Abzug vorgenommen<br />

wer<strong>den</strong>. Dabei sind zusätzlich zur Schutzbrille ein Schutzschirm, lange Schutzhandschuhe,<br />

Gummischürze <strong>und</strong> erforderlichenfalls zusätzliche persönliche Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzmaske)<br />

zu tragen. Spezielle Vorschriften <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Fluorwasserstoff, Flusssäure <strong>und</strong><br />

Perchlorsäure beachten! Perchlorsäure oder Königswasser dürfen nur in speziellen Abzügen<br />

abgeraucht wer<strong>den</strong>.<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Haut gründlich reinigen. Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Verschüttete feste ätzende<br />

<strong>und</strong> reizende Stoffe zusammenkehren, verschüttete flüssige ätzende <strong>und</strong> reizende Stoffe <strong>mit</strong><br />

Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong> anschließend zur Entsorgung geben oder neutralisieren.<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> viel Wasser reinigen, ggf. Notdusche benutzen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen. Viel Wasser zu trinken geben (Verdünnungseffekt). Keine<br />

Neutralisationsversuche!<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG


89<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Anorganische Säuren können als „anorganische<br />

Säuren, Säuregemische“, anorganische Laugen als „Laugen, Laugengemische“ entsorgt wer<strong>den</strong>. Für<br />

alle anderen Verbindungen ist die Rücksprache <strong>mit</strong> Abteilung 31, Herrn Weller (Tel. 4698), erforderlich.


90<br />

7.11.9 Gefahrstoffe <strong>mit</strong> besonderer Gefährdung der Augen<br />

Mit diesen Gefahrstoffen darf nur unter dem Abzug gearbeitet wer<strong>den</strong>. Es ist unbedingt eine Schutzbrille,<br />

möglichst eine Korbbrille oder zusätzlich zur Schutzbrille ein Gesichtsschutz zu tragen! Beispiele:<br />

1. Cer(III)-chlorid<br />

2. Eisen(II)-chlorid, Eisen(III)-chlorid<br />

3. Kristallviolett<br />

4. Methansulfonylchlorid<br />

5. 4-Methylbenzylchlorid<br />

6. 2-Methylimidazol<br />

7. Methylviolett<br />

8. N,N-Dicyclohexylcarbodiimid<br />

9. Naphthalin-2,3-diol<br />

10. Natriumdisulfit<br />

11. 2-Oxoglutarsäure<br />

12. Rhodamin B


91<br />

GEFAHRSTOFFSPEZIFISCHE BETRIEBSANWEISUNG<br />

GEFAHRSTOFFE MIT BESONDERER GEFÄHRDUNG DER AUGEN<br />

GEFAHR<br />

ACHTUNG<br />

Beispiele: Eisen(II)-chlorid, Eisen(III)-chlorid, Cer(III)-chlorid, Auramin, Methylviolett, Kristallviolett,<br />

Rhodamin B, Natriumdisulfit, 2-Oxoglutarsäure, Tritone, 2-Methylimidazol, N,N-<br />

Dicyclohexylcarbodiimid, Methansulfonylchlorid, Naphthalin-2,3-diol, 4-Methylbenzylchlorid<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Bei Kontakt bereits <strong>mit</strong> sehr kleinen<br />

Gefahrstoffemengen besteht die Gefahr einer ernsten Augenschädigung, die unter Umstän<strong>den</strong> erst<br />

nach einer langen Zeitspanne auftreten kann.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Sicherheitsratschläge (P-Sätze) des Etiketts beachten! Je<strong>den</strong> Hautkontakt, insbesondere Augenkontakt<br />

vermei<strong>den</strong>. Gefahrstoffe nicht einatmen <strong>und</strong> nicht verschlucken. Laborkittel, Schutzhandschuhe<br />

<strong>und</strong> Korbbrille <strong>mit</strong> Gesichtsschutz oder Atemschutzmaske <strong>mit</strong> wirksamem Filter tragen! Regelmäßig<br />

Hände <strong>und</strong> Gesicht waschen. Mit diesen Gefahrstoffen darf nur unter dem Abzug gearbeitet wer<strong>den</strong>.<br />

Es ist unbedingt eine Schutzbrille, möglichst eine Korbbrille oder zusätzlich zur Schutzbrille ein Gesichtsschutz<br />

zu tragen!<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Haut gründlich reinigen. Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Verschüttete feste Stoffe<br />

zusammenkehren, verschüttete flüssige <strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong> anschließend zur Entsorgung<br />

geben. Dabei ggf. Atemschutz tragen!<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B. Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche<br />

benutzen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Ggf. ist die Rücksprache <strong>mit</strong> Abteilung 31, Herrn<br />

Weller (Tel. 4698), erforderlich.


92<br />

7.11.10 Krebserzeugende, fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de, erbgutverändernde Gefahrstoffe (CMR-<br />

Gefahrstoffe)<br />

Vor dem Umgang <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong> oder erbgutverändern<strong>den</strong> Gefahrstoffen der Kategorien 1<br />

(nachweislich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefähr<strong>den</strong>d beim Menschen) oder<br />

2 (nachweislich krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefähr<strong>den</strong>d im Tierversuch) ist<br />

eine umfassende Bewertung aller Gefahren nach Art, Ausmaß <strong>und</strong> Dauer der Exposition der Beschäftigten<br />

vorzunehmen <strong>und</strong> zu dokumentieren. Diese Bewertung <strong>und</strong> Dokumentation muss in regelmäßigen<br />

Abstän<strong>den</strong> <strong>und</strong> bei jeder Änderung der Bedingungen erneut vorgenommen wer<strong>den</strong>. Die auf einem<br />

Etikett befindlichen Gefahrensymbole, Hinweise auf besondere Gefahren (H-Sätze), Sicherheitsratschläge<br />

(P-Sätze) <strong>und</strong> die Angaben in <strong>den</strong> Sicherheitsdatenblättern sind Bestandteile dieser Betriebsanweisung<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> zu treffende Schutzmaßnahmen beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen.<br />

Arbeitsbereiche (Laboratorien), in <strong>den</strong>en Überschreitungen des Arbeitsplatzgrenzwertes krebserzeugender,<br />

erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefähr<strong>den</strong>der Stoffe auftreten oder auftreten können,<br />

sind durch Warn- <strong>und</strong> Sicherheitszeichen zu kennzeichnen. Der Zutritt ist durch das Verbotszeichen<br />

„Zutritt <strong>für</strong> Unbefugte verboten“ einzuschränken.<br />

Bei Tätigkeiten, bei <strong>den</strong>en eine beträchtliche Erhöhung der Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende,<br />

erbgtuverändernde oder fruchtbarkeitsgefähr<strong>den</strong>de Gefahrstoffe zu erwarten ist <strong>und</strong> bei<br />

<strong>den</strong>en jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition<br />

bereits ausgeschöpft wurde, hat der Arbeitgeber nach Beratung <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Beschäftigten oder <strong>mit</strong> ihrer<br />

Personalvertretung Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit<br />

wie möglich zu verkürzen <strong>und</strong> <strong>den</strong> Schutz der Beschäftigten während dieser Tätigkeit zu gewährleisten.<br />

Er hat <strong>den</strong> betreffen<strong>den</strong> Beschäftigten zusätzliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu<br />

stellen, die sie während der gesamten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen.<br />

Beim Menschen oder im Tierversuch nachweislich krebserzeugende (cancerogene), erbgutverändernde<br />

(mutagene) oder fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de (reproduktionstoxische) Gefahrstoffe (CMR-Stoffe)<br />

wer<strong>den</strong> <strong>mit</strong> dem Gefahrensymbol „Oberkörper“ gekennzeichnet <strong>und</strong> dem Signalwort „Gefahr“ gekennzeichnet.<br />

Gefahrstoffe, die im Verdacht stehen, eine oder mehrere dieser Eigenschaften zu haben,<br />

wer<strong>den</strong> ebenfalls <strong>mit</strong> dem Gefahrensymbol „Oberkörper“ <strong>und</strong> dem Signalwort „Achtung“ gekennzeichnet.<br />

Bei folgen<strong>den</strong> Verbindungsklassen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong> eine krebserzeugende,<br />

fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de oder erbgutverändernde Wirkung:<br />

1. Alkylierungsreagentien (z. B. Dimethylsulfat, halogenierte Kohlenwasserstoffe)<br />

2. aromatische Amine (z. B. 2-Napthylamin, Benzidin)<br />

3. Epoxide (z. B. Ethylenoxid, Propylenoxid)<br />

4. aromatische Kohlenwasserstoffe (z. B. Benzol, Benzo[a]pyren)<br />

5. Schwermetalle <strong>und</strong> ihre Verbindungen (z. B. Nickel, Arsen, Cadmium, Chrom(VI)).<br />

Der Umgang <strong>mit</strong> CMR-Gefahrstoffen ist nur im Abzug erlaubt, wenn eine Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwert<br />

oder biologischem Grenzwert nicht ausgeschlossen wer<strong>den</strong> kann.<br />

Mit CMR-Gefahrstoffen darf nicht in leicht zerbrechlichen Gefäßen <strong>mit</strong> einem Fassungsvermögen von<br />

mehr als 5 Litern gearbeitet wer<strong>den</strong>. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen<br />

getroffen wer<strong>den</strong>, z. B. die Benutzung von Auffangwannen.<br />

Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong>, erbgutverändern<strong>den</strong> oder fruchtbarkeitsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 sicherzustellen, dass<br />

1. die Beschäftigten <strong>und</strong> ihre Personalvertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser<br />

Verordnung eingehalten wer<strong>den</strong>, <strong>und</strong> zwar insbesondere in Bezug auf<br />

a. die Auswahl <strong>und</strong> Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung <strong>und</strong> die da<strong>mit</strong> verbun<strong>den</strong>en<br />

Belastungen der Beschäftigten,<br />

b. durchzuführende Maßnahmen Gefährdung durch krebserzeugende, erbgutverändernde<br />

oder fruchtbarkeitsgefähr<strong>den</strong>de Gefahrstoffe,<br />

2. die Beschäftigten <strong>und</strong> ihre Personalvertretung bei einer erhöhten Exposition unverzüglich unterrichtet<br />

<strong>und</strong> über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifen<strong>den</strong><br />

Gegenmaßnahmen informiert wer<strong>den</strong>,


93<br />

3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei<br />

<strong>den</strong>en die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Ges<strong>und</strong>heit oder der Sicherheit der<br />

Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe <strong>und</strong> die Dauer der Exposition anzugeben,<br />

der die Beschäftigten ausgesetzt waren,<br />

4. das Verzeichnis nach Nummer 3 <strong>mit</strong> allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition<br />

aufbewahrt wird. Bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber <strong>den</strong><br />

Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffen<strong>den</strong> Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen<br />

<strong>und</strong> einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren,<br />

5. die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt, die zuständige Behörde sowie jede <strong>für</strong> die Ges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>und</strong> die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem Verzeichnis nach<br />

Nummer 3 haben,<br />

6. alle Beschäftigten Zugang zu <strong>den</strong> sie persönlich betreffen<strong>den</strong> Angaben in dem Verzeichnis<br />

haben,<br />

7. die Beschäftigten <strong>und</strong> ihre Vertretung Zugang zu <strong>den</strong> nicht personenbezogenen Informationen<br />

allgemeiner Art in dem Verzeichnis haben.


94<br />

GEFAHRSTOFFSPEZ. BETRIEBSANWEISUNG<br />

KREBSERZEUGENDE, FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDE ODER ERBGUTVERÄNDERNDE<br />

GEFAHRSTOFFE (CMR-GEFAHRSTOFFE)<br />

GEFAHR<br />

GEFAHR<br />

Beispiele: Acrylnitril, Iodmethan, Diazomethan, 2-Naphthylamin, Benzidin; Benzol, Arsen, Antimon,<br />

Cadmium, Cobalt, Nickel, Chrom(VI) <strong>und</strong> deren Verbindungen; Dichlormethan, Trichlormethan<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Bei Kontakt bereits <strong>mit</strong> sehr kleinen Gefahrstoffmengen<br />

besteht die Gefahr einer ernsten Ges<strong>und</strong>heitsschädigung, die erst nach einer langen Zeitspanne<br />

auftreten kann. CMR-Stoffe dürfen nicht in die Umwelt gelangen.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Sicherheitsratschläge (S-Sätze) des Etiketts beachten! Je<strong>den</strong> Hautkontakt vermei<strong>den</strong>. CMR-<br />

Gefahrstoffe nicht einatmen <strong>und</strong> nicht verschlucken. Mit CMR-Gefahrstoffen nur im Abzug hantieren.<br />

Die Menge der CMR-Gefahrstoffe am Arbeitsplatz ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die CMR-<br />

Gefahrstoffe sind in geeigneten, dicht verschließbaren <strong>und</strong> gekennzeichneten Behältern zu lagern,<br />

aufzubewahren <strong>und</strong> zu transportieren. Laborkittel, Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Schutzbrille tragen! Regelmäßig<br />

Hände <strong>und</strong> Gesicht waschen. Mit CMR-Gefahrstoffen darf nicht in leicht zerbrechlichen Gefäßen<br />

<strong>mit</strong> einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Litern gearbeitet wer<strong>den</strong>. Ausnahmen sind nur zulässig,<br />

wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen wer<strong>den</strong>, z. B. die Benutzung von Auffangwannen.<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Haut gründlich reinigen. Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Verschüttete feste Stoffe<br />

zusammenkehren, verschüttete flüssige <strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong> anschließend zur Entsorgung<br />

geben. Dabei ggf. Atemschutz tragen!<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B. Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche<br />

benutzen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Ggf. ist die Rücksprache <strong>mit</strong> Abteilung 31, Herrn<br />

Weller (Tel. 4698), erforderlich.


95<br />

7.11.10.1 Krebserzeugende Gefahrstoffe<br />

Wer<strong>den</strong> der Arbeitsplatzgrenzwert oder der biologische Grenzwert <strong>für</strong> krebserzeugende Gefahrstoffe<br />

überschritten, dürfen Personen nicht beschäftigt wer<strong>den</strong>.<br />

Krebserzeugende Gefahrstoffe sind Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen, die krebserzeugend sind, sowie Stoffe,<br />

Zubereitungen <strong>und</strong> Erzeugnisse, aus <strong>den</strong>en bei der Herstellung oder Verwendung krebserzeugende<br />

Stoffe entstehen oder freigesetzt wer<strong>den</strong> können. Gefahrstoffe sind krebserzeugend, wenn sie entsprechend<br />

gekennzeichnet sind oder aufgr<strong>und</strong> sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers als krebserzeugend<br />

einzustufen sind. Zubereitungen sind als krebserzeugend anzusehen, sofern der Massengehalt<br />

an einem krebserzeugen<strong>den</strong> Stoff gleich oder größer als 0,1 % ist, soweit nicht andere stoffspezifische<br />

Konzentrationsgrenzen festgelegt sind. Diese Angaben sind in der folgen<strong>den</strong> Tabelle in (...) dem<br />

Stoffnamen nachgefügt. Krebserzeugende Gefahrstoffe sind in der Technischen Regel <strong>für</strong> Gefahrstoffe<br />

TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>der<br />

Stoffe“ (http://www.baua.de/prax/ags/verz905.htm) aufgeführt. Weitere Angaben enthält die EU-<br />

Richtlinie 2009/2/EG vom 16.01.2009.<br />

Krebserzeugende Stoffe wer<strong>den</strong> in drei Kategorien eingestuft:<br />

1. Kategorie 1 (K1 = Canc.Kat.1): Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend<br />

wirken<br />

2. Kategorie 2 (K2 = Canc.Kat.2): Stoffe, die als krebserzeugend <strong>für</strong> <strong>den</strong> Menschen angesehen<br />

wer<strong>den</strong> sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass<br />

die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme<br />

beruht im Allgemeinen auf geeigneten Langzeittierversuchen sowie sonstigen relevanten Informationen.<br />

3. Kategorie 3 (K3 = Canc.Kat. 3): Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim<br />

Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen <strong>für</strong> eine<br />

befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte<br />

vor, die jedoch nicht ausreichen, um <strong>den</strong> Stoff in die Kategorie 2 einzustufen.<br />

Das Expositionsverbot gilt nicht <strong>für</strong> Abbruch- <strong>und</strong> Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehen<strong>den</strong><br />

Anlagen, Fahrzeugen, Gebäu<strong>den</strong>, Einrichtungen oder Geräten, die diese Gefahrstoffe enthalten,<br />

soweit die Exposition nach dem Stand der Technik nicht zu vermei<strong>den</strong> ist, sowie <strong>für</strong> die besonders<br />

gefährlichen krebserzeugen<strong>den</strong> Nitrosamine, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar entstehen.<br />

Bei Sanierungs- <strong>und</strong> Instandhaltungsarbeiten müssen beim Austausch die besonders gefährlichen<br />

krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik durch Stoffe, Zubereitungen oder<br />

Erzeugnisse <strong>mit</strong> einem geringeren ges<strong>und</strong>heitlichen Risiko ersetzt wer<strong>den</strong>. Diese Arbeiten sind von<br />

sachk<strong>und</strong>igen Fachfirmen auszuführen.<br />

Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen zur umfassen<strong>den</strong> Bewertung<br />

aller Gefahren <strong>für</strong> jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen<br />

auftreten kann, Art, Ausmaß <strong>und</strong> Dauer der Exposition zu er<strong>mit</strong>teln. Diese Bewertung muss in<br />

regelmäßigen Abstän<strong>den</strong> <strong>und</strong> bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der<br />

Beschäftigten gegenüber krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen auswirken können, erneut vorgenommen<br />

wer<strong>den</strong>. Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies zumutbar <strong>und</strong> nach dem Stand der Technik<br />

möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse <strong>mit</strong> einem geringeren ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Risiko ersetzt wer<strong>den</strong>, auch wenn dies <strong>mit</strong> einer Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens<br />

verbun<strong>den</strong> ist. Das Herstellungs- <strong>und</strong> Verwendungsverfahren muss, soweit dies nach dem<br />

Stand der Technik möglich ist, geändert wer<strong>den</strong>, wenn dadurch auf die Verwendung des krebserzeugen<strong>den</strong><br />

Gefahrstoffes verzichtet oder das Auftreten des krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffes am Arbeitsplatz<br />

verhindert wer<strong>den</strong> kann.<br />

Expositionsverbote gelten insbesondere <strong>für</strong>:<br />

1. 4-Aminobiphenyl <strong>und</strong> seine Salze<br />

2. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin<br />

3. Asbest<br />

4. Benzidin <strong>und</strong> seine Salze<br />

5. Bis(chlormethyl)ether<br />

6. Cadmiumchlorid (in atembarer Form)<br />

7. Chlormethylmethylether<br />

8. Dimethylcarbamoylchlorid<br />

9. Hexamethylphosphorsäuretriamid


96<br />

10. 2-Naphthylamin <strong>und</strong> seine Salze<br />

11. 4-Nitrobiphenyl<br />

12. N-Nitrosaminverbindungen<br />

13. 1,3-Propansulton<br />

14. Tetranitromethan<br />

15. 1,2,3-Trichlorpropan<br />

Ist eine Substitution nicht möglich, müssen zur Vermeidung der Exposition der Beschäftigten beim<br />

Umgang <strong>mit</strong> diesen Stoffen die folgen<strong>den</strong> besonderen Schutzmaßnahmen <strong>und</strong> Verhaltensregeln eingehalten<br />

wer<strong>den</strong>; beim Umgang <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong> oder erbgutverändern<strong>den</strong> Stoffen der Kategorien<br />

1 <strong>und</strong> 2 sind diese Schutzmaßnahmen <strong>und</strong> Verhaltensregeln in zumutbarer Weise anzuwen<strong>den</strong>:<br />

Krebserzeugende Gefahrstoffe sind in geschlossenen Anlagen herzustellen oder zu verwen<strong>den</strong>, soweit<br />

dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Beschäftigte dürfen krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen<br />

nur ausgesetzt wer<strong>den</strong>, wenn dies nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. Am Ende der Reaktion<br />

oder des Arbeitsvorganges dürfen krebserzeugende Gefahrstoffe als Verunreinigung oder Beimischung<br />

im isolierten End- oder Zwischenprodukt nur in einer Konzentration vorhan<strong>den</strong> sein, die nach<br />

dem Stand der Technik unvermeidbar ist.<br />

Die in der obigen Tabelle aufgeführten besonders gefährlichen krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffe dürfen<br />

nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber<br />

da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die Arbeitsplatzgrenzwert bzw. biologischer Grenzwert unterschritten wer<strong>den</strong>.<br />

Für <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> diesen Stoffen ist ein besonders abgegrenzter <strong>und</strong> gekennzeichneter Raum oder<br />

Bereich einzurichten, zu dem nur berechtigte Personen Zugang haben. Es wird empfohlen, diese Personen<br />

schriftlich zu benennen. Nur fachk<strong>und</strong>ige Personen, die zudem besonders unterwiesen sein<br />

müssen, dürfen <strong>mit</strong> diesen Stoffen umgehen.<br />

Der Umgang <strong>mit</strong> diesen Gefahrstoffen muss in Einrichtungen (z. B. Abzügen) erfolgen, die dem Stand<br />

der Technik entsprechen <strong>und</strong> bestimmungsgemäß bedient wer<strong>den</strong> (z. B. Geschlossenhalten der<br />

Frontschieber in Abzügen). Die Menge der verwendeten Stoffe ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen.<br />

Alle Arbeitsgänge (Reaktionsansatz, Reaktionsdurchführung <strong>und</strong> Aufarbeitung) sind so zu planen <strong>und</strong><br />

durchzuführen, dass ein offener Umgang vermie<strong>den</strong> wird (z. B. Verwendung von geschlossenen Apparaturen,<br />

Spritzen, Septen, Vakuumfritten). Maßnahmen zur Dekontamination <strong>und</strong> gefahrlosen Beseitigung<br />

sind vor der Versuchsdurchführung festzulegen <strong>und</strong> die da<strong>für</strong> notwendigen Hilfs<strong>mit</strong>tel in ausreichender<br />

Menge <strong>und</strong> schnell erreichbar bereitzustellen. Die Gefahrstoffe sind in verwendungsbereiter<br />

<strong>und</strong> nicht staubender Form einzusetzen. Die Freisetzung von Aerosolen ist zu vermei<strong>den</strong>. Geräte,<br />

Apparaturen <strong>und</strong> Behälter sind in leicht zu reinigende Auffangschalen zu stellen. Im Abzug dürfen nur<br />

die un<strong>mit</strong>telbar benötigten Arbeits<strong>mit</strong>tel <strong>und</strong> Stoffe bereitgestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Wenn eine Kontamination der Hände nicht auszuschließen ist, sind ausreichend <strong>und</strong>urchlässige <strong>und</strong><br />

beständige Schutzhandschuhe zu tragen. Kontaminierte Handschuhe sind im Abzug aufzubewahren<br />

<strong>und</strong> unverzüglich nach Versuchsdurchführung zu entsorgen. Die Dekontamination der Laborgeräte ist<br />

im Abzug durchzuführen. Der Abzug ist nach Beendigung der Tätigkeit zu reinigen, Kontaminationen<br />

sind <strong>mit</strong> einem geeigneten Reagens zu beseitigen.<br />

Arbeitsbereiche, in <strong>den</strong>en <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete<br />

Warn- <strong>und</strong> Sicherheitszeichen sowie <strong>mit</strong> dem Zeichen „Essen, Trinken <strong>und</strong> Rauchen verboten“ zu<br />

kennzeichnen.<br />

Krebserzeugende Gefahrstoffe sind in geeigneten, dicht verschließbaren <strong>und</strong> gekennzeichneten Behältern<br />

zu lagern, aufzubewahren <strong>und</strong> zu transportieren.<br />

Reststoffe <strong>und</strong> Abfälle, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließbaren<br />

<strong>und</strong> gekennzeichneten Behältnissen ohne Gefahr <strong>für</strong> Mensch <strong>und</strong> Umwelt zu sammeln,<br />

zu lagern <strong>und</strong> zu entsorgen. Bei der Einstufung der Abfälle hinsichtlich der krebserzeugen<strong>den</strong> Eigenschaften<br />

ist von der höchsten zu erwarten<strong>den</strong> Gefahr auszugehen.<br />

Für Notfälle, bei <strong>den</strong>en Beschäftigte ungewöhnlich hohen Konzentrationen an krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen<br />

ausgesetzt sein können, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.


97<br />

Luft, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthält, darf nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen<br />

können. In Arbeitsbereiche, in <strong>den</strong>en <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen umgegangen wird, darf<br />

abgesaugte Luft nicht zurückgeführt wer<strong>den</strong>. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn die Luft sicher von<br />

krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen gereinigt ist. Für die in der obigen Tabelle aufgeführten besonders<br />

gefährlichen krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffe (gekennzeichnet durch eine in Klammer gesetzte Zahl<br />

hinter dem Chemikaliennamen) ist eine Ausnahme nicht möglich.<br />

7.11.10.1.1 Anzeige des Umganges <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen<br />

Wer<strong>den</strong> krebserzeugende Gefahrstoffe regelmäßig wiederkehrend benutzt (z. B. in Praktika, mehrfache<br />

Säulenchromatographie) sind <strong>für</strong> diese Benutzung in einer Anzeige folgende Angaben schriftlich<br />

niederzulegen, ständig zu aktualisieren <strong>und</strong> <strong>den</strong> zuständigen Behör<strong>den</strong> (z. B. Landesunfallkasse LUK,<br />

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig) auf Verlangen vorzulegen:<br />

1. Bezeichnung des krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffes,<br />

2. Beschreibung des Herstellungsverfahren (z. B. Synthesevorschrift), in dem der krebserzeugende<br />

Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt wer<strong>den</strong> kann sowie die Verwendung<br />

eines krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffes (z. B. <strong>für</strong> Chromatographie, zum Umkristallisieren) einschließlich<br />

der durchzuführen<strong>den</strong> Tätigkeiten, des Verwendungszweckes, der Verwendungsart<br />

sowie der vorgesehenen Funktion des Gefahrstoffes,<br />

3. Eigenschaften <strong>und</strong> Menge des krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffes,<br />

4. die getroffenen Schutzmaßnahmen <strong>und</strong>, falls vorgesehen, Art <strong>und</strong> Qualität der zu verwen<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Schutzausrüstung,<br />

5. das Ergebnis der Ersatzstoffprüfung <strong>und</strong> begrün<strong>den</strong>de Angaben, warum<br />

6. keine Substitution möglich ist <strong>und</strong><br />

7. das Auftreten des Gefahrstoffes am Arbeitsplatz nicht zu vermei<strong>den</strong> ist.<br />

8. die Zahl der Beschäftigten, die <strong>mit</strong> dem Gefahrstoff umgehen,<br />

9. Art <strong>und</strong> Ausmaß der Exposition durch <strong>den</strong> Gefahrstoff, insbesondere Messergebnisse, soweit<br />

sie vorliegen.<br />

Die Anzeige ist vom Arbeitgeber zu unterschreiben. Der Arbeitgeber hat <strong>den</strong> betroffenen Beschäftigten,<br />

dem Personalrat <strong>und</strong> der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge Kopien der<br />

Anzeige zur Kenntnis zu geben.<br />

Die Bestimmungen dieses Absatzes (Anzeige des Umganges <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen)<br />

gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe<br />

zum Zwecke der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder<br />

als Vergleichssubstanz <strong>für</strong> analytische Untersuchungen verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Diese Bestimmungen gelten ebenfalls nicht <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Dieselmotoremissionen im Freien.<br />

zum Expositionsverbot:, z. B. Arbeiten in geschlossenen Anlagen, zumindest aber Arbeiten im Abzug.<br />

Auf je<strong>den</strong> Fall müssen möglichst emissionsarme Verfahren verwendet wer<strong>den</strong>. Es dürfen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht mehr als 500 g bzw. 500 ml dieser Stoffe auf einmal verwendet wer<strong>den</strong>.


98<br />

7.11.10.2 Erbgutverändernde Gefahrstoffe<br />

Erbgutverändernde Gefahrstoffe sind Stoffe <strong>und</strong> Zubereitungen, die erbgutverändernd sind, sowie<br />

Stoffe, Zubereitungen <strong>und</strong> Erzeugnisse, aus <strong>den</strong>en bei der Herstellung oder Verwendung erbgutverändernde<br />

Stoffe entstehen oder freigesetzt wer<strong>den</strong> können. Gefahrstoffe sind erbgutverändernd, wenn<br />

sie entsprechend gekennzeichnet sind oder aufgr<strong>und</strong> sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers als<br />

erbgutverändernd einzustufen sind. Zubereitungen sind als erbgutverändernd anzusehen, sofern der<br />

Massengehalt an einem erbgutverändern<strong>den</strong> Stoff gleich oder größer als 0,1 % ist, soweit nicht andere<br />

stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt sind.<br />

Erbgutverändernde Gefahrstoffe sind in der Technischen Regel <strong>für</strong> Gefahrstoffe TRGS 905 „Verzeichnis<br />

krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>der Stoffe“<br />

(http://www.baua.de/prax/ags/verz905.htm) aufgeführt.<br />

Für <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> erbgutverändern<strong>den</strong> Gefahrstoffen gelten die gleichen Vorschriften wie <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Umgang <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen.<br />

Erbgutverändernde Stoffe wer<strong>den</strong> in drei Kategorien eingestuft:<br />

1. Kategorie 1 (M1 = Mut.Kat.1): Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd<br />

wirken.<br />

2. Kategorie 2 (M2 = Mut.Kat.2): Stoffe, die als erbgutverändernd <strong>für</strong> <strong>den</strong> Menschen angesehen<br />

wer<strong>den</strong> sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass<br />

die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schä<strong>den</strong> führen kann.<br />

Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf geeigneten Langzeittierversuchen sowie sonstigen<br />

relevanten Informationen.<br />

3. Kategorie 3 (M3= Mut.Kat.3):Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung beim<br />

Menschen Anlass zur Besorgnis geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige<br />

Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um <strong>den</strong> Stoff in die Kategorie 2 einzustufen.


99<br />

7.11.10.3 Fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de Gefahrstoffe<br />

Fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de (reproduktionstoxische) Stoffe wer<strong>den</strong> in drei Kategorien eingestuft:<br />

1. Kategorie 1 (RE1/RF1):Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit)<br />

bekanntermaßen beeinträchtigen bzw. Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend<br />

(entwicklungsschädigend) wirken.<br />

2. Kategorie 2 (RE2/RF2):Stoffe, die als beeinträchtigend <strong>für</strong> die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit)<br />

des Menschen angesehen wer<strong>den</strong> sollten bzw. Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend)<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Menschen angesehen wer<strong>den</strong> sollten. Es bestehen hinreichende<br />

Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber<br />

dem Stoff zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann bzw. die<br />

Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff zu schädlichen Auswirkungen auf<br />

die Entwicklung der Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahmen beruhen im Allgemeinen<br />

auf eindeutigen Nachweisen aus Tierversuchen sowie sonstigen relevanten Informationen.<br />

3. Kategorie 3 (RE3/RF3): Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit<br />

(Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben bzw. Stoffe, die wegen möglicher<br />

fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen Anlass zur<br />

Besorgnis geben. Diese Annahmen beruhen im Allgemeinen auf Ergebnissen aus geeigneten<br />

Tierversuchen, deren Bef<strong>und</strong>e jedoch <strong>für</strong> eine Einstufung die Kategorie 2 nicht ausreichen,<br />

sowie sonstigen relevanten Informationen.<br />

Fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de Gefahrstoffe sind in der Technischen Regel <strong>für</strong> Gefahrstoffe TRGS 905<br />

„Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>der Stoffe“<br />

(http://www.baua.de/prax/ags/verz 905.htm) aufgeführt.


100<br />

7.11.11 Sensibilisierende Gefahrstoffe<br />

Berufsbedingte Erkrankungen, d.h. von sensibilisieren<strong>den</strong> Stoffen ausgelöste Allergien, stellen heute<br />

ein Hauptproblem im betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsschutz dar. Allergien führen dazu, dass Beschäftigte<br />

häufig Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können. Es ist deshalb von ganz großer Bedeutung, <strong>mit</strong> sensibilisieren<strong>den</strong><br />

Stoffen besonders vorsichtig umzugehen <strong>und</strong> sie <strong>mit</strong> der gleichen Vorsicht zu behandeln<br />

wie z. B. krebserzeugende oder giftige Stoffe.<br />

Die sensibilisierende Wirkung von Arbeitsstoffen ist im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung<br />

von Beschäftigten, die Umgang <strong>mit</strong> diesen Stoffen haben, besonders zu beachten. Dabei sollen Beschäftigte<br />

unter Berücksichtigung ihrer individuellen Disposition gezielt über die Gefährdung <strong>und</strong> die<br />

Möglichkeit der Prävention beraten wer<strong>den</strong>. Ansprechpartner da<strong>für</strong> sind die Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge <strong>und</strong> der Betriebsarzt. Durch gezielte Frühdiagnostik <strong>und</strong> geeignete<br />

Maßnahmen kann die Entwicklung ausgeprägter, nicht mehr rückbildungsfähiger allergischer Krankheiten<br />

verhindert wer<strong>den</strong>.<br />

Sensibilisierende Gefahrstoffe sind Chemikalien, die je nach persönlicher Disposition unterschiedlich<br />

schnell <strong>und</strong> stark allergische Erscheinungen auslösen können. Sensibilisierende Gefahrstoffe sind in<br />

der Technischen Regel <strong>für</strong> Gefahrstoffe TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe“<br />

(http://www.baua.de/prax/ags/verz 907.htm) aufgeführt. Von einer sensibilisieren<strong>den</strong> Wirkung ist auszugehen<br />

bei folgen<strong>den</strong> Verbindungsklassen bzw. Verbindungen <strong>mit</strong> folgen<strong>den</strong> Strukturelementen sowie<br />

folgen<strong>den</strong> gebräuchlichen Gefahrstoffe wie z. B.:<br />

1. aromatische Amine<br />

2. Azo-Verbindungen<br />

3. Acrylsäurederivate<br />

4. Benzolsulfonate<br />

5. Chrom(VI)-Verbindungen<br />

6. Cobalt <strong>und</strong> seine Salze<br />

7. Dicarbonsäureanhydride, z. B. Maleinsäureanhydrid, Phthalsäureanhydrid<br />

8. Epoxide<br />

9. Formaldehyd<br />

10. Hydrazin <strong>und</strong> seine Salze<br />

11. Hydrochinon <strong>und</strong> Derivate<br />

12. Hydroxylamin <strong>und</strong> seine Salze<br />

13. Isocyanate<br />

14. Methacrylate<br />

15. Nickel <strong>und</strong> seine Salze<br />

16. Peroxide<br />

17. Peroxodisulfate<br />

18. Phenylendiamin-Verbindungen<br />

19. Platin(IV)- <strong>und</strong> Platin(VI)-Verbindungen<br />

20. Sulfanilsäure<br />

21. Thiazol-Derivate<br />

22. Triazin-Derivate<br />

23. Trihydroxybenzol-Derivate


101<br />

GEFAHRSTOFFSPEZIFISCHE BETRIEBSANWEISUNG<br />

SENSIBILISIERENDE GEFAHRSTOFFE<br />

GEFAHR<br />

Beispiele: Nickel, Kobalt, Platin, Rhodium <strong>und</strong> ihre Verbindungen; Peroxodisulfate, Isocyanate,<br />

Chrom(VI)-verbindungen, Formaldehyd, Hydrazin <strong>und</strong> seine Verbindungen, 1,4-Naphthochinon, Paraformaldehyd,<br />

Hydroxylammoniumchlorid, Diaminohexan<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Bei Hautkontakt, Verschlucken oder Einatmen<br />

können durch diese Gefahrstoffe - auch bereits nach einmaligem Kontakt! - schwere Allergien ausgelöst<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Sicherheitsratschläge (P-Sätze) des Etiketts beachten! Je<strong>den</strong> Hautkontakt vermei<strong>den</strong>. Gefahrstoffe<br />

nicht einatmen <strong>und</strong> nicht verschlucken. Laborkittel, Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Schutzbrille tragen! Regelmäßig<br />

Hände <strong>und</strong> Gesicht waschen.<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Haut gründlich reinigen. Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Verschüttete feste Stoffe<br />

zusammenkehren, verschüttete flüssige Stoffe <strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong> anschließend zur Entsorgung<br />

geben. Dabei ggf. zusätzlich Atemschutz tragen!<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B. Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche<br />

benutzen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Ggf. ist die Rücksprache <strong>mit</strong> Abteilung 31, Herrn<br />

Weller (Tel. 4698), erforderlich.


102<br />

7.11.12 Gefahrstoffe <strong>mit</strong> der Gefahr kumulativer Wirkungen<br />

Diese Gefahrstoffe wer<strong>den</strong> vom Körper aufgenommen, aber nur sehr langsam oder gar nicht abgebaut<br />

oder ausgeschie<strong>den</strong>. Durch die wiederholte Aufnahme kleinster Mengen kann sich der Stoff so sehr im<br />

Körper anreichern, dass es zu schweren Ges<strong>und</strong>heitsstörungen kommen kann. Beispiele:<br />

1. Anisidine<br />

2. Schwermetalle <strong>und</strong> sonstige giftige Metalle <strong>und</strong> ihre Verbindungen (z. B. Blei, Cadmium,<br />

Quecksilber, Selen, Thallium, Nickel, Arsen)<br />

3. Bromaniline <strong>und</strong> Chloraniline (alle Isomere)<br />

4. Alkylaniline <strong>und</strong> Dialkylaniline (z. B. Methylanilin, Diethylanilin <strong>und</strong> Dimethylanilin, alle Isomere)<br />

5. aromatische Nitroverbindungen (z. B. Nitroanilin, Nitrobenzol, Nitrophenol, Nitrotoluol, alle<br />

Isomere)<br />

6. aromatische Dinitroverbindungen (z. B. Dinitroaniline, Dinitrobenzole, Dinitrophenole, Dinitrotoluole,<br />

alle Isomere)<br />

7. Diphenylamin<br />

8. Phenetidine


103<br />

GEFAHRSTOFFSPEZIFISCHE BETRIEBSANWEISUNG<br />

GEFAHRSTOFFE MIT DER GEFAHR KUMULATIVER WIRKUNGEN<br />

Beispiele: Blei, Cadmium, Quecksilber, Thallium, Uran, Selen <strong>und</strong> ihre<br />

Verbindungen; Dialkylaniline, Nitrobenzol <strong>und</strong> substituierte Nitrobenzole,<br />

Dinitrobenzol <strong>und</strong> substituierte Dinitrobenzole, Brom- <strong>und</strong> Chloraniline,<br />

Dichloraniline, Diphenylamin, Anisidine, Phenetidine.<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Diese Gefahrstoffe wer<strong>den</strong> vom Körper aufgenommen,<br />

aber nur sehr langsam oder gar nicht abgebaut oder ausgeschie<strong>den</strong>. Durch die wiederholte<br />

Aufnahme kleinster Mengen kann sich der Stoff so sehr im Körper anreichern, dass es zu schweren<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörungen kommen kann. Bei wiederholtem Kontakt bereits <strong>mit</strong> sehr kleinen Gefahrstoffmengen<br />

besteht die Gefahr einer ernsten Ges<strong>und</strong>heitsschädigung, die erst nach einer langen Zeitspanne<br />

auftreten kann. Gefahrstoffe <strong>mit</strong> der Gefahr kumulativer Wirkungen dürfen nicht in die Umwelt<br />

gelangen.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Sicherheitsratschläge (PS-Sätze) des Etiketts beachten! Je<strong>den</strong> Hautkontakt vermei<strong>den</strong>. Gefahrstoffe<br />

nicht einatmen <strong>und</strong> nicht verschlucken. Mit Gefahrstoffen <strong>mit</strong> der Gefahr kumulativer Wirkungen nur im<br />

Abzug hantieren. Laborkittel, Schutzhandschuhe <strong>und</strong> Schutzbrille tragen! Regelmäßig Hände <strong>und</strong> Gesicht<br />

waschen.<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Haut gründlich reinigen. Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Verschüttete feste Stoffe<br />

zusammenkehren, verschüttete flüssige <strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong> anschließend zur Entsorgung<br />

geben. Dabei ggf. Atemschutz tragen!<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B. Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche<br />

benutzen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Ggf. ist die Rücksprache <strong>mit</strong> Abteilung 31, Herrn<br />

Weller (Tel. 4698), erforderlich.


104<br />

7.11.13 Umweltgefähr<strong>den</strong>de (Umweltgefährliche) Gefahrstoffe<br />

Diese Gefahrstoffe dürfen nicht in die Umwelt gelangen, weder in flüssiger, noch in gasförmiger noch<br />

in fester Form! Beispiele:<br />

1. 4-Amino-3-fluorphenol<br />

2. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs) allgemein<br />

3. chlorierte Kohlenwasserstoffe (z. B. Lindan, Tetrachlormethan, 1,1,1-Trichloreethan)<br />

4. Schwermetalle <strong>und</strong> andere giftige Metalle aller Art einschließlich ihrer Verbindungen


105<br />

GEFAHRSTOFFSPEZ. BETRIEBSANWEISUNG<br />

UMWELTGEFÄHRDENDE (UMWELTGEFÄHRLICHE) GEFAHRSTOFFE<br />

GEAFHR<br />

Beispiele: Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), 4-Amino-3-fluorphenol, 1,1,1-Trichlorethan,<br />

Tetrachlormethan, Schwermetalle wie Cadmium, Nickel, Blei, Quecksilber<br />

GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT<br />

Gefahrenhinweise (H-Sätze) des Etiketts beachten! Bereits sehr kleine Gefahrstoffmengen, die in die<br />

Umwelt gelangen, können zu einer ernsten Schädigung der Umwelt führen. Schädigungen von Menschen<br />

sind ebenfalls zu be<strong>für</strong>chten.<br />

SCHUTZMASSNAHMEN, VERHALTENSREGELN UND HYGIENISCHE MASSNAHMEN<br />

Sicherheitsratschläge (P-Sätze) des Etiketts beachten! Je<strong>den</strong> Hautkontakt, insbesondere Augenkontakt<br />

vermei<strong>den</strong>. Gefahrstoffe nicht einatmen <strong>und</strong> nicht verschlucken. Regelmäßig Hände <strong>und</strong> Gesicht<br />

waschen. Gefahrstoffe nicht in die Umwelt gelangen lassen!<br />

VERHALTEN IM GEFAHRFALL<br />

Benetzte Haut gründlich reinigen. Benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen. Verschüttete feste Stoffe<br />

zusammenkehren, verschüttete flüssige <strong>mit</strong> Adsorbentien bin<strong>den</strong> <strong>und</strong> anschließend zur Entsorgung<br />

geben. Dabei ggf. Atemschutz tragen!<br />

ERSTE HILFE<br />

Haut: Sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser, Seife oder Polyglycolen (z. B. Roticlean) reinigen, ggf. Notdusche<br />

benutzen.<br />

Augen: Unter fließendem Wasser (Augennotdusche) mindestens 10 Minuten lang spülen, anschließend<br />

sofort zum Augenarzt.<br />

Verschlucken: Erbrechen auslösen.<br />

Einatmen: Frischluft, Ruhe, Wärme.<br />

In schweren Fällen Notarzt über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren. Möglichst Chemikalienflasche/Etikett/Erbrochenes<br />

<strong>mit</strong>nehmen.<br />

SACHGERECHTE ENTSORGUNG<br />

Siehe Kapitel 9 der allgemeinen Betriebsanweisung. Die Entsorgung darf nur durch die Abteilung 31,<br />

Herrn Weller (Tel. 4698), erfolgen. Gefahrstoffe niemals in das Abwasser oder in <strong>den</strong> Restmüll geben.<br />

Stoffe nicht verdampfen lassen.


106<br />

8 Allgemeine Labortätigkeiten<br />

Die wöchentlichen Arbeitstage in <strong>den</strong> Laboratorien sind Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche<br />

Feiertage. Die Arbeitszeiten in <strong>den</strong> Laboratorien sind von 8 bis 18 Uhr.<br />

In diesen regelmäßigen Arbeitszeiten ist <strong>mit</strong> ausreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet, dass<br />

Personen anwesend sind, die bei Unfällen Erste Hilfe leisten <strong>und</strong> weitere Hilfe holen können. Außerhalb<br />

dieser Arbeitszeiten sind Labortätigkeiten nur zulässig, wenn sich eine zweite Person in der Nähe<br />

befindet <strong>und</strong> diese Person <strong>den</strong>jenigen regelmäßig kontrolliert, der Labortätigkeiten ausführt. Der Arbeitgeber<br />

ist <strong>für</strong> die Überwachung dieser Vorschrift verantwortlich!<br />

Bei Arbeitsende sind alle Wasser, Gas- <strong>und</strong> Dampfhähne zu schließen <strong>und</strong> alle Netzstecker zu ziehen.<br />

Soweit möglich sind auch die Haupthähne abzusperren <strong>und</strong> die Hauptschalter (z. B. Not-Aus) auszuschalten.<br />

Ausnahmen gelten nur, wenn Geräte ununterbrochen weiter betrieben wer<strong>den</strong> müssen.<br />

Alle Experimente müssen sorgfältig geplant <strong>und</strong> vorbereitet wer<strong>den</strong>. Dazu gehört die Überlegung, ob<br />

ein Experiment in der vorgesehenen Arbeitszeit tatsächlich durchgeführt wer<strong>den</strong> kann. Ist dies nicht<br />

der Fall, muss im Voraus festgelegt wer<strong>den</strong>, an welchen Stellen der Versuch gefahrlos unterbrochen<br />

wer<strong>den</strong> kann. Die Verfügbarkeit aller benötigten Chemikalien <strong>und</strong> Geräte muss vor Beginn eines Versuches<br />

sichergestellt sein. Die Suche nach fehlendem Material führt insbesondere in schwierigen Phasen<br />

eines Versuches unweigerlich zu Hektik <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> zu einem erhöhtem Sicherheitsrisiko. Wenn<br />

man einen Versuch bereits am Vortag vorbereitet, gewinnt man Zeit <strong>und</strong> Flexibilität.<br />

Ist es notwendig, einen Versuch über längere Zeit oder über Nacht unbeaufsichtigt laufen zu lassen,<br />

müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen vom Arbeitgeber getroffen wer<strong>den</strong>. Besondere Vorschriften<br />

<strong>für</strong> Versuche, die unbeaufsichtigt <strong>und</strong>/oder über Nacht laufen <strong>und</strong> nur in Dauerversuchsräumen<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong> dürfen, enthält Kapitel 8.17.<br />

Personen, die Versuche durchführen, dürfen ihren Arbeitsplatz nur dann verlassen, wenn eine dauernde<br />

Überwachung der Versuche nicht erforderlich ist oder ein anderer Beschäftigter, der über <strong>den</strong> Ablauf<br />

der Versuche unterrichtet ist, die Überwachung übernimmt. Die Platznachbarn sind immer über<br />

laufende Versuche <strong>und</strong> mögliche Gefahren zu informieren.<br />

Zeigen sich im Verlauf einer chemischen Reaktion oder einer Destillation durch plötzliches Aufschäumen<br />

oder Ausgasen Anzeichen <strong>für</strong> eine beginnende Zersetzung des Kolbeninhaltes, ist der gefährdete<br />

Bereich zu räumen <strong>und</strong> die betroffene Umgebung zu warnen. Die Beheizung <strong>und</strong> die in der Nähe befindlichen<br />

Zündquellen sind von ungefährdeter Stelle aus abzuschalten. Dazu sind z. B. NOT-AUS-<br />

Schalter zu benutzen!<br />

8.1 Arbeiten im Abzug<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zu verhindern, dass Gefahrstoffe bei chemischen Versuchen <strong>und</strong> bei ihrer Vorbereitung<br />

in solchen Mengen in die Luft gelangen können, dass Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische<br />

Grenzwerte überschritten wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> dadurch eine ges<strong>und</strong>heitliche Schädigung der Beschäftigten zu<br />

be<strong>für</strong>chten ist. Dies ist z. B. durch Benutzung von geschlossenen Apparaturen, der direkten Verbindung<br />

der Öffnung einer Apparatur <strong>mit</strong> einer Absaugung oder im Regelfall durch Arbeiten im Abzug<br />

möglich. Zur Emissionsminderung sind möglichst auch im Abzug austretende Schadstoffe an ihrer<br />

Austritts- oder Entstehungsstelle zu erfassen <strong>und</strong> zu beseitigen, beispielsweise durch Absorption in<br />

einem Gaswaschturm. Die richtige Nutzung eines Abzuges schützt im Labor tätige Personen vor unnötigen<br />

Expositionen <strong>mit</strong> Gefahrstoffen. Der Abzug funktioniert umso besser, je tiefer der Frontschieber<br />

heruntergezogen ist. Der wirksamste Schutz ist bei geschlossenem Frontschieber gegeben.<br />

Tätigkeiten, bei <strong>den</strong>en Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in gefährlicher Konzentration oder Menge<br />

auftreten können (z. B. bei der Verwendung von hoch- <strong>und</strong> leichtentzündlichen, sehr giftigen, giftigen,<br />

reizen<strong>den</strong>, krebserzeugen<strong>den</strong>, erbgutschädigen<strong>den</strong> <strong>und</strong> fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Gefahrstoffen),<br />

dürfen nur in einem Abzug ausgeführt wer<strong>den</strong>. Das gilt auch <strong>für</strong> Umfüll-, Wäge- <strong>und</strong> Reinigungsvorgänge.<br />

Der Frontschieber ist bei solchen Tätigkeiten geschlossen zu halten. Bei geöffnetem Frontschieber<br />

darf nur in begründeten Ausnahmefällen nach einer Beurteilung der Gefährdungen gearbeitet<br />

wer<strong>den</strong>, da bei geöffnetem Frontschieber das Rückhaltevermögen deutlich vermindert <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> der<br />

Schadstoffaustritt höher sein kann. Zudem wird der Benutzer des Abzuges dann nicht gegen verspritzende<br />

gefährliche Stoffe oder umherfliegende Glassplitter geschützt.


107<br />

Das Arbeiten im Abzug vermeidet im Allgemeinen das Auftreten unzulässig hoher Expositionen im<br />

Labor. Mit giftigen <strong>und</strong> sehr giftigen Stoffen ist nach Möglichkeit in geschlossenen Laborapparaturen<br />

im Abzug oder vergleichbaren Einrichtungen zu arbeiten. Neben verfahrensbedingten Freisetzungen<br />

im Abzug wer<strong>den</strong> hier in der Regel auch Freisetzungen bei Störungen <strong>und</strong> Havarien sicher beherrscht.<br />

Die Beherrschbarkeit kann insbesondere durch die freisetzbare Menge, die Stoffeigenschaften <strong>und</strong><br />

das angewandte Verfahren begrenzt wer<strong>den</strong>. Solche Freisetzungen können beispielsweise die Dämpfe<br />

sein, die beim Umfüllen eines Löse<strong>mit</strong>tels auftreten, Nanopartikel, die bei der Bearbeitung eines<br />

Compo<strong>und</strong>-Werkstoffs aus der Matrix gerissen <strong>und</strong> freigesetzt wer<strong>den</strong>, oder eine Gaswolke, die beim<br />

Undichtwer<strong>den</strong> einer Schliffverbindung austreten kann.<br />

Außerhalb der Abzüge dürfen Tätigkeiten, bei <strong>den</strong>en Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in gefährlicher<br />

Konzentration oder Menge auftreten können, nur durchgeführt wer<strong>den</strong>, wenn durch geeignete Maßnahmen<br />

oder durch die Art der Arbeit sichergestellt ist, dass eine Gefährdung der Beschäftigte durch<br />

diese Stoffe ausgeschlossen ist.<br />

Der Abzug bietet weiterhin Schutz gegen Substanzen, die in Folge zu heftiger Reaktion, einer Explosion,<br />

einer Implosion oder eines Siedeverzuges freigesetzt wer<strong>den</strong>. Voraussetzung ist, dass man <strong>den</strong><br />

Abzug wie vorgeschrieben in geschlossenem Zustand durch das Arbeitsfenster bedient bzw. bei Abzügen<br />

älterer Bauart <strong>den</strong> Abzugsschieber (Frontscheibe) so weit wie möglich herunterzieht. Der Kopf des<br />

Beschäftigten sollte immer durch die Scheibe geschützt sein!<br />

Abzüge, die nicht benutzt wer<strong>den</strong>, sind aus Grün<strong>den</strong> der Energieeinsparung auszuschalten.<br />

In Abzügen dürfen nur die Chemikalien vorhan<strong>den</strong> sein, die <strong>für</strong> die Versuchsdurchführung unbedingt<br />

benötigt wer<strong>den</strong>. Die Aufbewahrung von Chemikalien in einem Abzug ist nur dann zulässig, wenn in<br />

dem Abzug keine Arbeiten durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Das Einbringen von korrosiven Gasen, Dämpfen <strong>und</strong> Nebeln kann besonders bei Blechkanälen zur<br />

Korrosion <strong>und</strong> zum Undichtwer<strong>den</strong> beitragen, Sensoren <strong>und</strong> Klappen wer<strong>den</strong> beschädigt. Neben der<br />

Vermeidung des Einbringens können in begründeten Fällen auch Wäscher das Abluftsystem schützen.<br />

Bei Perchlorsäureabzügen sind effiziente Spüleinrichtungen <strong>für</strong> die Kanäle auch hinter Wäschern erforderlich.<br />

Solche Kanäle sollen auf möglichst kurzem Weg aus dem Gebäude führen. Perchlorsäure<br />

darf nur in speziellen Perchlorsäureabzügen abgeraucht wer<strong>den</strong>, da sich Perchlorsäure <strong>mit</strong> organischen<br />

Stoffen zu explosionsfähigen Verbindungen verbindet. Beim Abrauchen von Perchlorsäure<br />

muss die Wasserberieselung im Abzugskanal eingeschaltet sein. Insbesondere bei<br />

Perchlorsäureabzügen ist die Spalt- <strong>und</strong> Rissfreiheit der Abzüge von besonderer Bedeutung, da<strong>mit</strong><br />

keine Perchlorsäure unerkannt in oxidierbare Teile des Korpus (Spanplatte) gelangen kann. Die Abzüge<br />

müssen gut zu reinigen sein. Beachten Sie unbedingt die spezielle Bedienungsanleitung der<br />

Perchlorsäureabzüge! Sondervorschriften <strong>für</strong> Schwefelsäure, Flusssäure, Schwefelwasserstoff fin<strong>den</strong><br />

sich in der DIN 12924 Teil 2!<br />

Beim Aufbau von Apparaturen in Abzügen ist darauf zu achten, dass die Strömungsverhältnisse möglichst<br />

wenig beeinflusst wer<strong>den</strong>. Das kann beispielsweise dadurch erreicht wer<strong>den</strong>, dass ein mindestens<br />

5 cm hoher freier Raum <strong>für</strong> eine Luftströmung unter der Apparatur gelassen wird. Ausreichende<br />

Abstände zu <strong>den</strong> Abluftöffnungen der Abzugsrückwand sind einzuhalten. Auf ausreichen<strong>den</strong> Abstand<br />

zum Frontschieber (mindestens 10 cm) ist zu achten, um die Strömungsverhältnisse nicht negativ zu<br />

beeinflussen. Außerdem ist es notwendig, einen nicht zu geringen Abstand zu <strong>den</strong> Abluftöffnungen<br />

einzuhalten. Keinesfalls dürfen Abluftöffnungen zugestellt wer<strong>den</strong>. Am besten wer<strong>den</strong> Apparaturen in<br />

der Mitte des Abzuges aufgebaut.<br />

Brandschutzwannen oder Sandbäder müssen standsicher aufgebockt wer<strong>den</strong>. Bei Brandschutzwannen<br />

ist auf ausreichen<strong>den</strong> vertikalen Abstand zur Apparatur zu achten.<br />

Einstellungen am Volumenstrom <strong>und</strong> an der Alarmierung von Abzügen dürfen ausschließlich durch<br />

hier<strong>für</strong> sachk<strong>und</strong>ige <strong>und</strong> hierzu vom Arbeitgeber autorisierte Personen verändert wer<strong>den</strong>.<br />

Weitere geeignete Maßnahmen zur Expositionsverminderung sind außer der Benutzung eines Abzuges<br />

in Abhängigkeit von <strong>den</strong> Aggregatzustän<strong>den</strong> <strong>und</strong> gefährlichen Eigenschaften der Stoffe beispielsweise<br />

die Verwendung von Sicherheitswerkbänken, geschlossenen (vakuumdichten) Apparaturen,<br />

Gloveboxen, nachgeschalteten Kühlfallen oder Gaswäschern. Auch wirksame Quellenabsaugungen<br />

(örtliche Absaugung) können zur Expositionsminimierung beitragen.


108<br />

8.2 Aufbau von Versuchsapparaturen<br />

Der Bruch von Apparaturen zählt zu <strong>den</strong> größten Risiken chemischen Arbeitens, insbesondere weil<br />

dadurch gefährliche Substanzen entweichen oder Brände entstehen können. Schon beim Aufbau von<br />

Apparaturen müssen daher einige wichtige Sicherheitsgr<strong>und</strong>sätze beachtet wer<strong>den</strong>.<br />

Alle Arbeitsgeräte sind vor ihrer Benutzung auf einen einwandfreien, sicheren Zustand zu überprüfen.<br />

Defekte Geräte dürfen nicht benutzt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> sind aus dem Verkehr zu ziehen. Jede Improvisation<br />

durch Verwendung ungeeigneter Apparaturteile ist zu vermei<strong>den</strong>.<br />

Apparaturen sollen nur von Fachleuten oder ausreichend unterwiesenen Personen aufgebaut wer<strong>den</strong>.<br />

Apparaturen müssen übersichtlich, standfest, mechanisch spannungsfrei, übersichtlich <strong>und</strong> an sicheren<br />

Standorten aufgebaut wer<strong>den</strong>. Das klassische Bunsenstativ hat nur bei sorgfältig ausgeführtem<br />

Aufbau einen sicheren Stand. Auf einen nicht zu weit herausstehen<strong>den</strong> Gewindebolzen der Stativstange<br />

<strong>und</strong> einen planen Untergr<strong>und</strong> ist dabei zu achten. Der Schwerpunkt des Aufbaus darf nicht über die<br />

Bo<strong>den</strong>platte hinausragen. Aufbauten, insbesondere schwere oder sperrige Apparaturen, sind daher<br />

bevorzugt an Stativgittern („Harfen“) zu befestigen. Mechanisch spannungsfrei lassen sich Apparaturen<br />

z. B. durch Kugelschliffe, Schraubkappenverbindungen oder PTFE-Faltenbälge aufbauen.<br />

Die zum Einspannen von Glasteilen benutzten Klemmen müssen innen <strong>mit</strong> elastischem Material belegt<br />

sein.<br />

Reaktionsgefäße müssen so groß sein, dass die gesamte Reaktionslösung nicht mehr als 2/3 des<br />

Volumens des Reaktionsgefäßes einnimmt. Apparaturen sollten gleichzeitig aber nur so groß wie unbedingt<br />

nötig sein.<br />

Beim Arbeiten an hohen Apparaturen kann es zu Sturzunfällen <strong>mit</strong> Personenschä<strong>den</strong> <strong>und</strong> zusätzlichen<br />

Gefährdungen durch Zerbrechen der Apparaturen kommen. Zum Aufbau <strong>und</strong> Bedienen von hohen,<br />

nicht mehr im Griffbereich liegen<strong>den</strong> Apparaturen sind deshalb Leitern <strong>und</strong> Tritte zu benutzen. Hocker,<br />

Stühle, Kisten u. ä. sind ungeeignet <strong>und</strong> dürfen nicht verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Für <strong>den</strong> Aufbau von Apparaturen gilt das vertikale Aufbauprinzip. Zunächst wird das Reaktionsgefäß<br />

(bzw. der Destillationskolben usw.) sicher befestigt. Die Positionierung richtet sich nach der Forderung,<br />

dass Heiz- <strong>und</strong> Kühlbäder oder die Reaktionsgefäße sofort <strong>und</strong> ohne Veränderungen an der Apparatur<br />

(z. B. ohne das Entfernen von Schläuchen, Lösen von Klammern) entfernbar sein müssen. Weitere<br />

Apparaturteile wer<strong>den</strong> durch Aufstellen auf die Kolbenschliffe hinzugefügt <strong>und</strong> dann durch Anklammern<br />

gesichert. Beim Anklammern dürfen weder Schliffverbindungen gelockert wer<strong>den</strong> noch Spannungen<br />

durch Verkanten auftreten. Insbesondere Rührwellenschäfte müssen fest <strong>und</strong> sicher <strong>mit</strong> dem<br />

Reaktionsgefäß verbun<strong>den</strong> sein. Bewegliche Teile, z. B. Vorlagen <strong>und</strong> Spinnen, müssen unterstützt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Beim Aufbau von Apparaturen sind zwischen Gefäßen <strong>mit</strong> Stoffen, deren Vermischung gefährlich wer<strong>den</strong><br />

kann, ausreichend bemessene Zwischengefäße („Puffergefäße“) einzubauen. Auf die richtige<br />

Durchflussrichtung ist zu achten. Bei Druckgefällen in der Apparatur kann es zum Zurücksteigen von<br />

Flüssigkeiten <strong>und</strong> gefährlichen Vermischungen kommen. Ein unerwünschtes Druckgefälle kann beispielsweise<br />

durch Abkühlen, einseitiges Erwärmen, zu schnelles Abreagieren, Absinken des Vordruckes<br />

usw. auftreten. Gefährlich beim Vermischen sind beispielsweise konzentrierte Säuren <strong>mit</strong> Laugen<br />

oder wasserfeste Alkalioxide oder Alkalihydroxide (z. B. in Trockentürmen) <strong>mit</strong> Wasser oder Säuren,<br />

Calciumchlorid <strong>mit</strong> Alkoholen oder Aminen. Neben dem Einbau von Zwischengefäßen kann das zusätzliche<br />

Vorschalten von Rückschlagventilen zweckmäßig sein. Das Zurücksteigen von Reaktionskomponenten<br />

<strong>und</strong> -mischungen in Druckgasflaschen ist besonders gefährlich.<br />

In Apparaturen, ausgenommen Druckreaktoren, darf sich beim Betrieb kein Überdruck aufbauen können;<br />

sie müssen daher einen Druckausgleich zur Außenatmosphäre besitzen. Der Schutz des<br />

Apparaturinhaltes vor Luftfeuchtigkeit kann durch Trockenrohre erfolgen, wobei Trocken<strong>mit</strong>tel benutzt<br />

wer<strong>den</strong> müssen, die nicht zusammenbacken <strong>und</strong> das Trockenrohr verstopfen können <strong>und</strong> die nicht <strong>mit</strong><br />

Chemikalien der Reaktion reagieren können. Das Verstopfen von Trockenrohren, die <strong>mit</strong> Trocken<strong>mit</strong>teln<br />

wie Calciumchlorid, Phosphor(V)-oxid oder Natronkalk gefüllt sind, kann z. B. auch durch Beimischung<br />

von faserigem oder gekörntem, inertem Material (z. B. Glaswolle, Sand, Bimsstein) vermie<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>. Silikagel bietet <strong>den</strong> Vorteil, nicht zu Verstopfungen zu führen. Weiterhin ist sicherzustellen,


109<br />

dass ein mögliches Eintropfen von Flüssigkeit aus dem Absorptionsgefäß in das Reaktionsgefäß verhindert<br />

wird.<br />

Die Funktion von Apparaturen, z. B. des Kühlwassersystems, des Rührwerkes, der elektrischen Antriebe<br />

oder die Vakuumdichtheit, müssen vor der Beschickung <strong>mit</strong> Chemikalien überprüft wer<strong>den</strong>!<br />

8.3 Versuchsaufbauten bei Explosionsgefahr<br />

Besteht beim Betrieb von Glasapparaturen die Gefahr einer Stoff- oder Wärmeexplosion oder eines<br />

Zerknalls infolge eines unbeabsichtigten Druckanstieges, müssen Maßnahmen gegen Splitterflug,<br />

Spritzer <strong>und</strong> <strong>den</strong> Stoffaustritt getroffen wer<strong>den</strong>. Ein unbeabsichtigter Druckanstieg kann beispielsweise<br />

durch Verstopfen von Gaseinleitrohren oder auch Abgasleitungen, bei Gaswäschern <strong>und</strong> Absorptionsröhrchen<br />

eintreten. Da eine Explosion oder ein Zerknall meistens <strong>mit</strong> der Freisetzung von brennbaren<br />

oder toxischen Stoffen verbun<strong>den</strong> ist, stellt der Betrieb im Abzug in der Regel die geeignete Maßnahme<br />

dar. Eine weitere Schutzmaßnahme kann der Betrieb hinter allseitig widerstandsfähigen Schutzscheiben<br />

sein, die gegen Umfallen gesichert sind.<br />

8.4 erhöhte Gefahren bei Stromausfall<br />

Apparaturen <strong>für</strong> Verfahren, bei <strong>den</strong>en ein Stromausfall erhöhte Gefährdungen <strong>mit</strong> sich bringen kann,<br />

sind an einen eigenen Stromkreis anzuschließen. Verfahren, bei <strong>den</strong>en ein Stromausfall erhöhte Gefährdungen<br />

<strong>mit</strong> sich bringen kann, sind beispielsweise viele metallorganische Reaktionen. Ist bei Ausfall<br />

der Spannung die Gefährdung nicht beherrschbar, sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung<br />

zusätzliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der sicherheitsrelevanten Funktionen notwendig. Günstig<br />

ist es, wenn nur die sicherheitsrelevanten Teile der Apparatur, wie etwa die Kühlung oder der<br />

Rührer, an diesem Stromkreis betrieben wer<strong>den</strong>. Als eigener Stromkreis gilt beispielsweise, wenn eine<br />

Steckdose nicht <strong>mit</strong> anderen zusammen über eine gemeinsame Schutzeinrichtung (beispielsweise<br />

Fehlerstromschutzschalter) abgesichert ist. Zusammen <strong>mit</strong> einer solchen Apparatur sollte möglichst<br />

kein anderes Laborgerät am gleichen Stromkreis betrieben wer<strong>den</strong>.<br />

8.5 Schläuche<br />

Es dürfen nur Schläuche verwendet wer<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> zu erwarten<strong>den</strong> Drucken <strong>und</strong> anderen mechanischen,<br />

thermischen sowie chemischen Beanspruchungen standhalten. Schläuche sind so zu legen,<br />

dass sie zu keiner Gefährdung führen können. Alle Schläuche sind an <strong>den</strong> Geräteanschlussstellen<br />

gegen Abrutschen <strong>mit</strong> Schlauchschellen, Schlauchbindern oder anderen geeigneten Geräten zu sichern.<br />

Allerdings besteht beim Einsatz von Schlauchschellen Verletzungsgefahr durch Abrutschen des<br />

Schraubendrehers <strong>und</strong> Bruchgefahr anzuschließender Gefäße. Bewährt haben sich Ausführungen, die<br />

<strong>mit</strong> der Hand betätigt wer<strong>den</strong> können oder Einohrklemmen. Das Umwickeln <strong>mit</strong> einfachem Draht<br />

(„Rödeldraht“) ist nicht zulässig.<br />

Die Anschlussstellen <strong>und</strong> die verwendeten Schläuche sind regelmäßig auf sichtbare Mängel zu überprüfen.<br />

Schadhafte oder poröse Schläuche dürfen nicht benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

Der Gebrauch von Glasgeräten <strong>mit</strong> bruchempfindlichen Schlauchanschlüssen (Glasoliven) sowie<br />

Schlauchverbindungen (Schlauchzwischenstücken) aus Glas ist möglichst zu vermei<strong>den</strong>. Die Verwendung<br />

von Steck- oder Schraubkupplungen als Verbindungselemente <strong>für</strong> Schläuche ist vorzuziehen.<br />

Sollen Glasgeräte <strong>mit</strong> gläsernen Oliven <strong>den</strong>noch eingesetzt wer<strong>den</strong>, sind möglichst Kunststoff-<br />

Schraubadapter aufzusetzen.<br />

Wenn noch Glasgeräte ohne Steck- oder Schraubkupplungen verwendet wer<strong>den</strong>, müssen die folgen<strong>den</strong><br />

Bestimmungen beachtet wer<strong>den</strong>. Um Schläuche gefahrlos auf Anschlussstellen aufschieben zu<br />

können, sollten die Schlauchen<strong>den</strong> <strong>mit</strong> einem Gleit<strong>mit</strong>tel (z. B. Glycerin, Paraffinöl) benetzt wer<strong>den</strong>.<br />

PVC-Schläuche können in heißem Wasser weich gemacht <strong>und</strong> anschließend in noch warmem Zustand<br />

leicht auf die Anschlüsse geschoben wer<strong>den</strong>. Glasgeräte, die <strong>mit</strong> Schläuchen versehen wer<strong>den</strong>,<br />

sollten beim Aufschieben der Schläuche <strong>mit</strong> einem Tuch umwickelt wer<strong>den</strong>, um eine Gefährdung bei<br />

plötzlichem Abbrechen des Glasanschlusses zu verhindern. Notwendig ist außerdem das Tragen von<br />

festen Lederhandschuhen <strong>mit</strong> Stulpen, um auch die Handgelenke zu schützen. Fest sitzende Schläuche<br />

sollten zum Ablösen <strong>mit</strong> einem Messer abgeschnitten wer<strong>den</strong>. Es gelten die gleichen Vorschriften<br />

wie beim Befestigen der Schläuche (Umwickeln von Glasgeräten <strong>mit</strong> einem Tuch, Tragen von Lederhandschuhen).


110<br />

Schläuche sind gegen übermäßige Wärmeeinwirkung <strong>und</strong> anderweitige Beschädigung zu schützen.<br />

8.6 Stopfen, Verbindungen <strong>und</strong> Verschlüsse<br />

Beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen müssen dicht sitzende Verbindungen eingesetzt wer<strong>den</strong>. Das sind<br />

Kegelschliff-, Kugelschliff-, Flansch- oder Schraubkappenverbindungen bzw. -verschlüsse. Solche<br />

Verbindungen bieten eine höhere Dichtheit als Gummi- oder Korkstopfenverbindungen <strong>und</strong> wer<strong>den</strong><br />

von (fast) keinen Chemikalien angegriffen. Es ist zu beachten, dass Schraubkappen-<br />

Verbindungselemente verschie<strong>den</strong>er Hersteller nicht unbedingt zu einer dichten Verbindung zusammenpassen.<br />

Da<strong>mit</strong> sich Schliffverbindungen nicht unbeabsichtigt öffnen, sind diese <strong>mit</strong> Schliffklammern, Federn<br />

oder anderen geeigneten Hilfs<strong>mit</strong>teln zu sichern.<br />

Wer<strong>den</strong> ausnahmsweise Kork- oder Gummistopfen benötigt, sind zum Durchbohren Korkbohrer zu<br />

verwen<strong>den</strong>, die <strong>mit</strong> einem Gleit<strong>mit</strong>tel (z. B. Glycerin, Paraffinöl) benetzt wer<strong>den</strong>. Niemals darf ein Stopfen<br />

in der Hand durchbohrt wer<strong>den</strong>. Ein Stopfen darf nur auf fester Unterlage gebohrt wer<strong>den</strong>. Die<br />

Bohrer sind scharf zu halten.<br />

Bei Verwendung von Gummistopfen ist ihre Größe so auf die Apparaturen abzustimmen, dass ein<br />

Einsaugen bei angelegtem Vakuum nicht möglich ist. Bei stark alkalischen oder schmieren<strong>den</strong> Substanzen<br />

sind die Stopfen gegen Herausgleiten zu sichern.<br />

Schliffe klemmen häufig fest, wenn kalte Schliffkerne in heiße Schliffhülsen gesteckt wer<strong>den</strong> oder Kolben,<br />

in <strong>den</strong>en sich durch Kon<strong>den</strong>sation der Gasphase Unterdruck bil<strong>den</strong> kann, zu früh verschlossen<br />

wer<strong>den</strong>. Festsitzende Glasstopfen <strong>und</strong> Schliffverbindungen können durch vorsichtiges Klopfen <strong>mit</strong><br />

einem Holzstiel oder besser durch kurzzeitiges, aber rasches Erhitzen der Schliffhülse z. B. <strong>mit</strong> heißem<br />

Wasser oder einem Heißluftfön gelöst wer<strong>den</strong>. Beim Erwärmen der Schliffhülse dehnt sich diese etwas<br />

aus <strong>und</strong> wird so vom Kern getrennt. Die Benutzung eines Gasbrenners zum Erhitzen ist verboten. Ein<br />

Heißluftfön darf aber bei einem brennbaren Kolbeninhalt nicht verwendet wer<strong>den</strong>! Durch <strong>den</strong> Kolbeninhalt<br />

können zusätzliche Gefährdungen hervorgerufen wer<strong>den</strong>, wenn dieser beispielsweise unter<br />

Druck steht. Deshalb sind Kolben oder Flaschen beim Trennversuch <strong>mit</strong> einem Tuch abzudecken.<br />

Enthalten die zu bearbeiten<strong>den</strong> Glasgeräte Chemikalien, müssen die Arbeiten über Auffangwannen<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>. Bei diesen Arbeiten sind Lederhandschuhe als Schnittschutz möglichst über<br />

Kunststoffhandschuhen als Chemikalienschutz zu tragen.<br />

Gelingt ein erster Versuch des Lösens festsitzender Schliffe nicht, so sind die Glasgeräte zum Glasbläser<br />

zu bringen.<br />

Um dem Festsitzen von Schliffen vorzubeugen, müssen die Schliffe <strong>mit</strong> speziellem Schlifffett gefettet<br />

wer<strong>den</strong>. Vorteilhaft erweisen sich Pasten aus Polytetrafluorethylen, Poly(chlortrifluorethylen) oder<br />

Kunststoffhülsen aus <strong>den</strong> gleichen Materialien. Üblich sind auch Exsikkator-Fett (Gemisch aus Bienenwachs<br />

<strong>und</strong> Vaseline) sowie <strong>für</strong> das Arbeiten im Hochvakuum spezielles Silikon-Hochvakuumfett.<br />

Besonders beim längeren Einwirken von Lösungs<strong>mit</strong>teln wer<strong>den</strong> Schliffe entfettet. Es wird empfohlen,<br />

in solchen Fällen Teflonmanschetten zu verwen<strong>den</strong>.<br />

8.7 Labor- <strong>und</strong> Ultrazentrifugen<br />

Es dürfen nur Zentrifugen verwendet wer<strong>den</strong>, die nur bei verschlossenem Gehäusedeckel betreiben<br />

wer<strong>den</strong> können. En Öffnen des Deckels darf bei laufender Zentrifuge ncht möglich sein. Zentrifugen<br />

müssen langsam Stufe um Stufe hinauf- oder heruntergeschaltet wer<strong>den</strong>. Bei ungewohnten Geräuschen<br />

ist sofort abzuschalten <strong>und</strong> nach Stillstand des Motors nachzusehen, woher die Geräusche gekommen<br />

sind.<br />

Labor- <strong>und</strong> Ultrazentrifugen müssen so aufgestellt sein, dass sie sicher betrieben wer<strong>den</strong> können. Das<br />

ist z. B. gegeben, wenn sie auf einer geeigneten, ebenen Fläche aufgestellt <strong>und</strong> um die Zentrifuge ein<br />

Freiraum von mindestens 30 cm eingehalten wird. Beim Betrieb von Ultrazentrifugen ist darauf zu achten,<br />

dass abfliegende Teile sicher aufgefangen wer<strong>den</strong>. Ist eine Verkleidung aus betriebstechnischen<br />

Grün<strong>den</strong> nicht möglich <strong>und</strong> eine fangende Schutzeinrichtung nicht vorhan<strong>den</strong>, so ist die Zentrifuge in


111<br />

einem besonderen Raum (Schutzkammer) aufzustellen, der nur bei Maschinenstillstand betreten wer<strong>den</strong><br />

kann. Bei der Aufstellung von Zentrifugen ist auf die Lärmbelastung zu achten.<br />

Zentrifugen dürfen nur von unterwiesenen Personen benutzt wer<strong>den</strong>. Für <strong>den</strong> Betrieb von Zentrifugen<br />

ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Für Ultrazentrifugen ist ein Betriebsbuch zu führen. Beschäftigte,<br />

die <strong>mit</strong> Ultrazentrifugen umgehen, sind namentlich festzuhalten.<br />

Auf die besonderen Gefahren bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> leicht- <strong>und</strong> hochentzündlichen Stoffen ist zu achten<br />

(Explosionsgefahr). Im Innenraum nicht ausreichend gegen explosionsfähige Atmosphäre geschützte<br />

Geräte sind <strong>mit</strong> Inertisierung zu betreiben. Für <strong>den</strong> Fall fehlender Inertisierungsanschlüsse kann die<br />

Zentrifuge hilfsweise durch Füllen <strong>und</strong> Spülen <strong>mit</strong> Argon oder einem anderen schweren Inertgas<br />

inertisiert wer<strong>den</strong>. Hierzu wird die Zentrifuge bei weitgehend geschlossenem Deckel über einen<br />

Schlauch bei bekanntem Volumenstrom <strong>für</strong> eine zuvor bestimmte <strong>und</strong> festgelegte Zeit gespült <strong>und</strong><br />

anschließend sofort verschlossen.<br />

Bei Zentrifugen, die ortsveränderlich aufgestellt wer<strong>den</strong> können, soll die Betriebsanweisung auch Angaben<br />

über die Aufstellung enthalten, z. B. bei Laborzentrifugen auch Angaben über die Einhaltung<br />

des Freiraumes.<br />

Zentrifugen sind gemäß ihrer Bedienungsanleitung regelmäßig zu warten.<br />

8.8 Apparate zur Schmelzpunktbestimmung<br />

Als Badflüssigkeiten eignen sich z. B. Silikonöle. Zu empfehlen ist die Benutzung von Metallblock- oder<br />

elektrisch beheizten Flüssigkeitsschmelzpunktsbestimmungsapparaten. Die Verwendung konzentrierter<br />

Schwefelsäure ist verboten.<br />

8.9 Umgang <strong>mit</strong> Glasgeräten<br />

Apparaturen im chemischen Laboratorium bestehen überwiegend aus Glas. Bei allen Vorteilen, die<br />

dieses Material <strong>für</strong> das chemische Arbeiten bietet, birgt es durch seine mechanische Verletzlichkeit<br />

auch Gefahren. Verletzungen an zerbrochenen Glasgeräten <strong>mit</strong> z. T. erheblichen Schnittwun<strong>den</strong> bil<strong>den</strong><br />

daher die Kategorie der häufigsten Laborunfälle. Oberstes Gebot beim Umgang <strong>mit</strong> Glasgeräten ist es<br />

daher, alle Glasgeräte vor der Benutzung auf Unversehrtheit zu prüfen <strong>und</strong> jegliche Gewaltanwendung<br />

zu vermei<strong>den</strong>. Beim Bearbeiten von Glas müssen Lederhandschuhe <strong>mit</strong> Stulpen oder eine entsprechende<br />

andere Schnittschutzkleidung getragen wer<strong>den</strong>.<br />

Glasapparaturen <strong>und</strong> -bauteile wer<strong>den</strong> in der Regel aus Borosilicatglas 3.3 gefertigt. Die Bruchgefahr<br />

steigt <strong>mit</strong> der Temperaturdifferenz im Glas, ganz besonders stark jedoch durch Beschädigungen oder<br />

Fehler im Glas. Glasapparaturen <strong>und</strong> -bauteile müssen daher vor jeder Benutzung auf visuell erkennbare<br />

festigkeitsgefähr<strong>den</strong>de Beschädigungen <strong>und</strong> Fehler kontrolliert wer<strong>den</strong>. Defekte Glasgeräte sind<br />

zu reparieren oder zu ersetzen <strong>und</strong> dürfen nicht verwendet wer<strong>den</strong>. Glasgeräte sind defekt, wenn sie<br />

einen Sprung oder ein „Sternchen“ besitzen oder Glasteile abgesplittert sind.<br />

Glas bricht leicht, daher sind Glasgeräte immer kurz anzufassen (kurzer Hebelarm). Herausragende<br />

Glasen<strong>den</strong> (T-Stücke, Krümmer an Kühlern etc.) dürfen nicht als Hebelarm benutzt wer<strong>den</strong>. Scharfe<br />

Kanten von Glasgeräten, z. B. von Glasrohren oder Glasstäben, sind <strong>mit</strong> Hilfe eines Gasbrenners (z.<br />

B. Bunsenbrenner) r<strong>und</strong> zu schmelzen.<br />

Zum gefahrlosen Einführen <strong>und</strong> Herausziehen von Glasteilen (z. B. Glasrohre, Glasstäbe, Thermometer)<br />

in oder aus Stopfen, Schläuchen <strong>und</strong> ähnlichem sind die Hände <strong>und</strong> Handgelenke durch dicke<br />

Tücher oder Lederhandschuhe <strong>mit</strong> Stulpen zu schützen. Zum Einführen <strong>und</strong> Herausziehen sind die<br />

ineinander zu schieben<strong>den</strong> Teile <strong>mit</strong> einem Gleit<strong>mit</strong>tel (z. B. Glycerin, Paraffinöl) zu schmieren. Die<br />

Glasteile müssen möglichst dich am Stopfen angefasst <strong>und</strong> unter leicht drehen<strong>den</strong> Bewegungen ineinander<br />

geschoben wer<strong>den</strong>. Diese Gegenstände dürfen niemals gegen <strong>den</strong> Körper oder auf eine Unterlage<br />

gedrückt wer<strong>den</strong>.<br />

Zur Vermeidung von Schnittverletzungen sind vorteilhaft Schraubverbindungen einzusetzen.<br />

Vor Glasbläserarbeiten sind die Geräte sorgfältig zu reinigen <strong>und</strong> zu trocknen.


112<br />

Mit Gefahrstoffen <strong>mit</strong> einer Menge von mehr als 5 Litern darf nicht in dünnwandigen Glasgefäßen (z.<br />

B. R<strong>und</strong>kolben, Erlenmeyerkolben) gearbeitet wer<strong>den</strong>. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn besondere<br />

Schutzmaßnahmen getroffen wer<strong>den</strong> (z. B. eine nahtlose Kunststoffummantelung des gesamten Gefäßes).<br />

8.10 Glasbläserarbeiten<br />

Vor Glasbläserarbeiten sind Geräte sorgfältig zu reinigen <strong>und</strong> zu trocknen. Rückstände von Chemikalien<br />

in zu reparieren<strong>den</strong> Glasgeräten können durch Hautkontakt, durch Kontakt <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Lippen beim<br />

Glasblasen oder durch Verdampfen <strong>und</strong> Einatmen die Ges<strong>und</strong>heit des Glasbläsers gefähr<strong>den</strong>. Rückstände<br />

brennbarer Stoffe, insbesondere von Löse<strong>mit</strong>teln, die zum Durchspülen eingesetzt wur<strong>den</strong>,<br />

können zur Explosion führen. Eine Glasbearbeitung <strong>mit</strong> Flusssäure bedarf besonderer Umsicht.<br />

8.11 Arbeiten bei erhöhter Temperatur, Erwärmen<br />

Chemische Reaktionen bil<strong>den</strong> ein besonderes Gefahrenpotential, wenn bei erhöhter Temperatur gearbeitet<br />

wird. Das gilt insbesondere dann, wenn brennbare Lösungs<strong>mit</strong>tel erhitzt wer<strong>den</strong>. Es ist unverzichtbar,<br />

dass alle beheizten Apparaturen <strong>mit</strong> brennbarem Inhalt <strong>mit</strong> Rückflusskühlern zum Rückhalten<br />

oder Destillationsaufsätzen zum Kon<strong>den</strong>sieren flüchtiger brennbarer Stoffe versehen sind.<br />

Sollen Reaktionen bei erhöhter Temperatur, z. B. in der Siedehitze, durchgeführt wer<strong>den</strong>, muss die<br />

Wärmezufuhr <strong>mit</strong> geeigneten Heizgeräten erfolgen. Das sind z. B. elektrisch beheizte Öl- <strong>und</strong> Wasserbäder,<br />

Heizhauben („Heizpilze“), Heißluftgeräte, aber niemals Bunsenbrenner beim Umgang <strong>mit</strong><br />

brennbaren Flüssigkeiten.<br />

Zur Wärmeisolation heißer Teile an Apparaturen dürfen keine leicht entflammbaren Materialien verwendet<br />

wer<strong>den</strong>. Leicht entflammbares Isolationsmaterial (beispielsweise Styropor, Karton oder Papiertücher)<br />

ist wegen Brandgefahr nicht geeignet. Ein Brand kann bereits bei leichter Benetzung <strong>mit</strong> einer<br />

brennbaren Flüssigkeit, beispielsweise Mineralöl, durch Selbstentzündung auftreten. Bitte beachten<br />

Sie, dass auch faserförmige Asbestersatzstoffe (z. B. Keramikfasern, Glaswolle) ein krebserzeugendes<br />

Potential besitzen können. Solche Ersatzstoffe können beispielsweise in Hochtemperaturöfen<br />

vorkommen.<br />

Beim Arbeiten <strong>mit</strong> Glasapparaturen sind die zulässigen Temperaturen <strong>und</strong> Temperaturdifferenzen zu<br />

beachten. Bei Verwendung von Glasgeräten sind Temperaturdifferenzen von mehr als 140 °C zwischen<br />

Dampf <strong>und</strong> Kühlflüssigkeit zu vermei<strong>den</strong>. Bei Glasgeräten aus Borosilicatglas 3.3 nach DIN ISO<br />

3585 sollen Temperaturdifferenzen von 140 °C nicht überschritten wer<strong>den</strong>. Höhere Temperaturdifferenzen<br />

bewirken eine höhere Bruchwahrscheinlichkeit, so dass hier zusätzliche Maßnahmen <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Fall des Bruchs getroffen wer<strong>den</strong> müssen. Dieser Glastyp kann <strong>mit</strong> Maximal-Temperaturen von 500 °C<br />

beaufschlagt wer<strong>den</strong>, wenn die Aufheiz- <strong>und</strong> Abkühlgeschwindigkeiten nach Herstellerangabe beachtet<br />

wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> der Temperaturwechsel möglichst gleichmäßig erfolgt. Wer<strong>den</strong> Apparateteile hoch erhitzt,<br />

beispielsweise Reaktionsrohre in einem Rohrofen, so können die auftreten<strong>den</strong> Spannungen im Glas<br />

dadurch verringert wer<strong>den</strong>, dass durch eine kurze Isolierung neben der Heizzone der Temperaturgradient<br />

verringert wird. Bei sehr schnellem Abkühlen (Kühlbäder) sollen Geräte aus Borosilicatglas 3.3<br />

nicht tiefer als bis auf -80 °C gekühlt wer<strong>den</strong>.<br />

8.11.1 Temperaturregelung<br />

Können Versuche nicht ständig beaufsichtigt wer<strong>den</strong>, ist durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung<br />

sicherzustellen, dass bei Ausfall der Regeleinrichtung der Beheizung das Überschreiten der maximalen<br />

Betriebstemperatur sicher verhindert wird. Diese zusätzliche Temperaturbegrenzung verhindert,<br />

dass Bäder überheizen oder Chemikalien bis zur Entzündung gebracht wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> unbemerkt ein<br />

Feuer ausbricht.<br />

8.11.2 Heizgeräte<br />

Heizgeräte sind immer standfest <strong>und</strong> kippsicher aufzubauen. Das Heizgerät <strong>und</strong> der zu heizende<br />

Apparaturteil müssen jederzeit rasch <strong>und</strong> gefahrlos von einander getrennt wer<strong>den</strong> können, ohne dazu<br />

Änderungen an der Apparatur vornehmen zu müssen. Deshalb muss seine Höhe jederzeit gefahrlos<br />

einzustellen sein. Für das Einstellen der Höhe unter der Apparatur haben sich Laborhebebühnen („Laborboys“)<br />

bewährt. Stativringe sind zur Höheneinstellung verboten. Distanzklötze <strong>und</strong> Ähnliches lassen


113<br />

in der Regel die nötige Standfestigkeit vermissen, um bei einem versehentlichen Anstoßen zu verhindern,<br />

dass sich die heiße Badflüssigkeit über <strong>den</strong> Tisch <strong>und</strong> möglicherweise auch über Körperteile<br />

ergießt. Sie sind deshalb ebenfalls verboten.<br />

Bei Arbeiten an Apparaturen, die auf höhere Temperaturen erwärmt sind, müssen geeignete Handschuhe<br />

bereitliegen, um ein gefahrloses Arbeiten an <strong>den</strong> erwärmten Gegenstän<strong>den</strong> zu ermöglichen.<br />

Zum Beheizen von Flüssigkeitsbädern <strong>und</strong> anderen Laboratoriumsapparaturen sind elektrische betriebene<br />

Heizeinrichtungen zu verwen<strong>den</strong>. Ist die Beheizung <strong>mit</strong> einer Gasflamme nicht zu vermei<strong>den</strong>,<br />

muss die Gasflamme ständig durch einen Beschäftigten überwacht wer<strong>den</strong>.<br />

8.11.2.1 Gasbrenner (Bunsenbrenner, Kartuschenbrenner)<br />

Gasbrenner (Bunsenbrenner) dürfen nur <strong>mit</strong> DVGW-geprüften Laborschläuchen betrieben wer<strong>den</strong>.<br />

Ausgenommen hiervon sind Kartuschenbrenner. DVGW-geprüfte Schläuche bieten eine <strong>für</strong> Laboranforderungen<br />

ausreichende Beständigkeit <strong>und</strong> Belastbarkeit sowie Dichtheit. Ihre Durchmesser sind auf<br />

die genormten Schlauchtüllen an <strong>den</strong> Gasbrennern so abgestimmt, dass ausreichende Dichtheit auch<br />

ohne weitere Hilfs<strong>mit</strong>tel erzielt wird. Auf gesicherte Standfestigkeit des Brenners ist zu achten. Nicht<br />

DVGW-geprüfte Schläuche, beispielsweise Kühlwasserschläuche, sind <strong>für</strong> <strong>den</strong> Anschluss von Gasbrennern<br />

ungeeignet. Die Schläuche sind regelmäßig zu überprüfen. Defekte <strong>und</strong> poröse Schläuche<br />

müssen ausgewechselt wer<strong>den</strong>. Gasbrenner müssen ständig überwacht wer<strong>den</strong>, da sonst bei Erlöschen<br />

der Flamme große Gasmengen in das Laboratorium austreten können (Explosionsgefahr)!<br />

Gasbrenner dürfen nicht vollständig absperrbar sein, da kein Gas unter Druck in dem Gasschlauch<br />

zwischen Absperrventil <strong>und</strong> Laborbrenner nach Abstellen des Brenners verbleiben soll. Wer<strong>den</strong> Gasbrenner<br />

nicht mehr benötigt, so ist die Gasversorgung durch Schließen der Gasentnahmearmatur am<br />

Labortisch bzw. Abzug zu unterbrechen.<br />

Bei Kartuschenbrennern muss der Brenner vollständig absperrbar sein. Die Menge der am Arbeitsplatz<br />

bereitgehaltenen Kartuschen ist möglichst gering zu halten, eine Reservekartusche ist in der Regel<br />

ausreichend. Vorteilhaft wer<strong>den</strong> die Reservekartuschen in einem Sicherheitsschrank oder in einem<br />

separaten Lagerraum aufbewahrt, so dass es im Brandfall nicht zu einer erhöhten Gefährdung kommen<br />

kann. Empfohlen wer<strong>den</strong> Ventilkartuschen. Bewährt haben sich Sicherheitsbrenner <strong>mit</strong> Zündsicherung<br />

<strong>und</strong> automatischer Gasabschaltung. Brenner <strong>mit</strong> Sensorschaltung sollten gegen unbeabsichtigtes<br />

Einschalten gesichert sein.<br />

Gasbrenner (z. B. Bunsenbrenner) dürfen nur zum Erwärmen von Wasser in größeren Gefäßen, z. B.<br />

Metalltöpfen oder Bechergläsern, benutzt wer<strong>den</strong>. Reagenzgläser dürfen wegen der hohen Gefahr<br />

eines Siedeverzuges nicht <strong>mit</strong> einem Gasbrenner erwärmt wer<strong>den</strong>. Sollen Reaktionsgefäße, die eine<br />

brennbare Flüssigkeit enthalten, im Wasserbad, Sandbad oder über einem Drahtnetz erwärmt wer<strong>den</strong>,<br />

darf dazu niemals ein Gasbrenner benutzt wer<strong>den</strong>, da sich beim Bruch des Reaktionsgefäßes die auslaufende<br />

Flüssigkeit sofort entzün<strong>den</strong> würde. Bei elektrisch beheizbaren Öl- oder Wasserbädern ist die<br />

Gefahr weit geringer. Anstelle von Asbest- <strong>und</strong> Keramikfaser-Drahtnetzen auf Dreibeinen sind<br />

Glaskeramikplatten einzusetzen. Diese sollen bei Beschädigungen der Ränder wegen der dadurch<br />

erhöhten Bruch- <strong>und</strong> Verletzungsgefahr ersetzt wer<strong>den</strong>.<br />

8.11.2.2 Heizbäder<br />

Es ist wichtig, der jeweiligen Aufgabe entsprechend <strong>den</strong> richtigen Wärmeträger einzusetzen. Für Temperaturen<br />

> 150 °C sind vorzugsweise Metallbäder, in Ausnahmefällen auch Sandbäder zu verwen<strong>den</strong>.<br />

Beide sind in ihrem Temperaturverhalten aber besonders träge.<br />

Zum Beheizen von Flüssigkeitsheizbädern <strong>und</strong> anderen Laboratoriumsapparaturen dürfen nur elektrische<br />

Heizeinrichtungen verwendet wer<strong>den</strong>. Ist die Beheizung <strong>mit</strong> offenen Gasflammen nicht zu vermei<strong>den</strong>,<br />

darf sie nicht ohne Aufsicht erfolgen. Offene Flammen sind gefährliche Zündquellen, zudem<br />

ist die Regelung der Wärmezufuhr <strong>mit</strong> ihnen schwieriger aIs <strong>mit</strong> geregelten elektrischen Heizeinrichtungen.<br />

Ein Heißluftgebläse kann auch nach dem Ausschalten noch als Zündquelle wirken.<br />

Elektrisch beheizbares Wasserbad<br />

Der Wasserstand in elektrisch beheizbaren Wasserbädern muss ständig kontrolliert wer<strong>den</strong>, da das<br />

erhitzte Wasser im Laufe der Zeit verdampft. Sie dürfen deshalb nicht in Dauerversuchsräumen be-


114<br />

trieben wer<strong>den</strong>. Wasserbäder dürfen nicht beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen benutzt wer<strong>den</strong>, die bei<br />

Gefäßbruch gefährlich <strong>mit</strong> dem Wasser reagieren können (z. B. Natrium, Kalium oder Metallalkyle).<br />

Elektrisch beheizbares Ölbad<br />

Wärmeträger sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Aufgabe sachk<strong>und</strong>ig auszuwählen. Gefahren<br />

durch Volumenvergrößerung beim Erwärmen, durch Verunreinigungen <strong>und</strong> durch Tropfwasser<br />

ist wirksam zu begegnen.<br />

Bei der Verwendung von Wärmeträgern ist Folgendes zu beachten:<br />

1. Für Heizbäder sind wassermischbare Wärmeträger vorzuziehen.<br />

2. Nicht <strong>mit</strong> Wasser mischbare Wärmeträger müssen nach Verunreinigung <strong>mit</strong> Wasser erneuert<br />

oder ausreichend ausgeheizt wer<strong>den</strong>.<br />

3. Wassermischbare <strong>und</strong> nicht <strong>mit</strong> Wasser mischbare Wärmeträger dürfen nicht <strong>mit</strong>einander<br />

vermischt wer<strong>den</strong>.<br />

Als Wärmeträger geeignet sind wassermischbare Glycole <strong>und</strong> Glycerin sowie nicht wassermischbare<br />

Paraffine <strong>und</strong> von der Industrie angebotene Spezialflüssigkeiten (Wärmeträgeröle).<br />

Wer<strong>den</strong> Verunreinigungen nicht erkannt, so kann es zur Gefährdung durch diese Stoffe beim Hautkontakt<br />

<strong>mit</strong> der Badflüssigkeit kommen. Verunreinigungen <strong>mit</strong> einem Siedepunkt, der geringer aIs die Badtemperatur<br />

ist, können zum unerwarteten, heftigen Spritzen oder Aufsie<strong>den</strong> des Bades führen. Es<br />

empfiehlt sich, Wärmeträger nach jeder Verunreinigung zu kontrollieren <strong>und</strong> je nach Verunreinigung zu<br />

erneuern.<br />

Beim Überlaufen kann Badflüssigkeit in die Heizung gelangen, zudem wer<strong>den</strong> Badgefäße <strong>und</strong> Heizung<br />

verunreinigt, was zu weiteren Gefahren, wie zu einem Brand, führen kann.<br />

Weitere Gefahrenquellen von Ölbädern stellen rutschige Oberflächen der Arbeitsgeräte dar.<br />

Tropfwasser kann in heißen Bädern (Öl, Metall) zu Wärmeexplosionen führen.<br />

Für Flüssigkeitsheizbäder <strong>und</strong> Flüssigkeitsthermostate dürfen nur Wärmeträger verwendet wer<strong>den</strong>,<br />

deren unbe<strong>den</strong>kliche maximale Betriebstemperatur bekannt ist. Bei Flüssigkeitsheizbädern muss die<br />

maximale Betriebstemperatur mindestens 20 °C <strong>und</strong> bei Flüssigkeitsthermostaten mindestens 5 °C<br />

unter dem Flammpunkt des Wärmeträgers liegen. Oberhalb des Flammpunktes <strong>und</strong> auch einige Grad<br />

Celsius unter diesem herrscht akute Brandgefahr, unter Umstän<strong>den</strong> auch Explosionsgefahr durch<br />

Gemische von Dämpfen der Badflüssigkeit <strong>mit</strong> Luft. Wer<strong>den</strong> Thermostate ausnahmsweise <strong>mit</strong> offenem<br />

Kreislauf betrieben, ist zu empfehlen, die maximale Betriebstemperatur 20 °C unter dem Flammpunkt<br />

des Wärmeträgers zu halten. Auch bei Thermostaten ist zu prüfen, ob die verwendeten<br />

Temperiermedien nicht durch weniger gefährliche Medien ersetzt wer<strong>den</strong> können.<br />

Aus einem Ölbad, das Wasser z. B. nach Platzen eines Kühlwasserwasserschlauches enthält, muss<br />

das Wasser vorsichtig unter dem Abzug herausgekocht wer<strong>den</strong>. Bei größeren Wassermengen ist das<br />

Öl zu erneuern. Gelangt in heiße Ölbäder plötzlich Wasser (z. B. beim Platzen oder Abrutschen eines<br />

Kühlwasserschlauches), so siedet dieses Wasser schlagartig <strong>und</strong> reißt dabei heiße Öltropfen <strong>mit</strong> sich,<br />

die zu schweren Verbrühungen vor allem im Gesicht von Personen führen können. Es wird deshalb<br />

hier nochmals darauf hingewiesen, dass Kühlwasserschläuche an Apparaturen immer <strong>mit</strong> Schlauchschellen<br />

gesichert wer<strong>den</strong> müssen! Das Herabtropfen von Kon<strong>den</strong>swasser kann durch Anbringen von<br />

Papiermanschetten verhindert wer<strong>den</strong>.<br />

Die Temperatur in elektrisch beheizbaren Ölbädern muss ständig <strong>mit</strong>tels Thermometer kontrolliert<br />

wer<strong>den</strong>. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Ölbad <strong>mit</strong> einer Übertemperatursicherung ausgestattet ist,<br />

die beim Erreichen dieser Temperatur das Ölbad dauerhaft abschaltet.<br />

Ölbäder, die auf Temperaturen über 150 °C aufgeheizt wer<strong>den</strong>, müssen im Abzug betrieben wer<strong>den</strong>,<br />

da das heiße Öl ges<strong>und</strong>heitsschädliche Dämpfe an die Luft abgeben kann. Öl, das lange Zeit bei<br />

Temperaturen über 150 °C betrieben wird, kann ges<strong>und</strong>heitsschädliche Pyrolyseprodukte enthalten,<br />

die oft <strong>den</strong> Flammpunkt senken. Es sollte deshalb regelmäßig ausgewechselt wer<strong>den</strong>.


115<br />

Sandbad<br />

Sandbäder dürfen nur dann verwendet wer<strong>den</strong>, wenn die bei ihnen auftretende ungleichmäßige, insbesondere<br />

auch durch das Nachheizen bedingte Temperaturverteilung zu keiner Gefährdung führen<br />

kann. Als Füllung geeignet ist geglühter See- oder Flusssand. Er darf nicht scharfkantig sein, da er zu<br />

Schä<strong>den</strong> in der Oberfläche eingestellter Glasgefäße führen kann, die dadurch besonders leicht bei<br />

Einwirkung von Spannungen brechen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn das Gefäß gefüllt ist,<br />

evakuiert wird oder Spannungen beim Aufheizen entstehen. Bei Arbeiten <strong>mit</strong> Natrium, Kalium <strong>und</strong> Metallalkylen<br />

sind chemisch inerte Sandbäder optimal geeignet, da bei unvorhersehbarem Bruch der Apparatur<br />

keine un<strong>mit</strong>telbaren Gefahren resultieren: die ausgelaufenen Gefahrstoffe können unverzüglich<br />

<strong>mit</strong> weiterem trockenen Sand abgedeckt wer<strong>den</strong>.<br />

Metallbad<br />

Metallbäder wer<strong>den</strong> vornehmlich bei Temperaturen über 150 °C verwendet. Sie zeichnen sich durch<br />

eine sehr gute Wärmeleitfähigkeit aus. Die niedrig schmelzende Legierung nach Wood (Schmelzpunkt<br />

etwa 75 °C) besteht aus etwa 50 % Wismut, 25 % Blei, 12,5 % Zinn <strong>und</strong> 12,5 % Cadmium. Da beim<br />

Erhitzen der Legierung ges<strong>und</strong>heitsschädliche Dämpfe freigesetzt wer<strong>den</strong> können, dürfen Metallbäder<br />

nur im Abzug betrieben wer<strong>den</strong>.<br />

8.11.2.3 Heißluftgebläse<br />

Heißluftgebläse dürfen nicht in der Nähe brennbarer Flüssigkeiten oder Dämpfe betrieben wer<strong>den</strong>.<br />

Heißluftgebläse (Heißluftföne) erreichen <strong>mit</strong> bis zu 550 °C annähernd gleiche Temperaturen wie Bunsenbrenner.<br />

Dies gilt nicht nur <strong>für</strong> die Heizdrähte im Innern der Geräte, sondern auch <strong>für</strong> die Luftaustrittsdüse<br />

am vorderen Ende. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass Heißluftgebläse nicht in<br />

der Nähe brennbarer Gegenstände, Flüssigkeiten oder Dämpfe betrieben wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> auch nicht direkt<br />

neben derartigen Stoffen abgelegt wer<strong>den</strong>. Heißluftgebläse können durch die starke Luftströmung das<br />

Rückhaltevermögen von Abzügen empfindlich stören.<br />

Die Geräte verfügen zum Ab- oder Aufstellen oftmals über aufklappbare Bügel, die jedoch keinen sicheren<br />

Stand gewährleisten. Bewährt haben sich zur Ablage stattdessen fest montierte Halterungen<br />

direkt am Arbeitsplatz, wie beispielsweise waagrecht angebrachte Stativringe. Zur Verringerung der<br />

hohen Brandgefährdung sollen Heißluftgebläse gr<strong>und</strong>sätzlich außerhalb der Abzüge aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

8.11.2.4 Heizplatten<br />

Reaktionsgefäße, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, dürfen nicht direkt auf Heizplatten erhitzt<br />

wer<strong>den</strong>, um lokale Überhitzungen zu vermei<strong>den</strong>. Es sind geeignete Gefäße (z. B. Töpfe, Bechergläser)<br />

<strong>mit</strong> Wasser oder Öl zur gleichmäßigen Wärmeübertragung zwischen Heizplatte <strong>und</strong> Reaktionsgefäß<br />

zwischenzuschalten.<br />

8.11.2.5 Heizhauben<br />

Heizhauben (Heizpilze) dürfen nur <strong>mit</strong> Reaktionskolben in der richtigen Größe verwendet wer<strong>den</strong>. Es<br />

ist z. B. unzulässig, einen 50 ml-Kolben <strong>mit</strong> einer 1 Liter-Heizhaube zu erhitzen. Aus Sicherheitsgrün<strong>den</strong><br />

dürfen Heizhauben nicht zum Erwärmen evakuierter Gefäße benutzt wer<strong>den</strong>, da durch lokale<br />

Überhitzungen Glasbrüche <strong>mit</strong> anschließen<strong>den</strong> Brän<strong>den</strong> <strong>und</strong> Explosionen auftreten können. Heizhauben<br />

dürfen nicht als Luftbäder eingesetzt wer<strong>den</strong>, da sie sich aufgr<strong>und</strong> ungenügender Wärmeableitung<br />

leicht überhitzen können. Heizhauben erreichen Temperaturen bis 900 °C!<br />

8.12 Erwärmen von Flüssigkeiten in <strong>den</strong> Bereich des Siedepunktes, Destillationen<br />

Sollen Flüssigkeiten bis wenig unter oder auf <strong>den</strong> Siedepunkt erwärmt wer<strong>den</strong>, muss gewährleistet<br />

sein, dass kein Siedeverzug auftreten kann. Das kann erreicht wer<strong>den</strong> z. B.<br />

durch geeignete Siedesteinchen oder Siedestäbchen,<br />

durch ständiges kräftiges Rühren, z. B. <strong>mit</strong> einem Magnetrührer oder KPG-Rührer. Ein gelegentliches<br />

Rühren z. B. <strong>mit</strong> einem Glasstab ist nicht ausreichend <strong>und</strong> führt zu gefährlichen Siedeverzügen!<br />

durch Durchsaugen eines Gasstromes, z. B. durch Verwendung einer Siedekapillare.


116<br />

Sind Flüssigkeiten bereits bis in die Nähe des Siedepunktes erhitzt <strong>und</strong> wird bemerkt, dass keine<br />

Hilfs<strong>mit</strong>tel zum Vermei<strong>den</strong> eines Siedeverzuges im Kolben vorhan<strong>den</strong> sind, muss die Flüssigkeit erst<br />

wieder deutlich unter <strong>den</strong> Siedepunkt abgekühlt wer<strong>den</strong>. Auf keinen Fall dürfen in eine bis nahe an <strong>den</strong><br />

Siedepunkt oder darüber hinaus erhitzte Flüssigkeit Siedesteinchen, Siedestäbchen oder andere Gegenstände<br />

<strong>und</strong> Stoffe (z. B. Aktivkohle) eingeworfen wer<strong>den</strong>, da sonst Siedeverzüge entstehen. Bei<br />

Siedeverzügen sprudelt die Flüssigkeit stark auf. Siedeverzüge können zum Überlaufen <strong>und</strong> Verspritzen<br />

der Flüssigkeit, aber auch zum Bersten der Apparatur führen. Siedesteinchen <strong>und</strong> Siedestäbchen,<br />

die einmal benutzt wur<strong>den</strong>, verlieren ihre Wirksamkeit. Vor dem neuen Erhitzen müssen deshalb unbenutzte<br />

Siedesteinchen bzw. Siedestäbchen zugegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Destillationen<br />

Destillationsanlagen sind in ihrer Größe der Menge <strong>und</strong> Art des Destillationsgutes anzupassen. Die<br />

Destillationskolben dürfen maximal zu 3/4 <strong>mit</strong> zu destillierender Flüssigkeit gefüllt sein. Die Destillationsapparatur<br />

ist so auszuwählen, dass kein Stau von Dampf oder Kon<strong>den</strong>sat auftreten kann. Der Kühler<br />

muss ausreichend wirksam sein. Der Kühl<strong>mit</strong>teldurchfluss ist am Ausgang des Kühlers z. B. durch<br />

Strömungswächter zu überwachen.<br />

Destillationsapparaturen sind sicher zu befestigen <strong>und</strong> gegebenenfalls abzustützen. An einem Destillationsvorstoß,<br />

beispielsweise einer Destillationsspinne, können bei größeren Kolben bzw. Füllgra<strong>den</strong><br />

erhebliche Kräfte auftreten, die beispielsweise durch eine Hebebühne abgefangen wer<strong>den</strong> müssen.<br />

Beim Abstützen der Vorlage darf die Apparatur jedoch nicht verspannt wer<strong>den</strong>. Bei kleineren Destillationsvorlagen<br />

können die Kolben auch durch geeignete Klammern oder Federn befestigt wer<strong>den</strong>.<br />

Bei leicht erstarrendem Destillat besteht die Gefahr des Verstopfens <strong>und</strong> eines gefährlichen Druckanstieges<br />

in der Apparatur. Verengungen des Gasweges durch Reduzierstücke sind zu vermei<strong>den</strong>. Für<br />

Rückflussapparaturen dürfen keine Produktkühler verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Zeigen sich im Verlauf einer Destillation Anzeichen <strong>für</strong> eine beginnende Zersetzung des Kolbeninhaltes<br />

durch z. B. plötzliches Schäumen oder Ausgasen, ist <strong>mit</strong> einem Kolbenzerknall zu rechnen. In solchen<br />

Fällen ist der gefährdete Bereich zu räumen <strong>und</strong> die betroffene Umgebung zu warnen. Die Beheizung<br />

<strong>und</strong> die in der Nähe befindlichen Flammen sind von ungefährlicher Stelle aus abzuschalten, z. B. durch<br />

Betätigen des NOT-AUS-Schalters.<br />

Manche Lösungen zeigen beim Destillieren eine starke Neigung zum Schäumen. Dies kann bei wässrigen<br />

Lösungen durch die Zugabe einiger Schaum-Inhibitoren (z. B. einige Tropfen Octanol bzw. Silicon-Entschäumer)<br />

unterbun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Größere Lösungs<strong>mit</strong>telmengen wer<strong>den</strong> am besten <strong>mit</strong> Rotationsverdampfern abdestilliert. Durch das<br />

Rotieren des Destillationskolbens wer<strong>den</strong> bei Rotationsverdampfern Siedeverzüge verhindert. Keinesfalls<br />

dürfen bei Rotationsverdampfern Siedesteinchen verwendet wer<strong>den</strong>, da hierbei die Gefahr des<br />

Kolbenruches besteht.<br />

8.13 Arbeiten bei erniedrigter Temperatur, Kühlen<br />

Sollen Reaktionen bei erniedrigter Temperatur durchgeführt wer<strong>den</strong>, muss die Abkühlung <strong>mit</strong> geeigneten<br />

Geräten erfolgen. Kühlgeräte einschließlich des Kühlmediums sind immer so aufzubauen, dass sie<br />

jederzeit rasch, gefahrlos <strong>und</strong> ohne Veränderung der Apparatur entfernt wer<strong>den</strong> können!<br />

Bei Arbeiten an Apparaturen, die auf niedrige Temperaturen abgekühlt wor<strong>den</strong> sind, müssen geeignete<br />

Handschuhe griffbereit sein, um ein gefahrloses Arbeiten an <strong>den</strong> kalten Gegenstän<strong>den</strong> zu ermöglichen.<br />

An kalten Geräten kon<strong>den</strong>siert leicht der Wasserdampf der Luft. Er macht die Geräte besonders rutschig!<br />

Angebrochene Packungen <strong>mit</strong> feuchtigkeitsempfindlichen Chemikalien (z. B.<br />

Lithiumaluminiumhydrid) sollten wegen des Kon<strong>den</strong>sierens von Luftfeuchtigkeit nicht im Kühlschrank,<br />

sondern besser im Exsikkator über geeigneten Trocknungs<strong>mit</strong>teln aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

Das Kühlen <strong>und</strong> Kon<strong>den</strong>sieren von Dämpfen erfolgt in der Regel durch spezielle Kühler (z. B. Dimroth-<br />

Kühler, Intensivkühler, Claisenaufsatz von Destillationsanlagen), die meist aus Glas gefertigt sind <strong>und</strong><br />

<strong>mit</strong> Wasser gekühlt wer<strong>den</strong>.


117<br />

Dabei ist zu beachten, dass<br />

1. die Kühlung im Gegenstromprinzip durchgeführt wird,<br />

2. die Kühlwasserschläuche <strong>mit</strong> Schlauchschellen an <strong>den</strong> Kühlern gesichert sind,<br />

3. der Kühlwasserstrom aus Grün<strong>den</strong> der Wassereinsparung so gering wie möglich eingestellt<br />

wird. Bei Apparaturen, die unter Rückfluss betrieben wer<strong>den</strong>, kann besonders sparsam gearbeitet<br />

wer<strong>den</strong>, wenn die Wärmequelle nur geringfügig über <strong>den</strong> Siedepunkt erhitzt wird, da<br />

dann ein Großteil der gebildeten Dämpfe bereits an der Glaswand des Kolbens kon<strong>den</strong>siert<br />

(Luftkühlung).<br />

Aus Grün<strong>den</strong> der Wassereinsparung sollte anstelle von Leitungswasser (Trinkwasser!) ein elektrisch<br />

betriebener Umlaufkühler oder ein hausinterner Kühlwasserkreislauf benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

Sind in einem Kolben elementare Alkalimetalle, Metallalkyle oder andere hochreaktive Chemikalien<br />

vorhan<strong>den</strong>, die <strong>mit</strong> Wasser gefährlich reagieren, so müssen die Kühlwasser führen<strong>den</strong> Teile eines<br />

Rückflusskühlers aus Metall sein. Zerplatzende Kühlschlangen aus Glas führen zu einer explosiven<br />

Reaktion des freiwer<strong>den</strong><strong>den</strong> Wassers <strong>mit</strong> der vorliegen<strong>den</strong> Chemikalie.<br />

8.13.1 Kühlschränke/Kühltruhen<br />

In Innenräumen von Kühlschränken <strong>und</strong> Kühltruhen, in <strong>den</strong>en sich eine gefährliche explosionsfähige<br />

Atmosphäre entwickeln kann, dürfen keine Zündquellen vorhan<strong>den</strong> sein.<br />

Kühlschränke <strong>und</strong> Kühltruhen dürfen zum Aufbewahren von Gefäßen <strong>mit</strong> brennbaren oder explosiven<br />

Stoffen nur benutzt wer<strong>den</strong>, wenn sie mindestens im Innenraum explosionsgeschützt sind. Brennbare<br />

Flüssigkeiten im Sinne dieser Forderung sind explosionsgefährliche, hochentzündliche, leichtentzündliche<br />

<strong>und</strong> entzündliche Gefahrstoffe.<br />

Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann sich beispielsweise aus offenen oder <strong>und</strong>ichten<br />

Gefäßen <strong>mit</strong> brennbaren Flüssigkeiten entwickeln. Zündquellen im Nahbereich der Tür müssen daher<br />

ebenfalls vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Entsprechende Kühlschränke sind am Markt erhältlich; bei Kühlschränken<br />

<strong>und</strong> Kühltruhen in Normalausführung lassen sich Zündquellen vermei<strong>den</strong>, wenn Leuchten <strong>und</strong><br />

Lichtschalter abgeklemmt sowie Temperaturregler <strong>mit</strong> einem eigensicheren Stromkreis versehen sind.<br />

Innenliegende Ventilatoren müssen abgeklemmt wer<strong>den</strong>. Die Abtauautomatik muss außer Betrieb<br />

gesetzt sein, der Kühlschrank muss durch Abschalten <strong>und</strong> Türöffnen abgetaut wer<strong>den</strong>. Wanddurchführungen<br />

sind <strong>mit</strong> Silicon oder einem anderen dichten <strong>und</strong> dauerhaften Material zu verschließen. Der in<br />

Eigenregie vorgenommene Umbau des Arbeits<strong>mit</strong>tels führt zur Übernahme der Herstellerverantwortung<br />

im Sinne des Geräte- <strong>und</strong> Produktionssicherheitsgesetzes (GPSG).<br />

Umgerüstete Kühlschränke <strong>und</strong> Kühltruhen müssen <strong>mit</strong> einem Hinweiszeichen <strong>mit</strong> der Aufschrift „Nur<br />

Innenraum frei von Zündquellen“ Kühlschränke <strong>und</strong> Kühltruhen, deren Innenraum nicht explosionsgeschützt<br />

ist, müssen <strong>mit</strong> einem deutlich sichtbaren Aufkleber <strong>mit</strong> folgendem (oder einem ähnlichen,<br />

Sinn entsprechen<strong>den</strong>) Text versehen sein: „In diesem Kühlschrank ist das Aufbewahren brennbarer<br />

Stoffe verboten!“ Brennbare Stoffe im Sinne dieser Forderung sind hochentzündliche, leichtentzündliche<br />

<strong>und</strong> entzündliche Gefahrstoffe.<br />

In Kühlschränken, die der Aufbewahrung von zum Verzehr bestimmten Lebens<strong>mit</strong>teln dienen, dürfen<br />

keine Gefahrstoffe aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Diese Kühlschränke dürfen nicht in Laboratorien aufgestellt<br />

wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> sind <strong>mit</strong> einem deutlich sichtbaren Aufkleber „Nur <strong>für</strong> Lebens<strong>mit</strong>tel“ (oder einem ähnlichen,<br />

Sinn entsprechen<strong>den</strong> Text) zu kennzeichnen.<br />

8.13.2 Tätigkeiten <strong>mit</strong> tiefkalt verflüssigten Gasen<br />

Beim Umfüllen von tiefkalten verflüssigten Gasen (z. B. flüssiger Stickstoff) müssen neben der Arbeitskleidung<br />

(Laborkittel, Hose, geschlossenes Schuhwerk) auch eine Schutzbrille <strong>und</strong> vor Kälte<br />

schützende Handschuhe getragen wer<strong>den</strong>. Das Tragen eines Gesichtsschutzschirmes wird empfohlen.<br />

Bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> verflüssigten Gasen müssen Maßnahmen getroffen sein, die verhindern, dass<br />

rasch verdampfendes verflüssigtes Gas zu einer Gefährdung führen kann. Dabei kann es sich insbesondere<br />

um Brand- <strong>und</strong> Explosionsgefahren, um Erfrierungen oder Gefährdungen durch toxische Eigenschaften<br />

handeln. Beispielsweise kann dies durch <strong>den</strong> Bruch eines Kolbens <strong>mit</strong> flüssigem Ammo-


118<br />

niak oder durch detonativen Selbstzerfall von verflüssigtem Acetylen hervorgerufen wer<strong>den</strong>. Undichtigkeiten<br />

an Apparaturen können zum Zufrieren von Leitungen <strong>und</strong> Sicherheitseinrichtungen (Eisbildung,<br />

kon<strong>den</strong>sierter Sauerstoff beim Einsatz von flüssigem Stickstoff oder kon<strong>den</strong>sierter Stickstoff <strong>und</strong> Sauerstoff<br />

beim Einsatz von flüssigem Helium) <strong>und</strong> zum Bersten von Apparateteilen führen. Unterschätzt<br />

wer<strong>den</strong> häufig auch die Gefahren, die von Gasen ausgehen, die die Atmung nicht unterhalten, sondern<br />

erstickend wirken. 1 Liter tiefkalt verflüssigtes Gas, zum Beispiel Stickstoff, ergibt etwa 750 Liter des<br />

Gases bei Normalbedingungen <strong>und</strong> verdrängt die entsprechende Menge Atemluft. Sinkt durch das<br />

Verdampfen solcher Gase der Sauerstoffgehalt in der Raumluft deutlich ab, so besteht die Gefahr der<br />

Beeinträchtigung des Bewusstseins, des Reaktionsvermögens <strong>und</strong> der Handlungsfähigkeit. Bei stark<br />

abgesenktem Sauerstoffgehalt besteht darüber hinaus die akute Gefahr einer innerhalb weniger Atemzüge<br />

eintreten<strong>den</strong> Bewusstlosigkeit oder gar des Erstickungstodes. Eine ausreichende Warnwirkung<br />

beim Einatmen geht dabei von solchen Gasen nicht aus. Es kann erforderlich sein, Überwachungseinrichtungen,<br />

beispielsweise auf <strong>den</strong> Sauerstoffgehalt der Raumluft oder die ausgetretenen Gase, vorzusehen.<br />

Auf Querempfindlichkeiten <strong>und</strong> Alterung der Sensoren ist dabei zu achten.<br />

Tiefkalt verflüssigte Gase dürfen nur in zugelassene Gefäße umgefüllt wer<strong>den</strong>. Dieses sind spezielle<br />

TÜV-überprüfte Metallkannen <strong>für</strong> die Aufnahme größerer Mengen <strong>und</strong> spezielle Dewargefäße, die <strong>mit</strong><br />

einem (Metall-) Mantel als Implosionsschutz versehen sein müssen, sowie bruchsichere Gefäße aus<br />

geschäumtem Kunststoff. Das Glas des Dewargefäßes muss einen ausreichend kleinen Ausdehnungskoeffizienten<br />

haben. Dewargefäße dürfen nur in trockenem <strong>und</strong> sauberem Zustand <strong>mit</strong> verflüssigten<br />

Gasen gefüllt wer<strong>den</strong>. Verkratzte Dewargefäße dürfen nicht <strong>für</strong> tiefkalte verflüssigte Gase verwendet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Nach Gebrauch der Tiefkühlbäder sind diese umgehend abzudecken. In Gefäßen, die tiefkalt verflüssigte<br />

Gase enthalten, darf sich kein Überdruck aufbauen; sie dürfen also nicht fest verschlossen sein.<br />

Gefäße dürfen nur bis maximal 5 cm unterhalb des Randes gefüllt wer<strong>den</strong>.<br />

Flüssiger Sauerstoff bzw. flüssige Luft dürfen nicht zum Tiefkühlen verwendet wer<strong>den</strong>. Für die Tiefkühlung<br />

im Labor darf nur flüssiger Stickstoff (Sdp. -196 °C) verwendet wer<strong>den</strong>. Die Verweilzeit von flüssigem<br />

Stickstoff in offenen Dewargefäßen muss begrenzt wer<strong>den</strong>, da bei längerem Stehen Sauerstoff<br />

aus der Luft (Sdp. -183 °C) in <strong>den</strong> flüssigen Stickstoff einkon<strong>den</strong>sieren kann. Dieses Einkon<strong>den</strong>sieren<br />

kann in seltenen Fällen durch eine leichte Blaufärbung erkannt wer<strong>den</strong>, in der Regel lässt es sich aber<br />

nicht erkennen! Solche Mischungen dürfen wegen der starken Oxidationswirkung des flüssigen Sauerstoffes<br />

nicht mehr verwendet wer<strong>den</strong>. Mit Sauerstoff angereicherter Stickstoff, flüssige Luft oder flüssiger<br />

Sauerstoff können wegen ihrer sehr starken Oxidationswirkung <strong>mit</strong> organischen Stoffen detonationsfähige<br />

Gemische bil<strong>den</strong>. Sie sollten durch Verdampfen, z. B. Ausgießen im Freien, vernichtet wer<strong>den</strong>.<br />

Flüssiger Stickstoff aus Dewargefäßen darf nicht in Vorratsgefäße zurückgegeben wer<strong>den</strong>. Eine<br />

richtige Abdeckung des Dewargefäßes kann das Einkon<strong>den</strong>sieren von Sauerstoff stark verlangsamen.<br />

Hierbei ist auf Beschädigungen der Deckel durch Versprödung zu achten. Beschädigte oder verloren<br />

gegangene Deckel sind zu ersetzen.<br />

Zur Erzeugung von Tieftemperatur-Kühlbädern dürfen verflüssigte Gase nur in kleinen Portionen unter<br />

Rühren in die Badflüssigkeit eingetragen wer<strong>den</strong>. Andernfalls könnte es zum explosionsartigen Verdampfen<br />

des verflüssigten Gases kommen.<br />

Tiefkalt verflüssigte Gase dürfen in Aufzügen wegen der Gefahr des Behälterbruches nicht zusammen<br />

<strong>mit</strong> Personen befördert wer<strong>den</strong>.<br />

Durch Kühlfallen, die <strong>mit</strong> tiefkalten Gasen (typischerweise <strong>mit</strong> flüssigem Stickstoff) beschickt wer<strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> zwischen Versuchsaufbau <strong>und</strong> Vakuumpumpe installiert sind, darf nicht über einen Zeitraum von<br />

wenigen Sekun<strong>den</strong> hinaus Luft hindurchgesaugt wer<strong>den</strong>, wenn davor oder danach Lösungs<strong>mit</strong>tel in<br />

der Kühlfalle kon<strong>den</strong>siert wer<strong>den</strong> sollen. Der Gr<strong>und</strong> da<strong>für</strong> liegt darin, dass sich in der Kühlfalle aus der<br />

Luft flüssiger Sauerstoff abschei<strong>den</strong> kann, der ein sehr hohes Oxidationspotential besitzt. Kommt dieser<br />

flüssige Sauerstoff <strong>mit</strong> Lösungs<strong>mit</strong>teldämpfen, die durch die Kühlfalle hindurchgesaugt wer<strong>den</strong>, in<br />

Kontakt, so können auch diese Lösungs<strong>mit</strong>teldämpfe kon<strong>den</strong>sieren <strong>und</strong> <strong>mit</strong> dem flüssigen Sauerstoff<br />

explosionsartig reagieren. Es hat schon schwere Unfälle gegeben!<br />

8.13.3 Eis-/Trockeneis-Kühlung<br />

In chemischen Laboratorien wer<strong>den</strong> Reaktionsgefäße häufig durch Eintauchen in ein Kühl<strong>mit</strong>tel gekühlt,<br />

das sich in einer Wanne/ Schale befindet, z. B. Eis/Kochsalz-Kühlung. Es muss gewährleistet


119<br />

sein, dass das Kühl<strong>mit</strong>tel rasch <strong>und</strong> problemlos ausgetauscht wer<strong>den</strong> kann z. B. durch das Austauschen<br />

der Wanne/Schale. Zum Kühlen verwendet man Eis, Eis/Kochsalz-Mischungen (3 Teile Eis <strong>und</strong><br />

1 Teil Natriumchlorid, bis ca. -20 C), Löse<strong>mit</strong>tel/Trockeneis-Mischungen (-20 bis -78 °C) oder flüssigen<br />

Stickstoff (-196 °C).<br />

Festes Kohlendioxid kann Glasgefäße beschädigen. Für die Trockeneiskühlung (festes Kohlendioxid)<br />

benutzt man häufig brennbare organische Lösungs<strong>mit</strong>tel als Übertragungsmedien. Auf die da<strong>mit</strong> verbun<strong>den</strong>e<br />

Brandgefahr ist zu achten, offene Flammen sind verboten. Als Medien wer<strong>den</strong> häufig Aceton<br />

oder Methanol benutzt. Soweit möglich, ist 2-Propanol („Isopropanol“) zu benutzen, dessen Vorteile in<br />

der geringen Toxizität, seiner hohen Viskosität <strong>und</strong> seiner geringen Neigung zu Schaumbildung liegen,<br />

die ein Überspritzen bei Trockeneiszugabe verhindert. Das Trockeneis muss dem Übertragungsmedium<br />

vorsichtig in kleinen Stücken zugegeben wer<strong>den</strong>, um ein Überschäumen zu verhindern. Dies kann<br />

bei brennbaren Lösungs<strong>mit</strong>teln zu Brän<strong>den</strong> führen, wenn sich eine Zündquelle in der Nähe befindet.<br />

Es ist darauf zu achten, dass der Inhalt beim Bruch des Reaktionsgefäßes nicht in gefährlicher Weise<br />

<strong>mit</strong> dem Kühl<strong>mit</strong>tel reagieren kann. So darf z. B. Aceton als Kühl<strong>mit</strong>tel nicht verwendet wer<strong>den</strong>, wenn<br />

Wasserstoffperoxid haltige Flüssigkeiten gekühlt wer<strong>den</strong>, da sonst explosionsgefährliches <strong>und</strong> stoßempfindliches<br />

Acetonperoxid entstehen kann.<br />

Beim Gebrauch der Tiefkühlbäder sind diese soweit wie möglich abzudecken. Nach dem Gebrauch<br />

verbleiben diese bis zum Erreichen der Raumtemperatur abgedeckt im Abzug <strong>und</strong> sind dann in geeignete<br />

Vorrats- oder Entsorgungsbehälter zu geben.<br />

Der Umgang <strong>mit</strong> Trockeneis, gegebenenfalls auch <strong>mit</strong> tiefkalten verflüssigten Gasen, lässt sich vorteilhaft<br />

durch <strong>den</strong> Einsatz von Laborkryostaten ersetzen. Diese lassen zudem eine sicherere Reaktionsführung<br />

durch frei wählbare Temperatur bei höherer Temperaturkonstanz zu. Eine mögliche Brandlast<br />

durch die Flüssigkeitsfüllung ist zu beachten.<br />

8.14 Elektrische Anlagen <strong>und</strong> Betriebs<strong>mit</strong>tel<br />

8.14.1 ortsveränderliche Elektrogeräte<br />

Die meisten Stromunfälle wer<strong>den</strong> durch die Benutzung von schadhaften oder ungeeigneten elektrischen<br />

Betriebs<strong>mit</strong>teln oder Anlagen verursacht. Die folgen<strong>den</strong> Regeln müssen unbedingt beachtet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Für die Beleuchtung, die Lüftung <strong>und</strong> die übrige elektrische Energieversorgung müssen getrennte<br />

Stromkreise eingerichtet sein. Darüber hinaus sollen Labortische <strong>und</strong> Abzüge einzeln oder gruppenweise<br />

<strong>für</strong> sich freischaltbar sein. Für das Abschalten des Stroms eines ganzen Laboratoriums wird<br />

empfohlen, an gut zugänglicher Stelle, z. B. am Ausgang des Laborraumes, einen Hauptschalter<br />

(NOT-AUS) anzubringen.<br />

Not-Aus-Schalter <strong>und</strong> Bedienungsschalter von Sicherheitseinrichtungen müssen stets funktionstüchtig,<br />

frei erreichbar <strong>und</strong> problemlos bedienbar sein.<br />

Elektrogeräte dürfen nur bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Elektrische Leitungen sind so zu verlegen, dass sie zu keiner Gefährdung führen. Gefährdungen durch<br />

elektrische Leitungen können sich zum Beispiel ergeben durch<br />

1. mechanische Behinderung (Arbeitshindernisse, „Einfädeln“ in herunterhängen<strong>den</strong> Kabeln,<br />

Stolperfallen durch auf dem Bo<strong>den</strong> herumliegende Kabel),<br />

2. „Pfad" <strong>für</strong> ausgetretene Flüssigkeiten,<br />

3. Blanklegen spannungsführender Leiter durch thermische Belastungen (z. B. Anschmelzen der<br />

Kabel an heißen Oberflächen wie Heizplatten), mechanische Belastungen (z. B. Aufreißen der<br />

Kabel an scharfen Kanten oder durch Quetschungen an Laborhebebühnen) <strong>und</strong> chemische<br />

Einwirkungen.


120<br />

Elektrische Geräte müssen sich in einwandfreiem Zustand befin<strong>den</strong>. Deshalb ist eine Sichtprüfung von<br />

ortsveränderlichen Elektrogeräten auf Schä<strong>den</strong> vor Arbeitsbeginn oder vor Inbetriebnahme einer Apparatur<br />

durchzuführen.<br />

Eine regelmäßige Isolationsprüfung an ortsveränderlichen Elektrogeräten erfolgt im Rahmen der regelmäßig<br />

wiederkehren<strong>den</strong> Prüfungen nach Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen <strong>und</strong> Betriebs<strong>mit</strong>tel"<br />

(BGV A3/GUV-V A3) durch eine Elektrofachkraft oder (bei Verwendung geeigneter Mess<strong>und</strong><br />

Prüfgeräte) durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person. An einem grünen Aufkleber ist zu<br />

erkennen, wann das Gerät zuletzt überprüft wurde. Soll ein Gerät benutzt wer<strong>den</strong>, das keine grüne<br />

Prüfplakette besitzt, muss das Gerät zuerst durch die zuständige Elektrofachkraft überprüft wer<strong>den</strong>.<br />

Geräte, die eine grüne Prüfplakette tragen, dürfen <strong>den</strong>noch nicht benutzt wer<strong>den</strong>, wenn sie offensichtlich<br />

beschädigt sind! Rote Aufkleber bedeuten, dass das Gerät zunächst repariert wer<strong>den</strong> muss. Geräte<br />

<strong>mit</strong> roten Aufklebern dürfen keinesfalls eingesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Schlechte elektrische Kontakte können etwa durch Korrosion oder mechanische Überbeanspruchung<br />

zu<br />

1. einer lokaler Temperaturerhöhung durch höhere Übergangswiderstände bis hin zum „Festbacken"<br />

lösbarer elektrischer Verbindungen <strong>und</strong> zur Entzündung sowie zu Kriechströmen, gegebenenfalls<br />

verbun<strong>den</strong> <strong>mit</strong> dem Verlust der Isolationswirkung führen,<br />

2. einer fehlender Erdung (Potentialausgleich) <strong>mit</strong> unerkannt ausgefallenem Berührungsschutz<br />

bzw. nicht mehr auslösendem FI-Schalter (RCD) führen,<br />

3. einem Ausfall der Spannungsversorgung <strong>mit</strong> gegebenenfalls unsicheren Betriebszustän<strong>den</strong><br />

führen.<br />

Leitfähige Anbackungen können Isolierungen überbrücken <strong>und</strong> zu gefährlichen<br />

Körperdurchströmungen führen.<br />

Elektrische Leitungen besitzen nur eine bestimmte, vor allem von der Leitungsdicke abhängige Leistungsaufnahme,<br />

was insbesondere bei der Benutzung von Mehrfachsteckdosen beachtet wer<strong>den</strong><br />

muss. Das Hintereinanderschalten von elektrischen Mehrfachsteckdosenleisten ist wegen des möglichen<br />

Verlustes der elektrischen Sicherheit <strong>und</strong> einer Erhöhung der Brandgefahr nicht zulässig. Sind<br />

bewegliche (Mehrfach-)Steckdosen nicht vermeidbar, so sollen sie <strong>mit</strong> eingebauten Sicherheitseinrichtungen<br />

(Hauptschalter, Vorsicherung, Fehlerstrom-Schutzschalter, Überspannungsschutz) versehen<br />

<strong>und</strong> erforderlichenfalls spritzwassergeschützt ausgeführt sein.<br />

Elektrische Leitungen, insbesondere Steckverbinder, dürfen nicht von Wasser benetzt wer<strong>den</strong>. Elektrische<br />

Geräte sind vor Feuchtigkeit zu schützen, nasse elektrische Geräte dürfen nicht benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

Bei möglichen gefährlichen Störungen von Verfahren <strong>und</strong> Apparaten sind geeignete Maßnahmen zu<br />

treffen. Sicherheitsrelevante Funktionen (z. B. Rühren, Kühlen, Ventilsteuerung) sind dabei bis zum<br />

Erreichen des sicheren Betriebszustandes aufrecht zu erhalten, zum Beispiel durch USV (unterbrechungsfreie<br />

Stromversorgungen), zentrale Ersatzstromversorgung oder Energiespeicher.<br />

Thermoschutzschalter, Temperatur- oder Leistungsbegrenzer sind sinnvoll, wenn die Gefahr besteht,<br />

dass sich Motoren oder Heizquellen überhitzen. Bei Überhitzung besteht die Gefahr von Hautverbrennungen,<br />

wenn Personen das Gerät berühren, <strong>und</strong> die Gefahr von Brän<strong>den</strong>.<br />

Schalter <strong>und</strong> Steckdosen an Labortischen sollen oberhalb der Arbeitsfläche installiert sein, oder, falls<br />

sie unterhalb der Tischplatte angebracht sind, so weit zurückgesetzt sein, dass sie bei auslaufen<strong>den</strong><br />

oder verspritzen<strong>den</strong> Flüssigkeiten keine Gefahrenquelle darstellen. Steckdosen von Abzügen sollen<br />

außerhalb der Abzüge angebracht sein. Sind im Arbeitsraum des Abzuges Steckdosen erforderlich,<br />

müssen sie von außen einzeln <strong>und</strong> erkennbar zugeordnet abschaltbar sein. Schalter <strong>und</strong> Steckdosen<br />

im Spritzbereich von Notduschen müssen spritzwassergeschützt sein.<br />

Alle elektrische Leitungen, vor allem Gerätekabel, sind so zu verlegen, dass sie zu keiner Gefährdung<br />

als Stolperfallen führen können.<br />

8.14.2 Elektrische Energieversorgungseinrichtungen


121<br />

Für die Beleuchtung, die Lüftung <strong>und</strong> die übrige elektrische Energieversorgung müssen getrennte<br />

Stromkreise eingerichtet sein. Darüber hinaus sollen Labortische <strong>und</strong> Abzüge einzeln oder gruppenweise<br />

<strong>für</strong> sich freischaltbar sein. Auch <strong>für</strong> andere sicherheitsrelevante Einrichtungen sollen möglichst<br />

getrennte Stromkreise vorhan<strong>den</strong> sein. Für das Abschalten der Energie wird empfohlen, an gut zugänglicher<br />

Stelle, beispielsweise am Ausgang des Laborraumes, einen Hauptschalter anzubringen.<br />

Müssen im Havariefall elektrische Verbraucher eines Arbeitsplatzes freigeschaltet wer<strong>den</strong>, so ist darauf<br />

zu achten, dass sicherheitsrelevante Einrichtungen, wie beispielsweise Rührer, weiter betrieben<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

8.14.3 Erdungsmaßnahmen<br />

Elektrische Betriebs<strong>mit</strong>tel in Labortischen <strong>und</strong> Abzügen müssen vorschriftsgemäß beschaffen sein. Sie<br />

müssen insbesondere der DIN EN 61010-1:2002 (siehe auch VDE 0411 Teil 1 <strong>und</strong>/oder VDE 0789 Teil<br />

100) entsprechen. Ist ein Potentialausgleich der Einrichtung notwendig, so müssen elektrisch leitfähige<br />

Tischbeläge <strong>und</strong> andere berührbare leitfähige Konstruktionsteile der Laboreinrichtung über einen Potentialausgleich<br />

<strong>mit</strong>einander verbun<strong>den</strong> sein. Für bewegbare Teile ist eine Erdung erforderlich, wenn<br />

sie im Fehlerfall Spannung aufnehmen können. Ausreichend sind in der Regel Erdungsmaßnahmen<br />

nach DIN VDE 0100- 540. Es wird empfohlen, die Personenschutzmaßnahmen durch die Installation<br />

von RCD (FI-Schutzschaltern) zu unterstützen.<br />

8.14.4 Elektrostatische Ableitmaßnahmen<br />

In der Regel ist in Laboratorien keine Ableitmaßnahme notwendig. Anwendungen <strong>für</strong> elektrostatische<br />

Ableitmaßnahmen können sich jedoch aus spezifischen Arbeitsaufgaben ergeben. An betriebsfertigen<br />

Abzügen kann abhängig von obiger Nutzung eine Anschlussstelle vorhan<strong>den</strong> sein, <strong>mit</strong> der eine Verbindung<br />

<strong>mit</strong> dem örtlichen Potentialausgleich leicht möglich ist. Hier können gegebenenfalls erforderliche<br />

Erdungskabel, beispielsweise beim Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten, zur Vermeidung elektrostatischer<br />

Zündquellen angeschlossen wer<strong>den</strong>. Zudem können Zündfunken durch aufgela<strong>den</strong>e Personen<br />

vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Entladungen von aufgela<strong>den</strong>en Personen können durch schreckhafte Handlungen<br />

zu weiteren Gefährdungen führen.<br />

8.14.5 Schalter <strong>und</strong> Steckdosen<br />

Schalter <strong>und</strong> Steckdosen an Labortischen sollen oberhalb der Arbeitsfläche installiert sein, oder, falls<br />

sie unterhalb der Tischplatte angebracht sind, so weit zurückgesetzt sein, dass sie bei auslaufen<strong>den</strong><br />

oder verspritzen<strong>den</strong> Flüssigkeiten keine Gefahrenquelle darstellen. Steckdosen von Abzügen sollen<br />

außerhalb von Abzügen angebracht sein. Sind im Arbeitsraum des Abzuges Steckdosen erforderlich,<br />

müssen diese eindeutig zugeordnet von außen schaltbar sein. Steckdosen von Abzügen müssen eine<br />

Mindestschutzklasse von IP 44 nach DIN EN 60529 aufweisen. Korrodierte Kontakte können zu unzulässig<br />

hohen Widerstän<strong>den</strong> im Schutzleiter führen. Zudem kann der Spannungsabfall an <strong>den</strong> Kontaktflächen<br />

zu einer so großen Erhitzung der Steckdose führen, dass ein Brand verursacht wird.<br />

8.14.6 Spritzwasserschutz<br />

Schalter <strong>und</strong> Steckdosen im Spritzbereich von Notduschen müssen spritzwassergeschützt sein. Als<br />

Minimum der Größe des Spritzbereiches sollte der Wasserkegel der Notdusche <strong>und</strong> der Augendusche<br />

fixiert wer<strong>den</strong>.<br />

8.15 Umgang <strong>mit</strong> speziellen Laborgeräten<br />

Zu allen Geräten, deren Funktion <strong>und</strong> gefahrlose Bedienung nicht offensichtlich ist, ist eine schriftliche<br />

Betriebsanweisung zu erstellen. Sie kann entfallen, wenn eine kurze mündliche Einweisung eine funktionelle<br />

<strong>und</strong> gefahrlose Bedienung ermöglicht. Erfahrungsgemäß braucht sie <strong>für</strong> die folgen<strong>den</strong> üblichen<br />

Laborgeräte nicht erstellt zu wer<strong>den</strong>, wenn eine mündliche Einweisung erfolgt:<br />

1. Beleuchtungsgeräte<br />

2. Magnetrührer<br />

3. KPG-Rührer<br />

4. Trockenschränke<br />

5. Heizbäder<br />

6. Rotationsverdampfer<br />

7. Vakuum-Konstanthalter


122<br />

8. einfache Schmelzpunktbestimmungsapparaturen<br />

9. einfache Refraktometer<br />

10. Photolampen<br />

11. einfache Laborwaagen<br />

12. einfache Heizgeräte (Öl- <strong>und</strong> Wasserbäder, Heizplatten, Heizhauben/Heizpilze)<br />

13. einfache Kühlgeräte (Tiefkühlschränke, Umlaufkühler).<br />

Eine schriftliche Betreibsanweisung ist jedoch bei komplizierten <strong>und</strong> hochwertigen Geräten notwendig.<br />

Allen Geräten wird vom Hersteller eine Bedienungsanleitung <strong>mit</strong>geliefert. Diese Bedienungsanleitung<br />

muss erweitert wer<strong>den</strong> durch:<br />

1. einen Hinweis auf Störungsmelder (z. B. akustische oder optische Alarmgeber),<br />

2. einen Hinweis auf Möglichkeiten zur Störungsbehebung (z. B. von jedem durchführbare Bedienungsoperationen),<br />

3. Angaben zu Personen, die bei Störungen zu benachrichtigen sind (Raum-Nr., Telefon-Nr.<br />

usw.),<br />

4. Anleitung <strong>für</strong> eine Notabschaltung, bei deren Anwendung das Gerät nicht beschädigt wird<br />

(hochwertige <strong>und</strong> komplexe elektronische Geräte müssen in der Regel in einer ganz bestimmten<br />

Weise ausgeschaltet wer<strong>den</strong>, weil sonst bestimmte Bauteile zerstört wer<strong>den</strong> können).<br />

Diese erweiterte schriftliche Bedienungsanleitung muss insbesondere <strong>für</strong> folgende Geräte erstellt wer<strong>den</strong>:<br />

1. Geräte, die ständig gekühlt oder <strong>mit</strong> einem Gas versorgt wer<strong>den</strong> müssen,<br />

2. Chromatographie-Anlagen (z. B. MPLC, HPLC, GC, GPC),<br />

3. Spektrometer aller Art (z. B. UV/VIS-, IR-, NMR-, Massen-, Röntgenfluoreszenz-Spektrometer,<br />

AAS),<br />

4. Vakuum-Pumpen,<br />

5. Zentrifugen,<br />

6. Autoklaven,<br />

7. Analysenwaagen,<br />

8. Datenverarbeitungs-Anlagen,<br />

9. Laser,<br />

10. Photometer.<br />

8.16.1 Ultraschall<br />

Ultraschallbäder sind geschlossen zu betreiben, wenn durch Aerosolbildung eine Gefährdung hervorgerufen<br />

wer<strong>den</strong> kann. Ist dies nicht möglich, so sind diese im Abzug zu betreiben. Gefahrstoffe <strong>und</strong><br />

biologische Arbeitsstoffe, beispielsweise bei der Ablösung von Anbackungen, können durch <strong>den</strong> Ultraschall<br />

vernebelt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> als Aerosole Personen gefähr<strong>den</strong>. Wer<strong>den</strong> chemische Reaktionen in Ultraschallbädern<br />

durchgeführt, so ist zu beachten, dass diese beschleunigt ablaufen können.<br />

8.16.2 Mikrowellen<br />

Bei der Beheizung <strong>mit</strong> Mikrowellengeräten sind mögliche Brand- <strong>und</strong> Explosionsgefahren zu berücksichtigen.<br />

Substanzen in Mikrowellenöfen erhitzen sich bei entsprechend hoher Absorptionsfähigkeit<br />

<strong>für</strong> Mikrowellenstrahlung sehr schnell. Löse<strong>mit</strong>tel können innerhalb von Sekun<strong>den</strong> ihren Siedepunkt<br />

erreichen. Feststoffe können sich sehr hoch erhitzen. Kohlenstoff, der beispielsweise aus überhitztem<br />

organischem Material gebildet wer<strong>den</strong> kann, kann sich schnell bis zur Rotglut erhitzen, so dass Brandgefahr<br />

besteht.<br />

Beim Erhitzen von Flüssigkeiten müssen Siedeverzüge vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Insbesondere bei viskosen<br />

Flüssigkeiten, beispielsweise beim Ansetzen von Gelen <strong>für</strong> die Gelelektrophorese, kann es sonst zu<br />

heftigen Siedeverzügen kommen, die stark genug sind, um die Türen gewöhnlicher Haushaltsmikrowellenöfen<br />

aus <strong>den</strong> Scharnieren zu reißen <strong>und</strong> umherzuschleudern. Zur Vermeidung sollen<br />

1. die Ansatzmengen klein gehalten,<br />

2. Erlenmeyerkolben <strong>und</strong> Bechergläser zum Ansetzen nur wenige cm hoch gefüllt (die Eindringtiefe,<br />

bei der die Leistung auf 50 % abgefallen ist, beträgt bei der meist angewandten Mikrowellenfrequenz<br />

etwa 2,5 cm),<br />

3. die Leistung <strong>und</strong> die Heizdauer niedrig gehalten,<br />

4. der Ansatz gelegentlich umgeschwenkt <strong>und</strong>


123<br />

5. persönliche Schutzausrüstungen (Brille, Gesichtsschutzschirm, der auch <strong>den</strong> Halsbereich bis<br />

zum geschlossenen Kittel schützt, Handschuhe) getragen wer<strong>den</strong>.<br />

Zu empfehlen ist die Verwendung von Labor-Mikrowellengeräten, die neben der mechanischen Stabilität<br />

des Gehäuses auch eine Regelbarkeit der Mikrowellenleistung anstelle der einfachen Taktung bei<br />

einfachen Geräten bieten. Vorteilhaft ist auch eine Möglichkeit zum Rühren im Ofeninnenraum.<br />

Die Bedienungsanleitung des Geräteherstellers, insbesondere die Hinweise zur <strong>mit</strong>tleren Standzeit von<br />

Druck-Reaktionsgefäßen, müssen beachtet wer<strong>den</strong>. Eine entsprechend stabile Ausführung <strong>und</strong> Ausstattung<br />

der Geräte <strong>mit</strong> Sensoren zur Druck- <strong>und</strong> Temperaturüberwachung ist erforderlich. Wer<strong>den</strong><br />

brennbare Flüssigkeiten erhitzt, so müssen zusätzliche Sicherheitseinrichtungen im Gerät vorhan<strong>den</strong><br />

sein (beispielsweise eine mechanische Durchlüftung, Explosionsschutzsensor).Wer<strong>den</strong> Apparaturen<br />

eingebaut, die aus dem Ofenraum herausragen, so müssen Geräte eingesetzt wer<strong>den</strong>, die entsprechende<br />

Durchbrüche <strong>mit</strong> Dämpfungen <strong>für</strong> die Strahlung besitzen.<br />

Mikrowellenöfen bieten die Möglichkeit, darin beispielsweise Veraschungen, Trocknungen. Aufschlüsse<br />

ohne <strong>und</strong> unter Druck sowie kontinuierliche <strong>und</strong> batchweise Synthesen (auch unter Druck) durchzuführen.<br />

Viele Reaktionen laufen dabei unerwartet schnell ab, so dass diese bei ungeeigneter Reaktionsführung<br />

durchgehen können. Zersetzungsreaktionen können rascher als bei konventioneller Reaktionsführung<br />

auftreten <strong>und</strong> zur Bildung gefährlicher Reaktionsprodukte oder zum Druckaufbau durch<br />

Gasbildung führen. Reaktionsgemische in Mikrowellenöfen, deren Feldinhomogenitäten zu ungleichmäßiger<br />

Erwärmung führt, müssen besonders intensiv gerührt wer<strong>den</strong>. Reaktionsgemische ohne Löse<strong>mit</strong>tel<br />

oder solche, aus <strong>den</strong>en sich metallische Filme abschei<strong>den</strong> können, können durch starke Aufheizung<br />

der Wandungen zum Schmelzen oder Bersten von Reaktionsgefäßen führen.<br />

Zusätzliche Sicherheitseinrichtungen im Gerät können beispielsweise eine mechanische Durchlüftung<br />

oder ein Ex-Sensor sein. Aufschlüsse unter Druck erfordern speziell da<strong>für</strong> ausgelegte Geräte <strong>mit</strong> zusätzlichen<br />

Überwachungsfunktionen. Wenn aus dem Ofenraum im Fall des Abblasens oder Platzens<br />

eines Gefäßes Stoffe austreten können, so sollten diese möglichst nicht in <strong>den</strong> Laborraum gelangen<br />

können, sondern erfasst <strong>und</strong> gefahrlos fortgeführt oder erforderlichenfalls vernichtet wer<strong>den</strong>.<br />

8.16.3 Chromatographie<br />

Aus Gaschromatographen austretende Gefahrstoffe sind wirksam zu erfassen <strong>und</strong> abzuführen. Bei<br />

Gaschromatographen <strong>mit</strong> Elektroneneinfangdetektor müssen die Vorschriften des Strahlenschutzes<br />

beachtet wer<strong>den</strong>. Gaschromatographen <strong>mit</strong> Elektroneneinfangdetektor enthalten eine radioaktive 63Ni-<br />

Quelle. Auskünfte erteilt die Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge.<br />

Insbesondere bei der Flüssigkeitschromatographie (Niederdruck-, Mitteldruck-, Flash- <strong>und</strong> Hochdruckchromatographie)<br />

ist auf die Dichtheit <strong>und</strong> Druckstabilität der Anschlüsse zu achten. Die ebenfalls ggf.<br />

unter Druck stehen<strong>den</strong> Vorratsgefäße sind zu schützen. Im Fall des Zerknalls ist austretendes Löse<strong>mit</strong>tel<br />

aufzufangen <strong>und</strong> die Umgebung vor umherfliegen<strong>den</strong> Splittern zu schützen. Kann die Apparatur<br />

nicht im Abzug betrieben wer<strong>den</strong>, müssen die freiwer<strong>den</strong><strong>den</strong> Löse<strong>mit</strong>teldämpfe sicher abgeleitet wer<strong>den</strong>.<br />

Druckstöße sollen vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Die Apparatur darf nur beaufsichtigt oder technisch abgesichert<br />

betrieben wer<strong>den</strong>.<br />

8.16.4 automatisierte Laborgeräte<br />

An Autosamplern, Handlinggeräten, Screening- <strong>und</strong> Pipettierautomaten sowie anderen automatisierten<br />

Laborgeräten müssen Gefährdungen durch die mechanischen Bewegungen, insbesondere solche von<br />

Nadeln <strong>und</strong> Kanülen, die <strong>mit</strong> Gefahrstoffen kontaminiert sind, vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Erforderlichenfalls<br />

müssen Absicherungen durch Lichtschranken, Lichtvorhänge, Abdeckungen <strong>und</strong> Türen <strong>mit</strong> Endschaltern<br />

<strong>und</strong> Ähnlichem vorhan<strong>den</strong> sein. Die Möglichkeit, dass Gefahrstoffe bei Beschädigung von Gebin<strong>den</strong><br />

austreten, ist zu berücksichtigen.<br />

Auch nur <strong>mit</strong> geringen Kräften angetriebene Dosier- oder Aufgabeeinrichtungen können zu Gefährdungen<br />

durch Stichverletzungen <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> verbun<strong>den</strong>er Kontamination der W<strong>und</strong>e führen. Vor Inbetriebnahme<br />

hat der Betreiber die Sicherheitshinweise der Bedienungsanleitung zu überprüfen <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Eine Absicherung gegen Quetsch- <strong>und</strong> Schergefahren<br />

ist nicht erforderlich, wenn durch un<strong>mit</strong>telbare Sicherheitstechnik (zum Beispiel konstruktive<br />

Maßnahmen, Kraftbegrenzung) sichergestellt ist, dass Personen nicht verletzt wer<strong>den</strong> können. Bei der


124<br />

Gefährdungsbeurteilung sind aber immer zusätzlich auch Kontaminationsgefahren durch Gefahrstoffe<br />

oder biologische Arbeitsstoffe aufgr<strong>und</strong> der Möglichkeit von Stichverletzungen zu berücksichtigen.<br />

8.17 Dauerversuche<br />

Versuche, die unbeaufsichtigt <strong>und</strong>/oder über Nacht laufen, dürfen nur in Dauerversuchsräumen durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>. Für Dauerversuchsräume gelten zusätzlich zu <strong>den</strong> Bestimmungen <strong>für</strong> Laboratorien<br />

folgende Besonderheiten:<br />

Zum Erwärmen von Reaktionslösungen müssen Ölbäder verwendet wer<strong>den</strong>. Ölbäder müssen <strong>mit</strong> einer<br />

zusätzlichen Temperaturbegrenzungseinrichtung ausgestattet sein, die bei Erreichen einer Temperatur<br />

von 200 °C das Ölbad total abschaltet <strong>und</strong> das Ölbad nicht wieder selbständig einschalten kann.<br />

Die Benutzung von Wasserbädern, Heizhauben (Heizpilzen) oder Gasbrennern ist verboten.<br />

Es dürfen keine Versuche durchgeführt wer<strong>den</strong>, bei <strong>den</strong>en Reaktionslösungen gekühlt wer<strong>den</strong> müssen,<br />

wenn bei Ausfall der Kühlung eine Gefährdung <strong>für</strong> Menschen <strong>und</strong> Umwelt entsteht (z. B. Selbstentzündung,<br />

Freisetzen gefährlicher Gase).<br />

Personen, die Versuche im Dauerversuchsraum betreiben, müssen ihren Namen, ihre (Handy-) Telefonnummer,<br />

unter der sie ggf. von der Feuerwehr zu erreichen sind, <strong>und</strong> die Platznummer ihres Versuchsaufbaus<br />

im Laborbuch eintragen. Von allen Gefahrstoffen, die sich in <strong>den</strong> Reaktionsgefäßen<br />

befin<strong>den</strong>, müssen Stoffbezeichnungen, Mengen <strong>und</strong> H- <strong>und</strong> P-Sätze in das Laborbuch eingetragen<br />

wer<strong>den</strong>, da<strong>mit</strong> bei Unfällen oder Brän<strong>den</strong> die von <strong>den</strong> Gefahrstoffen ausgehen<strong>den</strong> Gefahren abgeschätzt<br />

wer<strong>den</strong> können. Das Laborbuch muss neben der Tür des Dauerversuchsraumes außerhalb<br />

des Raumes aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

Es dürfen außer <strong>den</strong> Gefahrstoffen, die sich in <strong>den</strong> betriebenen Reaktionsapparaturen befin<strong>den</strong>, keine<br />

weiteren Gefahrstoffe im Dauerversuchsraum aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />

Wenn in einer Reaktionsapparatur eine Flüssigkeit zum Sie<strong>den</strong> erhitzt wer<strong>den</strong> soll, muss die Temperatur<br />

des Heizgerätes so eingestellt wer<strong>den</strong>, dass die Flüssigkeit nur wenig siedet. Dadurch ist in hohem<br />

Maße sichergestellt, dass bei Ausfall des Kühlwassers die Flüssigkeit im Reaktionskolben nicht in die<br />

Raumluft verdampfen kann, da sie durch Luftkühlung bedingt an <strong>den</strong> Glaswän<strong>den</strong> kon<strong>den</strong>siert.<br />

Eine regelmäßige tägliche Kontrolle der Dauerversuchsräume am Ende der Arbeitszeit muss von einer<br />

bestellten Person des nutzen<strong>den</strong> Institutes durchgeführt wer<strong>den</strong>. Bei Verstößen gegen diese Betriebsanweisung<br />

muss die entsprechende Apparatur abgeschaltet wer<strong>den</strong>.<br />

8.18 Trocknen von Geräten <strong>und</strong> Chemikalien<br />

8.18.1 Trocknen von Geräten, Trockenschrank<br />

Von Wärmeschränken <strong>und</strong> anderen Trocknern darf keine Gefahr durch Explosionen ausgehen. Trockenschränke<br />

in chemischen Laboratorien sind in der Regel nicht explosionsgeschützt <strong>und</strong> nicht an die<br />

Abluft angeschlossen. In diesen Trockenschränken dürfen deshalb nur Laborgeräte getrocknet wer<strong>den</strong>,<br />

die zuvor gründlich gereinigt <strong>und</strong> <strong>mit</strong> Wasser ausgespült wor<strong>den</strong> sind.<br />

8.18.2 Trocknen von Feststoffen<br />

Feststoffe wer<strong>den</strong> am besten im Exsikkator oder in einer Trockenpistole unter Vakuum getrocknet.<br />

Dabei dürfen Feststoffe <strong>und</strong> Trocknungs<strong>mit</strong>tel nicht <strong>mit</strong>einander in Berührung kommen.<br />

Das Trocknen von festen Chemikalien bzw. das Regenerieren von Adsorbentien (z. B. Molekularsieb,<br />

Aluminiumoxid, Silicagel) ist in <strong>den</strong> laborüblichen Trockenschränken verboten, wenn beim Trocknen<br />

Gefahrstoffe (z. B. brennbare, giftige, reizende Dämpfe) in die Luft abgegeben wer<strong>den</strong> können oder die<br />

Gefahr von Zersetzungsreaktionen oder Explosionen besteht. Diese Chemikalien müssen in speziellen<br />

Geräten getrocknet wer<strong>den</strong>, die an die Abluftanlage angeschlossen sind.<br />

Sollen in Wärmeschränken Produkte getrocknet wer<strong>den</strong>, aus <strong>den</strong>en sich eine gefährliche explosionsfähige<br />

Atmosphäre entwickeln kann, müssen Maßnahmen des Explosionsschutzes getroffen wer<strong>den</strong>.


125<br />

Hierbei handelt es sich insbesondere um löse<strong>mit</strong>telfeuchte Produkte, aber auch um solche, die brennbare<br />

Produkte beim Trocknen oder Erhitzen abspalten.<br />

Neben solchen können auch Vakuumtrockenschränke oder explosionsgeschützte Trockenschränke<br />

eingesetzt wer<strong>den</strong>. Wer<strong>den</strong> die Oberflächentemperaturen in <strong>den</strong> Wärmeschränken sorgfältig kontrolliert<br />

<strong>und</strong> die <strong>für</strong> die Vermeidung einer Zündung maximal zu lässigen Temperaturen sicher unterschritten,<br />

so können auch Wärmeschränke <strong>mit</strong> Umluft verwendet wer<strong>den</strong>. Neben Schränken <strong>für</strong> Produkte<br />

sind solche zum Trocknen von Geräten üblich, die in der Regel nicht <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Produkten<br />

geeignet sind. Mit Löse<strong>mit</strong>teln gespülte Geräte müssen daher in der Regel in Produkt-<br />

Wärmeschränken getrocknet wer<strong>den</strong>.<br />

Wärmeschränke, aus <strong>den</strong>en Gase, Dämpfe oder Nebel in gefährlicher Konzentration oder Menge austreten<br />

können, müssen an eine ausreichend dimensionierte Entlüftung angeschlossen wer<strong>den</strong>. Im<br />

Inneren darf sich keine explosionsfähige Atmosphäre bil<strong>den</strong>, nach außen dürfen keine ges<strong>und</strong>heitsschädlichen<br />

Stoffe austreten.<br />

Das Trocknen von thermisch instabilen Stoffen sowie von Stoffen <strong>mit</strong> leicht entzündlichen Bestandteilen<br />

darf nur in Wärmeschränken <strong>mit</strong> einer zusätzlichen Temperatur-Sicherheitseinrichtung erfolgen.<br />

Die eingestellte Temperatur der Temperatur-Sicherheitseinrichtung muss unterhalb der Zersetzungsbzw.<br />

Zündtemperatur liegen. Die Temperatur-Sicherheitseinrichtung muss die Heizung bleibend abschalten,<br />

wenn die gewählte Einstelltemperatur (Arbeitstemperatur), beispielsweise bei Versagen der<br />

Temperaturregeleinrichtung, überschritten wird.<br />

Die zu trocknen<strong>den</strong> Stoffe müssen im Inneren richtig angeordnet wer<strong>den</strong>. Ein Abstellen darf in der<br />

Regel nur auf <strong>den</strong> Rosten erfolgen, da die Wände heiße Oberflächen darstellen, deren Temperaturen<br />

über <strong>den</strong> eingestellten Ofentemperaturen liegen. Sie sollen auch nicht nahe an der Türöffnung abgestellt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Bei thermisch instabilen Stoffen soll die eingestellte Temperatur der Temperatur-Sicherheitseinrichtung<br />

mindestens 20 % unterhalb der Zersetzungstemperatur <strong>und</strong> bei leichtentzündlichen Stoffen mindestens<br />

20 % unterhalb der Zündtemperatur liegen. Die Prozentangaben beziehen sich auf die Temperaturangaben<br />

in °C.<br />

8.18.3 Trocknen von Flüssigkeiten<br />

Vor dem Einsatz von chemisch hochreaktiven Trocken<strong>mit</strong>teln ist <strong>mit</strong> weniger reaktiven Trocken<strong>mit</strong>teln<br />

vorzutrocknen. Als Trocken<strong>mit</strong>tel sollen bevorzugt Molekularsiebe, wasserfreies Kupfersulfat,<br />

Calciumchlorid oder Kaliumhydroxid eingesetzt wer<strong>den</strong>. Wenn es erforderlich ist, Alkalimetalle oder<br />

Alkalimetalllegierungen einzusetzen, müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wer<strong>den</strong>.<br />

Mögliche gefährliche Reaktionen zwischen Lösungs<strong>mit</strong>tel <strong>und</strong> Trocken<strong>mit</strong>tel müssen berücksichtigt<br />

wer<strong>den</strong>. So dürfen beispielsweise Halogenkohlenwasserstoffe nicht <strong>mit</strong> Alkalimetallen getrocknet wer<strong>den</strong>.<br />

Umlaufapparaturen als lang laufende Apparaturen sind besonders abzusichern. Verbrauchtes<br />

Trocken<strong>mit</strong>tel ist zu ersetzen, Rückstände sind unverzüglich zu beseitigen.<br />

Ausführliche Informationen <strong>für</strong> das Trocknen von Flüssigkeiten enthält das Buch „Sicherheit - Handbuch<br />

<strong>für</strong> das Labor“. Im Folgen<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> nur die wichtigsten Punkte zusammengefasst.<br />

Flüssigkeiten wer<strong>den</strong> in der Regel getrocknet, indem sie <strong>mit</strong> dem Trocknungs<strong>mit</strong>tel vermischt wer<strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> längere Zeit stehengelassen wer<strong>den</strong> (statische Methode). Beim Trocknen <strong>mit</strong> Aluminiumoxi<strong>den</strong>,<br />

Kieselgelen <strong>und</strong> Molekularsieben wer<strong>den</strong> die Flüssigkeiten häufig durch eine <strong>mit</strong> dem Trocknungs<strong>mit</strong>tel<br />

gefüllte Glassäule hindurchgeleitet (dynamische Methode).<br />

Flüssigkeiten dürfen nur <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Trocknungs<strong>mit</strong>teln getrocknet wer<strong>den</strong>, <strong>mit</strong> <strong>den</strong>en sie nicht chemisch<br />

reagieren. So dürfen z. B. halogenhaltige Kohlenwasserstoffe (z. B. Chloroform, Dichlormethan) niemals<br />

<strong>mit</strong> elementarem Natrium oder Kalium getrocknet wer<strong>den</strong>, da hier höchste Explosionsgefahr<br />

besteht!<br />

Häufig benutzte Trocknungs<strong>mit</strong>tel sind:<br />

1. Alkalimetalle: Natrium, Kalium<br />

2. Säuren, Säureanhydride: konz. Schwefelsäure, Phosphorpentoxid


126<br />

3. Basen: Kaliumhydroxid, Kaliumcarbonat, Calciumoxid, Natriumhydroxid,<br />

Lithiumaluminiumhydrid,<br />

4. kristallwasserfreie Salze: Magnesiumsulfat, Natriumsulfat, Calciumchlorid, Kupersulfat<br />

5. Adsorbentien: Aluminiumoxid, Kieselgel, Molekularsieb<br />

Natrium, Kalium<br />

Die Verwendung von blankem Natriumdraht direkt aus der Natriumpresse zur Trocknung organischer<br />

Lösungs<strong>mit</strong>tel hat sich bewährt. Während des Trocknungsvorganges überzieht sich der Natrium-Draht<br />

<strong>mit</strong> einem blättrigen Belag von Natriumhydroxid, der aber die Trocknungswirkung wenig beeinträchtigt.<br />

In gleicher Weise wer<strong>den</strong> häufig auch Natrium-Kalium-Legierungen (flüssig bei Kaliumgehalten von<br />

30-90 %) verwendet, deren Vorteil darauf beruht, dass sie eine noch höhere Trocknungswirkung aufweisen<br />

<strong>und</strong> sich beim Schütteln der flüssigen Legierung immer wieder eine blanke, reaktive Oberfläche<br />

bildet. Während des Trocknungsvorganges reagiert zuerst das Kalium, weshalb die Legierung<br />

immer kaliumärmer wird <strong>und</strong> dadurch erstarren kann.<br />

Der Nachteil dieser Trocknungs<strong>mit</strong>tel ist ihre außergewöhnliche Reaktivität <strong>mit</strong> Wasser unter Bildung<br />

von Wasserstoff. Lösungs<strong>mit</strong>telflaschen, in die ein Natriumdraht hineingepresst wurde, dürfen deshalb<br />

die ersten Tage nicht fest verschlossen wer<strong>den</strong>, da sich sonst ein gefährlicher Überdruck bil<strong>den</strong> kann.<br />

Kalium kann sich bereits bei hoher Luftfeuchtigkeit entzün<strong>den</strong>. Deshalb müssen Lösungs<strong>mit</strong>tel, die<br />

über Kalium getrocknet wer<strong>den</strong>, <strong>mit</strong> einem Inertgas überschichtet sein. Auch bei der Vernichtung von<br />

Natrium- <strong>und</strong> Kaliumabfällen ist besondere Vorsicht geboten. Zur Kontrolle auf Restfeuchtigkeit haben<br />

sich Benzophenon <strong>und</strong> Triphenylmethan bewährt, die bei völliger Wasserfreiheit eine intensive Färbung<br />

zeigen.<br />

Natrium <strong>und</strong> Kalium sind geeignet zum Trocknen von Ethern, gesättigten aliphatischen <strong>und</strong> aromatischen<br />

Kohlenwasserstoffen <strong>und</strong> Aminen; auf keinen Fall dürfen Säuren, Säurederivate, Aldehyde,<br />

Ketone, Alkohole oder halogenierte Kohlenwasserstoffe <strong>mit</strong> ihnen getrocknet wer<strong>den</strong>. Halogenierte<br />

Kohlenwasserstoffe wie z. B. Dichlormethan, Trichlormethan oder Tetrachlormethan reagieren explosiv<br />

<strong>mit</strong> Natrium bzw. Kalium.<br />

konzentrierte Schwefelsäure, Phosphorpentoxid<br />

Konzentrierte Schwefelsäure kann schwere Verätzungen verursachen <strong>und</strong> bei Aufnahme organischer<br />

Dämpfe Schwefeldioxid freisetzen. Sie ist geeignet zum Trocknen von aliphatischen <strong>und</strong> aromatischen<br />

Kohlenwasserstoffen, ungeeignet zum Trocknen von oxidierbaren Stoffen, ungesättigten Kohlenwasserstoffen,<br />

Aldehy<strong>den</strong>, Ketonen, Alkoholen.<br />

Phosphorpentoxid kann beim unvorsichtigen Öffnen von Exsikkatoren verpuffungsartig aufgewirbelt<br />

wer<strong>den</strong>. Phosphorpentoxid, das schon zum Teil Feuchtigkeit gezogen hat, überzieht sich <strong>mit</strong> einer<br />

sirupartigen Oberfläche, wodurch die Trocknungskapazität erheblich eingeschränkt wird. Es ist geeignet<br />

zum Trocknen von Alkyl- <strong>und</strong> Arylhalogeni<strong>den</strong>, Anhydri<strong>den</strong>, Nitrilen <strong>und</strong> Schwefelkohlenstoff, ungeeignet<br />

zum Trocknen von Alkoholen, Aminen, Ethern, Ketonen, Aldehy<strong>den</strong>, Säuren.<br />

Behälter, die Schwefelsäure bzw. Phosphorpentoxid enthalten, müssen sehr vorsichtig geöffnet wer<strong>den</strong>.<br />

Es sind Trocknungs<strong>mit</strong>tel auf Basis von Phosphorpentoxid bzw. konz. Schwefelsäure in<br />

Granulatform im Handel (z. B. Sicapent <strong>und</strong> Sicacide der Firma Merck), die nicht nur einen gefahrloseren<br />

Umgang ermöglichen, sondern wegen ihrer größeren Oberfläche auch eine höhere Trocknungskapazität<br />

aufweisen.<br />

Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, Kaliumcarbonat, Calciumoxid, Lithiumaluminiumhydrid<br />

Diese Stoffe sind geeignet zum Trocknen von Substanzen, die keine protischen Eigenschaften haben<br />

<strong>und</strong> nicht im alkalischen Milieu reagieren. Kaliumhydroxid <strong>und</strong> Natriumhydroxid dienen zum 1- bis 2-<br />

tägigen Vortrocknen von Diethylether, bevor ein Natriumdraht eingepresst wer<strong>den</strong> kann. Durch<br />

zehnstündiges Erhitzen über Calciumoxid kann Ethanol wasserfrei gemacht wer<strong>den</strong>. Halogenkohlenwasserstoffe<br />

reagieren explosiv <strong>mit</strong> Natriumhydroxid bzw. Kaliumhydroxid.<br />

Natriumsulfat, Magnesiumsulfat, Calciumchlorid, Kupfersulfat<br />

Diese Substanzen bin<strong>den</strong> das Wasser als Kristallwasser. Sie sind chemisch inert <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> zum<br />

Trocknen fast aller Chemikalien geeignet.<br />

Aluminiumoxid, Kieselgel, Molekularsieb


127<br />

Zum Trocknen von Flüssigkeiten wer<strong>den</strong> diese drei Stoffe entweder in einem statischen oder einem<br />

dynamischen Verfahren eingesetzt. Beim statischen Verfahren wer<strong>den</strong> die Trocknungs<strong>mit</strong>tel in die<br />

Flüssigkeitsbehälter hinein gegeben <strong>und</strong> die Flüssigkeiten über dem Trocknungs<strong>mit</strong>teln aufbewahrt.<br />

Beim dynamischen Verfahren wird das Trocknungs<strong>mit</strong>tel in eine Glassäule gefüllt. Anschließend lässt<br />

man die zu trocknende Flüssigkeit durch das Trocknungs<strong>mit</strong>tel hindurchfließen. Beim dynamischen<br />

Verfahren ist zu empfehlen, am Säulenende einen Feuchtigkeitsindikator einzusetzen, der die Erschöpfung<br />

des Trocknungs<strong>mit</strong>tels z. B. durch eine Farbänderung anzeigt.<br />

Molekularsiebe weisen in der Regel die besten Trocknungseigenschaften auf. Sie sind chemisch inert<br />

<strong>und</strong> können <strong>für</strong> das Trocknen aller gängigen Lösungs<strong>mit</strong>tel benutzt wer<strong>den</strong>. Molekularsiebe wer<strong>den</strong><br />

zur Regeneration zunächst im Abzug in eine größere Wassermenge geschüttet, um adsorbierte organische<br />

Lösungs<strong>mit</strong>tel zu entfernen. Anschließend wird das Wasser abfiltriert <strong>und</strong> das Molekularsieb im<br />

Trockenschrank bei 250 °C vorgetrocknet. Der verbleibende Restwassergehalt wird im Ölpumpenvakuum<br />

bei 300 °C entfernt. Wasserstrahlpumpen sind zum Evakuieren wegen ihres hohen Wasserpartialdruckes<br />

völlig ungeeignet. Molekularsiebe können mehr als h<strong>und</strong>ertmal regeneriert wer<strong>den</strong>.<br />

Aluminiumoxid <strong>und</strong> Kieselgel können unter Umstän<strong>den</strong> <strong>mit</strong> Lösungs<strong>mit</strong>teln reagieren <strong>und</strong> sind deshalb<br />

nicht so universell einsetzbar wie Molekularsiebe. Molekularsiebe sollten deshalb bevorzugt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Trocknungsleistung von Molekularsieben übertrifft oft die Trocknung <strong>mit</strong> Natrium; die Trocknung ist<br />

dabei völlig gefahrlos! Man beachte auch die fehlen<strong>den</strong> Entsorgungsprobleme! Molekularsiebe, Aluminiumoxide<br />

<strong>und</strong> Kieselgele, die Peroxide enthalten können, dürfen nicht regeneriert wer<strong>den</strong>.<br />

Molekularsiebe sind <strong>mit</strong> unterschiedlichen Porenweiten erhältlich. Je nach Flüssigkeit müssen verschie<strong>den</strong>e<br />

Porenweiten benutzt wer<strong>den</strong>. Beispiele:<br />

1. Porenweite 0,3 nm: Aceton, Acetonitril, Ethanol, Formamid, Methanol, 1-Propanol<br />

2. Porenweite 0,4 nm: Benzol, 1-Butanol, 2-Butanol, tert-Butanol, n-Butylacetat, Chlorbenzol,<br />

Chloroform, Cyclohexan, Dichlormethan, Diethylenglycoldimethylether, Diethylether,<br />

Diiosopropylether, Dimethylformamid, Dimethylsulfoxid, Ethylacetat, Ethylenglycol, n-Hexan,<br />

Isobutanol, Methylenchlorid, Pyridin, Toluol, Trichlorethylen, Trichlormethan, Xylole<br />

3. Porenweite 0,5 nm: 1,4-Dioxan, 2-Propanol<br />

8.18.4 Trocknen von Gasen<br />

Ausführliche Informationen <strong>für</strong> das Trocknen von Gasen enthält das Buch „Sicherheit - Handbuch <strong>für</strong><br />

das Labor“. Im Folgen<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> nur die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Gase wer<strong>den</strong> getrocknet,<br />

indem sie durch das Trocknungs<strong>mit</strong>tel hindurchgeleitet wer<strong>den</strong>. Geeignete Trocknungs<strong>mit</strong>tel<br />

sind z. B.<br />

1. Molekularsiebe,<br />

2. Aluminiumoxid,<br />

3. Kieselgel,<br />

4. konz. Schwefelsäure.<br />

Molekularsiebe, Aluminiumoxid <strong>und</strong> Kieselgel wer<strong>den</strong> als Feststoffe in eine Säule eingefüllt. Anschließend<br />

lässt man das zu trocknende Gas durch die Säule hindurchströmen. Es wird empfohlen, am Säulenende<br />

einen Feuchtigkeitsindikator vorzulegen, der die Erschöpfung der Trocknungssubstanz farblich<br />

anzeigt. Andere feste Trocknungssubstanzen wie z. B. Calciumchlorid oder Kaliumhydroxid neigen<br />

bei der Aufnahme von Feuchtigkeit dazu, zu verkleben <strong>und</strong> die Säule zu verstopfen. Sie sind deshalb<br />

weit weniger geeignet als die o. g. Substanzen.<br />

Konzentrierte Schwefelsäure wird in einer Waschflasche vorgelegt <strong>und</strong> vom Gas durchströmt. Es empfiehlt<br />

sich, als Austrittsöffnung des Gases in der Schwefelsäure eine Glasfritte zu benutzen, da das<br />

Gas hierdurch in zahlreichen kleinen Bläschen austritt <strong>und</strong> sich so innig <strong>mit</strong> der Schwefelsäure vermischen<br />

kann.<br />

8.19 Arbeiten unter Überdruck oder Unterdruck, Gase<br />

Arbeiten <strong>mit</strong> Apparaturen, die unter vermindertem oder erhöhtem Druck stehen, sind immer als gefährlich<br />

einzustufen, da Implosionen bzw. Explosionen drohen. Apparaturen, die aus Glasgeräten bestehen,<br />

müssen so aufgestellt wer<strong>den</strong>, dass sie gegen unbeabsichtigtes Anstoßen oder Darauffallen von<br />

Gegenstän<strong>den</strong> geschützt sind. Die Apparaturen müssen hinter Schutzschirmen aufgestellt sein, die bei<br />

Zerbersten der Apparatur die im Labor anwesen<strong>den</strong> Personen sicher vor umher fliegen<strong>den</strong> Teilen <strong>und</strong>


128<br />

verspritzen<strong>den</strong> Gefahrstoffen schützen. Am besten wer<strong>den</strong> sie in Abzügen bei geschlossenem Frontschieber<br />

betrieben.<br />

Es versteht sich von selbst, dass Arbeiten unter erhöhtem oder vermindertem Druck <strong>mit</strong> besonderer<br />

Vorsicht <strong>und</strong> unter Beachtung der Sicherheitsregeln durchgeführt wer<strong>den</strong> müssen. Bei allen Arbeiten,<br />

die unter erhöhtem oder vermindertem Druck durchgeführt wer<strong>den</strong>, muss eine geeignete Schutzbrille<br />

getragen wer<strong>den</strong>. Die Benutzung eines Gesichtsschutzschirmes wird empfohlen.<br />

Beim Umgang <strong>mit</strong> Flüssigkeiten unter vermindertem Druck müssen Maßnahmen ergriffen wer<strong>den</strong>, um<br />

Siedeverzüge zu verhindern. Das kann z. B. durch die Benutzung von Siedesteinchen, Siedekapillaren<br />

oder Rührern erreicht wer<strong>den</strong>.<br />

8.19 1 Unterdruck / Vakuum<br />

8.19.1.1 Arbeiten unter Unterdruck bzw. im Vakuum<br />

In chemischen Laboratorien wird häufig unter vermindertem Druck gearbeitet. Typische Beispiele sind<br />

Destillationen, Sublimationen, Absaugen von Niederschlägen, Trocknen. Die verwendeten Apparaturen<br />

müssen dabei einer erheblichen Belastung durch <strong>den</strong> Außendruck standhalten. Bei Verwendung<br />

von Wasserstrahlpumpen (20 hPa = 20 mbar) entspricht die Druckbelastung ca. 1 kg/cm² Glasoberfläche.<br />

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass das Arbeiten unter „Wasserstrahlvakuum“ im Vergleich <strong>mit</strong><br />

„Hochvakuumarbeiten“ harmlos sei. In der Tat unterschei<strong>den</strong> sich die Druckbelastungen nur um 10-20<br />

g/cm², also 1-2 % im Vergleich zum atmosphärischen Druck.<br />

Der Unterdruck ist nach Möglichkeit auf das experimentell notwendige Maß zu begrenzen. Eine Unterdruckregelung<br />

<strong>mit</strong>tels Vakuumkonstanthaltern (Vakuum-Controllern) ist sinnvoll <strong>und</strong> muss erfolgen,<br />

wenn die Geräte vorhan<strong>den</strong> sind.<br />

Vor jedem Evakuieren von Glasgefäßen sind diese einer Sichtkontrolle auf festigkeitsgefähr<strong>den</strong>de<br />

Beschädigungen zu unterziehen. Es dürfen nur Glasgeräte <strong>mit</strong> unbeschädigter Oberfläche verwendet<br />

wer<strong>den</strong>, Risse, Sprünge, Abplatzungen, „Sternchen“, Luftblasen usw. schließen eine Benutzung aus.<br />

Zusätzliche Belastungen durch Spannungen infolge verkanteter Befestigung von Apparaturen sind<br />

auszuschließen. Evakuierte Apparaturteile dürfen nicht einseitig erwärmt wer<strong>den</strong>. Für Arbeiten unter<br />

vermindertem Druck dürfen dünnwandige Glasgefäße nur dann verwendet wer<strong>den</strong>, wenn sie von der<br />

Form her dazu geeignet sind (Glasgeräte <strong>mit</strong> gewölbter Oberfläche wie z. B. R<strong>und</strong>kolben, Spitzkolben<br />

<strong>und</strong> Kühler), keinesfalls also Erlenmeyerkolben, Stehkolben oder sonstige Gefäße <strong>mit</strong> flachem Bo<strong>den</strong>.<br />

Hiervon abweichend dürfen Geräte benutzt wer<strong>den</strong>, die eigens <strong>für</strong> Vakuumarbeiten hergestellt wer<strong>den</strong>,<br />

z. B. Saugflaschen, Exsikkatoren.<br />

Beim Absaugen ist auf guten Sitz <strong>und</strong> ausreichende Größe der Gummimanschetten zwischen Absaugtrichter<br />

<strong>und</strong> Saugflasche zu achten. Ein plötzliches Durchrutschen des Trichters kann zum Bruch des<br />

Auffanggerätes führen.<br />

Zum Schutz gegen umherfliegende Glassplitter infolge Implosion sind geeignete Maßnahmen zu treffen.<br />

Eine besonders wirksame Schutzmaßnahme ist das Arbeiten im Abzug bei heruntergezogener<br />

Frontscheibe! Weitere wirksame Schutzmaßnahmen stellen z. B. die Verwendung von Schutzschil<strong>den</strong>,<br />

Netzen, Lochblechen, Schutzhauben, die Sicherung in Drahtkörben <strong>und</strong> das Bekleben der Gefäßoberfläche<br />

<strong>mit</strong> Klarsichtfolie dar. Exsikkatoren müssen <strong>mit</strong> einer Klarsichtfolie beklebt oder kunststoffbeschichtet<br />

sein. Kunststoffbeschichtete Geräte sind im Handel erhältlich <strong>und</strong> sollten bevorzugt wer<strong>den</strong>.<br />

Es dürfen nur Dewargefäße verwendet wer<strong>den</strong>, die von einen Metall- oder Kunststoffmantel umgeben<br />

sind.<br />

Apparaturen, die evakuiert wer<strong>den</strong> sollen, müssen vor dem Einfüllen von Chemikalien probeweise auf<br />

ihre Dichtigkeit überprüft wer<strong>den</strong>. Apparaturen, die unter einem Unterdruck stehen, müssen nach Beendigung<br />

des Versuches langsam belüftet wer<strong>den</strong>. Schlagartiges Belüften kann zu Implosionen <strong>und</strong><br />

zum Verspritzen von Chemikalien führen. Um Geräte sicher belüften zu können, ist der Einbau einer<br />

Woulffschen Flasche zwischen Vakuumpumpe <strong>und</strong> Apparatur notwendig, soweit keine speziellen Belüftungsöffnungen<br />

am Gerät vorhan<strong>den</strong> sind. Besteht die Gefahr, dass sich der Destillationsrückstand<br />

in Gegenwart von Sauerstoff zersetzt, darf nur Inertgas zum Entspannen eingelassen wer<strong>den</strong>.


129<br />

Wer<strong>den</strong> Feststoffe in Exsikkatoren über Kaliumhydroxid <strong>und</strong> konz. Schwefelsäure getrocknet, muss<br />

die Schwefelsäure so aufbewahrt wer<strong>den</strong>, dass sie nicht in das Gefäß <strong>mit</strong> Kaliumhydroxid gelangen<br />

kann. Die Schwefelsäure sollte z. B. unterhalb der Siebscheibe des Exsikkators, das Kaliumhydroxid<br />

oberhalb der Siebscheibe aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Inerte Trocknungs<strong>mit</strong>tel, wie z. B. Kieselgel, Molekularsieb<br />

oder Aluminiumoxid, müssen möglichst an Stelle von gefährlichen Trocken<strong>mit</strong>teln wie Schwefelsäure/Kaliumhydroxid<br />

benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

8.19.1.2 Vakuumdestillationen<br />

Bei Vakuumdestillationen muss da<strong>für</strong> gesorgt wer<strong>den</strong>, dass kein Siedeverzug auftritt. Bewährt haben<br />

sich zur Verhinderung von Siedeverzügen Rührer oder Kapillaren zum Durchsaugen von Luft oder<br />

inerten Gasen. Es können auch Vakuum-Siedesteine oder Siedeperlen verwendet wer<strong>den</strong>, diese sind<br />

jedoch nur einmal verwendbar. Es müssen also vor jeder Evakuierung – auch bei nur kurzzeitiger Belüftung<br />

einer bereits laufen<strong>den</strong> Vakuumdestillation – neue Siedesteine oder Siedeperlen zugegeben<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Bei Apparaturen, die unter einem Unterdruck stehen <strong>und</strong> gleichzeitig beheizt wer<strong>den</strong> sollen, muss zuerst<br />

der gewünschte Unterdruck erreicht wer<strong>den</strong>. Erst dann darf die Apparatur beheizt wer<strong>den</strong>. Nach<br />

Beendigung des Versuches muss zuerst die Wärmequelle (in der Regel ein Heizbad) entfernt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Apparatur darf erst nach dem Abkühlen langsam belüftet wer<strong>den</strong>. Sowohl das Entfernen der Wärmequelle<br />

als auch das Belüften der Anlage muss erfolgen können, ohne Sicherheitseinrichtungen entfernen<br />

zu müssen. Evakuierte Glasgefäße dürfen nicht einseitig erhitzt wer<strong>den</strong>, um Glasbruch infolge<br />

Spannungen zu verhindern. Bei Vakuumdestillationen müssen nicht kon<strong>den</strong>sierte Dämpfe auskon<strong>den</strong>siert<br />

oder auf sonstige Weise gefahrlos abgeführt wer<strong>den</strong>. Dazu können z. B. Kühlfallen benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

Durch Kühlfallen, die <strong>mit</strong> tiefkalten Gasen (typischerweise <strong>mit</strong> flüssigem Stickstoff) beschickt wer<strong>den</strong><br />

<strong>und</strong> zwischen Versuchsaufbau <strong>und</strong> Vakuumpumpe installiert sind, darf nicht über einen Zeitraum von<br />

wenigen Sekun<strong>den</strong> hinaus Luft hindurchgesaugt wer<strong>den</strong>, wenn davor oder danach Lösungs<strong>mit</strong>tel in<br />

der Kühlfalle kon<strong>den</strong>siert wer<strong>den</strong> sollen. Der Gr<strong>und</strong> da<strong>für</strong> liegt darin, dass sich in der Kühlfalle aus der<br />

Luft flüssiger Sauerstoff abschei<strong>den</strong> kann, der ein sehr hohes Oxidationspotential besitzt. Kommt dieser<br />

flüssige Sauerstoff <strong>mit</strong> Lösungs<strong>mit</strong>teldämpfen, die durch die Kühlfalle hindurchgesaugt wer<strong>den</strong>, in<br />

Kontakt, so können auch diese Lösungs<strong>mit</strong>teldämpfe kon<strong>den</strong>sieren <strong>und</strong> <strong>mit</strong> dem flüssigen Sauerstoff<br />

explosionsartig reagieren. Es hat schon schwere Unfälle gegeben!<br />

8.19.1.3 Vakuumpumpen <strong>und</strong> Vakuumkonstanthalter<br />

Ein Unterdruck wird durch geeignete Vakuumpumpen erzeugt. Verwendet wer<strong>den</strong>:<br />

Wasserstrahlpumpen<br />

Wasserstrahlpumpen erzeugen ein Vakuum bis ca. 20 hPa (=20 mbar). Der Enddruck ist abhängig<br />

von der Wassertemperatur <strong>und</strong> dem Wasserdruck. Bei plötzlich sinkendem Wasserdruck besteht die<br />

Gefahr, dass Wasser in die Vakuumapparatur eingesogen wird. Wasserstrahlpumpen muss deshalb<br />

immer eine Woulffsche Flasche nachgeschaltet wer<strong>den</strong>.<br />

Die von Wasserstrahlpumpen abgesaugten Gase <strong>und</strong> Dämpfe gelangen in das Abwasser. Dadurch<br />

können Schadstoffbelastungen des Abwassers entstehen, die nicht zulässig sind. Vor allem beim Umgang<br />

<strong>mit</strong> chlorierten Kohlenwasserstoffen (z. B. Dichlormethan, Trichlormethan, Trichlorethylen) wer<strong>den</strong><br />

Überschreitungen des Grenzwertes sehr schnell erreicht.<br />

Der Wasserverbrauch von Wasserstrahlpumpen ist extrem hoch. Er liegt bei ca. 1 m³ Wasser pro<br />

St<strong>und</strong>e, wobei stets Trinkwasser verwendet wird. Wegen des hohen Wasserverbrauches verursachen<br />

diese Pumpen sehr hohe Betriebskosten (zurzeit ca. 5 €/m³). Wasserstrahlpumpen dürfen nicht verwendet<br />

wer<strong>den</strong>, wenn andere geeignete Vakuumpumpen zur Verfügung stehen.<br />

Teflon-Membranpumpen<br />

Teflon-Membranpumpen sind chemikalienbeständige Vakuumpumpen, bei <strong>den</strong>en das Vakuum durch<br />

Bewegen einer Polytetrafluorethylen-Membran (= Teflon-Membran) <strong>mit</strong>tels Elektromotor erzeugt wird.<br />

Alle Teile dieser Pumpen, die <strong>mit</strong> Dämpfen <strong>und</strong> Gasen in Verbindung kommen, sind aus


130<br />

Polytetrafluorethylen hergestellt. Teflon-Membranpumpen erreichen in der Regel ein Endvakuum von<br />

ca. 10 mbar <strong>und</strong> sind da<strong>mit</strong> <strong>mit</strong> Wasserstrahlpumpen vergleichbar. Modernste Geräte erreichen ein<br />

Endvakuum von 1 mbar <strong>und</strong> sind deshalb <strong>für</strong> fast alle Arbeiten unter vermindertem Druck einsetzbar.<br />

Wegen ihres geringen Stromverbrauches sind die Betriebskosten sehr gering.<br />

An Teflon-Membranpumpen muss<br />

1. entweder hinter dem Gasauslass ein Kon<strong>den</strong>sationssystem aus Kühler <strong>und</strong> Auffanggefäß (z.<br />

B. Kolben <strong>und</strong> Rückflusskühler) installiert sein, um abgesaugte Dämpfe <strong>und</strong> Gase bei Normaldruck<br />

kon<strong>den</strong>sieren <strong>und</strong> weiterverwen<strong>den</strong> zu können oder<br />

2. vor der Teflon-Membranpumpe eine Kühlfalle installiert sein, die alle Dämpfe vor dem Erreichen<br />

der Pumpe kon<strong>den</strong>siert.<br />

Die erste Variante ist ungefährlicher <strong>und</strong> weniger aufwendig; sie sollte deshalb bevorzugt wer<strong>den</strong>. Das<br />

Kon<strong>den</strong>sationssystem kann entfallen, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahrstoffe in die Luft gelangen<br />

können (z. B. Absaugen wässriger Lösungen).<br />

Teflon-Membranpumpen besitzen in der Regel eine so hohe Leistung, dass in Verbindung <strong>mit</strong><br />

Vakuumkonstanthaltern (Vakuum-Controllern) <strong>und</strong> Regelventilen mehrere (bis zu 10) Vakuumapparaturen<br />

gleichzeitig betrieben wer<strong>den</strong> können. Der Ersatz mehrerer Wasserstrahlpumpen durch eine<br />

Teflon-Membranpumpe macht sich innerhalb kurzer Zeit bezahlt. Teflon-Membranpumpen dienen nur<br />

dem Fördern von Gasen; beim Fördern von Flüssigkeiten wird die Pumpe innerhalb weniger Sekun<strong>den</strong><br />

zerstört.<br />

Drehschieberpumpen <strong>und</strong> Diffusionspumpen<br />

Drehschieberpumpen <strong>und</strong> Diffusionspumpen wer<strong>den</strong> in der Regel nur dann eingesetzt, wenn ein Vakuum<br />

unter 1 hPa (= 1 mbar) benötigt wird. Da unter <strong>den</strong> Versuchsbedingungen abgesaugte Dämpfe<br />

<strong>und</strong> Gase in das Öl dieser Pumpen eindringen können, dürfen die Pumpen nur betrieben wer<strong>den</strong>,<br />

wenn zwischen Reaktionsgefäß <strong>und</strong> Vakuumpumpe eine wirksame Kühlfalle zwischengeschaltet ist.<br />

Die Kühlfalle ist in der Regel <strong>mit</strong> flüssigem Stickstoff zu beschicken. Die besonderen Vorschriften <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> tiefkalt verflüssigten Gasen <strong>und</strong> Vakuumgeräten sind zu beachten.<br />

Drehschieber- <strong>und</strong> Diffusionspumpen erreichen ihr Endvakuum erst in betriebswarmen Zustand ca. 15<br />

Minuten nach dem Einschalten der Pumpe. Das Öl dieser Pumpen muss gemäß der Bedienungsanleitung<br />

dieser Geräte regelmäßig ausgetauscht wer<strong>den</strong>.<br />

Alle Vakuumpumpen sollten unbedingt <strong>mit</strong> Regelgeräten betrieben wer<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> vorhan<strong>den</strong>en Unterdruck<br />

genau anzeigen <strong>und</strong> einen gewünschten Unterdruck genau regulieren können. Für die Druckanzeige<br />

sind Manometer <strong>mit</strong> einem Zeiger oder elektronische Geräte zu installieren. Quecksilbermanometer<br />

dürfen nur noch <strong>für</strong> Druckbereiche unter 1 hPa (= 1 mbar) verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

Für die Regulierung des Unterdruckes sind elektronische Vakuumkonstanthalter (Vakuum-Controller)<br />

einschließlich Regelventilen einzusetzen. Durch das genau einstellbare Vakuum können<br />

Reaktionen <strong>und</strong> Arbeitsvorgänge (z. B. Destillationen) unter kontrollierbaren <strong>und</strong> reproduzierbaren<br />

Bedingungen durchgeführt wer<strong>den</strong>,<br />

bei der Benutzung von Wasserstrahlpumpen Abwasserbelastungen erheblich reduziert wer<strong>den</strong>,<br />

die Lebensdauer von Teflon-Membranpumpen, Drehschieber- <strong>und</strong> Diffusionspumpen erheblich erhöht<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Gase <strong>und</strong> Dämpfe aus evakuierten Apparaturen sind, soweit sie nicht vollständig kon<strong>den</strong>siert wer<strong>den</strong><br />

können, zu erfassen <strong>und</strong> gefahrlos abzuleiten. Ölnebel aus Drehschieberpumpen sollen niedergeschlagen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Vakuumpumpen sind so aufzustellen, dass sie sicher betrieben wer<strong>den</strong> können. In Arbeitsräumen<br />

dürfen Vakuumpumpen einschließlich ihrer Ausrüstung nur aufgestellt wer<strong>den</strong>, wenn durch deren Betrieb<br />

eine Lärmgefährdung <strong>für</strong> die Beschäftigte nicht gegeben ist. Austretende Gase, Nebel oder<br />

Dämpfe <strong>mit</strong> gefährlichen Eigenschaften sind gefahrlos abzuleiten, z. B. durch Verlegen eines<br />

Abluftschlauches in die Absaugöffnung des Abzuges oder ein einen dauerhaft betriebenen Abluftkanal.<br />

Ein sicherer Betrieb setzt unter anderem voraus, dass die Aufstellung so erfolgt, dass die Vakuumpumpen<br />

ausreichend zugänglich sind <strong>und</strong> die erforderliche Kühlung gewährleistet ist. Eine ausreichen-


131<br />

de Zugänglichkeit ist gewährleistet, wenn Vakuumpumpen so aufgestellt sind, dass sie ohne besondere<br />

Erschwernisse betätigt <strong>und</strong> gewartet wer<strong>den</strong> können.<br />

Die Umgebungstemperatur soll im Allgemeinen bei stationär aufgestellten Vakuumpumpen <strong>mit</strong> ölgeschmierten<br />

Druckräumen <strong>und</strong> Luftkühlung 40 °C, bei fahrbaren Anlagen 50 °C nicht überschreiten.<br />

Zur Minderung der Lärmbelästigung kann es sinnvoll sein, Drehschieberpumpen, die lang andauernd<br />

an einer Apparatur betrieben wer<strong>den</strong>, in einem Nachbarraum aufzustellen oder eingehaust zu betreiben.<br />

Auf eine ausreichende Wärmeabfuhr ist zu achten.<br />

8.19.1.4 Rotationsverdampfer<br />

Beim Betrieb von Rotationsverdampfern ist auf eine Einhaltung des <strong>für</strong> das jeweilige Löse<strong>mit</strong>tel vorgeschriebenen<br />

Unterdrucks sowie auf eine nicht zu hohe Wasserbadtemperatur zu achten. Besonders<br />

niedrig sie<strong>den</strong>de Löse<strong>mit</strong>tel dürfen nur unter Normaldruck abgezogen wer<strong>den</strong>. Löse<strong>mit</strong>tel, die zur Bildung<br />

von Peroxi<strong>den</strong> neigen, müssen vor dem Abdestillieren bis zur Trockene immer auf möglicherweise<br />

vorhan<strong>den</strong>e Peroxide geprüft <strong>und</strong> diese entfernt wer<strong>den</strong>. Zur Reduzierung der Gefahr bei einer Imoder<br />

Explosion des Rotationsverdampfers sind die Geräte vollständig einzuhausen oder alle Glasteile<br />

<strong>mit</strong> Kunststoff zu ummanteln. Bei Verwendung einer automatischen Hebevorrichtung <strong>für</strong> die Destillationsvorlage<br />

ist bei jedem Kolbenwechsel eine Justierung auf die jeweilige Kolbengröße erforderlich.<br />

Alle verwendeten Glasgeräte sind vor der Evakuierung auf Unversehrtheit zu prüfen.<br />

Die vorgeschriebenen Unterdrücke sind Angaben der Hersteller, die verhindern sollen, dass gefährliche<br />

Zustände durch Siedeverzüge auftreten.<br />

Für das Wasserbad sind in der Regel 60 °C ausreichend. Besonders tief sie<strong>den</strong>de Löse<strong>mit</strong>tel wie<br />

Diethylether, n-Pentan <strong>und</strong> Dichlormethan dürfen nur unter Normaldruck abgezogen wer<strong>den</strong>, da ihre<br />

Dämpfe andernfalls nicht vollständig kon<strong>den</strong>siert wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> die Dämpfe in die Vakuumpumpe gelangen<br />

können. Der Kolben soll sich zur Vermeidung von Siedeverzügen möglichst rasch drehen.<br />

Zur sicheren Kon<strong>den</strong>sation der abgezogenen Löse<strong>mit</strong>teldämpfe hat sich die Kühlung <strong>mit</strong> Kryostaten<br />

bewährt. Allerdings ist in diesem Fall darauf zu achten, dass die Kühl<strong>mit</strong>teltemperatur stets höher liegt<br />

als die Schmelztemperatur des Destillats.<br />

Es hat sich bewährt, direkt am Gerät Siedediagramme <strong>und</strong>/oder Siedepunktslisten <strong>für</strong> die gängigen<br />

Löse<strong>mit</strong>tel anzubringen.<br />

Zur Erzeugung von Unterdruck sollten ausschließlich Membran- <strong>und</strong> keine Wasserstrahlpumpen mehr<br />

verwendet wer<strong>den</strong>, da bei diesen Löse<strong>mit</strong>teldämpfe ins Abwasser gelangen können. Die Abluft aus<br />

<strong>den</strong> Membranpumpen ist in einen Abzug einzuleiten.<br />

Bei jedem Wechsel der Sorte des abzudestillieren<strong>den</strong> Löse<strong>mit</strong>tels ist der Auffangkolben zu entleeren.<br />

Andernfalls kann es zu einer Rückverdampfung bereits kon<strong>den</strong>sierten Löse<strong>mit</strong>tels kommen (wenn das<br />

kon<strong>den</strong>sierte Löse<strong>mit</strong>tel einen tieferen Siedepunkt oder höheren Dampfdruck besitzt als das neu hinzukommende)<br />

oder es kann bei Löse<strong>mit</strong>telunverträglichkeiten zu gefährlichen Nebenreaktionen kommen<br />

(zum Beispiel beim Kontakt von Aceton <strong>mit</strong> Chloroform).<br />

Als Splitterschutz bei Im- <strong>und</strong> Explosionen haben sich beispielsweise Lamellenschutzvorhänge aus<br />

PVC bewährt, die es erlauben, manuelle Eingriffe am laufen<strong>den</strong> Gerät bei gleichzeitigem Schutz vor<br />

eventuell freiwer<strong>den</strong><strong>den</strong> Splittern durchzuführen.<br />

8.20 Arbeiten <strong>mit</strong> Gasen bei Normaldruck- <strong>und</strong> Überdruck<br />

Gase wer<strong>den</strong> oft als Reaktan<strong>den</strong> oder als Schutzgase in chemischen Reaktionen eingesetzt oder können<br />

bei chemischen Reaktionen entstehen. Sie fin<strong>den</strong> auch als Hilfs<strong>mit</strong>tel bei einigen analytischen<br />

Verfahren Anwendung. Der Umgang <strong>mit</strong> Gasen ist stets problematisch: Gase diff<strong>und</strong>ieren sehr rasch<br />

in die Laboratmosphäre. Brennbare Gase bil<strong>den</strong> dann leicht zündfähige Gemische, giftige Gase gefähr<strong>den</strong><br />

Personen. Besondere Gefahren ergeben sich beim Arbeiten <strong>mit</strong> Gasen unter Druck.<br />

8.20.1 Aufbewahrung von Druckgasflaschen


132<br />

Gefahren durch die Aufstellung von Druckgasflaschen in Laboratorien bestehen beispielsweise durch<br />

Undichtigkeiten, durch Umstürzen, beim Flaschentransport oder bei Brän<strong>den</strong> durch Zerknall <strong>und</strong> ausströmendes<br />

Gas. Deshalb sind Druckgasflaschen einschließlich Gaskartuschen zur Vermeidung von<br />

Gefahren möglichst außerhalb der Laboratorien aufzustellen <strong>und</strong> die Gase <strong>den</strong> Arbeitsplätzen durch<br />

fest verlegte Rohrleitungen zuzuführen.<br />

Ist dies nicht möglich <strong>und</strong> müssen in Laboratorien <strong>mit</strong> erhöhter Brandgefahr Druckgasflaschen betrieben<br />

wer<strong>den</strong>, sind die Druckgasflaschen durch besondere Schutzmaßnahmen im Brandfall vor zu starker<br />

Erwärmung zu schützen. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht möglich oder zweckmäßig, müssen<br />

Druckgasflaschen nach Arbeitsschluss oder nach Beendigung einer Versuchsreihe an einen sicheren<br />

Ort (Lagerraum) gebracht wer<strong>den</strong>. Das Brandrisiko hängt in diesem Zusammenhang insbesondere<br />

von der Häufigkeit des Auftretens einer wirksamen Zündquelle <strong>und</strong> der vorhan<strong>den</strong>en Brandlast ab. Ein<br />

erhöhtes Brandrisiko ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn in einem Laboratorium Arbeiten (Reaktionen,<br />

Säulenchromatographie, Spülarbeiten, Ab- <strong>und</strong> Umfüllen, Reinigungsarbeiten <strong>und</strong> vergleichbare<br />

Tätigkeiten) in leichtentzündlichen organischen Löse<strong>mit</strong>teln durchgeführt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> gleichzeitig<br />

Zündquellen, wie offene Flammen, heiße Oberflächen oder elektrische Geräte, vorhan<strong>den</strong> sind. Das<br />

Brandrisiko wird durch zusätzlich vorhan<strong>den</strong>e Brandlasten weiter erhöht.<br />

Druckgasflaschen sind in Abhängigkeit von der möglichen Brandlast z. B. geschützt durch<br />

1. Unterbringen in dauerbelüfteten Sicherheitsschränken <strong>für</strong> Druckgasflaschen,<br />

2. Einrichtungen, die Druckgasflaschen selbsttätig <strong>mit</strong> Wasser berieseln,<br />

3. Aufstellung der Druckgasflaschen hinter feuerhemmender Abtrennung.<br />

Räume, in <strong>den</strong>en Druckgasflaschen aufgestellt sind, müssen <strong>mit</strong> dem Warnzeichen W 019 „Warnung<br />

vor Gasflaschen“ (gelbes Dreieck <strong>mit</strong> schwazem Gasflaschensymbol) auf <strong>den</strong> Eingangstüren in das<br />

Labor gekennzeichnet sein. Wer<strong>den</strong> Druckgasflaschen in Sicherheitsschränken aufbewahrt, müssen<br />

diese Sicherheitsschränke so gekennzeichnet sein, eine zusätzliche Kennzeichnung an <strong>den</strong> Labortüren<br />

ist nicht notwendig.<br />

Arbeiten <strong>mit</strong> sehr giftigen, giftigen, ges<strong>und</strong>heitsschädlichen, krebserzeugen<strong>den</strong>, erbgutverändern<strong>den</strong><br />

oder fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Gasen (z. B. Ammoniak, 1,3-Butadien, Chlorethylen (Vinylchlorid),<br />

Dicyan, Ethylenoxid, Kohlenmonoxid, Schwefelwasserstoff) müssen gr<strong>und</strong>sätzlich im Abzug durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>. Die entsprechen<strong>den</strong> Druckgasflaschen müssen dauerabgesaugt aufgestellt wer<strong>den</strong>, also<br />

im Abzug oder in speziellen Sicherheitsschränken. Für diese Gase müssen möglichst kleine Druckgasflaschen<br />

verwendet wer<strong>den</strong>. Bewährt haben sich so genannte „Lecture bottles“, aber auch Kleinstahlflaschen<br />

oder Druckgasdosen, um das Gefahrenpotential durch besonders toxische Gase durch Minimierung<br />

der Menge zu verringern. Wer<strong>den</strong> kleine Mengen toxischer oder reaktiver Gase, wie beispielsweise<br />

Chlor, Kohlenmonoxid, Phosgen oder Phosphan, benötigt, lassen sich diese häufig auch<br />

bedarfsgerecht <strong>mit</strong> bewährten Labormetho<strong>den</strong> erzeugen.<br />

Ist die Versuchsdurchführung im Abzug nicht möglich, so ist die Konzentration des Gases im labor<br />

durch spezielle Gaswarngeräte zu überwachen.<br />

Druckgasflaschen sind an ihrem Aufbewahrungsort, auch im Abzug, im Sicherheitsschrank oder im<br />

Lager, immer gegen mechanische Einwirkungen, insbesondere gegen Umstürzen zu schützen. Sie<br />

können dazu z. B. <strong>mit</strong> einer Kette oder einem speziellen Gasflaschenhalter gesichert wer<strong>den</strong>.<br />

Beim Umgang <strong>mit</strong> Acetylen ist zu beachten, dass es <strong>mit</strong> zahlreichen Schwermetallen Acetylide zu bil<strong>den</strong><br />

vermag, die sehr leicht explodieren können. Acetylen darf deshalb nicht <strong>mit</strong> Kupfer oder Kupfer-<br />

Legierungen <strong>mit</strong> mehr als 70 % Kupfergehalt in Berührung kommen. Apparateteile, die bei chemischen<br />

Reaktionen <strong>mit</strong> Acetylen in Berührung kommen, dürfen nicht aus Kuper oder Kuperlegierungen bestehen.<br />

Wer<strong>den</strong> große Gasmengen in kurzer Zeit aus Druckgasflaschen entnommen, kann das zu einer erheblichen<br />

Abkühlung im Inneren der Druckgasflasche kommen, die eine weitere Entnahme von Gasen<br />

verhindern kann. Um doch Gase entnehmen zu können, müssen die Druckgasflaschen erwärmt wer<strong>den</strong>.<br />

Dabei, also beim Verdampfen von verflüssigten Gasen durch äußere Erwärmung, muss eine<br />

örtliche Überhitzung vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Die Temperatur des Heizmediums darf 50 °C nicht überschreiten.<br />

Die äußere Erwärmung kann z. B. durch feuchte warme Tücher, Temperatur geregelte<br />

Wasserbäder oder Berieselung <strong>mit</strong> warmem Wasser erfolgen. Elektrische Temperiereinrichtungen (z.<br />

B. Heizbandagen) dürfen auch im Fehlerfall eine Temperatur von 50 °C nicht überschreiten.


133<br />

Gase, die zu gefährlichen Reaktionen in der Flasche neigen, dürfen nicht erwärmt wer<strong>den</strong>. Solche<br />

Gase sind z. B. 1,3 Butadien <strong>und</strong> Blausäure (Cyanwasserstoff).<br />

Als Alternative <strong>für</strong> die Versorgung <strong>mit</strong> Standard-Gasen haben sich auch Gas-Generatoren bewährt.<br />

Diese sind beispielsweise <strong>für</strong> Wasserstoff, Stickstoff <strong>und</strong> synthetische Luft erhältlich.<br />

8.20.2 Entnahme von Gasen, Umgang <strong>mit</strong> Druckgasflaschen<br />

Gase wer<strong>den</strong> heute in aller Regel aus Druckgasflaschen entnommen. Gefährliche Gase sollten, soweit<br />

möglich, durch Verwendung geeigneter Chemikalien im Reaktionsgefäß erzeugt wer<strong>den</strong>. So kann z. B.<br />

Schwefelwasserstoff durch Erwärmen von Sulfidogen der Fa. Merck hergestellt wer<strong>den</strong>. Das früher<br />

gebräuchliche Thioacetamid (TAA) ist als krebserzeugend eingestuft <strong>und</strong> darf nicht mehr benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

Der Kippsche Apparat sollte nicht benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

Gasschläuche sind sicher zu befestigen <strong>und</strong> die Schlauchanschlüsse bzw. Schlauchverbindungen vor<br />

Inbetriebnahme auf Dichtheit zu prüfen. Fest eingebun<strong>den</strong>e Schläuche sind der Befestigung des<br />

Schlauches auf Schlauchtüllen <strong>mit</strong> Schlauchschellen oder Schlauchbindern vorzuziehen. Die Dichtheitsprüfung<br />

von Schläuchen <strong>und</strong> deren Anschlüssen vor Inbetriebnahme kann beispielsweise durch<br />

Einpinseln oder Besprühen <strong>mit</strong> einer geeigneten Detergenzlösung oder einem Lecksuchspray erfolgen.<br />

Druckgasflaschen<br />

Vor jedem Umgang <strong>mit</strong> Druckgasflaschen muss überprüft wer<strong>den</strong>, ob ihr TÜV-Prüftermin noch nicht<br />

abgelaufen ist. Druckgasflaschen <strong>mit</strong> abgelaufenem TÜV-Stempel dürfen nicht mehr transportiert <strong>und</strong><br />

benutzt wer<strong>den</strong>. Der Arbeitgeber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass alle Druckgasflaschen entsprechend <strong>den</strong><br />

Vorschriften regelmäßig vom TÜV überprüft wer<strong>den</strong>.<br />

Die meisten Gase wer<strong>den</strong> in verdichteter Form (verflüssigt oder unter hohem Druck) in Druckgasflaschen<br />

angeboten. Druckgasflaschen stellen ein Gefahrenpotential an sich dar, <strong>den</strong>n sie können bei<br />

grob unsachgemäßer Behandlung (Umfallen, starke Hitzeeinwirkung usw.) bersten. Daraus ergeben<br />

sich einige unbedingt einzuhaltende Sicherheitsvorschriften.<br />

An Verbrauchsstellen in Räumen dürfen nur die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fortgang der Arbeiten notwendigen Druckgasflaschen<br />

vorhan<strong>den</strong> sein. Druckgasflaschen, die brennbare oder sehr giftige Gase enthalten, müssen<br />

einen Sicherheitsabstand zur nächsten Zündquelle von mindestens 2 Metern besitzen (weitere Angaben<br />

siehe TRG 280). Es müssen möglichst kleine Druckgasflaschen verwendet wer<strong>den</strong>. Sie sind immer<br />

vor direkter Wärmeeinwirkung zu schützen.<br />

Druckgasflaschen dürfen nur transportiert wer<strong>den</strong><br />

<strong>mit</strong> passender, vollständig aufgeschraubter Schutzkappe <strong>und</strong><br />

auf Stahlflaschentransportwagen <strong>mit</strong> geschlossener Sicherheitskette. Auf die Kippsicherheit der<br />

Transportwagen ist zu achten. Transportwagen <strong>mit</strong> 3 bzw. 4 Rädern sind deutlich sicherer als Transportwagen<br />

<strong>mit</strong> nur 2 Rädern <strong>und</strong> sollten deshalb bevorzugt benutzt wer<strong>den</strong>.<br />

Der Transport ohne Schutzkappe oder <strong>mit</strong> angebautem Entnahmeventil ist verboten, da die Gefahr<br />

besteht, dass bei einem Abgleiten der Flasche das Hauptventil abgeschlagen wer<strong>den</strong> kann <strong>und</strong> die<br />

Stahlflasche wie ein Geschoß <strong>mit</strong> enormer Wucht über <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong> schießt. Druckgasflaschen dürfen<br />

nicht in der Hand oder auf der Schulter transportiert wer<strong>den</strong>. Ausgenommen sind Flaschen <strong>mit</strong> einem<br />

Volumen bis 1 Liter. Beim Transport von Druckgasflaschen im Aufzug ist die Mitfahrt von Personen<br />

strengstens verboten. Wird eine Druckgasflasche nicht benutzt, muss das Flaschenventil durch Aufschrauben<br />

der Schutzkappe gesichert sein.<br />

Druckgasflaschen besitzen hinter dem Flaschenventil einen Gewindeanschluss zum Anbringen des<br />

Entnahmeventils. Hochkomprimierte Gase (z. B. Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff, Edelgase, gasförmige<br />

Kohlenwasserstoffe, Kohlendioxid) müssen über Druckminderer entnommen wer<strong>den</strong>. Für verflüssigte<br />

Gase (z. B. Ammoniak, Chlorwasserstoff, Schwefeldioxid, Chlor) verwendet man einfache<br />

Nadelventile.<br />

Druckgasflaschen müssen <strong>mit</strong> <strong>für</strong> die Gasart vorgeschriebenen <strong>und</strong> geeigneten Druckminderern bzw.<br />

Entnahmeventilen betrieben wer<strong>den</strong>. Die Montage der Ventile ist durch eingewiesene Personen vorzunehmen.<br />

Stahlflaschen <strong>mit</strong> brennbaren Gasen sind am Ventil <strong>mit</strong> Linksgewinde ausgerüstet, alle übri-


134<br />

gen haben Rechtsgewinde. Manometer dürfen an Druckminderern nur von Fachleuten ausgewechselt<br />

wer<strong>den</strong>. Undichte Verschraubungen der Druckminderer dürfen nur angezogen wer<strong>den</strong>, wenn das Flaschenventil<br />

geschlossen ist. Druckminderer müssen besonderen Anforderungen entsprechen. Dies ist<br />

bei Geräten <strong>mit</strong> Prüfzeichen gewährleistet. Druckminderer (Druckminder-, Druckreduzierventile) sind<br />

nicht <strong>für</strong> alle Gase erhältlich. Nadelventile sind keine Druckminderer, sie lassen <strong>den</strong> vollen Flaschendruck<br />

auf der Entnahmeseite lasten. Als Fachleute <strong>für</strong> Arbeiten an Druckminderern gelten Personen,<br />

die aufgr<strong>und</strong> ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen<br />

Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen <strong>und</strong> mögliche Gefahren erkennen können.<br />

Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige zeitnahe Tätigkeit auf dem<br />

betreffen<strong>den</strong> Arbeitsgebiet herangezogen wer<strong>den</strong>. Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen<br />

Aufgaben <strong>und</strong> die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet <strong>und</strong> erforderlichenfalls<br />

angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen<br />

belehrt wurde. Diese müssen die Anforderungen an eine befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV) erfüllen. Reparaturen an Manometern <strong>und</strong> Nadelventilen dürfen nur Fachleute<br />

der Hersteller- oder Lieferfirmen durchführen.<br />

Armaturen, Manometer, Dichtungen <strong>und</strong> andere Teile <strong>für</strong> stark oxidierende Druckgase müssen frei von<br />

Öl, Fett, Glycerin usw. gehalten wer<strong>den</strong>. Sie dürfen auch nicht <strong>mit</strong> ölhaltigen Putzlappen oder <strong>mit</strong> fettigen<br />

Fingern berührt wer<strong>den</strong>. Reste von Lösungs<strong>mit</strong>teln, die zum Entfetten verwendet wer<strong>den</strong>, müssen<br />

durch Abblasen <strong>mit</strong> ölfreier Luft entfernt wer<strong>den</strong>. Die Materialien der Druckminderer müssen gegen<br />

das zu verwen<strong>den</strong>de Gas ausreichend beständig sein. Für Sauerstoff dürfen nur hier<strong>für</strong> zugelassene<br />

Manometer verwendet wer<strong>den</strong>. Stark oxidierende Druckgase, die Öl, Fett, Glycerin <strong>und</strong> Löse<strong>mit</strong>telreste<br />

in Armaturen, Manometern, Dichtungen <strong>und</strong> anderen Teilen entzün<strong>den</strong> können, sind beispielsweise<br />

Sauerstoff, Fluor <strong>und</strong> Distickstoffmonoxid („Lachgas“). Gase wie Fluor können bei falscher Materialwahl<br />

oder falscher Behandlung zum Brand des Druckminderers führen. Druckminderer <strong>für</strong> Sauerstoff<br />

sind blau gekennzeichnet <strong>und</strong> tragen die Aufschrift „Sauerstoff! Öl- <strong>und</strong> fettfrei halten".<br />

Ventile von Druckgasflaschen <strong>für</strong> brennbare <strong>und</strong> brandfördernde, oxidierende Gase sind langsam zu<br />

öffnen. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> Wasserstoff, Sauerstoff <strong>und</strong> Fluor. Hierdurch soll eine Entzündung<br />

dieser Gase bzw. ein Ventilbrand vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Zur Entnahme von Gas wird zunächst bei geschlossenem Entnahmeventil das Hauptventil (Flaschenventil)<br />

geöffnet. Sollte sich das Hauptventil nicht von Hand öffnen lassen, darf die Druckgasflasche<br />

nicht benutzt wer<strong>den</strong>. Die Benutzung von Drehmoment erhöhen<strong>den</strong> Werkzeugen (z. B. Zangen) ist<br />

streng verboten. Druckgasflaschen, deren Ventil sich nicht von Hand öffnen lässt, sind außer Betrieb<br />

zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen <strong>und</strong> dem Füllbetrieb zuzustellen. Nichtgängige Hauptventile<br />

wer<strong>den</strong> vor allem bei korrosiven Gasen beobachtet. Gerade hier führt unsachgemäßes Manipulieren<br />

immer wieder zu gefährlichen Situationen. Schließlich wird zur Entnahme das Feinventil (ggf. zuvor<br />

das Druckminderventil) vorsichtig geöffnet <strong>und</strong> der gewünschte Gasstrom eingestellt. Umgekehrt ist<br />

das Anziehen des Hauptventils <strong>mit</strong> Werkzeugen verboten.<br />

Ventile <strong>für</strong> korrosive Gase müssen nach Benutzung sofort <strong>mit</strong>tels Durchspülen <strong>und</strong> Ausblasen gereinigt<br />

wer<strong>den</strong>, da sonst die Gefahr der Fehlfunktion bei der nächsten Benutzung besteht. Druckgasflaschen<br />

<strong>mit</strong> korrosiven Gasen wie etwa Chlor neigen besonders zum „Festfressen“ der Ventile.<br />

Die Hauptventile von Druckgasflaschen sind nach Gebrauch <strong>und</strong> nach dem Entleeren zu schließen.<br />

Das Entnahmeventil am Manometer ist zur Entspannung zu öffnen, da<strong>mit</strong> die gesamte<br />

Entnahmeeinrichtung druckfrei ist.<br />

Entleerte Druckgasflaschen müssen noch einen geringen Restdruck von mindestens 2 bar aufweisen.<br />

Sie müssen eindeutig als entleert gekennzeichnet wer<strong>den</strong>.<br />

Vor Versuchsbeginn muss überprüft wer<strong>den</strong>, ob die Gasflasche genügend Gas enthält, da<strong>mit</strong> nicht<br />

während des Versuches die Gasflasche gewechselt wer<strong>den</strong> muss. Das kann z. B. bei der Umsetzung<br />

selbstentzündlicher Metallalkyle zu Brän<strong>den</strong> führen.<br />

Gasarmaturen <strong>und</strong> Gasleitungen sind vor der ersten Inbetriebnahme <strong>und</strong> nach Umrüstungen vor der<br />

Wiederinbetriebnahme von einem Sachk<strong>und</strong>igen auf Dichtheit prüfen zu lassen, sofern nicht typgeprüfte<br />

Einrichtungen verwendet wer<strong>den</strong>. Sachk<strong>und</strong>iger ist, wer aufgr<strong>und</strong> seiner fachlichen Ausbildung <strong>und</strong><br />

Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Gasarmaturen <strong>und</strong> -leitungen hat <strong>und</strong> <strong>mit</strong> <strong>den</strong><br />

einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien <strong>und</strong> all-


135<br />

gemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er<br />

<strong>den</strong> arbeitssicheren Zustand der Gasarmaturen <strong>und</strong> -leitungen beurteilen kann.<br />

Gasleitungen dürfen nur von Fachfirmen verlegt wer<strong>den</strong>.<br />

8.20.3 Einleiten von Gasen<br />

Gase dürfen in Apparaturen nur eingeleitet wer<strong>den</strong>, wenn sichergestellt ist, dass sich in der Apparatur<br />

kein unzulässiger Überdruck aufbauen kann. Ein unzulässiger Überdruck kann sich beispielsweise bei<br />

der Verwendung von Nadelventilen aufbauen, da diese nur „Strömungsbegrenzer“, jedoch keine<br />

Druckminderer sind.<br />

Vor Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gasen, durch die eine Gefährdung nicht ausgeschlossen ist, ist die Apparatur dahingehend<br />

zu überprüfen, ob überschüssiges Gas in ausreichendem Maß <strong>und</strong> nur an der da<strong>für</strong> vorgesehenen<br />

Stelle entweichen kann. Dichtungen sind dazu vor dem Aufschrauben einer Sichtkontrolle zu<br />

unterziehen. Die Dichtheit der Verschraubungen ist insbesondere bei brennbaren, giftigen oder ätzen<strong>den</strong><br />

Gasen zu prüfen. Eine Prüfung der Dichtheit kann beispielsweise durch Einpinseln oder Besprühen<br />

<strong>mit</strong> Detergenzlösung oder einem Lecksuchspray erfolgen.<br />

Beim Einleiten von Gasen in Flüssigkeiten müssen Einrichtungen verwendet wer<strong>den</strong>, die ein Zurücksteigen<br />

von Flüssigkeiten in die Leitung oder in das Entnahmegefäß sicher verhindern. Durch Einschalten<br />

von genügend großen Zwischengefäßen (Sicherheitsflaschen) ist das Zurücksteigen des<br />

Reaktionsgemisches zur Gasentnahmestelle, insbesondere eine Vermischung <strong>mit</strong> Trocknungsflüssigkeiten<br />

(z. B. konzentrierte Schwefelsäure) zu verhindern. Die Sicherheitsflaschen müssen so groß<br />

sein, dass sie <strong>den</strong> gesamten Reaktionsansatz aufnehmen können. Beim Einbau der Zwischengefäße<br />

ist auf die richtige Durchflussrichtung zu achten.<br />

Alle Apparaturen, in die Gase eingeleitet wer<strong>den</strong> oder in <strong>den</strong>en Gase gebildet wer<strong>den</strong>, müssen <strong>mit</strong><br />

einem Blasenzähler versehen wer<strong>den</strong>. Gase wer<strong>den</strong> in Reaktionsapparaturen über <strong>mit</strong> Schlauchschellen<br />

gesicherte Schläuche eingeleitet, die gegenüber dem verwendeten Gas beständig sein müssen.<br />

Universell geeignet sind Silikonschläuche.<br />

Gase dürfen in Apparaturen nur eingeleitet wer<strong>den</strong>, wenn sichergestellt ist,<br />

1. dass sich in der Apparatur kein unzulässiger Überdruck aufbauen kann,<br />

2. dass alle Schlauchverbindungen <strong>und</strong> der Versuchsaufbau so dicht sind, dass keine Gase an<br />

unerwünschten Stellen austreten können.<br />

Bewährt hat sich eine Sicherheitstauchung.<br />

Wenn beim Einleiten feste Reaktionsprodukte gebildet wer<strong>den</strong>, besteht die Gefahr des Verstopfens<br />

des Einleitungsrohres <strong>und</strong> eines unkontrollierten Druckanstieges im Einleitungssystem. Solche Reaktionen<br />

bedürfen der ständigen Beobachtung. Es sind spezielle Einleitungssysteme zu verwen<strong>den</strong>, die<br />

die mechanische Entfernung von Feststoffen aus dem Einleitungsrohr ohne Öffnen der Apparatur erlauben.<br />

Alle Gaseinleitungsapparaturen müssen eine drucklose Austrittsöffnung besitzen. Diese Öffnung muss<br />

<strong>mit</strong>tels Schlauch <strong>mit</strong> dem Abzugssystem verbun<strong>den</strong> sein, wenn die verwendeten Gase Gefahrstoffe<br />

sind. Das Entweichen größerer Mengen gasförmiger Gefahrstoffe in das Abluftsystem ist zu verhindern.<br />

Dies geschieht durch Absorption der Gase in geeigneten Reaktionsmedien (z. B. Säuredämpfe<br />

in verdünnten Laugen). Solche Zusatzapparaturen sind Reaktionsapparaturen <strong>und</strong> müssen daher <strong>den</strong><br />

gleichen Sicherheitsanforderungen entsprechen, wie bisher beschrieben. So muss z. B. der Gehalt der<br />

Absorptionslösung der erwarteten Gasmenge entsprechen, bei exothermen Reaktionen <strong>für</strong> Kühlung<br />

gesorgt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> beachtet wer<strong>den</strong>, dass die Löslichkeit gebildeter Feststoffe nicht überschritten<br />

wird.<br />

Beim Umfüllen von Gasen in flüssigem Zustand in kleinere Druckgasflaschen muss eine Überfüllung<br />

sicher vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Der zulässige Füllgrad ist durch Wägen der kleineren Druckgasflaschen zu<br />

kontrollieren. Kann der Füllgrad beim Umfüllen von flüssigen Gasen nicht durch Wägen - beispielsweise<br />

bei einer Probenahme - er<strong>mit</strong>telt wer<strong>den</strong>, so ist ein Teil des verflüssigten Gases nach der Füllung<br />

bis zum Erreichen des notwendigen Gaspuffers nach Punkt 6.4.5 der BG-Information „Füllen von


136<br />

Druckbehältern <strong>mit</strong> Gasen" (BGI 618) gefahrlos abzulassen. Zur gefahrlosen Ableitung eignen sich<br />

beispielsweise Absaugeinrichtungen oder Gasabsorptionstürme.<br />

8.20.4 Arbeiten unter Überdruck, Autoklaven<br />

Reaktionen unter erhöhtem Druck dürfen nur in geeigneten <strong>und</strong> da<strong>für</strong> zugelassenen Druckbehältern<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>. Die im Labor am häufigsten benutzten Druckbehälter sind Autoklaven. Druckbehälter<br />

(Autoklaven zur Durchführung bekannter Reaktionen) müssen so beschaffen sein, dass sie <strong>den</strong><br />

aufgr<strong>und</strong> der vorgesehenen Betriebsweise zu erwarten<strong>den</strong> mechanischen, chemischen <strong>und</strong> thermischen<br />

Beanspruchungen sicher genügen <strong>und</strong> dicht bleiben können. Sie müssen insbesondere <strong>den</strong><br />

zulässigen Betriebsdruck <strong>und</strong> die zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen können. Die Druckbehälter<br />

müssen gemäß <strong>den</strong> Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung ausgelegt, ausgerüstet,<br />

aufgestellt <strong>und</strong> betrieben wer<strong>den</strong>. Ggf. sind regelmäßige TÜV-Prüfungen erforderlich. Sicherheitseinrichtungen<br />

wie Berstscheiben <strong>und</strong> Druckbegrenzungsventile dürfen nicht außer Betrieb gesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Abgeschmolzene Bombenrohre dürfen nur verwendet wer<strong>den</strong>, wenn sie nicht durch andere, weniger<br />

gefährliche Apparaturen ersetzt wer<strong>den</strong> können. Weniger gefährliche Apparaturen sind z. B.<br />

verschraubbare Aufschlussbomben oder Versuchsautoklaven, die bei Bedarf auch <strong>mit</strong> gegen die<br />

Reaktionsmischung resistenten Einsätzen aus verschie<strong>den</strong>en Materialien auszustatten sind. Vor dem<br />

Umgang <strong>mit</strong> Bombenrohren sind besondere Informationen vom Arbeitgeber einzuholen. Beim<br />

Zuschmelzen sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Als Schutzmaßnahmen gelten z. B. das<br />

Kühlen der Reaktionsmischungen, Evakuieren oder Inertisieren des Bombenrohres. Gegen das Zerkratzen<br />

der Glaswand, die zu einer Schwächung des Bombenrohres führt, hilft das Umwickeln <strong>mit</strong><br />

einer thermisch ausreichend beständigen, asbestfreien Schnur am oberen <strong>und</strong> unteren Ende. Bombenrohre<br />

sind sofort nach dem Zuschmelzen in eine Stahlhülse zu legen. Nach dem Versuch dürfen<br />

sie erst nach vollständigem Erkalten <strong>und</strong> nur in der Schutzhülse aus dem Schießofen herausgenommen<br />

wer<strong>den</strong>. Bombenrohre dürfen erst aus der Schutzhülse genommen wer<strong>den</strong>, wenn sie drucklos<br />

gemacht sind. Dies erfolgt z. B. durch Aufschmelzen, Abschlagen oder Abkneifen der Spitze. In allen<br />

Fällen muss die Spitze vom Experimentator abgewandt sein, das Abblasen muss in einen so weit wie<br />

möglich geschlossenen Abzug oder direkt in eine Quellenabsaugung ausreichender Kapazität erfolgen.<br />

Schießöfen sind so aufzustellen, dass im Falle des Zerknalls eines Bombenrohres keine Gefährdung<br />

der Beschäftigten eintreten kann. Eine Absicherung der möglichen Flugbahn der Trümmer kann durch<br />

Schutzwände erfolgen.<br />

Das Öffnen der Verschlüsse an Druckbehältern darf erst erfolgen, wenn ein Druckausgleich <strong>mit</strong> der<br />

Atmosphäre hergestellt wurde. Gefährliche Stoffe dürfen dabei nicht in die Atemluft gelangen.<br />

8.20.5 Kompressoren<br />

Kompressoren sind so aufzustellen, dass sie sicher betrieben wer<strong>den</strong> können. In Arbeitsräumen dürfen<br />

Kompressoren einschließlich ihrer Ausrüstung nur aufgestellt wer<strong>den</strong>, wenn durch deren Betrieb<br />

eine Lärmgefährdung <strong>für</strong> die Beschäftigte nicht gegeben ist. Austretende Gase, Nebel oder Dämpfe<br />

<strong>mit</strong> gefährlichen Eigenschaften sind gefahrlos abzuleiten.<br />

Ein sicherer Betrieb setzt unter anderem voraus, dass die Aufstellung so erfolgt, dass die Kompressoren<br />

ausreichend zugänglich sind <strong>und</strong> die erforderliche Kühlung gewährleistet ist. Eine ausreichende<br />

Zugänglichkeit ist gewährleistet, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie ohne besondere Erschwernisse<br />

betätigt <strong>und</strong> gewartet wer<strong>den</strong> können.<br />

Die Umgebungstemperatur soll im Allgemeinen bei stationär aufgestellten Kompressoren <strong>mit</strong> ölgeschmierten<br />

Druckräumen <strong>und</strong> Luftkühlung 40 °C, bei fahrbaren Anlagen 50 °C nicht überschreiten.<br />

8.20.6 Autoklaven<br />

Versuchsautoklaven <strong>für</strong> Versuche <strong>mit</strong> unbekanntem Reaktions-, Druck- oder Temperaturverlauf müssen<br />

in besonderen Räumen (Autoklavenraum), besonderen Kammern oder hinter Schutzwän<strong>den</strong> aufgestellt<br />

sein. Diese müssen so gestaltet sein, dass Personen beim Versagen des Autoklaven geschützt<br />

sind. Beim Betrieb von Autoklaven müssen Druck <strong>und</strong> Temperatur regelmäßig beobachtet


137<br />

wer<strong>den</strong>. Die Beobachtung <strong>und</strong> Bedienung der Sicherheits- <strong>und</strong> Messeinrichtungen sowie deren Bedienung<br />

müssen von sicherer Stelle aus erfolgen können. Zulässige Drucke <strong>und</strong> Temperaturen sind in<br />

<strong>den</strong> Bedienungsanleitungen der Autoklaven aufgeführt <strong>und</strong> müssen an jedem Autoklaven oder in un<strong>mit</strong>telbarer<br />

Nähe deutlich lesbar angebracht sein.<br />

Besteht die Gefahr, dass die zulässige Betriebstemperatur oder der zulässige Betriebsdruck überschritten<br />

wer<strong>den</strong> könnten, ist der Reaktionsversuch sofort zu unterbrechen (Heizung ausschalten <strong>und</strong><br />

ggf. Notkühlung einschalten).<br />

Nach jeder Verwendung, ggf. nach Abschluss einer Versuchsreihe, muss der Autoklav von einem<br />

Sachverständigen oder Sachk<strong>und</strong>igen überprüft wer<strong>den</strong>. Wer<strong>den</strong> hierbei Schä<strong>den</strong> festgestellt oder<br />

wurde der zulässige Betriebsdruck <strong>und</strong> die zulässige Betriebstemperatur überschritten, muss der<br />

Autoklav auf weitere Verwendbarkeit von einem Sachk<strong>und</strong>igen geprüft wer<strong>den</strong>. Die Bedienungsanleitung<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Autoklaven ist unbedingt zu beachten; hier aufgeführte Überprüfungen müssen eingehalten<br />

wer<strong>den</strong>. Zweckmäßig erfolgt vor jeder Inbetriebnahme eines Druckbehälters die Funktionsprüfung<br />

der Messeinrichtungen <strong>für</strong> Druck <strong>und</strong> Temperatur <strong>und</strong> die Prüfung auf Dichtheit.<br />

Autoklaven aus Glas dürfen <strong>mit</strong> brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen nur in Autoklavenräumen betrieben<br />

wer<strong>den</strong>. Bei Versuchen <strong>mit</strong> brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen können beim Zerknall des<br />

Autoklaven schlagartig größere Mengen explosionsfähiger Atmosphäre entstehen. Wer<strong>den</strong><br />

Glasautoklaven <strong>mit</strong> nicht brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen außerhalb von Autoklavenräumen oder<br />

nicht hinter Schutzwän<strong>den</strong> betrieben, ist ein ausreichender Splitterschutz zu verwen<strong>den</strong>. Als Splitterschutz<br />

gelten ein ausreichend fester, feinmaschiger Drahtkorb oder das Aufstellen einer ausreichend<br />

stabilen <strong>und</strong> gegen Umfallen gesicherten Kunststoff- oder Panzerglasscheibe. Bei Versuchsautoklaven<br />

aus Glas muss da<strong>mit</strong> gerechnet wer<strong>den</strong>, dass ein Zerplatzen bereits durch Spannungen infolge fehlerhaften<br />

Zusammenbaus, durch mechanische Einwirkungen von außen oder durch örtliche Temperaturspitzen<br />

eintreten kann.<br />

8.21 Spritzen <strong>und</strong> Kanüle, Glasbruch<br />

Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände (z. B. Spritzennadeln, Kanüle, Glasbruch) dürfen nur<br />

in stich- <strong>und</strong> formfeste Behältnisse gegeben wer<strong>den</strong>. Ein Entleeren dieser Behältnisse darf nur durch<br />

Auskippen geschehen. Dabei sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Nach Möglichkeit soll das<br />

Umfüllen solcher Abfallbehälter vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

Für Kanülen <strong>und</strong> Spritzen gibt es spezielle Nadel-Abwurfbehälter. Nadeln sollen wegen der Gefahr von<br />

Stichverletzungen nicht <strong>mit</strong> der Hand abgezogen oder ohne geeignete Hilfsvorrichtungen in ihre<br />

Schutzhülle zurückgesteckt wer<strong>den</strong>. Nadeln sind ohne Berührung <strong>mit</strong> der Hand in Nadelcontainern zu<br />

entsorgen. Kanülen sollen nicht ohne geeignete Hilfsvorrichtungen in die Schutzhülle zurückgesteckt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Beim Umgang <strong>mit</strong> Spritzen <strong>und</strong> Kanülen kann es zu Stichverletzungen kommen. Handschuhe aus<br />

schnittfesten Geweben bieten gegen Stiche oft nur einen geringen Schutz. Neben der Infektionsgefahr<br />

besteht auch die Gefahr der Inkorporation von Gefahrstoffen. Einwegartikel sind vorteilhaft, wenn sie<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> beabsichtigten Zweck ausreichend beständig sind. Kanülen, Nadeln <strong>und</strong> Septen lassen sich in<br />

manchen Fällen auch durch Gewinderohre <strong>und</strong> Schläuche ersetzen. Schläuche aus PTFE, aber auch<br />

aus Polyethylen sind bei kleinem Durchmesser <strong>und</strong> ausreichender Steifigkeit meist gut geeignet.<br />

8.22 Reinigung von Laborgeräten<br />

Auch bei der Reinigung von Laborgeräten können Personen <strong>mit</strong> Gefahrstoffen in Kontakt kommen! Es<br />

sind deshalb die gleichen Sicherheitsvorschriften zu treffen wie beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen (z. B.<br />

Tragen von Schutzbrille, geschlossenem Kittel, Laborhose, Schutzhandschuhen).<br />

Verschmutzte Geräte sind sofort zu säubern! Substanzreste sollte man nie in Gefäßen stehen lassen.<br />

Die Abfallbehälter <strong>für</strong> Restmüll in <strong>den</strong> Laboratorien sind am Ende jedes Arbeitstages zu entleeren.<br />

Schützen Sie sich vor Schnittverletzungen bei der mechanischen Reinigung. Mit Spülarbeiten betraute<br />

Personen dürfen keinen Gefahren durch Rückstände ausgesetzt sein, insbesondere müssen Behältnisse<br />

<strong>und</strong> Geräte vom Benutzer vorgereinigt am Spülplatz abgestellt wer<strong>den</strong>. Stark reagierende Reinigungs<strong>mit</strong>tel<br />

dürfen nur dann verwendet wer<strong>den</strong>, wenn andere Reinigungs<strong>mit</strong>tel sich als ungeeignet


138<br />

erwiesen haben. Vor ihrer Verwendung ist sicherzustellen, dass der Restinhalt der Gefäße <strong>mit</strong> dem<br />

Reinigungs<strong>mit</strong>tel nicht zu gefährlichen Reaktionen führen kann. Derartige Tätigkeiten dürfen nur vom<br />

Laborpersonal – gegebenenfalls in einem Abzug - durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Falls notwendig, müssen auch die Reinigungslösungen als Sonderabfall entsorgt wer<strong>den</strong>. In der Regel<br />

kann die Reinigung von Laborgeräten <strong>mit</strong> Haushaltsreinigern (Spül- <strong>und</strong> Scheuer<strong>mit</strong>tel) durchgeführt<br />

wer<strong>den</strong>. Hartnäckiger Schmutz, der nicht <strong>mit</strong> Haushaltsreinigern entfernt wer<strong>den</strong> kann, ist <strong>mit</strong> Spezial-<br />

Laborglasreinigern zu beseitigen. Die Reinigungswirkung nimmt allgemein <strong>mit</strong> höherer Temperatur zu.<br />

Deshalb ist ggf. heißes Wasser zu benutzen. Eine besonders gründliche Reinigung von Laborgeräten<br />

erreicht man im Ultraschallbad. Defekte Glasgeräte dürfen wegen der Bruchgefahr jedoch nicht im<br />

Ultraschallbad gereinigt wer<strong>den</strong>.<br />

Das Spülen <strong>mit</strong> organischen Löse<strong>mit</strong>teln soll nach Möglichkeit vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Ist eine Vermeidung<br />

nicht möglich, dann können organische Reste in einem geeigneten Lösungs<strong>mit</strong>tel (z. B. Aceton, 2-<br />

Propanol) gelöst wer<strong>den</strong>. Die Lösungen wer<strong>den</strong> gesammelt. Das Lösungs<strong>mit</strong>tel kann in der Regel<br />

durch Abdestillieren recycelt wer<strong>den</strong>, wenn dieses gefahrlos möglich ist <strong>und</strong> keine Verunreinigung des<br />

Destillates <strong>mit</strong> giftigen oder krebserzeugen<strong>den</strong> Gefahrstoffen möglich ist. Die Destillationsrückstände<br />

sind je nach Halogengehalt als „halogenfreies Lösungs<strong>mit</strong>tel“ bzw. „halogenhaltiges Lösungs<strong>mit</strong>tel“ zu<br />

entsorgen. Sie dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation gegeben wer<strong>den</strong>. Organische Lösungs<strong>mit</strong>tel,<br />

die zum Spülen benutzt wer<strong>den</strong>, müssen in Kunststoff-Spritzflaschen aufbewahrt wer<strong>den</strong>. Es wird darauf<br />

hingewiesen, dass die Kunststoff-Spritzflaschen im Laufe der Zeit versprö<strong>den</strong>. Sie sollten in regelmäßigen<br />

Abstän<strong>den</strong> ersetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Für Reinigungszwecke dürfen keine hochentzündlichen, sehr giftigen, giftigen, krebserzeugen<strong>den</strong>,<br />

fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> oder erbgutverändern<strong>den</strong> Gefahrstoffe benutzt wer<strong>den</strong>! Auf die Gefahren<br />

durch elektrostatische Aufladung z. B. beim Umfüllen der Lösungs<strong>mit</strong>tel, wird besonders hingewiesen.<br />

Mit Lösungs<strong>mit</strong>teln gespülte Geräte dürfen nicht zum Trocknen in <strong>den</strong> Trockenschrank gelegt wer<strong>den</strong>,<br />

da ggf. Explosionsgefahr besteht. Das Trocknen im Trockenschrank ist erst erlaubt, wenn die Geräte<br />

im Anschluss an die Reinigung <strong>mit</strong> Lösungs<strong>mit</strong>teln gründlich <strong>mit</strong> Wasser gespült wur<strong>den</strong>.<br />

Als Reinigungs<strong>mit</strong>tel stehen heute zahlreiche handelsübliche Spezialdetergenzien zur Verfügung. Diese<br />

Detergenzien sind in der Regel relativ harmlos <strong>und</strong> sollten stark reagieren<strong>den</strong> Reinigungs<strong>mit</strong>teln<br />

vorgezogen wer<strong>den</strong>. Stark reagierende Reinigungs<strong>mit</strong>tel sind beispielsweise konzentrierte Salpetersäure,<br />

konzentrierte Schwefelsäure <strong>und</strong> starke Alkalien. Anstelle von Chromschwefelsäure sind wegen<br />

ihrer kanzerogenen <strong>und</strong> umweltschädlichen Wirkung weniger gefährliche Ersatzstoffe zu verwen<strong>den</strong>.<br />

Für <strong>den</strong> oxidativen Abbau hat sich alkalische Permanganatlösung bewährt. Hierzu wird gesättigte<br />

Kaliumpermanganatlösung in dem zu reinigen<strong>den</strong> Gefäß <strong>mit</strong> gleichem Volumen 20 %iger Natronlauge<br />

versetzt. Auch ein Ersatz durch Schwefelsäure/Wasserstoffperoxid, Kaliumydroxid/Wasserstoffperoxid<br />

oder spezielle Laborreiniger kommen in Frage. Mechanische Reinigung führt oft zum Ziel, besonders<br />

effektiv im Ultraschallbad.<br />

Anorganische Rückstände (z. B. Salze) lassen sich ggf. leicht in Säuren oder Laugen auflösen. Stark<br />

reagierende Reinigungs<strong>mit</strong>tel, wie z. B. konzentrierte Schwefelsäure, konzentrierte Salpetersäure,<br />

Wasserstoffperoxid, dürfen nur benutzt wer<strong>den</strong>, wenn andere Reinigungsmetho<strong>den</strong> erfolglos waren.<br />

Selbstverständlich müssen alle Geräte, die vom Glasbläser bearbeitet wer<strong>den</strong> sollen, absolut sauber<br />

sein!<br />

8.23 Alleinarbeit<br />

Wenn Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen von einer oder einem Beschäftigten allein ausgeübt wer<strong>den</strong>, hat<br />

der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen <strong>und</strong> daraus folgend zusätzliche technische<br />

<strong>und</strong>/oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder eine angemessene Aufsicht zu<br />

gewährleisten. Dies kann auch durch <strong>den</strong> Einsatz technischer Mittel sichergestellt wer<strong>den</strong>. Kann eine<br />

Alleinarbeit nicht ausreichend abgesichert wer<strong>den</strong>, darf diese nicht durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Überwachung muss so geregelt sein, dass im Gefahrfall eine ausreichend schnelle Hilfe sichergestellt<br />

ist. Die Art der Überwachung ergibt sich aus der Art der Gefährdung, die durch die Gefährdungsbeurteilung<br />

zu er<strong>mit</strong>teln ist. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere:<br />

1. Art, Menge oder Konzentration der Stoffe (zum Beispiel giftig, erstickend, tiefkalt),<br />

2. Eintrittswahrscheinlichkeit eines Unfalles,


139<br />

3. Art <strong>und</strong> Schwere der möglichen Verletzung,<br />

4. Handlungsfähigkeit nach Unfall,<br />

5. Verfügbarkeit <strong>und</strong> Einsatzbereitschaft der Hilfs- <strong>und</strong> Rettungskräfte.<br />

Als mindeste technische Möglichkeit, bei einem Unfall oder Brand Hilfe zu holen, ist die uneingeschränkte<br />

Erreichbarkeit <strong>und</strong> Nutzbarkeit eines Telefons anzusehen.


140<br />

9 Abfälle <strong>und</strong> Abwasser<br />

Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung<br />

zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist.<br />

(Abfallgesetz). Gr<strong>und</strong>regeln <strong>für</strong> die Entsorgung von Abfällen an der Technischen Universität Braunschweig<br />

können bei der Abteilung 31, Herrn Weller (Tel. 4698) kostenlos angefordert wer<strong>den</strong>. Sie liegen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich allen Instituten vor.<br />

9.1 Abfallkonzept: Abfallvermeidung - Abfallverminderung - Abfallentsorgung<br />

Die Abfallgesetze der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>eslandes Niedersachsen schreiben<br />

folgendes Abfallkonzept vor:<br />

1. Abfallvermeidung: Soweit möglich, müssen Abfälle vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Nur wenn die Abfallvermeidung<br />

nicht möglich ist, gilt:<br />

2. Abfallverminderung: Soweit möglich, muss die Abfallmenge vermindert wer<strong>den</strong>. Das kann z. B.<br />

erreicht wer<strong>den</strong> durch:<br />

a. Recycling: Alle Stoffe, die noch verwendbar sind, müssen recycelt wer<strong>den</strong>! Das gilt z.<br />

B. <strong>für</strong> Chemikalien, aber auch <strong>für</strong> Papier, Blechdosen, Styropor usw.<br />

b. Änderung der Arbeitsmethode: Bei allen Arbeitsabläufen, bei <strong>den</strong>en große Abfallmengen<br />

anfallen, muss kritisch überprüft wer<strong>den</strong>, ob nicht durch die Wahl einer Alternative<br />

die Abfallmenge reduziert wer<strong>den</strong> kann. Ein Beispiel da<strong>für</strong> ist der Einsatz von<br />

Küvettentests in der chemischen Analytik.<br />

c. Ersatz von Stoffen: Stoffe, die nur <strong>mit</strong> sehr hohen Kosten entsorgt wer<strong>den</strong> können,<br />

müssen weitestgehend ersetzt wer<strong>den</strong>. Nur wenn die Abfallverminderung nicht möglich<br />

ist, gilt:<br />

3. Abfallentsorgung: Die Abfallentsorgung darf nur dann durchgeführt wer<strong>den</strong>, wenn es keine<br />

Möglichkeit der Wiederverwertung gibt! Die Abfallentsorgung an der TU Braunschweig ist Aufgabe<br />

der Abteilung 31.<br />

9.2 Abfallarten<br />

An der TU Braunschweig fallen zur Entsorgung an:<br />

1. Restmüll<br />

2. Wertstoffe<br />

3. Sonderabfälle<br />

4. Abwasser.<br />

Bei Zweifeln bzgl. der Zuordnung eines Stoffes zu einer der aufgeführten Entsorgungsmöglichkeiten<br />

wen<strong>den</strong> Sie sich bitte an die Abteilung 31, Herrn Weller (Tel. 4698). Hier können Sie auch die „Regeln<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Abfällen an der Technischen Universität Braunschweig“ erhalten, die ausführlichere<br />

Angaben zu Restmüll <strong>und</strong> Wertstoffen enthält.<br />

9.2.1 Restmüll<br />

Zum Restmüll gehören alle Stoffe, die weder Wertstoffe noch Sonderabfälle sind.<br />

Abfallbehälter in <strong>den</strong> Laboratorien müssen täglich am Arbeitsende von <strong>den</strong> Beschäftigten geleert wer<strong>den</strong>.<br />

Scherben, scharfkantige Abfälle <strong>und</strong> spitze Gegenstände dürfen nicht ungeschützt in Abfallbeutel<br />

<strong>und</strong> -säcke gegeben wer<strong>den</strong>. Die Abfallbehälter sind durch Auskippen zu entleeren. Dabei ist zu beachten,<br />

dass die Hände nicht <strong>mit</strong> dem Abfall in Kontakt kommen können. Ggf. sind Lederhandschuhe<br />

zu tragen.<br />

9.2.2 Wertstoffe<br />

Folgende Stoffe müssen der Wiederverwendung zugeführt wer<strong>den</strong>:<br />

1. Papier <strong>und</strong> Pappe; sie sind in die Altpapiercontainer zu bringen.<br />

2. Altglas (ausgenommen hoch schmelzendes Laborglas; die Glasgeräte müssen chemikalienfrei<br />

sein); es ist in Altglascontainer zu bringen.<br />

3. Styropor; es ist dem Lieferanten zurückzugeben.<br />

4. elektronische Geräte („Elektronikschrott“); sie wer<strong>den</strong> von Abteilung 31, Herrn Weller (Tel.<br />

4698), entsorgt.


141<br />

5. Metalle; sie sind einem Altmetallhändler zu bringen, ggf. über Abteilung 31, Herrn Weller (Tel.<br />

4698).<br />

Dazu müssen die Stoffe an der Entstehungsstelle (z. B. Büro, Labor, Werkstatt) getrennt gesammelt<br />

<strong>und</strong> anschließend von <strong>den</strong> Beschäftigten dem Recycling zugeführt wer<strong>den</strong>. Styropor wird hausintern<br />

gesammelt. Informieren Sie sich bitte beim zuständigen Hausmeister.<br />

9.2.3 Sonderabfälle<br />

Abfallarten, die nach der Abfallbestimmungsverordnung als „besonders überwachungsbedürftige Abfälle,<br />

kurz Sonderabfälle genannt, gelten, sind nach Abfallarten getrennt zu halten <strong>und</strong> von <strong>den</strong> Abfallerzeugern<br />

unter der Aufsicht der NGS (Niedersächsische Gesellschaft <strong>für</strong> Sonderabfälle) zugelassenen<br />

Entsorgungsbetrieben anzudienen. Der Abfallerzeuger hat dabei Angaben über die Art des jeweiligen<br />

Sonderabfalls zu machen. Je nach Abfallart müssen bestimmte Grenzwerte <strong>für</strong> Inhaltsstoffe <strong>und</strong><br />

Eigenschaften eingehalten wer<strong>den</strong>. Zu <strong>den</strong> Sonderabfällen zählen generell Gefahrstoffreste <strong>und</strong> alle<br />

Abfallarten, die im Einzelnen unter „Erläuterungen zu <strong>den</strong> Abfallarten“ aufgeführt sind.<br />

Kostenregelung <strong>für</strong> die Sonderabfallentsorgung<br />

Die Entsorgungskosten <strong>für</strong> Sonderabfälle wer<strong>den</strong> ebenso wie die Verwertungskosten aus einem zentralen<br />

Titel der TU getragen. Mehrkosten, die aufgr<strong>und</strong> unsachgemäßer Handhabung entstehen (z. B.<br />

Kosten <strong>für</strong> Analysen unbekannter Stoffe, TÜV-abgelaufene Gasflaschen), sind von <strong>den</strong> verursachen<strong>den</strong><br />

Instituten <strong>und</strong> Einrichtungen zu tragen.<br />

Bei neuen Arbeiten <strong>und</strong> neuen Forschungsvorhaben <strong>mit</strong> zu erwarten<strong>den</strong> Entsorgungen sind im Voraus<br />

<strong>mit</strong> der Abteilung 31, Herrn Weller (Tel. 4698), die mögliche Entsorgung <strong>und</strong> Kostenübernahme zu<br />

klären.<br />

Vermeidung <strong>und</strong> Verminderung von Sonderabfällen<br />

Änderung der Arbeitsmethode: Bei allen Arbeiten, bei <strong>den</strong>en große Abfallmengen anfallen, ist kritisch<br />

zu prüfen, ob durch die Wahl anderer Metho<strong>den</strong> die Abfallmenge reduziert wer<strong>den</strong> kann. Ein Beispiel<br />

da<strong>für</strong> ist der Ersatz nasschemischer Verfahren durch <strong>den</strong> Einsatz von Küvettentests in der Analytik.<br />

Verringerung der Reaktionsansätze: Es muss überprüft wer<strong>den</strong>, ob die Versuche <strong>mit</strong> geringeren Substanzmengen<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong> können. Durch die Ausstattung der Laboratorien <strong>mit</strong> Geräten <strong>und</strong><br />

durch die Wahl entsprechender Arbeitsmetho<strong>den</strong> lässt sich die Abfallmenge erheblich verringern.<br />

Ersatz von Stoffen: Stoffe, die nur <strong>mit</strong> sehr hohen Kosten entsorgt wer<strong>den</strong> können, sind möglichst<br />

durch Stoffe zu ersetzen, deren Entsorgung umweltschonender <strong>und</strong> kostengünstiger ist.<br />

Wiederaufarbeitung: Abfallverminderung hat Vorrang vor Recycling. Organische Lösungs<strong>mit</strong>tel wie<br />

Ethanol, Aceton, Chloroform, Diethylether müssen in <strong>den</strong> Laboratorien getrennt gesammelt <strong>und</strong> z. B.<br />

durch Destillation aufgearbeitet wer<strong>den</strong>. Bei der Anwendung der HPLC <strong>und</strong> anderer<br />

chromatographischer Metho<strong>den</strong> lässt sich der Verbrauch an Lösungs<strong>mit</strong>teln <strong>für</strong> die mobile Phase erheblich<br />

reduzieren, wenn bei isokratischer Arbeitsweise „im Kreis“ gefahren wird. Bei wässrigen Lösungen<br />

kann die Abfallverminderung z. B. durch Aufkonzentrierung erfolgen.<br />

Sonderabfallsammlung in <strong>den</strong> Instituten<br />

Alle anfallen<strong>den</strong> Sonderabfälle sind <strong>den</strong> abfall- <strong>und</strong> gefahrstoffrechtlichen Vorschriften entsprechend<br />

zu sammeln. Die Sonderabfälle sind unter Beachtung entsprechender Vorschriften, wie z. B. der Gefahrstoffverordnung<br />

<strong>und</strong> der Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn (GGVSE), in <strong>den</strong> da<strong>für</strong> vorgesehenen<br />

Behältern zu sammeln. Für jede Abfallart sind die vorgeschriebenen Behälter zu verwen<strong>den</strong>.<br />

Abfallarten dürfen nicht vermischt wer<strong>den</strong>. Die einzelnen Abfallarten sind getrennt so zu sammeln,<br />

dass gefährliche Reaktionen ausgeschlossen sind.<br />

Da sich die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben der Entsorgungseinrichtungen auch kurzfristig<br />

ändern können, sollten Sie sich im Zweifelsfall schon vor der Entstehung von Sonderabfall <strong>mit</strong><br />

dem Abfallbeauftragten in Verbindung setzen.<br />

Die Sammelbehälter wer<strong>den</strong> <strong>den</strong> Instituten ausschließlich von der TU (Herr Weller) bereitgestellt. Sie<br />

sind nach Größe <strong>und</strong> Bauart <strong>für</strong> die Sammlung der einzelnen Abfallarten geeignet <strong>und</strong> können sicher<br />

transportiert <strong>und</strong> gelagert wer<strong>den</strong>. Die Behälter müssen <strong>den</strong> zu erwarten<strong>den</strong> chemischen <strong>und</strong> mechanischen<br />

Beanspruchungen durch die Füllgüter standhalten. Achtung: Kanister, die z. B. Reinigungslö-


142<br />

sungen (z. B. Flüssigseife) enthalten haben <strong>und</strong> die die Raumpflegerinnen nicht mehr benötigen, sind<br />

nicht <strong>für</strong> die Entsorgung von Abfalllöse<strong>mit</strong>teln geeignet. Wer<strong>den</strong> Sonderabfälle in nicht geeignete Behälter<br />

eingefüllt, so müssen diese vor der Übernahme zur Entsorgung von Beschäftigten des verursachen<strong>den</strong><br />

Instiutes umgefüllt wer<strong>den</strong>!<br />

Sammelbehälter dürfen nur zu maximal 90 % gefüllt wer<strong>den</strong>. Sie müssen regelmäßig entsorgt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Anzahl <strong>und</strong> das Fassungsvermögen der Behälter müssen auf ein Mindestmaß beschränkt sein.<br />

Größere Sammelmengen sind zu vermei<strong>den</strong>. Wer<strong>den</strong> Sammelbehälter zu mehr als 90 % gefüllt, so<br />

müssen diese vor der Übernahme zur Entsorgung von Instituts<strong>mit</strong>arbeitern umgefüllt wer<strong>den</strong>.<br />

Sammelbehälter <strong>für</strong> Gefahrstoffabfälle sind innerhalb des Labors so aufzubewahren, dass sie die übliche<br />

Laborarbeit nicht beeinträchtigen oder zu einer Gefährdung führen. Zur Vermeidung elektrostatischer<br />

Aufladungen muss beim Einfüllen hochentzündlicher, leichtentzündlicher oder entzündlicher<br />

flüssiger Gefahrstoffabfälle der Trichter sowie der Sammelbehälter an einen Potentialausgleich angeschlossen<br />

sein. Dies gilt in der Regel nicht <strong>für</strong> Behälter <strong>mit</strong> einem Nennvolumen bis zu 5 l. Um ein<br />

sicheres Befüllen zu ermöglichen, sollte der Trichter beim Befüllen <strong>mit</strong> flüssigen Gefahrstoffabfällen<br />

fest <strong>mit</strong> dem Sammelbehälter verbun<strong>den</strong> sein. Dabei ist auf ausreichende Belüftung sowie auf Vermeidung<br />

elektrostatischer Aufladungen zu achten. Bei bestimmten Randbedingungen, wie beispielsweise<br />

bei sehr trockener Luft, können Gebinde auch unterhalb von 5 l Nennvolumen unzulässig hoch<br />

elektrostatisch aufgela<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Bei der Bereithaltung <strong>und</strong> der Befüllung von Abfallsammelbehältern<br />

ist sicherzustellen, dass keine gefährlichen Gase oder Dämpfe in gefährlicher Konzentration oder<br />

Menge in die Laborluft gelangen können. Die Behälter sind gemäß dieser Betriebsanweisung zu kennzeichnen.<br />

Die entsprechen<strong>den</strong> Aufkleber erhalten Sie von Herrn Weller.<br />

Abzüge sind als Abfalllager nicht geeignet! Sie sind Arbeitsplätze, an <strong>den</strong>en nur die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fortgang<br />

der Arbeiten unbedingt notwendigen Chemikalienmengen aufbewahrt wer<strong>den</strong> dürfen. Abfallsammelkanister<br />

dürfen deshalb – abgesehen von der Zeit, in der sie befüllt wer<strong>den</strong> – nicht unter <strong>den</strong> Abzügen<br />

abgestellt wer<strong>den</strong>. Bewährt hat sich die Aufbewahrung der Sammelbehälter in Sicherheitsschränken<br />

oder außerhalb des Labors in geeigneten Lagerräumen. Während der Bereitstellung zur Entsorgung<br />

dürfen keine Gefahrstoffe in gefahrdrohender Konzentration oder Menge freigesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Abfallbehälter sind nach <strong>den</strong> Technischen Regeln <strong>für</strong> Gefahrstoffe TRGS 201 „Einstufung <strong>und</strong> Kennzeichnung<br />

zur Beseitigung von Abfällen beim Umgang" zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss<br />

beständig <strong>und</strong> fest anhaftend sein. Abfallbehälter <strong>für</strong> <strong>den</strong> außerbetrieblichen Transport müssen <strong>den</strong><br />

Vorschriften über <strong>den</strong> Transport von Gefahrgut entsprechen.<br />

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabstän<strong>den</strong> vorzunehmen, dass das Aufbewahren,<br />

der Transport <strong>und</strong> das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen können. Die<br />

Arbeitsplätze sind mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle hin zu prüfen <strong>und</strong> diese zur Vermeidung<br />

der Bildung von Altlasten zu entsorgen.<br />

Abfälle, die aufgr<strong>und</strong> ihrer chemischen Eigenschaften nicht durch Dritte entsorgt wer<strong>den</strong> können, sind<br />

im Laboratorium gefahrlos zu vernichten oder in eine transportfähige Form umzuwandeln. Da<strong>für</strong> sind<br />

spezielle Betriebsanweisungen zu erstellen.<br />

Übernahme der Abfälle zur Entsorgung<br />

Ist die Entsorgung eines Abfallstoffes gewährleistet, wird dieser nach Sammlung im Institut von der<br />

Abteilung 31, Herr Weller (Tel 4698), übernommen. Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist die Übergabe des Sonderabfalls<br />

in von Herrn Weller <strong>für</strong> die jeweilige Abfallart ausgegebenen Behälter sowie dessen korrekte<br />

Beschriftung <strong>und</strong> Etikettierung. Die zu entsorgen<strong>den</strong> Abfälle sind schriftlich anzumel<strong>den</strong>. Vordrucke zur<br />

Anmeldung, Behälter <strong>und</strong> Aufkleber zur Verpackung erhalten Sie von Herrn Weller. Für die korrekte<br />

Deklaration der Abfälle zeichnen die Arbeitgeber <strong>mit</strong> ihrer Unterschrift verantwortlich. Für jede Abfallart<br />

ist eine Deklaration zu erstellen, also ein Vordruck auszufüllen <strong>und</strong> zu unterschreiben. Sammelbehälter<br />

<strong>für</strong> flüssige Sonderabfälle dürfen maximal zu 90% befüllt wer<strong>den</strong>. Die Behälter sind gut verschlossen<br />

zu halten. Beschädigte oder <strong>und</strong>ichte Behälter sowie Behälter, <strong>den</strong>en äußerlich Gefahrstoffe anhaften,<br />

wer<strong>den</strong> nicht angenommen. Auch unbenutzte Sammelbehälter haben ein Verfalldatum. Fragen Sie im<br />

Zweifelsfall bei Herrn Weller nach, ob der alte Behälter noch benutzt wer<strong>den</strong> darf. Die Sammelbehälter<br />

sind in der Regel nach Absprache <strong>mit</strong> Herrn Weller im Abfalllager abzugeben. Die Vorschriften <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Transport von Gefahrgütern über die Straße (Gefahrgutverordnung Straße = GGVS) sind zu beachten.


143<br />

Die Vorschriften können bei Herrn Weller eingesehen wer<strong>den</strong>. Falls die Abfälle bei Ihnen abgeholt<br />

wer<strong>den</strong> sollen, wer<strong>den</strong> Sie vorher informiert. Übergabeort ist in diesem Fall das Sammelfahrzeug.<br />

Mit Schwierigkeiten verbun<strong>den</strong> ist insbesondere die Entsorgung von:<br />

1. Stoffen, die unter das Sprengstoffgesetz fallen,<br />

2. hoch toxischen Stoffen (z. B. Dioxine),<br />

3. biologischen <strong>und</strong> chemischen Kampfstoffen,<br />

4. unbekannten Stoffen,<br />

5. infektiösen Abfällen, Tierkadavern <strong>und</strong> Organteilen.<br />

Unbekannte Stoffe können erst nach einer Er<strong>mit</strong>tlung der chemischen Zusammensetzung entsorgt<br />

wer<strong>den</strong>! Zu <strong>den</strong> Kosten <strong>für</strong> die Analyse vergleichen Sie bitte unter „Kostenregelung <strong>für</strong> die Sonderabfallentsorgung“.<br />

Eine Einlagerung ins Sonderabfallzwischenlager ist nur <strong>für</strong> die im Genehmigungsbescheid<br />

der ehemaligen Bezirksregierung Braunschweig aufgeführten Sonderabfallarten zulässig. Die<br />

Entsorgungsfirmen dürfen nur Sonderabfälle annehmen, die von <strong>den</strong> Abfallerzeugern eindeutig deklariert<br />

wur<strong>den</strong>. Ist eine Deklaration aufgr<strong>und</strong> der fehlen<strong>den</strong> Kennzeichnung nicht möglich, muss eine<br />

Analyse des Stoffes durchgeführt wer<strong>den</strong>. Die Kosten <strong>für</strong> die Analysen sind von der Einrichtung zu<br />

tragen, bei der der Abfallstoff angefallen ist. Achten Sie deshalb darauf, dass Chemikalienbehälter<br />

ordnungsgemäß gekennzeichnet sind <strong>und</strong> bleiben <strong>und</strong> dass die Mitarbeiter ihre Arbeitsplätze ordnungsgemäß<br />

übergeben.<br />

Die Beseitigung von Sonderabfällen ist in solchen Zeitabstän<strong>den</strong> vorzunehmen, dass das Aufbewahren,<br />

der Transport <strong>und</strong> das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen können. Die<br />

Arbeitsplätze sind mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle hin zu prüfen. Es ist verboten,<br />

Sonderabfälle in das Abwasser oder <strong>den</strong> Restmüll zu geben.<br />

Sammelbehälter <strong>für</strong> Gefahrstoffe sind innerhalb des Laboratoriums so aufzubewahren, dass sie die<br />

übliche Laborarbeit nicht beeinträchtigen. Bei der Bereitstellung <strong>und</strong> der Befüllung dieser Sammelbehälter<br />

ist sicherzustellen, dass keine schadstoffhaltigen Gase oder Dämpfe in gefährlicher Konzentration<br />

oder Menge in die Laborluft gelangen können. Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen muss<br />

beim Einfüllen hochentzündlicher, leichtentzündlicher oder entzündlicher flüssiger Gefahrstoffe der<br />

Trichter sowie der Sammelbehälter an einen Potentialausgleich (Erdung) angeschlossen sein, wenn<br />

das Behältervolumen 5 Liter überschreitet. Es gelten <strong>für</strong> Sonderabfälle gr<strong>und</strong>sätzlich auch alle Vorschriften,<br />

die <strong>für</strong> Neuchemikalien zu beachten sind!


144<br />

9.3 Liste der von der TU entsorgbaren Sonderabfälle<br />

Von der TU Braunschweig können zurzeit folgende Sonderabfälle entsorgt wer<strong>den</strong>:<br />

1. Altlacke/Altfarben, nicht ausgehärtet<br />

2. Altöl<br />

3. Asbestabfälle<br />

4. Behälter <strong>mit</strong> schädlichem Restinhalt<br />

5. Bohr- <strong>und</strong> Schleifölemulsionen<br />

6. Druckgasflaschen (nur in Ausnahmefällen)<br />

7. Eisensalzlösungen<br />

8. Entwicklerbäder<br />

9. Feinchemikalienreste<br />

10. Fixierbäder<br />

11. Laugen, Laugengemische <strong>und</strong> Beizen (basisch)<br />

12. Leuchtstoffröhren<br />

13. Lösungs<strong>mit</strong>tel, halogenfrei<br />

14. Lösungs<strong>mit</strong>tel, halogenhaltig<br />

15. Quecksilberhaltige Abfälle (elementares Quecksilber)<br />

16. Radioaktive Abfälle<br />

17. Säuren, Säuregemische <strong>und</strong> Beizen (sauer), anorganisch<br />

18. Spül- <strong>und</strong> Waschwässer, metallsalzhaltig<br />

Altlacke / Altfarben, nicht ausgehärtet<br />

Die zu entsorgen<strong>den</strong> Stoffe müssen in Originalgebin<strong>den</strong> angeliefert wer<strong>den</strong>. Ausgehärtete Farben <strong>und</strong><br />

Lacke sind kein Sonderabfall, sondern Restmüll.<br />

Altöl<br />

Altöle sind dem Lieferanten des Öls wieder zurückzugeben. Die Lieferanten sind zur Rücknahme verpflichtet.<br />

Bitte achten Sie auf die saubere Getrennthaltung von Altöl - auf keinen Fall darf Altöl vermischt<br />

wer<strong>den</strong> <strong>mit</strong> anderen Stoffen wie Emulsionen, Korrosionsschutz<strong>mit</strong>teln, Wasser, Bremsflüssigkeiten<br />

usw.. Als Altölbesitzer sind Sie <strong>für</strong> die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Nur wenn<br />

eine Rücknahme des Altöls ausgeschlossen wurde, wen<strong>den</strong> Sie sich an die Abteilung 31, Herr Weller.<br />

Asbestabfälle<br />

Entsorgt wer<strong>den</strong> Asbest haltige Gegenstände wie z. B. Drahtnetze aus Asbest, kleinere Asbestplatten,<br />

Geräte <strong>und</strong> Geräteteile, Asbestschnüre.<br />

Behälter <strong>mit</strong> schädlichem Restinhalt<br />

Darunter versteht man entleerte Behälter <strong>mit</strong> noch anhaften<strong>den</strong> Chemikalienresten. Setzen Sie sich<br />

wegen der Entsorgung von solchen Behältern <strong>mit</strong> der Abteilung 31, Herrn Weller (Tel. 4698), in Verbindung.<br />

Bohr- <strong>und</strong> Schleifölemulsionen, Kühlschmierstoffe<br />

Die Emulsionen müssen frei sein von Halogenen. Typischerweise beträgt der Gehalt an Öl fünf Prozent.<br />

Druckgasflaschen<br />

Druckgasflaschen unterliegen je nach Gasart unterschiedlichen Prüffristen. Das Datum der nächsten<br />

Prüfung (Monat/Jahr) ist auf der Flaschenschulter eingeprägt oder aufgeklebt. Es ist bei allen Druckgasflaschen<br />

darauf zu achten, dass mindestens 6 Wochen vor dem nächsten Prüfdatum die Flaschen<br />

unabhängig vom Füllungsgrad <strong>den</strong> jeweiligen Fachfirmen zurückgegeben wer<strong>den</strong>. Im Falle von Eigentumsflaschen<br />

ist eine Prüfung beim TÜV durch das Institut zu veranlassen. Ist die Prüffrist abgelaufen<br />

<strong>und</strong> sind die Flaschen nicht eindeutig drucklos, unterliegen sie besonderen Beförderungsvorschriften.<br />

Sie sind dann nur unter sehr hohem Kostenaufwand zu beseitigen oder zu verwerten.<br />

Eisensalzlösungen<br />

Eisensalzlösungen stammen in der Regel aus der Platinenätzung. Es wer<strong>den</strong> nur solche Lösungen<br />

entsorgt, die ausschließlich Eisen-, Kupfer- <strong>und</strong> Chlorid-Ionen enthalten. Der pH-Wert muss kleiner als<br />

7 sein. Die Lösung darf keine organischen Stoffe (z. B. Fette, Öle, Lösungs<strong>mit</strong>tel) enthalten.<br />

Entwicklerbäder


145<br />

Bei dieser Abfallart handelt es sich ausschließlich um Rückstände aus Fotolaboratorien. Bei <strong>den</strong> Entwicklerbädern<br />

aus Fotolaboratorien muss der pH-Wert größer als 8 sein.<br />

Feinchemikalien (Chemikalienreste)<br />

Als Feinchemikalien können nur solche Stoffe entsorgt wer<strong>den</strong>, die<br />

1. nicht unter das Sprengstoffgesetz fallen,<br />

2. nicht radioaktiv sind,<br />

3. frei von hoch toxischen Bestandteilen (z. B. polychlorierte Dioxine (PCDD) <strong>und</strong> Furane<br />

(PCDF), PCB, Kampfstoffe) sind,<br />

4. in ihrer Zusammensetzung bekannt sind.<br />

Jedes Gebinde muss eindeutig etikettiert sein! Auch kleinste Behälter müssen eindeutig beschriftet<br />

sein. Unbekannte Chemikalien (z. B. Chemikalien in nicht beschrifteten Gefäßen) müssen vor der Entsorgung<br />

analysiert wer<strong>den</strong>. Falls Analysen nur gegen Berechnung durchgeführt wer<strong>den</strong> können, tragen<br />

die Institute die Analysekosten. Chemikalien, die unter einer anderen Abfallbezeichnung entsorgt wer<strong>den</strong><br />

können (z. B. Salzsäure unter „anorganische Säuren, Säuregemische <strong>und</strong> Beizen“), müssen unter<br />

dieser Abfallart entsorgt wer<strong>den</strong>. Sie dürfen nicht als „Feinchemikalien“ entsorgt wer<strong>den</strong>.<br />

Fixierbäder<br />

Bei dieser Abfallart handelt es sich ausschließlich um Rückstände aus Fotolaboratorien.<br />

Laugen, Laugengemische <strong>und</strong> Beizen<br />

Der pH-Wert liegt über 8. Es wer<strong>den</strong> nur wässrige Alkalihydroxide entsorgt, die frei sein müssen von<br />

1. Cyani<strong>den</strong>,<br />

2. Ammoniumionen (max. 0,1 mol/L),<br />

3. organischen Stoffen aller Art (z. B. Lösungs<strong>mit</strong>tel, Fette, Öle).<br />

Beleuchtungs<strong>mit</strong>tel<br />

Leuchtstoffröhren <strong>und</strong> Energiesparlampen wer<strong>den</strong> in der Regel von der Betriebstechnik ausgewechselt.<br />

Die defekten Röhren <strong>und</strong> Energiesparlampen sind an die Betriebstechnik zur Verwertung <strong>und</strong><br />

Entsorgung zurückzugeben. Auf keinen Fall dürfen Leuchtstoffröhren <strong>und</strong> Energiesparlampen in die<br />

Restmülltonnen geworfen wer<strong>den</strong>! Gewöhnliche Glühbirnen dagegen gehören zum Restmüll.<br />

Lösungs<strong>mit</strong>tel<br />

Als halogenfreie Lösungs<strong>mit</strong>tel können alle organischen Verbindungen entsorgt wer<strong>den</strong>, die folgende<br />

Bedingungen erfüllen:<br />

1. die Elemente C, H, N, Na, O, P, S dürfen enthalten sein,<br />

2. flüssig bei Raumtemperatur,<br />

3. zwar fest sind, aber in einem geeigneten Lösungs<strong>mit</strong>tel gelöst wur<strong>den</strong>,<br />

4. pH-Wert zwischen 6 <strong>und</strong> 9 (ggf. neutralisieren),<br />

Auf die Recyclingpflicht organischer, halogenfreier Lösungs<strong>mit</strong>tel wird hingewiesen.<br />

Quecksilberhaltige Abfälle (elementares Quecksilber)<br />

Entsorgt wer<strong>den</strong> kann elementares Quecksilber (z. B. defekte Quecksilberthermometer <strong>und</strong> Manometer,<br />

quecksilberhaltige Schalter, Quecksilberdampflampen, Quecksilber aus Diffusionspumpen).<br />

Quecksilberverbindungen gehören nicht zu dieser Abfallart, sie sind Feinchemikalien.<br />

Radioaktive Abfälle<br />

Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle sind die jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten zuständig. Nach<br />

Absprache können die Entsorgungskosten übernommen wer<strong>den</strong>.<br />

Säuren, Säuregemische <strong>und</strong> Beizen, sauer, anorganisch<br />

Der pH-Wert liegt unter 6. Es wer<strong>den</strong> nur wässrige Säurelösungen entsorgt, die frei sein müssen von<br />

1. Cyani<strong>den</strong>,<br />

2. Ammoniumionen (max. 0,1 mol/L zugelassen),<br />

3. organischen Stoffen aller Art (z. B. Lösungs<strong>mit</strong>tel, Fette, Öle).<br />

4. Säureabfälle <strong>mit</strong> Salpetersäurebestandteilen müssen vor der Übergabe neutralisiert <strong>und</strong> als<br />

Sonderabfall unter der Bezeichnung „Spül- <strong>und</strong> Waschwasser“ entsorgt wer<strong>den</strong>.<br />

Spraydosen


146<br />

Die Verwendung von Einweg-Spraydosen sollte möglichst vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, da Spraydosen als Sonderabfall<br />

gelten. Verschie<strong>den</strong>e Produkte (Schweißtrenn<strong>mit</strong>tel, Motor- <strong>und</strong> Maschinenreiniger usw.)<br />

wer<strong>den</strong> in wiederbefüllbaren Druckluftspraydosen angeboten. Wenn Sie Spraydosen zu entsorgen<br />

haben, rufen Sie Herrn Weller an (Tel. 4698).<br />

Wässrige Wachflüssigkeiten<br />

Unter dieser Abfallart können flüssige Mischungen aus organischen <strong>und</strong> anorganischen Stoffen entsorgt<br />

wer<strong>den</strong>. Der pH-Wert sollte im Neutralbereich liegen. Liegt ein höherer Anteil leichtentzündlicher<br />

Substanzen vor, ist der Abfall als Löse<strong>mit</strong>telabfall zu entsorgen.<br />

9.4 Abwasser<br />

Es sind strenge Abwassergrenzwerte zu beachten. Die Schwellwerte sind in der folgen<strong>den</strong> Tabelle<br />

aufgeführt. Bei Schwellwertüberschreitungen muss die TU erhöhte Abwassergebühren bezahlen.<br />

Grenzwertüberschreitungen (doppelter Schwellwert) sind verboten <strong>und</strong> können ordnungs- oder strafrechtlich<br />

geahndet wer<strong>den</strong>. In der folgen<strong>den</strong> Tabelle nicht aufgeführte Stoffe, die keine Gefahrstoffe<br />

sind, dürfen in das Abwasser eingeleitet wer<strong>den</strong>, sofern sie <strong>für</strong> die Umwelt <strong>und</strong> <strong>den</strong> Betrieb der Abwasseranlagen<br />

unschädlich sind. Im Zweifelsfall fragen Sie die Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge um Rat. Beachten Sie die Regeln der TU <strong>für</strong> <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Wasser!<br />

Parameter/Stoff<br />

Schwellwert<br />

(mg/Liter)<br />

Antimon 0,25<br />

Aromaten, gesamt 0,05<br />

Arsen 0,05<br />

Barium 1,0<br />

Benzol 0,0025<br />

Blei 0,5<br />

Cadmium 0,05<br />

Chrom, gesamt 0,5<br />

Chrom(VI) 0,1<br />

Cobalt 1,0<br />

Cyanid 10<br />

Cyanid, leicht freisetzbar 0,5<br />

Ethylbenzol 0,025<br />

Fluorid 25<br />

Halogenkohlenwasserstoffe, leichtflüchtige (LHKW) 0,25<br />

Halogenkohlenwasserstoffe, LHKW-Einzelstoffe 0,05<br />

Halogenverbindungen, adsorbierbare organische (AOX) 0,5<br />

Kohlenwasserstoffe, aliphatische 10<br />

Kohlenwasserstoffe, aromatische polycyclische (PAK) 0,025<br />

Kupfer 0,5<br />

Nickel 0,5<br />

Öle <strong>und</strong> Fette, verseifbar 125<br />

pH-Wert 6,0-10,5<br />

Phenol 0,025<br />

Quecksilber 0,025<br />

Sauerstoffverbraucher, z. B. Sulfite, Eisen(II)-salze, Thiosulfate 50<br />

Silber 0,25<br />

Styrol 0,03<br />

Sulfat 300<br />

Sulfid 1,0<br />

Temperatur unter 35 °C<br />

Toluol 0,025<br />

Xylol 0,03<br />

Zink 2,5<br />

Zinn 0,5<br />

Farbstoffe: nur in so geringer Konzentration, dass in <strong>den</strong> öffentlichen Abwasseranlagen keine Verfärbung<br />

sichtbar wird.


147<br />

Toxizität: Das abzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass die biologischen Vorgänge in<br />

<strong>den</strong> Abwasserbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung nicht beeinträchtigt<br />

wer<strong>den</strong>.


148<br />

10 Umgang <strong>mit</strong> elektromagnetischer Strahlung, radioaktiven Stoffen, Biostoffen <strong>und</strong> gentechnisch<br />

verändertem biologischen Material<br />

10.1 Starke Elektromagnetische <strong>und</strong> magnetische Felder<br />

Bereiche <strong>mit</strong> Quellen elektromagnetischer Strahlung, <strong>mit</strong> starken Elektro- oder Permanentmagneten<br />

sind zu kennzeichnen, der Zugang ist entsprechend zu regeln. Für Bereiche, in <strong>den</strong>en Arbeitgeber<br />

exponiert sein können, dürfen keine unzulässig hohen Feldstärken auftreten. Hierzu können die Unterlagen<br />

der Gerätehersteller herangezogen wer<strong>den</strong>. Im Fall modifizierter oder selbst gebauter Geräte ist<br />

eine Beurteilung erforderlich. Dazu kann es notwendig sein, die Feldstärken messtechnisch zu bestimmen.<br />

Starke Magnetfelder wer<strong>den</strong> z. B. in NMR- <strong>und</strong> ESR-Spektrometern eingesetzt (NMR = Nuclear<br />

Magnetic Resonance = Kernmagnetische Resonanz; ESR = Elektronen-Spin-Resonanz). Auf die starken<br />

Magnetfelder ist auf der Außenseite der Raumtüren <strong>mit</strong> einem deutlichen sichtbaren Aufkleber<br />

hinzuweisen. Es muss folgender Hinweis enthalten sein: „Betreten verboten <strong>für</strong> Personen <strong>mit</strong> Herzschrittmacher!“<br />

Gefahrenbereiche sind <strong>mit</strong> dem Warnzeichen „Warnung vor elektromagnetischem Feld“ oder „Warnung<br />

vor magnetischem Feld“ zu kennzeichnen. Der Zutritt zu Gefahrenbereichen ist zu beschränken.<br />

Die Kurzzeitexpositionswerte sind einzuhalten <strong>und</strong> persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen. Bei<br />

der Gefährdungsbeurteilung sind auch die Wirkungen auf Antennen oder ferromagnetische Teile zu<br />

berücksichtigen, die zum Eintrag von Energie führen können oder zum Auftreten erheblicher mechanischer<br />

Kräfte.<br />

Bereiche <strong>mit</strong> starken Magneten, beispielsweise <strong>für</strong> die NMR-Spektroskopie, können große Feldstärken<br />

aufweisen, die auch in benachbarten Räumen, auch oberhalb <strong>und</strong> unterhalb des Magneten, auftreten<br />

können. Erhebliche Kräfte können auf ferromagnetische Teile ausgeübt wer<strong>den</strong>.<br />

Ein Quenchen von Kryomagneten muss verhindert wer<strong>den</strong>, da es hierbei zu einem Verdampfen großer<br />

Mengen flüssiger tiefkalter Gase innerhalb kurzer Zeit kommen kann. Dadurch kann es zu Gefährdungen<br />

durch <strong>den</strong> Druckstoß kommen, zudem wird der Sauerstoffgehalt des Raumes durch das verdampfende<br />

Gas abgesenkt.<br />

10.2 Intensives Licht, Laser, UV-Licht<br />

Intensives sichtbares Licht kann sehr leicht die Augen irreversibel schädigen. Intensives Licht wird in<br />

Laboratorien z. B. <strong>für</strong> Photoreaktionen benutzt <strong>und</strong> durch Laser, Hochdrucklampen (Quecksilber, Xenon)<br />

oder Bogenlichtlampen erzeugt. Die Augen müssen immer <strong>mit</strong> einer speziellen, auf die Wellenlängen<br />

des e<strong>mit</strong>tierten Lichtes ausgelegten Schutzbrille vor dem intensiven Licht geschützt wer<strong>den</strong>.<br />

10.2.1 Laserstrahlung<br />

Das Auge wird bereits durch Laserstrahlung sehr geringer Energiedichte gefährdet. Hohe Energiedichte<br />

gefährdet zusätzlich die Haut <strong>und</strong> gegebenenfalls auch tiefer liegende Organe. Darüber hinaus kann<br />

Laserlicht <strong>mit</strong> hoher Energie im Labor chemische Reaktionen <strong>und</strong> physikalische Prozesse auslösen<br />

<strong>und</strong> gegebenenfalls zu Materialzerstörungen führen. Außerdem kann Laserlicht eine Zündquelle darstellen.<br />

Deshalb ist die Laserstrahlung ist in Rohren zu führen oder einzuhausen, im Bereich des<br />

Strahlengangs sind reflektierende Oberflächen zu vermei<strong>den</strong>. Richtwerte <strong>für</strong> höchstzulässige Bestrahlungsstärken<br />

sowie Schutzmaßnahmen enthält die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Laserstrahlung“.<br />

Laser wer<strong>den</strong> in die Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3M, 3R <strong>und</strong> 4 eingeteilt. Laser, die vor dem 01.01.2004 in<br />

Betrieb genommen wor<strong>den</strong> sind, können auch nach der alten Nomenklatur bezeichnet wer<strong>den</strong>. Es gab<br />

die Klassen 1, 2, 3A, 3B <strong>und</strong> 4. Laboratorien, in <strong>den</strong>en Laser der Klasse 3R / 3B oder 4 betrieben wer<strong>den</strong>,<br />

dürfen nur von entsprechend unterwiesenem Personal betreten wer<strong>den</strong>. Dies kann durch technische<br />

Maßnahmen, wie beispielsweise von außen nicht ohne Schlüssel oder Code-Karten zu öffnende<br />

Türen, erreicht wer<strong>den</strong>. Vor dem Betreten von Laserlaboratorien <strong>mit</strong> Lasern der Klasse 3R / 3B oder 4<br />

sollte eine Schleuse vorhan<strong>den</strong> sein, in der keine gefährliche Strahlung vorhan<strong>den</strong> ist <strong>und</strong> in der die<br />

persönliche Schutzausrüstung angelegt wer<strong>den</strong> kann.


149<br />

Alle Laser müssen entsprechend ihrer Klasse gekennzeichnet wer<strong>den</strong>. Nur bei Klasse 1 <strong>und</strong> 1M kann<br />

die Kennzeichnung entfallen, wenn der Hersteller Hinweise in der Benutzerinformation aufgenommen<br />

hat.<br />

Bei Lasern müssen bei offenem Strahlengang je nach Klasse des Lasers Schutzmaßnahmen gegen<br />

direkte Einwirkung <strong>und</strong> gegen Einwirkung durch Streulicht getroffen wer<strong>den</strong>. Laser der Klassen 2, 2M<br />

<strong>und</strong> 3A dürfen nur betrieben wer<strong>den</strong>, wenn der Strahlverlauf deutlich <strong>und</strong> dauerhaft gekennzeichnet ist.<br />

Die Kennzeichnung von Laserbereichen <strong>mit</strong> Lasern ab der Klasse 2 erfolgt <strong>mit</strong> dem Warnzeichen<br />

„Warnung vor Laserstrahl". Laser der Klassen 3R / 3B <strong>und</strong> 4 dürfen nur unter zusätzlichen Schutzmaßnahmen<br />

betrieben wer<strong>den</strong>. Hierzu zählen Zugangsbeschränkungen <strong>und</strong> Abschirmung der Laserstrahlen.<br />

Das Tragen von Laserschutzbrillen ist erforderlich, wenn nicht auszuschließen ist, dass reflektierende<br />

Gegenstände – auch unbeabsichtigt - in <strong>den</strong> Strahlengang gelangen können, insbesondere<br />

muss Schmuck abgelegt wer<strong>den</strong>.<br />

Lasergeräte der Klassen 3R / 3B <strong>und</strong> 4 müssen der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge<br />

vor der ersten Inbetriebnahme angezeigt wer<strong>den</strong>. Die Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge gibt die Anzeige an <strong>den</strong> zuständigen Unfallversicherungsträger (Landesunfallkasse<br />

Niedersachsen) <strong>und</strong> die <strong>für</strong> <strong>den</strong> Arbeitsschutz zuständige Behörde weiter.<br />

Vor Inbetriebnahme von Lasern der Klasse 3R / 3B <strong>und</strong> 4 ist ein Laserschutzbeauftragter schriftlich zu<br />

bestellen. Die Beschäftigten sind vor der ersten Aufnahme von Tätigkeiten im Laserbereich <strong>und</strong> danach<br />

mindestens einmal jährlich über die notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Aufgaben<br />

des Laserschutzbeauftragten sind:<br />

1. Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen,<br />

2. Unterstützung des Arbeitgebers hinsichtlich des sicheren Betriebs <strong>und</strong> der notwendigen<br />

Schutzmaßnahmen,<br />

3. Zusammenarbeit <strong>mit</strong> <strong>den</strong> Fachkräften <strong>für</strong> Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes.<br />

In Absprache <strong>mit</strong> dem Laserschutzbeauftragten sind Laserschutzbrillen, Schutzkleidung oder Schutzhandschuhe<br />

vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> von <strong>den</strong> Beschäftigten zu benutzen.<br />

Laserstrahler wer<strong>den</strong> in folgende Klassen eingeteilt:<br />

1. Klasse 1: Die zugängliche Laserstrahoung ist unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen<br />

ungefährlich.<br />

2. (alte Einteilung: Klasse 1: Die zugängliche Strahlung ist ungefährlich.)<br />

3. Klasse 1M: Die zugänglichen Laserstrahlung liegt im Wellenlängenberich von 302,5 nm bis<br />

4000 nm. die zugängliche Laserstrahlung ist <strong>für</strong> das Auge ungefährlich, solange der Strahlquerschnitt<br />

nicht durch optische Instrumente (z. B.Lupen, Linsen, Telelseskope) verkleinert<br />

wird.<br />

4. Klasse 2: Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis<br />

700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) auch <strong>für</strong> das Auge ungefährlich.<br />

Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von 400 nm bis 700<br />

nm erfüllen die Bedingungen <strong>für</strong> Klasse 1.<br />

5. Klasse 2M: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich von 400 nm bis<br />

700 nm. Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) <strong>für</strong> das Auge ungefährlich, solange<br />

der Strahlquerschnitt nicht durch optische Insturmente (z. B. Lupen, Linsen, Teleskope)<br />

verkleinert wird. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereichs von 400<br />

nm bis 700 nm erfüllen die Bedingungen <strong>für</strong> Klasse 1M.<br />

6. Klasse 3A: Die zugängliche Laserstrahlung wird <strong>für</strong> das Auge gefährlich, wenn der Strahlungsquerschnitt<br />

durch optische Instrumente (z. B. Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird. Ist<br />

dies nicht der Fall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im sichtbaren Spektralbereich (400 nm<br />

bis 700 nm) bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s), in <strong>den</strong> anderen Spektralbereichen<br />

auch bei Langzeitbestrahlung, ungefährlich.<br />

7. Klasse 3R: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 10 6<br />

nm <strong>und</strong> ist gefährlich <strong>für</strong> das Auge. Die Leistung bzw. die Energie beträgt maximal das Fünffache<br />

des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung der Klasse 2 im Wellenlängenbereich von<br />

400 bis 700 nm <strong>und</strong> das Fünffache des Grenzwertes der Klasse 1 <strong>für</strong> andere Wellenlängen.


150<br />

8. (alte Einteilung: Klasse 3B: Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich <strong>für</strong> das Auge, häufig<br />

auch <strong>für</strong> die Haut)<br />

9. Klasse 4: Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich <strong>für</strong> das Auge <strong>und</strong> gefährlich <strong>für</strong><br />

die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann<br />

Brand- oder Explosionsgefahr verursachen.<br />

Verläuft der Laserstrahl von Lasereinrichtungen der Klassen 2 oder 3A im Arbeits- oder Verkehrsbereich,<br />

hat der Arbeitgeber da<strong>für</strong> zu sorgen, dass der Laserbereich deutlich erkennbar <strong>und</strong> dauerhaft<br />

gekennzeichnet wird. Laserbereiche von Lasereinrichtungen der Klassen 3R / 3B oder 4 müssen während<br />

des Betriebs abgegrenzt <strong>und</strong> gekennzeichnet sein. Wer<strong>den</strong> Lasereinrichtungen der Klasse 4 in<br />

geschlossenen Räumen betrieben, so ist dieser Betrieb an <strong>den</strong> Zugängen zu <strong>den</strong> Laserbereichen<br />

durch Warnleuchten anzuzeigen.<br />

Der Arbeitgeber hat durch technische oder organisatorische Maßnahmen da<strong>für</strong> zu sorgen, dass eine<br />

Bestrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung, auch durch reflektierte oder gestreute Laserstrahlung,<br />

verhindert wird. Ist dies nicht möglich, so müssen die Beschäftigten zum Schutz der Augen<br />

oder der Haut geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung oder Schutzhandschuhe tragen.<br />

Diese Gegenstände sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nähere Angaben über die einzusetzen<strong>den</strong><br />

Schutzbrillen entnehmen Sie bitte der Bedienungsanleitung oder Betriebsanweisung des<br />

Lasers. Informationen können Sie auch bei der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge<br />

erhalten.<br />

Alle Beschäftigten, die sich im Arbeitsbereich von Lasergeräten der Klassen 2 bis 4 aufhalten, sind<br />

über die Schutzmaßnahmen mindestens einmal jährlich zu unterweisen.<br />

10.2.2 UV-Licht<br />

Ultraviolettes Licht (UV-Licht) ist sehr energiereich <strong>und</strong> kann sehr leicht die Augen irreversibel schädigen.<br />

UV-Licht wird in Laboratorien z. B. <strong>für</strong> Photoreaktionen oder zur Detektion in der Chromatographie<br />

genutzt. Die Augen müssen <strong>mit</strong> einer UV-Schutzbrille vor der direkten Bestrahlung <strong>mit</strong> UV-Licht<br />

geschützt wer<strong>den</strong>.<br />

Ultraviolett-Strahler müssen so angeordnet sein <strong>und</strong> betrieben wer<strong>den</strong>, dass die Augen <strong>und</strong> die Haut<br />

von Beschäftigten nicht geschädigt wer<strong>den</strong> <strong>und</strong> eine ges<strong>und</strong>heitliche Beeinträchtigung durch Ozon<br />

ausgeschlossen ist. Der Einschaltzustand von Ultraviolett-Strahlern muss eindeutig erkennbar sein.<br />

Direkte oder indirekte UV-Exposition kann zu Entzündungen <strong>und</strong> Verbrennungen der Horn- <strong>und</strong> Bindehaut<br />

führen. Auf der Haut können sonnenbrandartige Verbrennungen hervorgerufen wer<strong>den</strong>. Wiederholte<br />

Exposition kann zur vorzeitigen Hautalterung oder sogar Hautkrebs führen. Heiße Oberflächen<br />

von UV-Lampen können zu Verbrennungen führen.<br />

Eine Bestrahlung von Personen ist vorzugsweise durch konstruktive oder andere technische Maßnahmen<br />

zu vermei<strong>den</strong>. In Frage kommt hier<strong>für</strong> eine entsprechende Positionierung des UV-Strahlers so,<br />

dass kein direkter Sichtkontakt zur Lampe möglich ist <strong>und</strong> Personen nicht bestrahlt wer<strong>den</strong>. Häufig<br />

lassen sich Belichtungsapparaturen – auch nachträglich noch - durch eine sicherheitsgerechte Abschirmung,<br />

zum Beispiel aus einer lichtdichten, nicht brennbaren Ummantelung (zum Beispiel Aluminiumfolie),<br />

entsprechend abdecken. Bewährt haben sich auch wirksame Verriegelungen, die <strong>den</strong> UV-<br />

Strahler abschalten, sobald eine Abschirmung geöffnet wird.<br />

Lässt sich eine Bestrahlung von Personen auf diese Weise nicht verhindern, ist die einwirkende Dosis<br />

zu minimieren. Beispielsweise ist durch Abgrenzung des Strahlungsfeldes bzw. durch Begrenzung der<br />

Einschaltzeit oder der Aufenthaltsdauer da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Ultraviolett-Strahlung auf Beschäftigte<br />

so gering wie möglich einwirkt. Bei Ultraviolett-Schleusen ist es zweckmäßig, <strong>den</strong> bestrahlten Bereich<br />

auf dem Fußbo<strong>den</strong> zu kennzeichnen.<br />

Zum Schutz der Haut kommt das Tragen von Haut bedeckender Schutzkleidung, gegebenenfalls auch<br />

die Verwendung von Lichtschutz-Präparaten in Frage.<br />

Bei Arbeiten im Bereich der brennen<strong>den</strong> Lampe sind auf die Leistung <strong>und</strong> Wellenlänge der verwendeten<br />

Lichtquelle abgestimmte Schutzbrillen oder Gesichtsschutzschirme zu tragen. Das direkte Blicken<br />

in die leuchtende Lampe ist zu vermei<strong>den</strong>.


151<br />

Beim Einsatz von UV-Lampen, insbesondere von UV-Hochleistungslampen, kann Ozon entstehen.<br />

Durch lüftungstechnische Maßnahmen ist da<strong>für</strong> zu sorgen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert von Ozon<br />

unterschritten ist. Neben einer optimierten natürlichen Lüftung kommt hierzu beispielsweise auch der<br />

Betrieb im Abzug oder die Installation einer wirksamen Quellenabsaugung in Frage. Abgesaugte Luft<br />

darf dabei nicht in <strong>den</strong> Arbeitsraum zurückgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Ultraviolett-Strahler können sehr heiß wer<strong>den</strong>. Durch Anordnung, Isolation, Kühlung oder hinweisende<br />

Sicherheitstechnik ist da<strong>für</strong> zu sorgen, dass sich Mitarbeiter nicht verbrennen können. Bei quecksilberhaltigen<br />

UV-Strahlern sind Vorkehrungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall von Glasbruch bzw. zur Abfallentsorgung zu<br />

treffen.<br />

11 Arbeitsmedizin<br />

Nähere Auskünfte zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erteilen die Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge <strong>und</strong> der Betriebsarzt.<br />

Die TU Braunschweig hat <strong>für</strong> eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst<br />

die zur Verhütung arbeitsbedingter Ges<strong>und</strong>heitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen.<br />

Bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere:<br />

1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- <strong>und</strong> tätigkeitsbedingter Ges<strong>und</strong>heitsgefährdungen<br />

einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,<br />

2. die Aufklärung <strong>und</strong> Beratung der Beschäftigten über die <strong>mit</strong> der Tätigkeit verbun<strong>den</strong>en<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhan<strong>den</strong>en ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Beeinträchtigungen ergeben können,<br />

3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />

<strong>und</strong> Berufskrankheiten,<br />

4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen <strong>und</strong> zur<br />

Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,<br />

5. die Fortentwicklung des betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsschutzes bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage gewonnener Erkenntnisse.<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind:<br />

1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Tätigkeit,<br />

2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abstän<strong>den</strong> während dieser Tätigkeit,<br />

3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,<br />

4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong> oder erbgutverändern<strong>den</strong> Stoffen<br />

der Kategorien 1 <strong>und</strong> 2 auch nach Beendigung der Beschäftigung,<br />

5. Untersuchungen aus besonderem Anlass.<br />

Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel<br />

1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch <strong>den</strong> Arzt,<br />

2. die arbeitsmedizinische Befragung <strong>und</strong> Untersuchung der Beschäftigten,<br />

3. die Beurteilung des Ges<strong>und</strong>heitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,<br />

4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung,<br />

5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.<br />

Die Kosten <strong>für</strong> die Untersuchung trägt die TU Braunschweig aus einem zentralen Titel.<br />

Der Arbeitgeber hat arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, wenn<br />

1. bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> <strong>den</strong> nachstehend genannten Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten<br />

wird oder<br />

2. bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> <strong>den</strong> nachstehend genannten Gefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eine<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht:<br />

1. Acrylnitril<br />

2. Alkylquecksilber<br />

3. Alveolengängiger Staub (A-Staub)<br />

4. Aromatische Nitro- <strong>und</strong> Aminoverbindungen<br />

5. Arsen <strong>und</strong> Arsenverbindungen<br />

6. Asbest


152<br />

7. Benzol<br />

8. Beryllium<br />

9. Blei <strong>und</strong> anorganische Bleiverbindungen<br />

10. Bleitetraethyl <strong>und</strong> Bleitetramethyl<br />

11. Cadmium <strong>und</strong> Cadmiumverbindungen<br />

12. Chrom(VI)-verbindungen<br />

13. Dimethylformamid<br />

14. Einatembarer Staub (E-Staub)<br />

15. Fluor <strong>und</strong> anorganische Fluorverbindungen<br />

16. Glycerintrinitrat <strong>und</strong> Glycoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglycol)<br />

17. Hartholzstaub<br />

18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)<br />

19. Kohlenmonoxid<br />

20. Mehlstaub<br />

21. Methanol<br />

22. Nickel <strong>und</strong> Nickelverbindungen<br />

23. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material)<br />

24. weißer Phosphor (Tetraphosphor)<br />

25. Platinverbindungen<br />

26. Quecksilber <strong>und</strong> anorganische Quecksilberverbindungen<br />

27. Schwefelwasserstoff<br />

28. Silikogener Staub<br />

29. Styrol<br />

30. Tetrachlorethen, Tetrachlorethylen, Perchlorethylen<br />

31. Toluol<br />

32. Trichlorethen, Trichlorethylen<br />

33. Vinylchlorid<br />

34. Xylol, alle Isomeren<br />

Vorsorgeuntersuchungen sind weiterhin bei folgen<strong>den</strong> Tätigkeiten zu veranlassen:<br />

1. Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stun<strong>den</strong> oder mehr pro Tag,<br />

2. Schweißen <strong>und</strong> Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm<br />

pro Kubikmeter Schweißrauch,<br />

3. Tätigkeiten <strong>mit</strong> Belastung durch Isocyanate, bei <strong>den</strong>en ein regelmäßiger Hautkontakt nicht<br />

vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter<br />

überschritten wird,<br />

4. Tätigkeiten <strong>mit</strong> Belastung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen <strong>und</strong> -anlagen,<br />

5. Tätigkeit <strong>mit</strong> Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen <strong>mit</strong> mehr als 30 Mikrogramm Protein<br />

pro Gramm im Handschuhmaterial,<br />

6. Tätigkeiten <strong>mit</strong> Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze <strong>und</strong> Kontakt über die Haut oder<br />

die Atemwege.<br />

Vorsorgeuntersuchungen sind weiterhin bei folgen<strong>den</strong> Tätigkeiten anzubieten:<br />

1. Tätigkeiten <strong>mit</strong> folgen<strong>den</strong> Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-<br />

Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan,<br />

1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,<br />

2. Tätigkeiten <strong>mit</strong> krebserzeugen<strong>den</strong> oder erbgutverändern<strong>den</strong> Stoffen oder Zubereitungen der<br />

Kategorie 1 oder 2,<br />

3. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stun<strong>den</strong> pro Tag,<br />

4. Schweißen <strong>und</strong> Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm<br />

pro Kubikmeter Schweißrauch.<br />

Haben sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen zurückzuführen<br />

sein kann, sind ihnen unverzüglich arbeitsmedizinische Untersuchungen azubieten. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> Beschäftigte <strong>mit</strong> vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte da<strong>für</strong> bestehen, dass sie<br />

ebenfalls gefährdet sein können.<br />

Das Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren da<strong>für</strong> zur Verfügung stehen <strong>und</strong> Werte zur Beurteilung,<br />

insbesondere biologische Grenzwerte, vorhan<strong>den</strong> sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen<br />

Vorsorgeuntersuchungen.


153<br />

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass <strong>für</strong> die Beschäftigten eine arbeitsmedizinisch-toxikologische<br />

Beratung durchgeführt wird, bei der die Beschäftigten über die Angebotsuntersuchungen unterrichtet<br />

<strong>und</strong> auf die besonderen Ges<strong>und</strong>heitsgefahren hingewiesen wer<strong>den</strong>. Diese Beratung soll im Rahmen<br />

der jährlichen Sicherheitsunterweisung durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Dem Betriebsarzt, der Vorsorgeuntersuchungen vornimmt, sind alle erforderlichen Auskünfte über die<br />

Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen<br />

<strong>und</strong> die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in das Verzeichnis<br />

Gefahrstoffverzeichnis zu gewähren.


154<br />

12 Verhalten im Gefahrfall<br />

! MENSCHENRETTUNG GEHT VOR SACHRETTUNG !<br />

Gefährdungen in Laboratorien wer<strong>den</strong> ganz wesentlich dadurch vermie<strong>den</strong>, dass die Arbeitsplätze in<br />

geeigneter Weise gestaltet <strong>und</strong> ausgerüstet sind. Hierzu zählen die baulichen Maßnahmen, die Gebäudeinfrastruktur,<br />

die Laboreinrichtung <strong>und</strong> die Beschaffenheit der Geräte, Apparate <strong>und</strong> sonstigen<br />

Arbeits<strong>mit</strong>tel. Ungünstig gestaltete Arbeitsplätze in Laboratorien erhöhen die Unfallgefahr <strong>und</strong> tragen<br />

zum unbeabsichtigten Freiwer<strong>den</strong> von Gefahrstoffen bei.<br />

Einrichtungen, die der Sicherheit dienen, dürfen nicht unwirksam gemacht wer<strong>den</strong>. Hierzu zählt auch<br />

das Abstellen von Gegenstän<strong>den</strong> in aus Sicherheitsgrün<strong>den</strong> freizuhalten<strong>den</strong> Bereichen, beispielsweise<br />

unter Körpernotduschen oder vor Feuerlöschern.<br />

Für Notfälle, wie z. B. Energieausfall, Brände oder Gasausbrüche, sind Evakuierungs- bzw. Alarmierungsmaßnahmen<br />

festzulegen <strong>und</strong> bekanntzumachen. Die Beschäftigten sind in angemessenen Zeiträumen<br />

im Rahmen von Alarmübungen <strong>mit</strong> <strong>den</strong> vorgesehenen Maßnahmen vertraut zu machen.<br />

Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, die Betriebsstörungen verhindern <strong>und</strong> bei Betriebsstörungen<br />

<strong>und</strong> bei Unfällen die Gefahren <strong>für</strong> die Beschäftigten nach dem Stand der Technik begrenzen.<br />

Bei Betriebsstörungen, Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen, bei <strong>den</strong>en Beschäftigte außergewöhnlichen,<br />

vom normalen Betrieb abweichen<strong>den</strong> Konzentrationen von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt<br />

sein können, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu unterrichten. Bis der Normalzustand<br />

wieder eingetreten ist <strong>und</strong> solange die Ursachen <strong>für</strong> die außergewöhnliche Konzentration nicht beseitigt<br />

sind, dürfen neben <strong>den</strong> Rettungskräften nur die Beschäftigten im Gefahrenbereich verbleiben, die<br />

Reparaturen <strong>und</strong> sonstige notwendige Arbeiten zur Gefahrenabwehr ausführen.<br />

Die Beschäftigten haben Mängel an sicherheitstechnischen Einrichtungen <strong>und</strong> gefahrbringende Zustände<br />

in Laboratorien unverzüglich zu beseitigen. Gehört dieses nicht zu ihren Aufgaben oder verfügen<br />

sie nicht über die notwendige Sachk<strong>und</strong>e (z. B. <strong>für</strong> die Reparatur von elektrischen Geräten), haben<br />

sie die Mängel umgehend dem Arbeitgeber zu mel<strong>den</strong>.<br />

12.1 Vorsorgemaßnahmen<br />

Jeder Beschäftigte muss vom Arbeitgeber informiert wer<strong>den</strong> über:<br />

1. Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege,<br />

2. Alarmierung von Feuerwehr <strong>und</strong> Notarzt im Notfall,<br />

3. Verhaltensregeln im Brandfall, Feuerlöscher <strong>und</strong> Löschdecken, ihre Bedienung <strong>und</strong> Standorte<br />

(Die TU bietet regelmäßige Löschübungen an, deren Teilnahme kostenlos ist. Informieren Sie<br />

sich über die nächsten Termine!); beim Umgang <strong>mit</strong> Alkalimetallen müssen Löschsandschütten<br />

oder Feuerlöscher der Brandklassen ABCD am Arbeitsplatz bereitgestellt wer<strong>den</strong>,<br />

4. Notduschen, Augennotduschen bzw. Augenspülflaschen (Bedienung <strong>und</strong> Standorte),<br />

5. Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Erste-Hilfe-Kästen, Sanitätsräume) <strong>und</strong> deren Standorte,<br />

6. Absperrmöglichkeiten <strong>für</strong> Wasser, Strom <strong>und</strong> Gase in seinem Arbeitsbereich,<br />

7. <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Adsorbentien <strong>und</strong> deren Aufbewahrungsorte,<br />

8. ggf. <strong>den</strong> Umgang <strong>mit</strong> Atemschutzmasken/Atemschutzfiltern <strong>und</strong> deren Aufbewahrungsorte.<br />

Im Rahmen der ersten Unterweisung vor der Aufnahme von Tätigkeiten im Labor muss der Beschäftigte<br />

arbeitsplatzbezogen über die o. g. Rettungseinrichtungen informiert wer<strong>den</strong>.<br />

12.1.1 Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege<br />

In Laboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten Stoffe<br />

<strong>und</strong> Arbeitsverfahren Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege <strong>und</strong> Ausgänge in ausreichender Zahl vorhan<strong>den</strong> sein.<br />

Fluchtwege dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall<br />

während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht. Es ist zu empfehlen,<br />

in jedem Laborraum eine zweite Fluchtmöglichkeit einzurichten. Die maximale Fluchtweglänge<br />

darf 25 m nicht überschreiten. Flucht- <strong>und</strong> Rettungswege, Notausgänge <strong>und</strong> Notausstiege müssen<br />

jederzeit freigehalten wer<strong>den</strong>. Notausgangstüren <strong>und</strong> Notausstiege müssen jederzeit ohne Hilfs<strong>mit</strong>tel<br />

zu öffnen sein. Schlüsselkästen usw. sind nicht zulässig.


155<br />

12.1.2 Betriebsstörungen, Unfälle <strong>und</strong> Notfälle<br />

Um die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen<br />

zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten<br />

eines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind. Dies schließt die Bereitstellung angemessener Erste-<br />

Hilfe-Einrichtungen <strong>und</strong> die Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abstän<strong>den</strong> ein.<br />

Tritt eine Betriebssstörung, ein Unfall oder ein Notfall auf, so muss der Arbeitgeber unverzüglich die<br />

festgelegten Notfallmaßnahmen ergreifen, um<br />

1. betroffene Beschäftigte über die durch das Ereignis hervorgerufene Gefahrensituation im Betrieb<br />

zu informieren,<br />

2. die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern <strong>und</strong><br />

3. wieder einen normalen Betriebsablauf herbeizuführen.<br />

Der Arbeitgeber hat Warn- <strong>und</strong> sonstige Kommunikationssysteme, die eine erhöhte Gefährdung der<br />

Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit anzeigen, zur Verfügung zu stellen, so dass eine angemessene Reaktion<br />

möglich ist <strong>und</strong> unverzüglich Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-, Evakuierungs- <strong>und</strong> Rettungsmaßnahmen<br />

eingeleitet wer<strong>den</strong> können.<br />

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Informationen über Maßnahmen bei Notfällen <strong>mit</strong> Gefahrstoffen<br />

zur Verfügung stehen. Die zuständigen innerbetrieblichen <strong>und</strong> betriebsfrem<strong>den</strong> Unfall- <strong>und</strong><br />

Notfalldienste müssen Zugang zu diesen Informationen erhalten. Zu diesen Informationen zählen:<br />

1. eine Vorab<strong>mit</strong>teilung über einschlägige Gefahren bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung<br />

von Gefahren sowie über Vorsichtsmaßregeln <strong>und</strong> Verfahren, da<strong>mit</strong> die Notfalldienste<br />

ihre eigenen Abhilfe- <strong>und</strong> Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können (Hierbei handelt es sich<br />

um Feuerwehrplände, die die Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge der<br />

Berufsfeuerwehr Braunschweig zu Verfügung stell)t.<br />

2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Gefahren, die bei einem Unfall oder Notfall<br />

auftreten oder auftreten können, einschließlich der notwendigen Informationen über die Verfahren.<br />

Für Betriebszustände in Laboratorien <strong>und</strong> vergleichbaren Arbeitsbereichen, die vom Normalbetrieb<br />

abweichen <strong>und</strong> bei <strong>den</strong>en Beschäftigte erhöhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt sein<br />

können oder andere gefährliche Betriebszustände auftreten, sind Maßnahmen festgelegt, nach <strong>den</strong>en<br />

die Beschäftigten <strong>für</strong> sich selbst oder andere Personen die notwendigen Schritte zur Scha<strong>den</strong>sbegrenzung<br />

<strong>und</strong> Gefahrenabwehr durchführen müssen. Hierunter fallen z. B.<br />

1. Störungen im Lüftungssystem, bei <strong>den</strong>en der Ausfall der Lüftung zu einem gefahrdrohen<strong>den</strong><br />

Zustand führt,<br />

2. Auslaufen, Verschütten oder Austreten von Gefahrstoffen in gefährlichen Mengen<br />

3. Gefahr von Explosionen oder Verpuffungen bei durchgehen<strong>den</strong> chemischen Reaktionen oder<br />

bei verstopften Dewarbehältern <strong>mit</strong> flüssigem Stickstoff<br />

In derartigen Fällen sind je nach Gefährdungsgrad folgende Maßnahmen zu ergreifen:<br />

1. Einstellung der Arbeiten <strong>und</strong> Absicherung laufender Versuche,<br />

2. Eingrenzungen von Kontaminationen auf die betreffen<strong>den</strong> Arbeitsräume bzw. Arbeitsplätze z.<br />

B. durch das Schließen von Fenstern <strong>und</strong> Türen,<br />

3. Räumung des betroffenen Arbeitsbereiches; bei größeren Havarien auch Räumung des gesamten<br />

Gebäudes <strong>und</strong> Alarmierung der Berufsfeuerwehr Braunschweig<br />

4. Information des Arbeitgebers,<br />

5. Bekanntgabe <strong>und</strong> Aushang von Zutrittsverboten durch <strong>den</strong> Arbeitgeber oder einen Vertreter,<br />

6. Betreten der Gefahrenbereiche nur durch ausdrücklich vom Arbeitgeber beauftragte Personen,<br />

7. Wiederherstellung des Ausgangszustandes nur durch fachk<strong>und</strong>iges <strong>und</strong> besonders eingewiesenes<br />

Personal (z. B. bei der Instandsetzung oder Reinigung),<br />

8. Durchführung aller Arbeiten im gefährdeten Bereich nur <strong>mit</strong> geeigneter <strong>und</strong> ausreichender<br />

persönlicher Schutzausrüstung,<br />

9. Feststellung der Kontaminationsfreiheit nach Reinigung <strong>und</strong> vor Wiederinbetriebnahme der betroffenen<br />

Arbeitsräume bzw. Arbeitsplätze.<br />

Maßnahmen zur Beseitigung eines gefährlichen Zustandes dürfen nur unter Selbstschutz <strong>und</strong> <strong>mit</strong> geeigneten<br />

Schutzmaßnahmen erfolgen. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Beseitigung von verschütteten Stoffen. Die<br />

da<strong>für</strong> erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen sind gut erreichbar an einem Ort aufzubewahren,<br />

wo diese jederzeit ohne Gefährdung zugänglich sind, zum Beispiel auf dem Flur vor dem Labor.


156<br />

Der Arbeitgeber hat <strong>den</strong> Beschäftigten, die im Gefahrenbereich tätig wer<strong>den</strong>, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />

geeignete Schutzkleidung <strong>und</strong> persönliche Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzmaske <strong>mit</strong> geeigneten<br />

Filtern) sowie gegebenenfalls erforderliche spezielle Sicherheitseinrichtungen <strong>und</strong> besondere<br />

Arbeits<strong>mit</strong>tel zur Verfügung zu stellen. Im Gefahrenbereich müssen die Beschäftigten die Schutzkleidung<br />

<strong>und</strong> die persönliche Schutzausrüstung <strong>für</strong> die Dauer des nicht bestimmungsgemäßen Betriebsablaufs<br />

verwen<strong>den</strong>. Die Verwendung belastender persönlicher Schutzausrüstung muss <strong>für</strong> die einzelnen<br />

Beschäftigten zeitlich begrenzt sein. Ungeschützte <strong>und</strong> unbefugte Personen dürfen sich nicht im<br />

festzulegen<strong>den</strong> Gefahrenbereich aufhalten.Die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein <strong>und</strong><br />

ist <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.<br />

12.1.3 Unbeabsichtigte Stofffreisetzungen <strong>und</strong> Havarien<br />

Treten Stoffe unerwartet <strong>und</strong> in möglicherweise gefährlicher Konzentration oder Menge aus, müssen<br />

sofort alle Personen <strong>den</strong> Raum verlassen. Es ist sofort alle Personen im weiteren gefährdeten Bereich<br />

über die Gefahrenlage zu informieren <strong>und</strong> ebenfalls sofort zu räumen. Der weitere gefährdete Bereich<br />

sind z. B. die Arbeitsräume auf dem gleiche Flur <strong>und</strong> bei hohen Gefährdungen auch das gesamte Gebäude.<br />

12.1.4 Durchgehende Reaktionen<br />

Zeigen sich im Verlauf einer chemischen Umsetzung oder einer Destillation Anzeichen <strong>für</strong> eine beginnende<br />

Zersetzung (z. B. durch sich plötzlich verstärkende Gasentwicklung oder Erhitzung, gegebenenfalls<br />

Aufsie<strong>den</strong>, gelegentlich auch durch andere Farbnuancen oder Niederschläge), ist der gefährdete<br />

Bereich zu räumen <strong>und</strong> die betroffene Umgebung zu warnen. Die Beheizung <strong>und</strong> die in der Nähe befindlichen<br />

Zündquellen sind von ungefährdeter Stelle aus abzuschalten. Dabei sollen, soweit dies möglich<br />

ist, die einzelnen Teile von Versuchsanlagen so an die Stromversorgung angeschlossen sein, dass<br />

<strong>für</strong> die Kontrolle des Versuches wichtige Teile wie die Kühlung oder der Rührer nicht <strong>mit</strong> abgeschaltet<br />

wer<strong>den</strong> müssen.<br />

12.1.5 Freiwer<strong>den</strong> brennbarer Flüssigkeiten oder Gase<br />

Beim Verschütten entzündbarer Flüssigkeiten sind sofort alle Zündquellen durch Betätigen der NOT-<br />

AUS-Schalter abzuschalten.<br />

Beim Freiwer<strong>den</strong> größerer Mengen brennbarer Gase sind sofort alle offenen Flammen <strong>und</strong> sonstigen<br />

Zündquellen durch Betätigen der NOT-AUS-Schalter auszuschalten. Undichte Gasleitungen sind durch<br />

Schließen der Ventile <strong>mit</strong>tels NOT-AUS-Schalter oder über sonstige Hähne auf Fluren, ggf. durch Absperren<br />

des Hausanschlusses, abzusperren. Gasbrände erlöschen nach dem Absperren der Gasleitungen<br />

innerhalb kurzer Zeit von selbst. Löscht man dagegen eine brennende Gasflamme, so strömt<br />

weiterhin Gas aus <strong>und</strong> bildet rasch ein explosionsfähige Atmosphäre.<br />

12.1.6 Freiwer<strong>den</strong> von flüssigen oder festen Gefahrstoffen<br />

Freigewor<strong>den</strong>e Gefahrstoffe sind unter Einhaltung notwendiger Eigenschutzmaßnahmen (z. B. Tragen<br />

einer geeigneten Atemschutzmaske <strong>mit</strong> Filter) durch Bestreuen <strong>mit</strong> geeigneten Adsorbentien zu bin<strong>den</strong>.<br />

Diese Chemikalienbinder sind in der notwendigen Menge <strong>und</strong> Art im Instiutut bereitzuhalten. Hierbei<br />

ist zu beachten, dass <strong>für</strong> oxidierende Stoffe (zum Beispiel Salpetersäure, Brom) spezielle Chemikalienbinder<br />

bereitgehalten wer<strong>den</strong>, die nicht <strong>mit</strong> diesen Stoffen reagieren können. Für bestimmte Stoffe,<br />

wie Quecksilber, gibt es im Handel sehr wirksame Binde<strong>mit</strong>tel.<br />

12.1.7 Unter Überdruck stehende Behälter<br />

Behälter, in <strong>den</strong>en sich ein Überdruck aufgebaut hat, der <strong>den</strong> normalen Betriebszustand überschreitet,<br />

können explodieren. Durch die Explosion besteht die Gefahr der Verletzung von Personen durch herumfliegende<br />

Behälterteile <strong>und</strong> die im Behälter aufbewahrten Stoffe, z. B. Gefahrstoffe oder auch verflüssigte<br />

tiefkalte oder heiße Gase, durch Flüssigkeiten <strong>und</strong> durch Feststoffe. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr<br />

können nur situationsbedingt entschie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>. Bei allen Maßnahmen muss eine Gefährdung<br />

der handeln<strong>den</strong> Personen ausgeschlossen wer<strong>den</strong>. In der Regel ist die Berufsfeuerwehr<br />

Braunschweig zu alarmieren.


157<br />

12.1.8 Stromunfälle<br />

Bei Stromunfällen ist sofort die Stromversorgung zu unterbrechen, z. B. durch Betätigen des NOT-<br />

AUS-Schalters, FI-Schutzschaltern oder Sicherungen. Keinesfalls dürfen Personen, die unter Strom<br />

stehen, angefasst wer<strong>den</strong>. Ggf. können diese Personen <strong>mit</strong> Hilfe von islieren<strong>den</strong> Gegenstän<strong>den</strong> von<br />

der Stromquelle getrennt wer<strong>den</strong>.<br />

12.1.9 Tätigkeiten fremder Personen im Labor, Zusammenarbeit verschie<strong>den</strong>er Firmen<br />

Sollen in einem Labor von Fremdfirmen (dazu zählen auch Beschäftigte des Geschäftsbereichs 3)<br />

Tätigkeiten <strong>mit</strong> Gefahrstoffen oder Tätigkeiten in einem Bereich ausüben, in <strong>den</strong>en <strong>mit</strong> Gefahrstoffen<br />

umgegangen sind, hat der Auftraggeber der Tätigkeiten sicherzustellen, dass nur solche Fremdfirmen<br />

herangezogen wer<strong>den</strong>, die über die Fachkenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen verfügen, die <strong>für</strong> diese Tätigkeiten<br />

erforderlich sind. Der Auftraggeber hat gemeinsam <strong>mit</strong> dem <strong>für</strong> das Labor zuständigen Arbeitgeber<br />

die Fremdfirmen über Gefahrenquellen <strong>und</strong> spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Tätigkeiten<br />

von Betriebsfrem<strong>den</strong> sind in Laboratorien nur zulässig, wenn entweder vor Aufnahme der Beschäftigung<br />

die von einem Laboratorium ausgehen<strong>den</strong> Gefahren beseitigt oder geeignete Schutzmaßnahmen<br />

<strong>und</strong> Verhaltensweisen festgelegt <strong>und</strong> die Betriebsfrem<strong>den</strong> eingewiesen wur<strong>den</strong>.<br />

Der Arbeitgeber der im Labor beschäftigten Personen hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Arbeiten an Sicherheitseinrichtungen<br />

<strong>und</strong> ihren Versorgungs- <strong>und</strong> Entsorgungsleitungen nur nach vorheriger Absprache<br />

<strong>mit</strong> <strong>den</strong> Beschäftigten erfolgen <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Dauer der Arbeiten entsprechende Hinweise an <strong>den</strong> Sicherheitseinrichtungen<br />

angebracht wer<strong>den</strong>. Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten über die <strong>mit</strong> <strong>den</strong><br />

Arbeiten verbun<strong>den</strong>en Beschränkungen. Aufgr<strong>und</strong> der auszuführen<strong>den</strong> Arbeiten kann es notwendig<br />

sein, dass die Labortätigkeiten <strong>für</strong> die Dauer dieser Arbeiten zu unterbrechen sind. Es wird empfohlen,<br />

die Freigabe <strong>für</strong> die Durchführung von Reparaturarbeiten <strong>und</strong> sonstigen Tätigkeiten erst schriftlich<br />

nach Gegenzeichnung aller Beteiligten zu erteilen.<br />

Bei Tätigkeiten mehrerer Fremdfirmen müssen alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer<br />

Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken <strong>und</strong> die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Dies ist zu<br />

dokumentieren. Die Arbeitgeber haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der Beschäftigten<br />

aller beteiligten Fremdfirmen <strong>und</strong> der eigenen Beschäftigten durch die Arbeiten wirksam begegnet<br />

wird. Jeder Arbeitgeber der Fremdfirmen ist da<strong>für</strong> verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam<br />

festgelegten Schutzmaßnahmen anwen<strong>den</strong>.<br />

Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten einer Fremdfirma eine erhöhte Gefährdung von anderen<br />

Beschäftigten, ist vom Auftraggeber ein Koordinator zu bestellen. Wurde ein Koordinator nach <strong>den</strong><br />

Bestimmungen der Baustellenverordnung bestellt, gilt diese Pflicht als erfüllt. Dem Koordinator sind<br />

von <strong>den</strong> beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen<br />

zu <strong>den</strong> festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines Koordinators<br />

entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach dieser Verordnung.<br />

Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- <strong>und</strong> Instandhaltungsarbeiten oder Bauarbeiten muss der<br />

Auftraggeber <strong>für</strong> die Gefährdungsbeurteilung Informationen darüber einholen, ob entsprechend der<br />

Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhan<strong>den</strong> oder zu<br />

erwarten sind. Weiter reichende Informations-, Schutz- <strong>und</strong> Überwachungspflichten, die sich <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Auftraggeber oder Bauherrn nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.


158<br />

12.2 Verhalten bei Brän<strong>den</strong><br />

! MENSCHENRETTUNG GEHT VOR SACHRETTUNG !<br />

Es ist die Brandschutzordnung der TU zu beachten. Die TU bietet regelmäßige Löschübungen an, die<br />

Teilnahme ist kostenlos. Informieren Sie sich über die nächsten Termine!<br />

Brennende Personen <strong>mit</strong> dem am schnellsten zur Verfügung stehen<strong>den</strong> Mittel ablöschen, also z. B.<br />

unter der Notdusche, <strong>mit</strong> der Löschdecke (ggf. auch Kittel, Tücher usw.) oder <strong>mit</strong> einem Feuerlöscher.<br />

Brände sofort bekämpfen, sofern dies gefahrlos möglich ist. Schlägt ein erster Löschversuch fehl,<br />

müssen alle Personen sofort <strong>den</strong> Raum verlassen, die Tür schließen, die Feuerwehr alarmieren:<br />

Notruf 0-112 oder Handy 112 oder Feuermelder!<br />

Legen Sie <strong>den</strong> Telefonhörer erst auf, wenn Sie von der Feuerwehr dazu aufgefordert wer<strong>den</strong>!<br />

Auf die Feuerwehr warten! Die Feuerwehr ist durch orts- <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Personen einzuweisen!<br />

Verrauchte Räume dürfen nur von der Feuerwehr betreten wer<strong>den</strong>! Alle nicht <strong>für</strong> Löscharbeiten oder<br />

Rettungsmaßnahmen erforderlichen Personen benachrichtigen <strong>und</strong> das Gebäude evakuieren lassen!<br />

Dazu, soweit vorhan<strong>den</strong>, die Druckknopfmelder der Brandmeldeanlage betätigen, wodurch automatisch<br />

auch die Berufsfeuerwehr Braunschweig alarmiert wird.<br />

Alle Personen müssen sich auf dem Sammelplatz versammeln, auf dem keine Gefahr <strong>für</strong> die Personen<br />

besteht! Der Sammelplatz ist institutsintern festzulegen. Er befindet sich .......... (vom Institut einzutragen).


159<br />

12.3 Erste-Hilfe-Maßnahmen<br />

Die NOTRUF-Nummern können von allen Telefonen an der TU benutzt wer<strong>den</strong>!<br />

Feuerwehr/Notarzt 0-112<br />

Polizei 0-110<br />

Rettungsleitstelle 0-19222<br />

Legen Sie <strong>den</strong> Telefonhörer erst auf, wenn Sie vom Rettungsdienst dazu aufgefordert wer<strong>den</strong>!<br />

Lassen Sie Verletzte niemals allein <strong>und</strong> lassen Sie Verletzte auch nicht allein zum Arzt gehen! Bitte<br />

begleiten Sie Verletzte solange, bis sie ausreichend medizinisch betreut wer<strong>den</strong>.<br />

12.3.1 Allgemeines<br />

Jede Universitätseinrichtung muss <strong>für</strong> <strong>den</strong> Notfall eine schnelle Erste Hilfe <strong>für</strong> Verletzte gewährleisten.<br />

Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die in Laboratorien möglichen Verletzungen <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschädigungen<br />

ausgerichtet sein. Soweit <strong>mit</strong> besonders gefährlichen Chemikalien umgegangen wird,<br />

sind dem Rettungsdienst Informationen über Notfallmaßnahmen in Bezug auf die Gefahrstoffe im Labor<br />

zur Verfügung zu stellen. Zur Vorbereitung der Maßnahmen sind dem Rettungsdienst geeignete<br />

Vorabinformationen zu über<strong>mit</strong>teln. Es muss sichergestellt wer<strong>den</strong>, dass die gesamte Rettungskette<br />

funktioniert. Neben dem Vorliegen der erforderlichen Informationen vor Ort muss über eine wirksame<br />

Erste Hilfe hinaus auch eine schnelle <strong>und</strong> richtige Versorgung im Krankenhaus erreicht wer<strong>den</strong>. Hierzu<br />

kann es erforderlich sein, dass nicht nur die vorliegen<strong>den</strong> Informationen (auch zur Behandlung) <strong>mit</strong>gegeben<br />

wer<strong>den</strong>, sondern auch Antidots. Ebenso sollte <strong>mit</strong> dem oder <strong>den</strong> <strong>für</strong> die Behandlung in Frage<br />

kommen<strong>den</strong> Krankenhäusern vor Aufnahme entsprechender Arbeiten das Vorgehen abgestimmt sein,<br />

so dass auch dort die notwendigen Informationen über die einschlägigen Gefahren bei der Arbeit, über<br />

Maßnahmen zur Feststellung von Gefahren <strong>und</strong> über Vorsichtsmaßregeln vorliegen. Durch verzögerte<br />

oder gar falsche Versorgung besteht akute Gefahr <strong>für</strong> Leib <strong>und</strong> Leben des Unfallopfers.<br />

Der Arbeitgeber hat die von <strong>den</strong> Landesunfallkasse anerkannten Anleitungen zur Ersten Hilfe entsprechend<br />

<strong>den</strong> jeweiligen Gefährdungen an geeigneten Stellen auszuhängen. Die Aushänge müssen mindestens<br />

Angaben über Notruf, Einrichtungen sowie Personal der Ersten Hilfe, Arzt <strong>und</strong> Krankenhaus<br />

enthalten. Die Eintragungen sind auf dem neuesten Stand zu halten.<br />

Angemessene Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen bereitgestellt wer<strong>den</strong>. Der Arbeitgeber hat da<strong>für</strong> zu<br />

sorgen, dass ausreichend Verbandmaterial, erforderliche Ausrüstung <strong>und</strong> bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> sehr giftigen<br />

<strong>und</strong> giftigen Stoffen Gegen<strong>mit</strong>tel gegen mögliche Vergiftungen in Verbandkästen oder Verbandschränken<br />

bereitgehalten wer<strong>den</strong>, soweit diese Mittel <strong>für</strong> Erste-Hilfe-Maßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung<br />

verwendet wer<strong>den</strong> dürfen. Mittel, die nur <strong>für</strong> die ärztliche Versorgung bereitgehalten wer<strong>den</strong>,<br />

sind gesondert unter Verschluss aufzubewahren. Die Aus- <strong>und</strong> Fortbildung der Ersthelfer ist gemäß<br />

<strong>den</strong> betrieblichen Gefährdungen zu ergänzen.<br />

Bei Tätigkeiten <strong>mit</strong> gefährlichen chemischen Stoffen, wie beispielsweise Flusssäure, sind in Absprache<br />

<strong>mit</strong> dem Betriebsarzt Antidots oder Mittel zur Begrenzung der Auswirkungen bereitzuhalten.<br />

Jede Universitätseinrichtung muss <strong>für</strong> <strong>den</strong> Notfall eine schnelle Erste Hilfe <strong>für</strong> Verletzte gewährleisten.<br />

Hierzu sind erforderlich:<br />

1. ausgebildete Ersthelfer (mindestens 10 % der anwesen<strong>den</strong> Beschäftigten, Ersthelfer sollten<br />

nach einem Gr<strong>und</strong>kurs alle zwei Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen, Kurstermine<br />

erfahren Sie bei der Stabsstelle <strong>für</strong> Arbeitssicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorsorge,<br />

2. Erste-Hilfe-Kästen,<br />

3. Notfallblätter, die Angaben zum Notruf <strong>und</strong> über Ärzte <strong>und</strong> Krankenhäuser enthalten.<br />

Jeder Beschäftigte muss wissen, wo sich der nächste Erste-Hilfe-Kasten befindet. Jeder Beschäftigte<br />

sollte die Gr<strong>und</strong>lagen der Ersten Hilfe beherrschen, in jedem Institut muss mindestens ein ausgebildeter<br />

Ersthelfer vorhan<strong>den</strong> sein. Informieren Sie sich, wer der Ersthelfer ist. Alle Unfälle müssen unverzüglich<br />

dem Arbeitgeber <strong>und</strong> im Geschäftszimmer des Institutes gemeldet wer<strong>den</strong>! Kleinere Verletzungen,<br />

<strong>für</strong> die keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, müssen im Verbandbuch eingetragen<br />

wer<strong>den</strong>, das sich in <strong>den</strong> Erste-Hilfe-Kästen befindet. Das Eintragen sichert eventuelle Entschädigungsansprüche.


160<br />

Es hat sich bewährt. die zusätzliche Fortbildung der Ersthelfer abgestimmt auf die speziellen Laborerfordernisse<br />

durchführen zu lassen. Mögliche Verletzungen sind beispielsweise Augenverätzungen,<br />

Hautverätzungen, Schnittverletzungen, Verbrennungen <strong>und</strong> Verbrühungen.<br />

Bei wiederkehren<strong>den</strong> Ges<strong>und</strong>heitsstörungen <strong>und</strong> Erkrankungen sowie beim Auftreten von Hautkrankheiten<br />

sind der Arbeitgeber <strong>und</strong> der Betriebsarzt zu informieren, wenn Verdacht besteht, dass diese<br />

durch Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verursacht sein könnten.<br />

12.3.2 Gr<strong>und</strong>sätze der Ersten Hilfe<br />

Die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>für</strong> die Erste Hilfe sind:<br />

1. Ruhe bewahren.<br />

2. Betroffenen aus der Gefahrenzone herausholen. Dabei auf eigene Sicherheit achten.<br />

3. Verletzte niemals allein lassen!<br />

4. Wegen Schockgefahr Verletzten niemals allein zum Arzt oder zur Klinik gehen bzw. fahren<br />

lassen.<br />

5. Verletzten richtig lagern <strong>und</strong> beruhigen <strong>und</strong> da<strong>mit</strong> zusätzliche Schä<strong>den</strong> verhindern.<br />

6. Über Notruf Rettungsdienst alarmieren: Telefon 0-112 oder 0-19222.<br />

7. Ständig Atmung <strong>und</strong> Kreislauf überwachen.<br />

8. Bei Bewusstsein ggf. Schocklage erstellen; Beine nur leicht (max. 10 cm) über Herzhöhe <strong>mit</strong><br />

entlasteten Gelenken lagern.<br />

9. Bei Bewusstlosigkeit <strong>und</strong> vorhan<strong>den</strong>er Atmung Person in die stabile Seitenlage bringen.<br />

10. Bei Atemstillstand besteht in aller Regel auch Herzstillstand. Deshalb sofort <strong>mit</strong> der Herz-<br />

Lungen-Wiederbelebung beginnen. Bei einsetzender Atmung Person in die stabile Seitenlage<br />

bringen.<br />

11. Bei Herzstillstand sofort <strong>mit</strong> der Herz-Lungen-Wiederbelebung beginnen.<br />

Der Verletzte ist unverzüglich dem Arzt vorzustellen (ggf. Notruf!), auch wenn nur der Verdacht auf<br />

Einwirkung ges<strong>und</strong>heitsgefähr<strong>den</strong>der Stoffe besteht. Der Arzt ist über die Art der Einwirkung der Stoffe<br />

zu unterrichten, insbesondere durch sachk<strong>und</strong>ige Begleitpersonen <strong>und</strong> Begleitzettel.<br />

12.3.3 Körperkontakt <strong>mit</strong> Gefahrstoffen<br />

Mit Gefahrstoffen in Berührung gekommene Körperstellen sind sofort gründlich <strong>mit</strong> Wasser <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

Seife abzuwaschen, keinesfalls dürfen hier<strong>für</strong> Löse<strong>mit</strong>tel oder andere Gefahrstoffe verwendet<br />

wer<strong>den</strong>. Mit Gefahrstoffen verunreinigte Kleidungsstücke, auch Unterkleidung, Strümpfe, Schuhe<br />

sind sofort auszuziehen. Verunreinigte Kleidungsstücke sind so zu behandeln, dass keine weiteren<br />

Personen gefährdet wer<strong>den</strong>.<br />

Bei großflächigem Hautkontakt ist die sofortige <strong>und</strong> gründliche Benutzung einer Notdusche sinnvoll.<br />

Für das Entfernen von wasserunlöslichen, viskosen <strong>und</strong> fettartigen Gefahrstoffen von der Haut kann<br />

der Einsatz von Polyethylenglykol (zum Beispiel Lutrol®) als Waschlösung sinnvoll sein.<br />

Bei Kontamination oder Inkorporation ges<strong>und</strong>heitsgefährlicher Stoffe oder Verdacht darauf sind die<br />

Betroffenen unverzüglich einem Arzt vorzustellen. Am besten ist der Notarzt über Telefon 0-112 zu<br />

alarmieren. Der Arbeitgeber ist in allen Fällen unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Der Arzt ist über die Art der Einwirkung des Stoffes zu unterrichten, beispielsweise durch telefonische<br />

Auskunft, Begleitzettel oder sachk<strong>und</strong>ige Begleitpersonen. Es kann zweckmäßig sein, <strong>den</strong> Betroffenen<br />

liegend zu transportieren. Nach Einatmen beispielsweise von Ammoniak, Chlor, nitrosen Gasen oder<br />

Phosgen ist liegender Transport auch bei scheinbar gehfähigen Personen wegen möglicher späterer<br />

Folgen erforderlich.<br />

12.3.4 Reizungen <strong>und</strong> Verätzungen der Haut<br />

Reizungen <strong>und</strong> Verätzungen der Haut treten relativ häufig auf. Verätzungen durch Laugen sind oft<br />

schwerwiegender als Verätzungen durch Säuren. Besonders gefährliche Säuren sind Flusssäure <strong>und</strong><br />

Ameisensäure.<br />

Benetzte Hautstellen sofort <strong>mit</strong> viel Wasser <strong>und</strong> anschließend <strong>mit</strong> Wasser <strong>und</strong> Seife abwaschen. Geeignete<br />

Reinigungs<strong>mit</strong>tel sind oft auf dem Etikett des Chemikaliengebindes angegeben. Neutralisati-


161<br />

onsversuche sind verboten! Anschließend W<strong>und</strong>e keimfrei bedecken <strong>und</strong> ggf. ärztlichen Rat einholen<br />

oder Notarzt alarmieren. Beschmutzte oder getränkte Kleidung sofort ausziehen! Verunreinigte Kleidungsstücke<br />

so aufbewahren <strong>und</strong> behandeln, dass keine weiteren Personen gefährdet wer<strong>den</strong>.<br />

12.3.5 Reizungen <strong>und</strong> Verätzungen der Augen<br />

Auge sofort <strong>mit</strong> Wasser spülen. Augennotduschen, Wasserhahn oder Augenspülflaschen benutzen!<br />

Augen gr<strong>und</strong>sätzlich von der Nase nach außen hin bei gespreizten Augenlidern spülen. Spült man von<br />

außen zur Nasenwurzel hin, können Schadstoffe auch in das andere, ggf. nicht verletzte Auge gelangen.<br />

Das Spülen muss mindestens 10 Minuten lang erfolgen. Die sofortige Spülung der Augen <strong>mit</strong><br />

ausreichen<strong>den</strong> Mengen von Wasser kann später durch keine ärztliche Maßnahme nachgeholt wer<strong>den</strong>.<br />

Anschließend Patienten zum Augenarzt bringen oder Notarzt rufen!<br />

12.3.6 Vergiftungen<br />

Vergiftungen wer<strong>den</strong> durch folgende Einwirkungen verursacht:<br />

1. Einatmen giftiger Gase, Dämpf, Stäube <strong>und</strong> Aerosole,<br />

2. Hautkontakt <strong>mit</strong> giftigen Feststoffen <strong>und</strong> Flüssigkeiten, aber auch durch Aufnahme giftiger Gase<br />

durch die Haut,<br />

3. Verschlucken von Giften, z. B.<br />

bei verbotenem Pipettieren <strong>mit</strong> dem M<strong>und</strong>,<br />

beim Essen, wenn das Nahrungs<strong>mit</strong>tel <strong>mit</strong> verschmutzten Hän<strong>den</strong> angefasst wird..<br />

Die Atemwege sind bei Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Stäuben oder auch Aerosolen reizender <strong>und</strong><br />

ätzender Stoffe stark gefährdet. Neben anderen Beeinträchtigungen besteht die Gefahr eines lebensgefährlichen<br />

Lungenödems (Flüssigkeitsansammlung in der Lunge). Bei anfänglich scheinbarer Beschwerdefreiheit<br />

tritt die Erkrankung unter Umstän<strong>den</strong> erst nach Stun<strong>den</strong> auf (z. B. bei Phosgen, nitrosen<br />

Gasen). Aus diesen Grün<strong>den</strong> muss nach der Inhalation unbedingt ärztliche Hilfe in Anspruch genommen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Beim Umgang <strong>mit</strong> giftigen <strong>und</strong> sehr giftigen Stoffen können Gegen<strong>mit</strong>tel gegen mögliche Vergiftungen<br />

in Verbandkästen oder Verbandschränken bereitgehalten wer<strong>den</strong>, soweit diese Mittel <strong>für</strong> Erste-Hilfe-<br />

Maßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung verwendet wer<strong>den</strong> dürfen. Mittel, die nur <strong>für</strong> die ärztliche Versorgung<br />

bereitgehalten wer<strong>den</strong>, sind gesondert unter Verschluss aufzubewahren. Maßnahmen:<br />

nach Verschlucken:<br />

Brechreiz auslösen durch Trinken von lauwarmer Kochsalzlösung (3-4 Teelöffel auf 1 Glas Wasser)<br />

oder Berühren der Rachenhinterwand (Finger in <strong>den</strong> M<strong>und</strong>!). Erbrochenes sammeln <strong>und</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Arzt<br />

<strong>mit</strong>nehmen. Aber: ein Erbrechen darf nicht ausgelöst wer<strong>den</strong>, wenn der Verletzte bewusstlos ist oder<br />

eine Vergiftung durch Säuren oder Laugen verursacht wurde. Keine Neutralisierungsversuche durchführen!<br />

1. Nach Verschlucken: Bei Verätzungen der Speiseröhre oder des Magens reichlich Wasser in<br />

kleinen Schlucken trinken lassen bzw. bei Verätzungen des M<strong>und</strong>es <strong>den</strong> M<strong>und</strong> reichlich <strong>mit</strong><br />

Wasser ausspülen <strong>und</strong> anschließend das Wasser ausspucken lassen, nicht verschlucken!<br />

2. Nach Einatmen: Verletzten an die frische Luft bringen.<br />

3. Nach Hautkontakt: Benetzte Stelle gründlich reinigen. Verunreinigte Kleidung, ggf. auch Unterwäsche,<br />

schnellstens ausziehen.<br />

Bewusstlose Personen in die stabile Seitenlage bringen. Bei Atemstillstand <strong>und</strong>/oder Herzstillstand<br />

Herz-Lungen-Wiederbelebung durchführen.<br />

Bei allen Vergiftungen, auch bei scheinbarem Wohlbefin<strong>den</strong>, <strong>den</strong> Patienten sofort nach <strong>den</strong> Erste-<br />

Hilfe-Maßnahmen in ärztliche Obhut geben. Rettungsdienst über Notruf 0-112 oder 0-19222 alarmieren.<br />

Die Klinik muss sofort über <strong>den</strong> Notfall unter Angabe der Vergiftungsart informiert wer<strong>den</strong>.<br />

Stoffe, die eine Vergiftung ausgelöst haben (könnten), dem Rettungsdienst nennen. Wenn möglich<br />

dem Rettungsdienst das Chemikaliengebinde, zumindest das Etikett, sowie Erbrochenes <strong>mit</strong>geben.<br />

12.3.7 Verbrennungen <strong>und</strong> Verbrühungen


162<br />

1. Brennende Person aufhalten <strong>und</strong> Brand <strong>mit</strong> Notdusche, Löschdecke (ggf. auch Laborkittel,<br />

Handtücher) oder einem Feuerlöscher ablöschen.<br />

2. Bekleidung, die <strong>mit</strong> heißen Stoffen getränkt ist, sofort entfernen oder <strong>mit</strong> der Notdusche kühlen!<br />

3. Vorsicht: Heiße oder brennende Stoffe, die un<strong>mit</strong>telbar auf die Haut gelangt sind, nicht manuell<br />

entfernen.<br />

4. Betroffene Gliedmaßen sofort in kaltes Wasser eintauchen oder unter fließendes kaltes Wasser<br />

halten, bis Schmerzlinderung eintritt. Keine Anwendung von Mehl, Puder, Salben o. ä.!<br />

5. Brandwun<strong>den</strong> keimfrei bedecken <strong>und</strong> ggf. ärztlichen Rat einholen.<br />

12.3.8 Schnittwun<strong>den</strong><br />

Die häufigsten Verletzungen im Labor sind Schnittwun<strong>den</strong> an <strong>den</strong> Hän<strong>den</strong>, die in der Regel durch zerbrechende<br />

Glasgeräte <strong>und</strong> scharfe Kanten an angebrochenen Glasgeräten verursacht wer<strong>den</strong>. Maßnahmen:<br />

Bei allen Maßnahmen selbst Einmalhandschuhe zum Schutz vor Infektionen tragen!<br />

Jede W<strong>und</strong>e keimfrei verbin<strong>den</strong>.<br />

Blutungen stillen! Fast alle Blutungen können <strong>mit</strong> einem Pflaster, Verband oder Druckverband gestillt<br />

wer<strong>den</strong>. Bei starkem Blutverlust oder Wun<strong>den</strong>, deren Blutung nicht gestillt wer<strong>den</strong> kann, Notarzt rufen.<br />

Bei Verdacht der Verletzung von Sehnen oder Nerven ärztliche Versorgung veranlassen.<br />

12.3.9 Prellungen, Verstauchungen, Verdacht auf Knochenbrüche<br />

Die meisten Ursachen <strong>für</strong> Unfälle dieser Art sind heftiges Anstoßen, Umknicken <strong>und</strong> Ausrutschen auf<br />

Treppen <strong>und</strong> feuchten Bö<strong>den</strong>, oft verursacht durch ungeeignetes Schuhwerk. Maßnahmen:<br />

1. Betroffenen Körperteil ruhig stellen.<br />

2. Bei Verdacht auf Prellungen <strong>und</strong> Verstauchungen sollte gekühlt wer<strong>den</strong>.<br />

3. Bei Verdacht auf einen Knochenbruch <strong>den</strong> Verletzten zum Unfallarzt bringen bzw. Notarzt rufen.<br />

4. Bei Verdacht auf Wirbelsäulenverletzungen Lage des Verletzten nicht verändern. Lage des<br />

Verletzten durch Decken <strong>und</strong> feste Gegenstände fixieren. Notarzt rufen.<br />

12.3.10 Unfälle durch elektrischen Strom<br />

Maßnahmen:<br />

1. sofort Strom unterbrechen durch Ausschalten, Stecker ziehen, Sicherung herausnehmen oder<br />

NOT-AUS betätigen.<br />

2. Ist das nicht sofort möglich, Verunglückten durch nicht leiten<strong>den</strong> Gegenstand, z. B. Holzhocker,<br />

Besenstiel, von <strong>den</strong> unter Spannung stehen<strong>den</strong> Teilen trennen.<br />

3. Anschließend Atmung <strong>und</strong> Puls kontrollieren, ggf. Beatmung, Herz-Lungen-Wiederbelebung<br />

oder stabile Seitenlage bei Bewusstlosigkeit.<br />

4. Immer <strong>mit</strong> dem Verletzten zum Arzt gehen oder Notarzt alarmieren. Stromschläge können<br />

noch nach 24 Stun<strong>den</strong> zu lebensgefährlichen Zustän<strong>den</strong> führen!


163<br />

13 Besondere Vorschriften <strong>für</strong> Praktika<br />

Der Arbeitgeber muss vor Beginn jeder neuen Lehrveranstaltung die Unterweisung der Studieren<strong>den</strong><br />

in Gegenwart der Praktikumsassistenten selbst vornehmen. Wird diese Pflicht an Assistenten übertragen,<br />

so muss dieses schriftlich erfolgen. Die Delegation der Unterweisung an eine kompetente Person<br />

enthebt <strong>den</strong> Arbeitgeber im Übrigen nicht von seiner Verantwortung <strong>für</strong> die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung.<br />

Der Arbeitgeber muss sich in seinen Praktika regelmäßig von deren sicherheitsgerechtem<br />

Verlauf überzeugen. Es wird empfohlen, Gegenstände der Unterweisung in praktikumsbezogenen<br />

Prüfeinheiten abzufragen, um die Bedeutung der Arbeitssicherheit <strong>für</strong> Studium <strong>und</strong> Beruf hervorzuheben.<br />

Im Verlauf der Unterweisung müssen <strong>den</strong> Studieren<strong>den</strong> im Praktikum im Praktikumssaal die Fluchtwege<br />

<strong>und</strong> alle wichtigen Rettungsgeräte wie z. B. Notduschen, Löschdecken, Feuerlöscher, Augennotduschen,<br />

Adsorbentien gezeigt wer<strong>den</strong>. Studierende, die an der Unterweisung nicht teilgenommen<br />

haben, dürfen nicht am Praktikum teilnehmen.<br />

Studienanfänger in <strong>den</strong> Fächern Chemie, Pharmazie <strong>und</strong> Biologie müssen zu Beginn ihrer praktischen<br />

Labortätigkeiten sowie bei besonders gefahrenträchtigen Versuchen über die formale Unterweisung<br />

nach der Gefahrstoffverordnung hinaus auch praktisch in das sichere Arbeiten in chemischen Laboratorien<br />

eingeführt wer<strong>den</strong>. Dieses kann sowohl im Rahmen eines Vorkurses zum Praktikum als auch<br />

schwerpunktmäßig zu Beginn des Praktikums erfolgen.<br />

Im weiteren Verlauf des Studiums müssen die Studieren<strong>den</strong> vor Beginn jeder neuen Lehrveranstaltung,<br />

soweit sie in dieser <strong>mit</strong> Gefahrstoffen umgehen, unterwiesen wer<strong>den</strong>. Hierbei können bereits<br />

ver<strong>mit</strong>telte Gr<strong>und</strong>kenntnisse als bekannt vorausgesetzt wer<strong>den</strong>. Studienanfänger sollten gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

von <strong>den</strong> Verantwortlichen alle notwendigen Informationen an Hand einer Betriebsanweisung im Rahmen<br />

einer Unterweisung erhalten.<br />

Das Erlernen des sicheren Umgangs <strong>mit</strong> Gefahrstoffen durch die Studieren<strong>den</strong> ist ein Ausbildungsziel.<br />

Die Studieren<strong>den</strong> müssen entsprechend ihres Ausbildungsstandes im Laufe des Studiums an eigenständige<br />

Entscheidungen über Schutzmaßnahmen herangeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Für jedes Praktikum ist eine Praktikums-Betriebsanweisung zu erstellen. Sie ist auf Gr<strong>und</strong>lage dieser<br />

allgemeinen Betriebsanweisung <strong>für</strong> Laboratorien zu erstellen. Sie soll nur die <strong>für</strong> das entsprechende<br />

Praktikum notwendigen Punkte dieser Betriebsanweisung enthalten. Sie muss zusätzlich enthalten:<br />

1. eine Liste aller im Praktikum benutzten <strong>und</strong> herzustellen<strong>den</strong> Gefahrstoffe einschließlich ihrer<br />

H- <strong>und</strong> P-Sätze (ausgenommen analytische Praktika, da dieses dem Praktikumsziel entgegensteht),<br />

2. eine Bedienungsanleitung <strong>für</strong> alle zu benutzen<strong>den</strong> Geräte, soweit keine mündliche Unterweisung<br />

an diesen Geräten erfolgt,<br />

3. genaue experimentelle Vorschriften <strong>und</strong> Arbeitsanweisungen, sofern nicht detaillierte Literaturangaben<br />

vorliegen.<br />

Studierende müssen während experimenteller Arbeiten ständig von mindestens einem Praktikumsassistenten<br />

beaufsichtigt wer<strong>den</strong>. Praktikumsassistenten müssen „fachk<strong>und</strong>ig“ sein <strong>und</strong> eine abgeschlossene<br />

Ausbildung einer chemischen oder einer verwandten Fachrichtung besitzen (siehe Kapitel<br />

2.3). Praktikumsassistenten müssen außerdem genügend Erfahrung <strong>und</strong> Zuverlässigkeit besitzen, um<br />

ein gefahrloses Arbeiten der Studieren<strong>den</strong> gewährleisten zu können.<br />

Beaufsichtigen im Sinne dieser Betriebsanweisung heißt, dass sich der Praktikumsassistent im Praktikumsraum<br />

oder in einem Raum befindet, der un<strong>mit</strong>telbar an <strong>den</strong> Praktikumsraum angrenzt, um bei<br />

Unfällen sofort Hilfe leisten zu können. Von der Anwesenheitspflicht darf nur kurzzeitig z. B. <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Gang zu Toilette abgewichen wer<strong>den</strong>. Bei zu erwartender längerer Abwesenheit muss der Praktikumsassistent<br />

durch eine Person vertreten wer<strong>den</strong>, die <strong>mit</strong> ihrer Ausbildung ebenfalls die Voraussetzungen<br />

eines Praktikumsassistenten erfüllt.<br />

Stu<strong>den</strong>tinnen, die schwanger sind, sollen ihre Schwangerschaft unverzüglich dem Praktikumsleiter<br />

(Arbeitgeber, in der Regel der zuständige Hochschullehrer) oder bei dessen Abwesenheit dem Praktikumsassistenten<br />

oder im Sekretariat des Institutes <strong>mit</strong>teilen. Es gelten die Beschäftigungsbeschränkungen<br />

<strong>für</strong> wer<strong>den</strong>de Mütter. Alle Praktikumsversuche <strong>und</strong> Prüfungen, die die Schwangere im Verlauf<br />

des Praktikums bereits absolviert hat, sollen bei einer Fortsetzung des Praktikums in einem späteren<br />

Semester anerkannt wer<strong>den</strong>, sie brauchen nicht wiederholt zu wer<strong>den</strong>. Es ist die Aufgabe des Arbeit-


164<br />

gebers (Praktikumsleiters), da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die Schwangere auf eigenen Wunsch das Praktikum<br />

been<strong>den</strong> kann, wobei gegen die Beschäftigungsbeschränkungen nicht verstoßen wer<strong>den</strong> darf. Die<br />

fehlen<strong>den</strong> Versuche müssen so gestaltet wer<strong>den</strong>, dass eine Gefährdung der Schwangeren <strong>und</strong> des<br />

ungeborenen Kindes nicht erfolgen kann. Dazu ist ggf. die Fortsetzung des Praktikums in einem gesonderten<br />

Labor notwendig, in dem kein Umgang <strong>mit</strong> sehr giftigen, giftigen, ges<strong>und</strong>heitsschädlichen,<br />

krebserzeugen<strong>den</strong>, fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong><strong>den</strong>, erbgutverändern<strong>den</strong> oder sensibilisieren<strong>den</strong> Stoffen<br />

stattfinde). Der Arbeitgeber hat zu entschei<strong>den</strong>, ob fehlende Versuche durch das Anfertigen einer<br />

schriftlichen Arbeit abgegolten wer<strong>den</strong> können. Ist aus didaktischen Grün<strong>den</strong> der Umgang <strong>mit</strong> solchen<br />

Gefahrstoffen notwendig, <strong>mit</strong> <strong>den</strong>en Schwangere nicht beschäftigt wer<strong>den</strong> dürfen, muss die Schwangere<br />

das Praktikum unterbrechen.<br />

In <strong>den</strong> Praktika ist gr<strong>und</strong>sätzlich auf krebserzeugende, erbgutverändernde <strong>und</strong> fortpflanzungsgefähr<strong>den</strong>de<br />

Gefahrstoffe zu verzichten. Diese Gefahrstoffe sind durch weniger gefährliche zu ersetzen,<br />

wenn dadurch ein gleichwertiger didaktischer, inhaltlicher oder methodischer Zweck erreicht wird. Ausnahmen<br />

von der Ersatzpflicht sind nur zulässig, wenn sie <strong>für</strong> die Praxis des betreffen<strong>den</strong> Faches von<br />

besonderer Bedeutung sind. In <strong>den</strong> Praktika im Gr<strong>und</strong>studium sollten entsprechende Versuche, falls<br />

erforderlich, erst gegen Ende der Praktika durchgeführt wer<strong>den</strong>, wenn die Studieren<strong>den</strong> eine hinreichende<br />

experimentelle Geschicklichkeit erworben haben <strong>und</strong> ausführlich unterwiesen wor<strong>den</strong> sind.<br />

Für eine Verbesserung der Arbeitssicherheit an Hochschulen besonders sinnvoll sind versuchsbezogene<br />

Betriebsanweisungen <strong>mit</strong> der Er<strong>mit</strong>tlung von Gefahrstoffeigenschaften, Beschreibungen von<br />

Schutzmaßnahmen, Entsorgung etc., die möglichst jeder Studierende aus der Literatur selbst er<strong>mit</strong>telt,<br />

<strong>mit</strong> dem Versuchsbetreuer durchspricht <strong>und</strong> nachprüfbar protokollmäßig festhält. Protokolle <strong>für</strong> Versuche,<br />

bei <strong>den</strong>en Studierende Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen haben, sollten Angaben über die Gefahrstoffe<br />

enthalten, mindestens deren Namen <strong>und</strong> deren H- <strong>und</strong> P-Sätze.


165<br />

14 regelmäßige Prüfungen von Sicherheitseinrichtungen<br />

Prüfungen<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Gefährdungsbeurteilung sind Art <strong>und</strong> Umfang der Prüfung sowie Prüffristen vom Arbeitgeber<br />

festzulegen. Die Funktion <strong>und</strong> die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen sind regelmäßig,<br />

mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen<br />

<strong>und</strong> aufzubewahren. Die sicherheitstechnische Überprüfung fest eingebauter Laboreinrichtungen<br />

wird gr<strong>und</strong>sätzlich vom Geschäftsbereich 3 durchgeführt. Ausnahmen sind gesondert genannt.<br />

Für die in Laboratorien verwendeten Arbeits<strong>mit</strong>tel gelten zudem die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung<br />

(z. B. <strong>für</strong> Autoklaven) <strong>und</strong> können sich aus anderen Rechtsbereichen ergeben, insbesondere<br />

bezüglich der Prüfungen elektrischer Betriebs<strong>mit</strong>tel.<br />

Notduschen <strong>und</strong> Augenduschen<br />

Der Arbeitgeber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Körper- <strong>und</strong> Augennotduschen mindestens einmal monatlich<br />

durch eine von ihm beauftragte Person auf Funktionsfähigkeit geprüft wer<strong>den</strong>. Bei der Prüfung<br />

sind neben dem Volumenstrom das Bild der Wasserverteilung des Kopfes <strong>und</strong> die Qualität des Wassers<br />

durch Inaugenscheinnahme zu beurteilen. Ansonsten ist nicht gewährleistet, dass das Betätigungsventil<br />

leichtgängig bleibt <strong>und</strong> der Duschkopf durchgängig ist. Durch häufigen Wasserwechsel<br />

lassen sich zudem Verunreinigungen <strong>und</strong> Verkeimungen der Wasserleitung vermei<strong>den</strong>. Es wird empfohlen,<br />

Augennotduschen häufiger zu betätigen.<br />

Die monatlichen Prüfungen sind von <strong>den</strong> Beschäftigten im Labor durchzuführen. Zusätzlich wer<strong>den</strong> die<br />

Körper- <strong>und</strong> Augennotduschen einmal jährlich vom Geschäftsbereich 3 überprüft.<br />

Abzüge<br />

Abzüge sowie die Zu- <strong>und</strong> Abluftanlage des Labors müssen regelmäßig gewartet <strong>und</strong> ihre Funktionsfähigkeit<br />

geprüft <strong>und</strong> dokumentiert wer<strong>den</strong>. Die Prüfung muss mindestens einmal jährlich durch eine<br />

befähigte Person durchgeführt wer<strong>den</strong>. Diese Überprüfung wird vom Geschäftsbereich 3 durchgeführt.<br />

Nach Umbaumaßnahmen der lufttechnischen Anlage (zum Beispiel bei Beeinflussung der Volumenströme)<br />

kann eine erneute Prüfung erforderlich sein. Die regelmäßige Prüfung umfasst:<br />

1. die allgemeine Sichtkontrolle des sicherheitstechnischen Zustandes des Abzuges,<br />

2. die Kontrolle der Frontschiebermechanik auf Leichtgängigkeit, Verkantungen <strong>und</strong> Geräusche;<br />

gegebenenfalls sind je nach Einsatzbedingungen auch Aufhängevorrichtungen <strong>und</strong> Gewichte<br />

auf Schä<strong>den</strong> zu überprüfen,<br />

3. die Prüfung der lufttechnischen Funktion anhand der Herstellerangaben.<br />

Für Abzüge, die vor dem 1. Oktober 1993 in Betrieb genommen wor<strong>den</strong> sind, gelten ersatzweise die<br />

folgen<strong>den</strong> Festlegungen:<br />

1. Tischabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 400 m³/h Luft-Volumenstrom pro<br />

laufendem Meter Frontlänge,<br />

2. Tiefabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 500 mm) benötigen 600 m³/h Luft-Volumenstrom pro laufendem<br />

Meter Frontlänge,<br />

3. begehbare Abzüge (Höhe der Arbeitsfläche 0 mm) benötigen 700 m³/h Luft-Volumenstrom<br />

pro laufendem Meter Frontlänge,<br />

4. Aufschlussabzüge (Höhe der Arbeitsfläche 900 mm) benötigen 700 m³/h Luft-Volumenstrom<br />

pro laufendem Meter Frontlänge.<br />

Sicherheitsschränke <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten<br />

Sicherheitsschränke <strong>für</strong> brennbare Flüssigkeiten wer<strong>den</strong> regelmäßig einmal jährlich von einer Fachfirma<br />

im Auftrag des Geschäftsbereichs 3 geprüft. Dabei sind insbesondere die Schließeinrichtungen <strong>für</strong><br />

Türen <strong>und</strong> Anschlüsse, die Dichtungen <strong>und</strong> der Luftwechsel zu prüfen. Die Prüfungen sollen im Abstand<br />

von nicht mehr als einem Jahr vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

Sicherheitswerkbänke, Zentrifugen, Autoklaven <strong>und</strong> sonstige prüfpflichtige Laborgeräte<br />

Für diese Geräte ist eine regelmäßige Überprüfung vom Institut zu veranlassen. Die Prüfintervalle sind<br />

<strong>den</strong> Betriebsanweisungen dieser Geräte zu entnehmen.


166<br />

Literaturverzeichnis<br />

BERNABEI, D. (1991): Sicherheit, Handbuch <strong>für</strong> das Labor – GIT-Verlag 1991<br />

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) vom 02.07.2008, BGBl. I<br />

Regeln <strong>für</strong> Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz beim Umgang <strong>mit</strong> Gefahrstoffen im Hochschulbereich<br />

(GUV 19.17) – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, November 1998<br />

Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien, Einführung <strong>für</strong> Studierende (GUV-I 8553) – Deutsche<br />

gesetzliche Unfallversicherung, März 2006<br />

Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Handlungshilfen (Laborrichtlinien) – BGI/GUV-I<br />

850-0, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Dezember 2008<br />

Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung (GUV-V B2) - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung,<br />

Januar 1997 <strong>und</strong> Dürchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Laserstrahlung – Deutsche Gesetzliche<br />

Unfallversicherung, April 2007<br />

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 16. Dezember<br />

2008 über die Einstufung, Kennzeichnung <strong>und</strong> Verpackung von Stoffen <strong>und</strong> Gemischen, zur Änderung<br />

<strong>und</strong> Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG <strong>und</strong> 1999/45/EG <strong>und</strong> zur Änderung der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1907/2006 (GHS- / CLP-Verordnung) vom 20. Januar 2009<br />

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) vom 26.11.2010, BGBl. I<br />

Verordnung über Verbote <strong>und</strong> Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher<br />

StoffeChemikalienverbotsverordnung, Zubereitungen <strong>und</strong> Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz<br />

(ChemikalienVerbotsverordnung) vom 26.11.2010, BGBl. I<br />

Braunschweig, <strong>den</strong> 24. April 2013<br />

gez. Prof. Dr. P. Winterhalter<br />

Geschäftsführender Leiter<br />

Institut <strong>für</strong> Lebens<strong>mit</strong>telchemie

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!